Beschluss
I-19 U 155/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen; die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
• Eine Abrede über den Verzicht auf Sicherheiten nach § 648a BGB ist von der Beklagten vorgetragen worden, vermag aber das erstinstanzliche Urteil nicht zu entkräften.
• Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Berufung wegen erfolgloser Rechtsauffassung zum Verzicht auf Sicherheiten nach § 648a BGB • Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen; die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. • Eine Abrede über den Verzicht auf Sicherheiten nach § 648a BGB ist von der Beklagten vorgetragen worden, vermag aber das erstinstanzliche Urteil nicht zu entkräften. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Beklagte zog gegen das Urteil des Landgerichts Hagen (21 O 83/10) Berufung ein. Streitgegenstand war die Wirksamkeit von Regelungen in Nachunternehmerverträgen, insbesondere ob der Kläger beim Vertragsschluss auf die Stellung von Sicherheiten gemäß § 648a BGB verzichtet habe und ob eine abweichende Vereinbarung zulässig sei, weil die Beklagte im Gegenzug auf Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften verzichtet habe. Das Landgericht hatte zugunsten des Klägers entschieden. In der Berufung wiederholte die Beklagte ihre Behauptung des Sicherheitenverzichts und die daraus abgeleitete Zulässigkeit der Vereinbarung abweichend von § 648a Abs. 7 BGB. Das Oberlandesgericht prüfte die Berufung und das vorgebrachte Vorbringen der Beklagten gegen die angefochtene Entscheidung. • Die Berufung ist zulässig, hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufungsvorbringen die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht entkräftet. • Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe beim Abschluss der Nachunternehmerverträge auf Sicherheiten nach § 648a BGB verzichtet; diese Behauptung reicht nicht aus, um die erstinstanzliche Entscheidung zu erschüttern. • Die Beklagte macht weiterhin geltend, im Gegenzug sei auf Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften verzichtet worden, so dass eine abweichende vertragliche Regelung gemäß § 648a Abs. 7 BGB möglich sei; das Oberlandesgericht hat diese Rechtsauffassung als nicht zutreffend zurückgewiesen. • Es besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und keine Notwendigkeit einer Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. • Wegen des umfassenden Sachverhalts und der näheren Begründung wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils und die ergänzende Verfügung des Vorsitzenden vom 22.12.2010 verwiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wurde auf 10.229,29 EUR festgesetzt. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts bleibt damit bestätigt, weil die Beklagte mit ihrem Vorbringen den erstinstanzlichen Entscheidungsstoff nicht entkräften konnte und die behauptete Vereinbarung über den Verzicht auf Sicherheiten nach § 648a BGB rechtlich nicht durchsetzt. Eine weitergehende grundsätzliche Klärung war nicht erforderlich, sodass die Entscheidung in der Sache rechtskräftig ist.