Beschluss
III-4 RVs 12/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0217.III4RVS12.11.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch wegen der Kosten der Revision - an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Münster zurückverwiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Durch das angefochtene Urteil ist gegen die Angeklagte wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Versammlungsgesetz eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 4 30,00 Euro verhängt worden. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte form- und fristgerecht zunächst ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, das sie später form- und fristgerecht durch ihren Verteidiger als Revision bezeichnet und mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet hat. 5 II. 6 Das Rechtsmittel hat jedenfalls vorläufig vollen Erfolg. 7 1. Das Urteil ist schon deshalb aufzuheben, weil nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, daß die Angeklagte überhaupt am Tatort anwesend gewesen ist. 8 Der Angeklagten ist nach den getroffenen Feststellungen vorgeworfen worden, einer Kerngruppe von Gegenaktivisten, die die angemeldete und genehmigte Versammlung des Vereins "X", also von Abtreibungsgegnern, zum Thema "X2" am 14. März 2009 in N in schwerwiegender Weise behindert und blockiert haben soll, psychische Beihilfe geleistet zu haben. Ihre Anwesenheit am Tatort ist dadurch festgestellt worden, daß die Angeklagte "auf dem Video ebenfalls gut zu erkennen ist und so identifiziert werden konnte". Ausweislich der Urteilsgründe hat die Tatrichterin die Feststellungen zur Anwesenheit der Angeklagten am Tatort insbesondere auf die "Inaugenscheinnahme des Videos, auf das gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird", gestützt. 9 Der Senat hat zwar grundsätzlich keine Bedenken, auf eine sich auf Video-Cassette oder DVD befindliche Filmsequenz gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu verweisen, soweit diese Aktenbestandteil sind (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 267 Rdnr. 9 m.w.N.), in jedem Fall ist jedoch die eindeutige und zweifelsfreie Mitteilung erforderlich, welche Abbildung Urteilsbestandteil werden soll. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil schon deshalb nicht gerecht, weil sich in der Akte zwei verschiedene DVD's mit Videoaufzeichnungen befinden und das Amtsgericht nur auf eine nicht näher bezeichnete Aufzeichnung verwiesen hat. 10 Im Übrigen ist wegen der Identifizierung der Angeklagten mit Hilfe eines Vergleichs mit Abbildungen auf folgendes hinzuweisen. Zur Frage der Identifizierung eines Angeklagten bzw. Betroffenen anhand von bei der Tat gefertigten Lichtbildern hat der Bundesgerichtshof in seiner Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffenden Vorlageentscheidung vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95 - (DAR 1996, 98 = NJW 1996, 1420 = BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157 = MDR 1996, 512 = StV 1996, 413) im Leitsatz ausgeführt: 11 "Hat der Tatrichter im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos die Überzeugung erlangt, daß der Betroffene und die abgebildete Person identisch sind, so gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen folgendes: 12 a) Wird im Urteil gemäß § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen. 13 Bestehen allerdings nach Inhalt oder Qualität des Fotos Zweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, so muß der Tat-richter angeben, aufgrund welcher - auf dem Foto erkennbaren - Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat. 14 b) Unterbleibt eine prozeßordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto, so muß das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, daß dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist." 15 Der Vorgang des Wiedererkennens selbst ist also als nicht rekonstruierbarer Akt der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht näher im Urteil auszuführen. Diese Frage hat allein der Tatrichter zu beurteilen. Der Vorgang unterliegt selbst bei entsprechender Verfahrensrüge grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Durch die Verweisung auf konkrete Abbildungen muß dem Revisionsgericht jedoch die Möglichkeit der Prüfung eröffnet werden, ob diese herangezogene Abbildung 16 nach der Art der Darstellung und ihrer Schärfe generell geeignet ist, ein Wiedererkennen rechtsfehlerfrei zu gewährleisten. Deshalb kann im vorliegenden Fall nicht auf einen gesamten Videofilm oder einen Videozusammenschnitt insgesamt Bezug genommen werden, insbesondere dann nicht, wenn darauf, wovon auszugehen ist, eine Vielzahl von Personen zu erkennen sind. Es ist Aufgabe des Tatrichters, durch Angabe beispielsweise genauer Laufzeitenangaben auf konkrete Abschnitte des Gesamtfilms zu verweisen. Sind auf dem (Stand-)Bild mehrere Personen zu erkennen, muß auch angegeben werden, welche dieser Personen die wiedererkannte Person darstellen soll. Nur so kann das Revisionsgericht seiner Aufgabe gerecht werden, die Geeignetheit des Videoausschnitts hinsichtlich der Möglichkeit einer Identifizierung zu überprüfen. 