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Beschluss

I-19 U 155/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0128.I19U155.10.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.07.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen (21 O 83/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 10.229,29 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.07.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen (21 O 83/10) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 10.229,29 EUR festgesetzt. Gründe Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wegen des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. In der Berufung wiederholt die Beklagte ihre erstinstanzliche Behauptung, der Kläger habe bei Abschluss der Nachunternehmerverträge auf die Stellung von Sicherheiten nach § 648 a BGB verzichtet. Weil die Beklagte im Gegenzug von der Beibringung einer Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft abgesehen habe, sei die Vereinbarung abweichend von § 648 a Abs.7 BGB zulässig. Die Rechtsauffassung der Beklagten trifft nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in vollem Umfang auf die durch den Vorsitzenden mit Verfügung vom 22.12.2010 mitgeteilten Gründe Bezug genommen.