Urteil
I-27 U 94/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verwertet der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung zugunsten eines absonderungsberechtigten Gläubigers Forderungen der Insolvenzschuldnerin und zahlt dieser Gläubiger freigebende Beträge, so kann der Insolvenzverwalter Erstattung gegen den Gesellschafter nach § 135 II InsO verlangen, wenn durch die Auszahlung die vom Gesellschafter übernommenen Sicherheiten frei werden.
• § 135 II InsO ist auf Fälle der nach eröffneter Insolvenz erfolgten Ablösung von Gesellschafterbürgschaften durch den Insolvenzverwalter analog bzw. entsprechend anzuwenden; eine durch das MoMiG entstandene Schutzlücke ist als planwidrige Regelungslücke durch Rechtsfortbildung zu schließen.
• Kommt es später zu (unsicheren) Rückerstattungsansprüchen der Drittgläubigerin gegenüber dem Insolvenzverwalter, stehen dem Gesellschafter die zivilrechtlichen Abwehr- und Ausgleichsrechte offen; dies berührt nicht die Begründetheit des Erstattungsanspruchs gegen den Gesellschafter im Zeitpunkt der Auszahlung.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters nach Verwertung von Masseforderungen führt zur Haftungsfreistellung des Bürgschafters (§ 135 II InsO) • Verwertet der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung zugunsten eines absonderungsberechtigten Gläubigers Forderungen der Insolvenzschuldnerin und zahlt dieser Gläubiger freigebende Beträge, so kann der Insolvenzverwalter Erstattung gegen den Gesellschafter nach § 135 II InsO verlangen, wenn durch die Auszahlung die vom Gesellschafter übernommenen Sicherheiten frei werden. • § 135 II InsO ist auf Fälle der nach eröffneter Insolvenz erfolgten Ablösung von Gesellschafterbürgschaften durch den Insolvenzverwalter analog bzw. entsprechend anzuwenden; eine durch das MoMiG entstandene Schutzlücke ist als planwidrige Regelungslücke durch Rechtsfortbildung zu schließen. • Kommt es später zu (unsicheren) Rückerstattungsansprüchen der Drittgläubigerin gegenüber dem Insolvenzverwalter, stehen dem Gesellschafter die zivilrechtlichen Abwehr- und Ausgleichsrechte offen; dies berührt nicht die Begründetheit des Erstattungsanspruchs gegen den Gesellschafter im Zeitpunkt der Auszahlung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Q GmbH; der Beklagte war alleiniger Gesellschafter. Vor Insolvenzeröffnung bestanden bei der W‑Bank Forderungen der GmbH, die durch Abtretung von Kundenforderungen gesichert waren; der Beklagte hatte weitere Bürgschaften übernommen. Nach Insolvenzeröffnung verwertete der Kläger Kundenforderungen und zahlte der W‑Bank 453.903,34 €, worauf diese die Bürgschaften des Beklagten teilweise freigab. Der Kläger verlangt daher Erstattung von insgesamt 388.000 € nebst Zinsen vom Beklagten. Der Beklagte rügt mangelnde Überschuldung, Treuwidrigkeit und verweist auf § 44a InsO; er bestreitet außerdem hinreichende Darlegung des Freiwerdens der Bürgschaften, weil der Kläger selbst Rückerstattungsansprüche gegen die W‑Bank geltend macht. Das Landgericht gab der Klage in Teilhöhe statt; die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. • Anwendbares Recht ist das nach dem MoMiG geänderte Insolvenzrecht; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten (§ 140 InsO). • Die Verwertung der abgetretenen Kundenforderungen und deren Auskehr an die absonderungsberechtigte W‑Bank hat zur rechtlichen Befreiung des Beklagten von seinen Bürgschaften geführt; insoweit liegt eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.v. § 129 InsO vor und begründet einen Erstattungsanspruch nach § 135 II InsO. • § 129 InsO ist zwar wortlautgemäß auf vorinsolvenzliche Rechtshandlungen beschränkt, doch ist hier auf den Zeitpunkt der rechtlichen Wirkung abzustellen; die Folge, dass die Befreiung des Gesellschafters erst nach Insolvenzeröffnung eintritt, rechtfertigt keine Ausnahme von § 135 II InsO. • Eine durch das MoMiG entstandene Schutzlücke ist planwidrig und kann durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden; eine analoge bzw. erweiternde Anwendung von § 135 II InsO ist zur Vermeidung dieser Lücke geboten. • Zivilrechtliche Ausweichlösungen (Leistungskondiktion, § 426 BGB) bieten keine überzeugende Grundlage, ohne die Systematik und die Schutzzwecke des Insolvenzrechts zu unterlaufen. • Die Berufungseinwände, insbesondere die Andeutung, die Masse sei ausreichend oder eine pflichtwidrige Verwertung habe stattgefunden, wurden nicht substantiiert weiterverfolgt und ändern die Rechtslage nicht. • Sollte die Drittgläubigerin zukünftig tatsächlich Teile der ausgekehrten Beträge erstatten, bleiben dem Beklagten prozessuale und bereicherungsrechtliche Abwehrmöglichkeiten; diese Möglichkeit beseitigt nicht den gegenwärtigen Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil, das dem Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von 343.903,43 € aus §§ 143 III, 135 II InsO zusprach, bleibt bestehen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sicherheitsleistung abwenden. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Anwendung des § 135 II InsO auf nach Insolvenzeröffnung wirksame Tilgungen mit Freigabe von Gesellschaftersicherheiten grundsätzliche Bedeutung hat. Sollte die Drittgläubigerin später Erstattungen leisten, kann der Beklagte hiergegen rechtlich vorgehen; dies steht dem jetzt begründeten Erstattungsanspruch nicht entgegen.