17 Schon aus diesem Grund kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und bedarf der neuen Verhandlung und Entscheidung. 18 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend insbesondere auf folgende weitere Umstände hin: 19 a) Ohne daß es darauf ankäme, rügt die Revision zu Recht, daß jedenfalls das Video mit der Bezeichnung "Das gesamte Videomaterial", das eine Länge von einer Stunde 35 Minuten und acht Sekunden aufweist, entgegen der Protokollierung nicht vollständig in Augenschein genommen worden sein kann. Die Augenscheinseinnahme hat ausweislich des Protokolls in der Zeit zwischen Beginn der Hauptverhandlung und der ersten Verhandlungspause, mithin in einem Zeitraum von nur 40 Minuten, stattgefunden. In dieser Zeit sind die Personalien der Angeklagten festgestellt, Zeugen belehrt und die Anklage verlesen worden. Außerdem ist die Angeklagte belehrt, sind ihre Angaben zur Person entgegengenommen und ist eine Erklärung durch den Verteidiger verlesen worden. Schließlich hat in diesem Zeitraum auch noch die Vernehmung des Zeugen L stattgefunden. 20 b) Die bisherigen Feststellungen zur Haupttat sind unzureichend. Vorliegend kommt als Haupttat in Betracht insbesondere die grobe Störung einer nicht verbotenen Versammlung, § 21 VersG. Eine grobe Störung im Sinne dieser Vorschrift setzt eine besonders schwere Beeinträchtigung des Veranstaltungs- und Leitungsrechts voraus. Erfaßt werden insbesondere Störungen, die auf eine Vereitelung des Aufzugs hinauslaufen wie die Bildung einer unüberwindlichen Sperre bzw. Blockade von nicht unerheblicher Dauer (BayObLGSt 1995, 167 m.w.N., Senat, Beschluß vom 21 11. November 2010 - III - 4 RVs 86/10 in einem Parallelverfahren). Eine grobe 22 Störung liegt jedoch insbesondere dann nicht vor, wenn der Aufzug die Sperre ohne weiteres umgehen kann (Senat, a.a.O.). 23 Insoweit genügen die bisher getroffenen Feststellungen nicht, die Erfüllung des Tatbestandes hinreichend sicher festzustellen bzw. sind nicht hinreichend aus dem Beweisergebnis hergeleitet. Insbesondere stellen bloße Einschätzungen und gewonnene Eindrücke, die nicht weiter verifiziert worden sind, keine ausreichende Beweisgrundlage dar. So war - insbesondere anhand des Beweisvideos - näher auszuführen, ob ein Ausweichen über möglicherweise nicht blockierte Straßenteile möglich war oder nicht. Sollten wesentliche Teile der Straße durch die "Kernaktivisten" nicht blockiert worden sein, ist näher darzulegen, woraus die sichere Überzeugung gewonnen wird, die "Kernaktivisten" hätten sich auch bei einem entsprechenden Ausweichmanöver dem Aufzug erneut blockierend entgegengestellt. Sollte das Amtsgericht im neuen Urteil nach Darstellung des wesentlichen Geschehens ergänzend 24 wegen der Einzelheiten auf die Video-DVD "Das gesamte Videomaterial" Bezug nehmen, was sich anbieten dürfte, sind hier die maßgeblichen Sequenzen zu 25 bezeichnen, denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich passende Teile der Gesamtaufzeichnung herauszusuchen. 26 c) Schließlich lassen die bisherigen Feststellungen und ihre Herleitung aus dem 27 Beweisergebnis eine Verurteilung wegen (psychischer) Beihilfe selbst bei Unterstellung einer rechtswidrigen Haupttat nicht zu. Es fehlen schon jegliche Beweiserwägungen dazu, die Angeklagte habe sich am Tattage "aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit etwa 120 weiteren Personen in der Nähe der T-Straße" versammelt. Diese Feststellung läßt die Möglichkeit außer Betracht, die Angeklagte könne sich dort zufällig aufgehalten haben. Aus den Feststellungen ergibt sich 28 weder, daß die Angeklagte eine Beihilfehandlung in objektiver Hinsicht geleistet hat, noch weniger jedoch, daß ihr der entsprechende doppelte Gehilfenvorsatz nachgewiesen werden konnte. Sollte richtig sein, daß die Angeklagte lediglich vom Straßenrand aus das Geschehen beobachtet hat, kommt ein Verweilen aus Neugier ebenso in Betracht wie eine Identifizierung mit dem Anliegen der "Kernaktivisten", ohne 29 jedoch die Vollendung einer Straftat nach § 21 VersG in ihr Vorstellungsbild aufgenommen zu haben. Daß sie die "Kernaktivisten" in ihrem Vorhaben bestärkt und die Vollendung der Tat in ihren Vorsatz aufgenommen hat, bedarf somit der nachvollziehbaren Darlegung. 30 d) Schließlich weist der Senat darauf hin, daß für die Schätzung eines monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 900,00 Euro bisher keiner Schätzgrundlagen angegeben worden sind. Insoweit könnte sich bei Studenten bei fehlenden Angaben zum Einkommen und Fehlen sonstiger Anknüpfungspunkte der Bafög-Höchstsatz einen Anhaltspunkt bieten, der die Festsetzung einer entsprechenden Tagessatzhöhe rechtfertigen könnte. 31 III. 32 Das Amtsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben, da deren Erfolg noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht.