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Urteil

I-5 U 101/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vollstreckungsgegenklage ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der titulierte Anspruch mangels Zustimmung gem. §1365 Abs.1 BGB nicht entstanden ist. • Bei der Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit nach §1365 Abs.1 BGB ist auf den Zeitpunkt der Verfügung abzustellen; nur bereits entstandene dingliche Nebenleistungen sind einzubeziehen, nicht jedoch im Zeitpunkt der Bestellung noch nicht fällige dingliche Zinsen. • Die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld ist grundsätzlich nicht mit der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft gleichzusetzen; eine bloße Belastung des Grundstücks begründet keine Sittenwidrigkeit, wenn die Haftung auf das Grundstück beschränkt bleibt. • Fehlender gesonderter Wissensvorsprung der Bank und nicht substantiiert vorgetragene Arglist verhindern die Anfechtungserfolge des Sicherungsgebers.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsbedürftigkeit bei Grundschuldbestellung: Bewertung der Belastung nach Zeitpunkt der Verfügung • Vollstreckungsgegenklage ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der titulierte Anspruch mangels Zustimmung gem. §1365 Abs.1 BGB nicht entstanden ist. • Bei der Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit nach §1365 Abs.1 BGB ist auf den Zeitpunkt der Verfügung abzustellen; nur bereits entstandene dingliche Nebenleistungen sind einzubeziehen, nicht jedoch im Zeitpunkt der Bestellung noch nicht fällige dingliche Zinsen. • Die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld ist grundsätzlich nicht mit der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft gleichzusetzen; eine bloße Belastung des Grundstücks begründet keine Sittenwidrigkeit, wenn die Haftung auf das Grundstück beschränkt bleibt. • Fehlender gesonderter Wissensvorsprung der Bank und nicht substantiiert vorgetragene Arglist verhindern die Anfechtungserfolge des Sicherungsgebers. Der Kläger, verheiratet und Eigentümer eines Grundstücks mit Verkehrswert 426.000 €, hatte zugunsten der Beklagten eine Negativerklärung und später eine Sicherungszweckerklärung zugunsten von Kreditforderungen für Unternehmen seines Sohnes unterzeichnet. Nach Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen und Ausnutzung der Kontokorrentlinien forderte die Bank die Bestellung einer Grundschuld über 350.000 € plus Nebenleistungen; der Kläger bestellte daraufhin notariell am 16.02.2009 eine Grundschuld. Einige Wochen später wurden die Kredite gekündigt und die Bank machte die Forderung fällig. Der Kläger rügte, die Grundschuldbestellung sei ohne Zustimmung seiner Ehefrau nach §1365 Abs.1 i.V.m. §1366 Abs.4 BGB unwirksam, zudem sittenwidrig und wegen Arglist anfechtbar; er begehrte die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und Herausgabe der Urkunde. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Vollstreckungsgegenklage direkt statthaft, wenn geltend gemacht wird, der titulierte Anspruch sei mangels Entstehens wegen fehlender gesetzlicher Zustimmung nicht entstanden (zugrundeliegende Normen: §767 i.V.m. §§795 Satz1, 794 Abs.1 Nr.5 ZPO; §§1147,1192 BGB). • Materiellrechtlich hat der Senat die Bestellung der Grundschuld für wirksam erachtet: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung; nur die zum Zeitpunkt der Bestellung bereits entstandenen dinglichen Nebenleistungen sind in die Belastungsrechnung einzubeziehen (§1365 Abs.1 BGB). Die Grundschuld (350.000 €) plus einmalige Nebenleistung (17.500 €) ergab eine Belastung von 86 % des Grundstückswerts, damit keine Zustimmungsbedürftigkeit nach der 90%-Richtschnur (vgl. einschlägige BGH-Rechtsprechung). • Dingliche Zinsen, die zum Zeitpunkt der Bestellung noch nicht entstanden waren, sind nicht einzurechnen; eine prognostische Berücksichtigung künftiger Zinsansprüche ist nicht geboten, weil die Belastung auf die bereits valutierte bzw. tatsächlich bestehende Last abzustellen ist. • Sittenwidrigkeit: Die strengen Maßstäbe der Sittenwidrigkeit bei Bürgschaften sind auf Sicherungsgrundschulden nicht ohne Weiteres übertragbar, weil die Haftung bei Grundpfandrechten auf das Grundstück beschränkt ist; daraus folgt kein sittenwidriger Knebelvertrag. • Arglist/Anfechtung und Fehlen des Rechtsgrunds: Der Kläger hat keinen substantiierten Vortrag erbracht, dass die Bank einen gesonderten Wissensvorsprung hatte oder ihn arglistig täuschte. Die Negativerklärung ist keine AGB im Sinne von §§305 ff. BGB, da sie individuell formuliert war; daher fehlt es an der Unwirksamkeit aus diesem Grunde. • Beweiswürdigung/Prognose: Zwar bestanden Sanierungsbemühungen und die Möglichkeit erheblicher Zinsbelastungen, doch können diese Umstände keine sichere Vorwegnahme zukünftiger Zinsentwicklungen ersetzen; Veränderungen der Vermögenslage nach Bestellung sind möglich und sprechen gegen eine generelle Prognoseentscheidungen zugunsten des Klägers. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil des Landgerichts wird abgeändert und die Klage des Klägers wird abgewiesen. Die Grundschuldbestellung vom 16.02.2009 ist wirksam entstanden, weil zum Zeitpunkt der Verfügung die valutatierte Belastung (350.000 € plus 17.500 € Nebenleistung = 86 % des Grundstückswerts) die 90%-Grenze nicht erreichte und dingliche Zinsen, die erst künftig entstehen sollten, nicht zu berücksichtigen sind. Sittenwidrigkeits- und Anfechtungseinwendungen des Klägers greifen nicht durch, weil die Haftung auf das Grundstück beschränkt ist und der Kläger keinen substantiierten Vortrag zu einem Wissensvorsprung oder zu arglistigem Verhalten der Bank erbracht hat. Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird zugelassen.