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Beschluss

III-1 Vollz (Ws) 27/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0303.III1VOLLZ.WS27.11.00
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Tenor

Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben, § 21 Abs. 1 GKG.

Entscheidungsgründe
Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist gewährt. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben, § 21 Abs. 1 GKG. Gründe I. Mit der angefochtenen Entscheidung ist der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Vollzugsplan der JVA C vom 15.10.2009, soweit in diesem keine Vollzugslockerungen vorgesehen waren, zurückgewiesen worden. Zudem ist der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen die die Versagung der Lockerungen stützende Einschätzung der SOI´in M als unzulässig verworfen worden. Nach Erlass des Beschlusses ist der Verurteilte am 29.06.2011 von der JVA C in die JVA H, verlegt worden. Mit seiner am 12.08.2011 zu Protokoll des Rechtspflegers erklärten Rechtsbeschwerde wendet sich der Verurteilte weiter gegen den Vollzugsplan der JVA C und stellt klar, dass er nicht das Verhalten der JOI M sondern die Darstellung, welche zur Versagung von Vollzugslockerungen geführt habe, angegriffen habe. II. Die Rechtsbeschwerde ist -unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen- unzulässig, da sich das Verfahren durch die Verlegung des Verurteilten in die JVA H vor Einlegung der Rechtsbeschwerde am 12.08.2011 erledigt hat. Hierdurch ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen. Denn der Leiter der JVA C ist mit der Verlegung nicht mehr für die Fortschreibung des Vollzugsplans und die Gewährung von Lockerungen zuständig. Da die Erledigung vorliegend vor Einlegung der Rechtsbeschwerde eingetreten ist, bleibt für eine Erledigungserklärung des Rechtsmittels kein Raum (Vgl. Senat B. v. 03.08.2010, 1 Vollz (Ws) 335/10; Senat NStZ-RR 2000, 127; OLG Sachsen-Anhalt B. v. 27.11.2000, 1 Ws 439/00, zit. bei JURIS; OLG Thüringen B. v. 24.06.2004, 1 Ws 192/04, ZfStrVO 2005, 184). Soweit sich der Verurteilte auch gegen die der Lockerungsuntersagung zugrunde liegende Einschätzung der SOI M gewendet hat, handelt es sich nicht um einen eigenständigen Antrag. Vielmehr ist das Vorbringen, wie auch in der Rechtsbeschwerde klargestellt, dahin zu verstehen gewesen, dass es sich um einen Teil der Begründung des Hauptsacheantrages handelte. Der Senat erachtet es bei der vorliegenden Fallkonstellation für angebracht, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen. Denn der Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses vor Einlegung der Rechtsbeschwerde hat seine Ursache allein in der schleppenden Sachbehandlung durch das Amtsgericht C, welches trotz des Antrages auf Vorführung zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde vom 01.03.2010 es bis zu der Verlegung des Verurteilten am 29.06.2010 verabsäumt hat, einen Vorführungstermin anzuberaumen.