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Beschluss

I-15 W 706/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eintragungsersuchen einer Behörde nach § 130 Abs. 1 ZVG ist das Grundbuchamt grundsätzlich an die im Ersuchen gemachten materiellen Angaben gebunden. • Bei Eintragungen einer GbR nach § 47 Abs. 2 GBO gehören die Angaben zum Gesellschafterbestand zur erforderlichen Bezeichnung der Ersteherin und sind im Eintragungsersuchen zu machen. • Das Grundbuchamt darf das Ersuchen nicht inhaltlich auf eine abweichende, strengere Form des Nachweises des Gesellschafterbestandes nach § 29 GBO prüfen, es sei denn, es bestünde die gewisse Kenntnis, dass die Eintragung unrichtig würde.
Entscheidungsgründe
Bindung des Grundbuchamts an Angaben zum Gesellschafterbestand im Eintragungsersuchen • Bei Eintragungsersuchen einer Behörde nach § 130 Abs. 1 ZVG ist das Grundbuchamt grundsätzlich an die im Ersuchen gemachten materiellen Angaben gebunden. • Bei Eintragungen einer GbR nach § 47 Abs. 2 GBO gehören die Angaben zum Gesellschafterbestand zur erforderlichen Bezeichnung der Ersteherin und sind im Eintragungsersuchen zu machen. • Das Grundbuchamt darf das Ersuchen nicht inhaltlich auf eine abweichende, strengere Form des Nachweises des Gesellschafterbestandes nach § 29 GBO prüfen, es sei denn, es bestünde die gewisse Kenntnis, dass die Eintragung unrichtig würde. Das Vollstreckungsgericht ersuchte das Grundbuchamt aufgrund eines rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses, die Ersteherin, eine GbR, als Eigentümerin einzutragen und nannte dabei die Gesellschafter. Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung und verlangte gesonderten Nachweis des Gesellschafterbestands zum Zeitpunkt des Zuschlags in der Form des § 29 GBO. Dagegen legte das Vollstreckungsgericht Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob das Grundbuchamt an die in dem Eintragungsersuchen gemachten Angaben zum Gesellschafterbestand gebunden ist oder eine eigenständige Nachweispflicht nach § 29 GBO geltend machen kann. Relevante Tatsachen sind der rechtskräftige Zuschlag, die Bezeichnung der GbR mit Gesellschaftern im Ersuchen und die versagte Eintragung durch das Grundbuchamt wegen angeblich unzureichender Nachweise. • Zulässigkeit: Das Vollstreckungsgericht ist nach §§ 71 ff. GBO berechtigt, gegen die Zwischenverfügung Beschwerde zu führen. • Grundsatz der Bindungswirkung: Nach § 38 GBO ist das Grundbuchamt bei Eintragungen aufgrund eines behördlichen Ersuchens nur auf förmliche Voraussetzungen beschränkt und grundsätzlich an die materiellen Angaben des ersuchenden Organs gebunden; die sachliche Richtigkeit trägt die ersuchende Behörde. • Anforderung bei GbR-Eintragungen: § 47 Abs. 2 GBO verlangt die Eintragung der Gesellschafter bei einer GbR, weshalb diese Angaben Teil der Bezeichnung der Ersteherin im Eintragungsersuchen sind. • Verantwortlichkeit des Vollstreckungsgerichts: Das Vollstreckungsgericht muss die Wirksamkeit des Gebots und die Fortexistenz der GbR sowie Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter prüfen; daher obliegt ihm die Bestimmung der Nachweisanforderungen für den Gesellschafterbestand. • Keine zusätzliche Prüfung durch das Grundbuchamt: Es bestehen keine überzeugenden Gründe, das Grundbuchamt eigenständig nach speziellen grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweisen (§ 29 GBO) prüfen zu lassen; eine solche Kontrolle würde der Bindungswirkung des Ersuchens zuwiderlaufen und könnte Vollstreckungsergebnisse aushöhlen. • Ausnahme: Nur wenn das Grundbuchamt mit Sicherheit wüsste, dass die Eintragung unrichtig würde, darf es die Eintragung versagen oder inhaltlich überprüfen. • Verkehrsrechtliche Zielsetzung: Die Auslegung von §§ 38 GBO, 130 Abs. 1 ZVG ist so vorzunehmen, dass die Eintragung der GbR nicht durch unterschiedliche Nachweisanforderungen erschwert wird; der Gesetzgeber wollte die Eintragung erleichtern, nicht erschweren. Die Beschwerde des Vollstreckungsgerichts ist begründet; die angefochtene Zwischenverfügung des Grundbuchamts wird aufgehoben. Das Grundbuchamt ist an die im Eintragungsersuchen vom 09.11.2010 gemachten Angaben zur GbR und deren Gesellschaftern gebunden und durfte nicht nachträglich einen gesonderten Nachweis des Gesellschafterbestands in der Form des § 29 GBO verlangen. Eine eigenständige inhaltliche Prüfung durch das Grundbuchamt wäre nur zulässig gewesen, wenn mit Gewissheit festgestanden hätte, dass die Eintragung unrichtig wäre. Damit kann die vom Vollstreckungsgericht angeordnete berichtigende Eintragung der GbR ins Grundbuch durchgeführt werden, ohne dass das Grundbuchamt zusätzliche formale Urkundennachweise zum Gesellschafterbestand fordert.