Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 6. Februar 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert. Die Klage wird in Höhe eines Betrages von 34.111,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 hieraus abgewiesen. Die Klage wird des Weiteren insoweit abgewiesen, als die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend macht. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage dem Grunde nach insoweit berechtigt ist, soweit die Beklagte der Klägerin nach dem 15.05.2008 für die Jahre 2008 und 2009 keine weiteren Transportaufträge erteilt hat und hierdurch der Klägerin ein den Betrag von 34.111,00 € übersteigender Schaden entstanden ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil beschwert beide Parteien mit einem Betrag von mehr als 20.000,00 €. Gründe: Die Parteien streiten über der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund unterbliebener Umzugsaufträge zustehende Ansprüche. A. Die Klägerin betrieb ein Speditionsunternehmen, dass seit 1986 auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen und später sog. Wertkontrakten und Abrufbestellungen für die Fa. T hausinterne Umzüge durchführte. Im Jahre 2005 übernahm die Beklagte im Wege des Outsourcings diesen Aufgabenbereich von der Fa. T und führte zunächst die Zusammenarbeit mit der Klägerin fort. Nach zwischenzeitlicher Vereinbarung eines Wertkontraktes (Rahmenvereinbarung) der Parteien im Oktober 2005 für die Zeit bis zum 31.12.2007 verhandelten die Parteien im März 2008 erneut über die Vertragsvereinbarungen. Das Ergebnis der Verhandlungen hielten sie zunächst in einem Verhandlungsprotokoll vom 20. März 2008 (Bl. 30 ff.) fest, dem zufolge die Klägerin für die Laufzeit vom 1. März 2008 bis 31. Dezember 2009 bei einer für diese Laufzeit vereinbarten Preisbindung Umzugs- und Transportleistungen übernahm (Ziff. 9.2 und 19.1). Nach Ziffer 2.3. dieser Vereinbarung war die Beklagte berechtigt, ohne Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche der Klägerin jederzeit Reduzierungen des Leistungsumfanges der Klägerin vorzunehmen. Auf Grund dieses Verhandlungsprotokolls schlossen die Parteien am 28. März 2008 sodann einen als Wertkontrakt bezeichneten, von der Beklagten vorformulierten und über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendeten Rahmenvertrag (K 8, GA 54 ff.), mit dem die Klägerin die Umzugs- und Transportleistungen für den angeführten Zeitraum übernahm. Als „Zielwert“ gibt der Wertkontrakt ein Auftragsvolumen von 920.000 € an, schließt jedoch einen Mindestumsatz, eine Abnahmeverpflichtung der Beklagten sowie etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen nicht erreichter Umsatzerwartungen ausdrücklich aus (GA 54). Des Weiteren enthielt diese Rahmenvereinbarung u.a. folgende Regelungen: „Ziffer 2.3 X kann den Vertragsgegenstand gemäß dem jeweiligen Projektverlauf anpassen und jederzeit Reduzierungen des Leistungsumfanges vornehmen. Reduzierungen berechtigen X zur anteiligen Kürzung des Leistungsentgeltes. Der Auftragnehmer kann hieraus keinerlei Ausgleichs- oder Ersatzansprüche herleiten. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen nicht erreichter Umsatzgrößen sind ausgeschlossen. Ziffer 5.1 In dringenden Fällen und zur Abwehr von Gefahren darf X Arbeiten durch Dritte unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auftragnehmers ausführen lassen. Eine entsprechende Minderung des Entgeltes kann von X in diesem Fall geltend gemacht werden. Ziffer 9.6 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Vergütung von Lieferungen und Leistungen, die von X nicht beauftragt wurden. Ziffer 19.3 X ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sobald das Vertragsverhältnis zwischen X und dem Gebäudenutzer / Eigentümer / Hauptauftraggeber egal aus welchem Grund endet. Ziffer 19.4 In allen Fällen der Kündigung beziehungsweise Beendigung des Vertrages nach Punkt 19.1, 19.2 und 19.3 steht dem Auftragnehmer nur ein Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten mängelfreien Arbeiten zu. Schadensersatz- und Ersatzansprüche seitens des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Ziffer 20.1 X ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen fristlos zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: (...)“ Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages wird auf die Anlage K 8 (GA 54 ff.) verwiesen. Gleichfalls am 28. März 2008 erteilte die Beklagte der Klägerin ferner eine sog. Abrufbestellung für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mit einem angegebenen Nettowert von 420.000,00 € (K 9, GA 73 f.). Diese Abrufbestellung, deren Rechtsnatur zwischen den Parteien streitig ist, ist in 1. Instanz Grundlage der Berechnung der Klageforderung durch die Klägerin gewesen. In der Folgezeit erteilte die Beklagte der Klägerin bis einschließlich Mai 2008 konkrete Abrufe zu einem Auftragswert von insgesamt 40.984,83 €. Gleichzeitig kam es jedoch zum Streit zwischen den Parteien über den genauen Inhalt einer von ihnen schon früher im Jahre 2005 oder 2007, dies ist zwischen den Parteien streitig, mündlich getroffenen zusätzlichen Vergütungsvereinbarung. Ihr zufolge sollte die Klägerin 3 % aus den jeweiligen Monatsumsätzen erhalten. Während die Klägerin sie auf sämtliche von ihr, also auch die aufgrund des Rahmenvertrages bzw. der Abrufbestellung erbrachten Leistungen bezog, vertrat die Beklagte den Standpunkt, sie sei nur für sog. L-Aufträge getroffen worden, bei denen es sich um Kleinstaufträge unter einem Umsatzwert von 400 € netto je Auftrag handelte, die die Klägerin von der Beklagten außerhalb des Rahmenvertrages erhielt. Nachdem die Beklagte die dreiprozentige Zusatzvergütung für die von der Klägerin aufgrund des Rahmenvertrages erbrachten Umzugsleistungen ab Januar 2008 nicht abgerechnet und gezahlt und die Klägerin dies moniert hatte, verwies die Beklagte mit Email vom 28.04.2008 auf den von ihr angenommenen Inhalt der mündlichen Vereinbarung. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte mit Email vom 06.05.2008 unter Hinweis auf ihren Rechtsstandpunkt auf, sich an die geschlossene Vereinbarung zu halten (K 10, GA 75). In Erwiderung hierauf übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 14.05.2008 (K 12, GA 76) einen schriftlichen Entwurf einer Sondervereinbarung (K 13, GA 77), dem zufolge die mündliche Vereinbarung ab dem 01.02.2008 – also rückwirkend – dahingehend schriftlich fixiert werden sollte, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt die dreiprozentige Sondervergütung (nur) für die L-Aufträge erhalten sollte. Die Klägerin stellte daraufhin der Beklagten telefonisch eine entsprechende Einigung für die Zeit ab 16.05.2008 in Aussicht, lehnte indes eine rückwirkende entsprechende Vereinbarung ab, woraufhin die Beklagte mit Email vom 15.05.2008 die Zahlung der Vergütung für die L-Aufträge, jedoch zugleich auch ankündigte, der Klägerin künftig keine Umzugsaufträge im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag mehr zu erteilen (K 14, GA 78). Die Klägerin nahm diese Kündigung hin und erklärte mit Email vom darauffolgenden Tage, aufgrund des Verhaltens der Beklagten die Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht zu bedauern (K 15, GA 79). Mit der Klage hat die Klägerin in 1. Instanz den Differenzbetrag zwischen 420.000 € und 40.984,83 € geltend gemacht, wobei sie sich vorsorglich ersparte Aufwendungen in Höhe von 10 % anspruchsmindernd anrechnen lassen hat. Sie hat behauptet, bereits im November 2005 hätten sich die Parteien dahingehend verständigt, dass sie für zusätzlichen administrativen Aufwand sowohl bei den L-Aufträgen als auch den sonstigen hausinternen Umzügen von T, für die die Rahmenvereinbarung geschlossen worden ist, 3% des Entgeltes erhalte, welches die Beklagte ihrerseits für diese Aufträge erhalte. Den Inhalt dieser Gesprächsvereinbarung habe sie mit Email vom 30.11.2005 der Beklagten bestätigt (K 10, GA 75). Der administrative Aufwand bei den unter die Rahmenvereinbarung fallenden Aufträgen sei dadurch entstanden, dass sie bei diesen die Beklagte bei der operativen und administrativen Leitung der Hausumzüge unterstützt habe, da sie sich aufgrund ihrer vorherigen langjährigen Tätigkeit für T anders als die Beklagte mit den örtlichen Gegebenheiten ausgekannt habe. Bis einschließlich Januar 2008 habe die Beklagte – unstreitig – die dreiprozentige Mehrvergütung auch stets vollständig und pünktlich für alle Aufträge gezahlt. Sie ist der Ansicht gewesen, die Abrufbestellung stelle eine Garantievereinbarung zur Erteilung von Aufträgen in dem dort genannten Volumen dar. Jedenfalls aber beinhalte sie eine verbindliche Verpflichtung zur entsprechenden Auftragserteilung, so dass die Beklagte wegen Nichterfüllung derselben schadensersatzpflichtig sei. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 341.113,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die zusätzliche Vergütung sei überhaupt erst im Juni 2007 vereinbart worden. Zu dieser Zeit sei die Klägerin mit der Ausführung der sog. L-Aufträge betraut worden, bei denen die Auftragserteilung nicht durch die Beklagte, sondern direkt vom Endkunden gegenüber der Klägerin über ein Internetportal erfolgt sei, das die Beklagte ihren Endkunden mitgeteilt habe. Zur Abwicklung dieser L-Aufträge habe die Beklagte keine eigenen Mitarbeiter eingesetzt. Vielmehr habe die Abwicklung und Administration des Auftrages allein in den Händen des Mitarbeiters der Klägerin Herrn E gelegen und der hierdurch verursachte Mehraufwand der Klägerin abgegolten werden sollen. Der Bestätigungs-Email der Klägerin habe der Mitarbeiter der Beklagten M sofort telefonisch widersprochen. Die Übersendung der schriftlichen Fixierung der Sondervereinbarung am 14.5.2008 sei erfolgt, um eine eindeutige Vertragsgrundlage bezüglich der L-Aufträge herbeizuführen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Abrufbestellung komme weder die Rechtsnatur einer Garantievereinbarung noch einer verbindlichen Verpflichtung zur Auftragserteilung zu. Vielmehr stelle sie, so hat sie behauptet, nur die Bestätigung des Abschlusses des Rahmenvertrages in der vereinbarten Größenordnung dar und teile die Bestellnummer und Buchungskreisnummer zu, damit bei Abrechnungen der einzelnen Aufträge die Rechnungen dem konkreten Buchungskreis zugeordnet werden könnten. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar enthalte der Wertkontrakt keine verbindliche Abnahmeverpflichtung, hingegen stelle die Abrufbestellung vom 28. März 2008 eine vertraglich bindende Bestellung dar und begründe einen Anspruch auf eine Garantieleistung bei Nichterreichen des Mindestfrachtumfanges. Sie weiche zeitlich und betragsmäßig von dem Wertkontrakt ab, so dass sie nicht als dessen bloße Bestätigung angesehen werden könne. Hierfür spreche auch der oben rechts auf der Abrufbestellung kleingedruckte Vermerk, dass „diese Bestellung“ zu den Bestellbedingungen der Beklagten erteilt und um Rücksendung der beiliegenden Auftragsbestätigung gebeten werde. Ein solches Verständnis entspreche schließlich auch der jahrelangen Praxis der Parteien bzw. der Klägerin mit der Fa. T. Ziffer 2.3 des Wertkontraktes gelte für die Abrufbestellung nicht. Auch habe der Beklagten kein Kündigungsrecht nach Ziffern 19 oder 20 des Wertkontraktes zugestanden. Das allgemeine Kündigungsrecht nach § 415 Abs. 1 HGB sei durch diese schließlich ausgeschlossen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsziel weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie der Hinweispflicht und auch rechtsirrig das Vorliegen einer Garantievereinbarung angenommen. Hierbei habe es den Vortrag der Beklagten nicht richtig gewürdigt. Auch liege keine verbindliche Verpflichtung zur Auftragserteilung in der Abrufbestellung. Vielmehr sei die Abrufbestellung nur aus buchungstechnischen Gründen erteilt worden, die die Beklagte sodann in ihrer Berufungsbegründung erstmals ausführlich darlegt. Jedenfalls aber habe die Klägerin keine Auftragsbestätigung zurück gesandt. Schließlich sei aber in jedem Fall auch insoweit Ziffer 2.3 des Wertkontraktes anwendbar, so dass die Beklagte zumindest jederzeit zu einer Reduzierung der Leistungspflichten der Klägerin berechtigt gewesen sei. Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2009 sowie auch nochmals mit Beschlüssen vom 08.02.2010 (GA 308 f.) und vom 10.05.2010 (GA 349) darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsauffassung den Abrufbestellungen nicht der Charakter einer rechtsverbindlichen Beauftragung beigemessen werden könne. Indes führe dies nicht zur Unbegründetheit der Klage. Vielmehr könne der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen einer unberechtigten fristlosen Kündigung des Rahmenvertrages zustehen. Denn nach dem Rahmenvertrag dürfte der Beklagten die Verpflichtung oblegen haben, die Klägerin neben anderen Firmen bei der Vergabe von Umzugsaufträgen für die Firma T in etwa in dem Verhältnis zu berücksichtigen, wie dies auch in der Vergangenheit gehandhabt worden sei. Der Klägerin dürfte daher jedenfalls dann ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu stehen, wenn in der Zeit nach Ausspruch der fristlosen Kündigung durch die Beklagte bis Ablauf der zwischen den Parteien vereinbarten Laufzeit des Rahmenvertrages weitere für die Firma T durchzuführende Umzüge angefallen seien bzw. noch anfielen, mit denen die Beklagte andere Firmen beauftragt habe oder beauftrage, bei Fortführung des Rahmenvertrages aber – zumindest auch – die Klägerin beauftragt hätte. Die Klägerin, der eine Berufungserwiderungsfrist nicht gesetzt worden ist, hat sodann mit Schriftsatz vom 24.06.2010, der Beklagten zugestellt am 29.06.2010, ihre Klage um einen Betrag in Höhe von 490.789,38 € sowie Feststellung dahingehend erweitert, dass die Beklagte ihr zum Ersatz sämtlichen weiteren materiellen Schadens verpflichtet sei, der infolge der fristlosen Kündigung des Rahmenvertrages entstehe (GA 429 f.). Die Beklagte ist der Ansicht, die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung und -erweiterung sei unzulässig, da ein auf eine unberechtigte Kündigung des Rahmenvertrages/Wertkontraktes gestützter Schadensersatzanspruch einen anderen Streitgegenstand darstelle als der in erster Instanz noch geltend gemachte Anspruch im Zusammenhang mit der Abrufbestellung. Eine auf den Rahmenvertrag gestützte angenommene Rechtsverbindlichkeit einer Verpflichtung der Beklagten zu Beauftragung der Klägerin widerspräche dem eindeutigen Willen der Parteien. Stets sei nicht die Klägerin allein, sondern seien daneben auch andere Firmen beauftragt worden. Auf die Idee einer „Exklusivvereinbarung mit garantiertem Umsatzvolumen“ sei die Klägerin auch erst aufgrund des Hinweises des Senates gekommen. Gegen eine solche spreche indes neben der gelebten Vertragspraxis auch Ziffer 2.3 des Wertkontraktes, wonach die Beklagte jederzeit den Vertragsgegenstand dem jeweiligen Projektverlauf habe anpassen dürfen, Reduzierungen sie zu entsprechenden Entgeltkürzungen berechtigten und die Klägerin hieraus keinerlei Ausgleichs- oder Ersatzansprüche herleiten können dürfen sollte. Weiter spreche gegen ein solches Verständnis auch Ziffer 20.2 des Wertkontraktes, wonach auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund Schadensersatzansprüche der Klägerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sein sollten. Im Übrigen sei sie – die Beklagte – wegen des Streits über die sog. L-Aufträge auch zu der von ihr ausgesprochenen fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Jedenfalls aber treffe sie insoweit kein Schuldvorwurf, schon gar nicht der des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit. Denn in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin, so behauptet die Beklagte nunmehr erstmalig, wider besseren Wissens mit Ihrer E-Mail vom 06.05.2008 (K 10, GA 75) den Anschein eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens über eine tatsächlich nicht getroffene Vereinbarung zu erzeugen versucht habe. Auch hätten massive Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Klägerin beziehungsweise ihr Ehemann an der Beklagten vorbei mit deren Auftraggebern verhandelt habe. So habe die Klägerin ausweislich ihrer an die Beklagte am 29.02.2008 versandten Email (Anlage S&J 6, GA 558) mit der Auftraggeberin der Beklagten, der Firma T, vereinbart, die Beklagte anzuweisen, einer Aufteilung von Frachtleistungen zwischen der Firma B und der Klägerin im Verhältnis 50 zu 50 vorzunehmen. Daher könne, so hat die Beklagte weiter gemeint, der Umstand, dass sie nach Ausspruch der Kündigung den Firmen B und Q Frachtaufträge zur Ausführung von Umzügen bei der Firma T erteilt habe, und zwar in Fortsetzung der bereits 2005 bis 2008 mit diesen Firmen praktizierten Zusammenarbeit, keinen Schadensersatzanspruch der Klägerin begründen. Hinsichtlich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Schadensersatz-und Feststellungsansprüche hat die Beklagte sowohl noch vor Rechtshängigkeit dieser Ansprüche mit Schriftsatz vom 18.12.2009 (GA 272) als auch nach erfolgter Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 16.09.2010 (GA 533) die Einrede der Verjährung erhoben. Des Weiteren hat sie die behaupteten Schäden dem Grunde und der Höhe nach bestritten und behauptet, für den Kunden A/T im Jahre 2008 lediglich Umzugsleistungen in Höhe eines Auftragsvolumens von 12.476,58 € und im Jahre 2009 in Höhe von 65.380,30 € erbracht zu haben. Ferner hat sie bestritten, dass die Kündigung des Rahmenvertrages ursächlich für die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Schäden geworden sei. Hinsichtlich des Feststellungsantrages ist sie der Ansicht, dass das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin nicht vorliege. Schließlich hat sie in Höhe von 112.119,61 € die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und insoweit darauf verwiesen, dass die Klägerin – unstreitig – am 05.07.2008 einen ihr gegen die Beklagte zustehenden Anspruch in Höhe von 34.111 € „aus der Abrufbestellung vom 28.03.2008“ an ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte L in N (nachfolgend: Zessionare), abgetreten habe (GA 512) und die ARGE (Jobcenter) G mit Überleitungsanzeige vom 11.12.2009 (GA 335 f.) - ebenso unstreitig – eventuelle Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus dem zwischen beiden Parteien begründeten Vertragsverhältnis bis zur Höhe der von ihm der Klägerin gezahlten Leistungen an sich übergeleitet habe. Diese von der ARGE (Jobcenter) G der Klägerin geleisteten Zahlungen betragen – unstreitig – 78.008,61 € (GA 594). Die Beklagte beantragt, 1. unter Abänderung des am 06.02.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen – 9 O 123/08 – die Klage abzuweisen; 2. mit der Maßgabe, dass damit nicht in eine etwaige Klageänderung eingewilligt werde, die Klage auch insoweit abzuweisen, als diese mit Schriftsatz der Klägerin vom 24.06.2010 erweitert worden ist (GA 514). Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2010 klargestellt hat, dass es sich bei ihrem Schriftsatz vom 24.06.2010 um eine Anschlussberufung handelt, beantragt nunmehr, 1.die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Essen vom 06.02.2009 zurückzuweisen und 2.die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 490.789,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2008 zu zahlen, hilfsweise beide Anträge mit der Maßgabe, dass 78.008,61 € an die ARGE (Jobcenter) G gezahlt werden (GA 514 und 606); 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzung des Rahmenvertrages vom 20.03.2002 entsteht (GA 430, 514). Sie hat sich die Rechtsansicht des Senates zueigen gemacht und behauptet, infolge der unberechtigten Kündigung des Rahmenvertrages seien ihr ein derzeit bereits bezifferbarer Schaden in Höhe von 831.903,03 € sowie darüber hinausgehende, noch nicht bezifferbare weitere materielle Schäden entstanden. So habe sie, ausgehend von der Abrufbestellung vom 28.02.2008 und dem Rahmenvertrag der Parteien und unter Berücksichtigung der ihr im Jahre 2008 noch erteilten Aufträge mit einem Umsatz von insgesamt 40.984,83 €, einen Umsatzausfall in dem Jahr von 379.015,00 € gehabt. Unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen, nämlich 1.400 € Dieselkosten, 21.780,00 € Personalkosten für den zum 30.06.2008 gekündigten Mitarbeiter E, 7.986,00 € Personalkosten für den zum 29.09.2008 gekündigten Mitarbeiter H sowie weiterer ersparter Personalkosten von 22.176,00 € ergebe dies einen entgangenen Gewinn im Jahre 2008 in Höhe von 325.672,00 €. Gleichfalls ausgehend von dem Rahmenvertrag habe sie in 2009 einen Umsatzausfall von 500.000,00 € zu verzeichnen gehabt. Unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen, nämlich 2.400,00 € Dieselkosten, insgesamt 110.985,60 € Personalkosten und 14.371,20 € Leasingkosten für 2 MAN-Fahrzeuge, nachdem der Leasinggeber die Verträge zum 30.04.2009 beendet und die Fahrzeuge zurückgenommen habe, sei ihr in 2009 ein Gewinn in Höhe von 372.243,20 € entgangen. Hinzu kämen 49.520,15 € durch Versäumnisurteil vom 15.10.2009 rechtskräftig titulierter Schadensersatzforderung der Leasinggeberin der beiden LKW´s der Klägerin, 3.900,00 € Kosten für die Beseitigung der Beschriftung der geleasten Fahrzeuge, 503,40 € festgesetzter Rechtsanwaltskosten der Leasinggeberin, 56.944,39 € geltend gemachter Schadensersatzforderung der Leasinggeberin der beiden betrieblichen PKW´s der Klägerin, 2.621,00 € gegen die Klägerin festgesetzter Prozesskosten, 3.135,75 € der Klägerin aufgrund einer vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages über eine betriebliche Telefon-/Faxanlage entstandenen Schadens sowie 17.363,14 € diverser weiterer Mahn- und Vollstreckungsverfahrenskosten, mithin insgesamt weitere 133.987,83 € derzeit bereits bezifferbare Schäden. Ferner kämen noch nicht bezifferbare weitere zu erwartende Schäden wie Überziehungszinsen oder solche, die aus einer zu erwartenden Verwertung eingelagerten Gutes der Klägerin resultieren würden, hinzu. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Forderungen sowie auch die dem Feststellungsantrag zugrunde liegenden seien nicht verjährt. Zum Einen liege schon keine Verjährungseinrede der Beklagten vor. Zum Anderen gelte die dreijährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB, da die Beklagte hinsichtlich des Ausspruchs der unberechtigten fristlosen Kündigung ein Verschulden treffe. Denn diese sei in der Lage gewesen, im Jahre 2009 den nicht wirksam gekündigten Vertrag mit der Klägerin noch zu erfüllen, indem sie ihr Aufträge erteilt hätte. Dass sie dies – insbesondere auch nach Vorliegen des angefochtenen Urteils – nicht getan habe, begründe ein Verschulden. Selbst wenn aber die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Anwendung gelangen solle, liege gleichfalls eine Verjährung nicht vor, da die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus dem auch das Verschulden der Beklagten begründenden Umstand erst in 2009 entstanden seien. Der Senat hat der Klägerin mit Verfügung vom 27.12.2010 aufgegeben, zu den Voraussetzungen einer Prozessstandschaft für die Zessionare sowie auch für die ARGE (Jobcenter) G weiter vorzutragen, insbesondere auch dazu, ob und weshalb ein eigenes rechtliches Interesse der Klägerin an der Führung des Rechtsstreits für die Zessionare beziehungsweise die ARGE (Jobcenter) bestehen soll (GA 586). Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 9. Februar 2011 angeführt, zwischen ihr und den Zessionaren bestünde ausweislich deren Schreibens vom 08.02.2011 (GA 601) Einigkeit darüber, dass die Forderungsabtretung an diese unwirksam sei. Die ARGE (Jobcenter) G habe die auf sie übergeleiteten Ansprüche in Höhe von mittlerweile 78.008,61 € zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung ausweislich des Rückübertragungs- und Abtretungsvertrages vom 08./09.02.2011 (GA 599 f.) an sie zurück übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf das angefochtene Urteil sowie die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die Berufung der Beklagten hat zunächst in Höhe eines Betrages von 34.111,00 € nebst anteiliger Zinsen Erfolg, da die Klage insoweit mangels Aktivlegitimation der Klägerin unbegründet ist. Des Weiteren ist die Berufung insoweit begründet, als die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend macht (I.). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Klage ist zulässig, auch soweit Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf die ARGE (Jobcenter) G übergeleitet sind (II.), und dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Klägerin ein den Betrag von 34.111,00 € übersteigender Schaden entstanden ist (III.). I. 1. Die Berufung der Beklagten ist in Höhe eines Betrages von 34.111,00 € begründet. a. Der Klägerin steht insoweit jedenfalls deshalb kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte mehr zu, weil sie diesen bereits vor Klageerhebung am 05.07.2008 an die Zessionare abgetreten hat (GA 512) und mithin nicht mehr Forderungsinhaberin ist (§ 398 Satz 2 BGB). Dem steht nicht entgegen, dass zwischen der Klägerin und den Zessionaren Einvernehmen darüber bestehen mag, dass die Forderungsabtretung vom 05.07.2008 unwirksam sei. Denn Gründe für eine solche Unwirksamkeit hat die Klägerin nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Einer solchen Darlegung hätte es angesichts der unstreitig erfolgten Abtretung indes bedurft, da nur dann eine etwaige Unwirksamkeit derselben hätte festgestellt werden können. Hierauf ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2011 vom Senat hingewiesen worden, ohne dass sie insoweit weitere Erklärungen abgegeben oder Schriftsatznachlass beantragt hat. Auch die bloße Erklärung der Zessionare in ihrem Schreiben vom 08.02.2011, keine Ansprüche aus der abgetretenen Forderung gegen eine der Parteien dieses Rechtsstreits geltend zu machen, vermag eine Aktivlegitimation der Klägerin nicht zu begründen. Denn im Falle einer wirksamen Abtretung an die Zessionare hätte es schon einer Rückabtretung an die Klägerin bedurft, damit sie wieder Forderungsinhaberin geworden wäre. Eine solche sollte nach dem eindeutigen Wortlaut des vorbezeichneten, von rechtskundigen Personen verfassten Schreibens jedoch nicht vorgenommen werden. b. Die Klage ist insoweit auch nicht nur als unzulässig aufgrund einer fehlenden Prozessführungsbefugnis der Klägerin abzuweisen. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft der Klägerin für die Zessionare vorlägen. Denn die Klägerin macht nach der von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2011 vorgenommenen Änderung ihres Klageantrages ausdrücklich kein fremdes Recht geltend, sondern berühmt sich auch insoweit eines eigenen Anspruchs gegen die Beklagte. 2. Ferner sind die Klage der Klägerin unbegründet und die Berufung der Beklagten begründet, soweit die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt. a. Verzugszinsen kann ein Gläubiger grundsätzlich nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beanspruchen, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. b. Einen darüber hinausgehenden Verzugszinssatz sieht das Gesetz in § 288 Abs. 2 BGB nur für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften vor, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Eine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift liegt jedoch nur vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2010 - XII ZR 10/08, Tz. 23, juris; Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09 Tz. 12 m.w.N., juris). Keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB stellen somit hingegen – von der Klägerin vorliegend geltend gemachte – Schadensersatzforderungen dar (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 286 Rn. 27). 3. Ob die Berufung schließlich hinsichtlich der Hauptklageanträge zu 1. und 2. auch insoweit Erfolg hat, als die Klägerin mit ihnen hinsichtlich der auf die ARGE (Jobcenter) G übergeleiteten Ansprüche Zahlung an sich begehrt, lässt der Senat im Verfahren über den Grund des Anspruchs offen und behält die Klärung dieser Frage dem Betragsverfahren vor. II. Im Übrigen sind die Klage und die von der Klägerin im Wege der Anschlussberufung vorgenommene Klageerweiterung zulässig. 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt keine unzulässige Klageänderung vor, weil – wie sie meint – die Klägerin ihren Anspruch in erster Instanz allein auf die Abrufbestellung vom 28.03.2008 gestützt habe und daher im Berufungsverfahren ein anderer Streitgegenstand den Forderungen der Klägerin zugrunde gelegt werde. aa. Der Streitgegenstand eines Rechtsstreits bestimmt sich anhand des ihm zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie der Klageanträge. bb. Vorliegend bestand der der Klage zugrunde liegende Lebenssachverhalt nicht allein in der Abrufbestellung vom 28.03.2008, sondern von Beginn an auch in dem Rahmenvertrag der Parteien vom selben Tage. Denn dieser regelte überhaupt erst die maßgeblichen wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien. Folgerichtig hat die Klägerin bereits mit Klageerhebung zur Begründung ihrer Ansprüche auch den Wertkontrakt vom 28.03.2008 vorgelegt. Die Abrufbestellung selbst hat sie als Konkretisierung des Rahmenvertrages für die Zeit bis zum 31.12.2008 angesehen, indes nicht als von diesem losgelöste, einen selbstständigen Anspruch begründende Vereinbarung. Auch die Beklagte sowie das Landgericht haben für die Bewertung der der Klägerin zustehenden Ansprüche maßgeblich auch auf den Rahmenvertrag abgestellt. So hat sich die Beklagte bereits in erster Instanz darauf berufen, die Abrufbestellung habe nur eine Bestätigung des Abschlusses des Rahmenvertrages in der vereinbarten Größenordnung dargestellt. Des Weiteren hat sie stets darauf verwiesen, dass nach den Bestimmungen im Rahmenvertrag gerade keine Mindestumsatzgarantie vereinbart gewesen und auch keine Verpflichtung zu einer Beauftragung der Klägerin bestanden habe. Das Landgericht hat schließlich maßgeblich für die Bewertung, ob der Beklagten ein Kündigungsrecht zugestanden habe, auch auf die Ziffern 19 und 20 des Rahmenvertrages abgestellt und somit gleichfalls auch diesen seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt. 2. Auch die mit Schriftsatz vom 24.06.2010 vorgenommene Klageerweiterung ist zulässig. Denn insoweit liegt eine bloße Klageerweiterung gemäß §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO vor, die die Klägerin im Rahmen einer zulässigen Anschlussberufung gemäߠ § 524 ZPO geltend macht. a. Die Anschlussberufung der Klägerin ist nach § 524 ZPO zulässig. Insbesondere ist sie nicht verfristet, da in solchen Fällen, in denen – wie vorliegend – eine Berufungserwiderungsfrist nicht gesetzt worden ist, eine Anschlussberufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig ist (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 524, Rn. 10 m.w.N.). b. Ihrer Zulässigkeit steht auch weder die – hilfsweise erfolgte – teilweise Umstellung des Zahlungsantrages auf Zahlung an die ARGE (Jobcenter) G noch die Erweiterung des Zahlungsantrages entgegen, da es sich bei ihnen gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO um keine Klageänderungen im Sinne des § 263 ZPO handelt, so dass die Beschränkungen des § 533 ZPO nicht anwendbar sind. Denn die Umstellung eines Antrages auf Leistung an den Rechtsnachfolger stellt eine lediglich qualitative Änderung des Antrages dar (vgl. BGH NJW 2004, 2152, 2154 f.; Zöller/Greger, aaO, § 264 Rn. 3 b), die Erhöhung einer auf dieselbe Schädigung gestützte Schadensersatzforderung eine bloße quantitative Änderung des Klageantrages (Zöller/Greger, aaO, § 264 Rn. 3 a). c. Der Zulässigkeit der Klage steht gemäß § 265 Abs. 2 ZPO auch nicht ein etwaiger teilweiser Übergang der Forderung auf die ARGE (Jobcenter) G entgegen. Nach dieser Vorschrift hat der erst nach Rechtshängigkeit erfolgte Übergang einer Forderung nämlich keinen Einfluss auf den Prozess. Vorliegend ist die Forderungsüberleitung auf die ARGE (Jobcenter) G erst am 11.12.2009 und mithin nach der am 27.08.2008 (GA 91) erfolgten Klageerhebung erfolgt. Auch die mit Schriftsatz vom 24.06.2010 vorgenommene Klageerweiterung begründet keine (teilweise) fehlende Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Zwar könnte sie die mit der Klageerweiterung verfolgten Zahlungsansprüche nur im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen, deren Voraussetzungen sie jedoch nicht vorgetragen hat, wenn auch diese von der Überleitung der ihr gegen die Beklagte zustehenden Forderungen auf die ARGE (Jobcenter) G erfasst wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die ursprünglich Klage belief sich bereits auf einen Betrag von 341.113,65 €. Dieser wird durch die auf die ARGE (Jobcenter) G übergegangenen Ansprüche in Höhe von 78.008,61 € bei weitem nicht ausgeschöpft. Selbst unter Berücksichtigung der erfolgten teilweisen Klageabweisung verbleibt noch ein ursprünglicher Klagebetrag von 307.002,65 € (341.113,65 € - 34.111,00 €), der die auf die ARGE (Jobcenter) übergeleiteten Ansprüche deutlich übersteigt. 3. Auch der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin vor. Für dieses ist die Geltendmachung eines solchen Antrages zum Zwecke der Verjährungshemmung sowie die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung der Beklagten zurückzuführenden weiteren Schadens ausreichend (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 9). Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, Überziehungszinsen zahlen zu müssen. Damit liegt schon insofern die Wahrscheinlichkeit eines auf der fristlosen Kündigung des Rahmenfrachtvertrages durch die Beklagte beruhenden, noch nicht bezifferbaren Schadens vor. Seine Geltendmachung mit dem Feststellungsantrag dient auch der Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. III. Die Klage ist dem Grunde nach auch gerechtfertigt, soweit die Klägerin mit ihren Anträgen den Betrag von 34.111,00 € übersteigende Schadensersatzansprüche geltend macht. Diese Ansprüche stehen ihr zwar nicht aufgrund der Abrufbestellung vom 28.02.2008 (1.), hingegen jedoch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB aufgrund dessen zu, dass die Beklagte der Klägerin pflichtwidrig nach dem 15.05.2008 keine Transportaufträge mehr erteilt hat (2.). Sie sind auch nicht insoweit verjährt, als die Klägerin ihre Ansprüche zum Teil erst mit ihrer Klageerweiterung rechtshängig gemacht hat (3.). Schließlich ist auch der Feststellungsantrag der Klägerin begründet (4.). 1. Allerdings steht der Klägerin, worauf die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung zu Recht verweist, der Schadensersatzanspruch nicht aufgrund der Abrufbestellung vom 28.03.2008 zu. Diese stellt, anders als vom Landgericht angenommen, keine verbindliche Bestellung oder Garantie auf Beauftragung in dem dort angeführten Umfange dar. a. Die Abrufbestellung vom 28.03.2008 enthielt noch keine verbindliche Beauftragung der Klägerin seitens der Beklagten mit der Durchführung von Umzügen in dem dort genannten Umfang. aa. Allerdings ist dem Landgericht zuzugestehen, dass der Wortlaut der Abrufbestellung (K 9, GA 73 f.) aufgrund des oben rechts aufgebrachten Aufdrucks zunächst geeignet erscheint, eine bereits verbindliche Auftragserteilung anzunehmen. Denn dort heißt es: „Diese Bestellung erteilen wir Ihnen zu den (…). Anliegende Auftragsbestätigung erbitten wir ausgefüllt zurück. Diese dv-maschinelle Bestellung ohne Unterschrift ist nur rechtsverbindlich, wenn entsprechende Grundsatzvereinbarungen mit Ihnen bestehen.“ Sowohl die Verwendung des Begriffs der „Bestellung“ als auch die Bitte um Rückübersendung einer Auftragsbestätigung legen zunächst die Annahme einer rechtsverbindlichen Bestellung nahe. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch den weiteren Hinweis auf die Rechtsverbindlichkeit der Bestellung auch ohne Unterschrift im Falle des – hier vorliegenden – Bestehens einer Grundsatzvereinbarung. bb. Indes deutet bereits der weitere Inhalt der Abrufbestellung darauf hin, dass abweichend von dem Aufdruck oben rechts mit ihr nach der übereinstimmenden Vorstellung beider Parteien noch keine rechtsverbindliche Auftragserteilung erfolgen sollte. So ist auf Seite 1 der Abrufbestellung ein „Laufzeitbeginn“, nämlich der 01.03.2008, und ein „Laufzeitende“, der 31.12.2008, angegeben. Die Abrufbestellung legt danach somit keine konkreten Daten fest, an denen die Klägerin ihre Leistungen erbringen sollte, sondern begnügt sich mit der Angabe einer zehnmonatigen Zeitspanne. Soweit dann auf Seite 2 derselben als „Liefertermin“ auf einmal der 31.12.2008 angegeben ist, steht dies hierzu nicht in Widerspruch. Denn die Parteien gingen übereinstimmend nicht davon aus, dass die Klägerin lediglich eine einmalige Leistung am 31.12.2008 erbringen, sondern vielmehr in der angegebenen Zeitspanne an der Durchführung mehrerer Umzüge beteiligt werden sollte. Hätte die Abrufbestellung eine rechtsverbindliche Beauftragung enthalten sollen, wäre hingegen die Angabe konkreter Daten zu erwarten gewesen, an denen die Klägerin die Leistungen zu erbringen gehabt hätte. Ferner beinhaltet die Abrufbestellung auch noch keine konkrete Angabe der von der Klägerin geschuldeten Transportleistungen, sondern begnügt sich mit dem allgemeinen Hinweis „## / Umzüge, Transporte am Standort ### und anderen von Y betreuten Objekten“. Auch dies spricht gegen die Annahme einer bereits rechtsverbindlichen Beauftragung der Klägerin. Auch der angegebene „Nettowert“ der Leistungen von 420.000,00 € sollte bereits ausweislich der Abrufbestellung selbst noch nicht verbindlich sein. Denn nach ihrem weiteren Inhalt sollte noch eine „Abrechnung (…) gemäß Nettopreislisten Anlage 1 und Anlage 2 nach gemeinsamen Aufmaß bzw. auf Zeit und Nachweis“ erfolgen. cc. Maßgeblich gegen die Annahme eines bereits rechtsverbindlichen Auftrages sprechen weiterhin auch die von den Parteien in ihrem Rahmenvertrag getroffenen Regelungen. In ihnen werden die Vereinbarung eines Mindestumsatzes oder einer Abnahmeverpflichtung der Beklagten ebenso ausdrücklich ausgeschlossen wie etwaige Ansprüche der Klägerin wegen nicht erreichter Umsatzerwartungen. Unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Rahmenvertrag und die Abrufbestellung vom selben Tage datieren, erschiene es widersprüchlich und wenig lebensnah, anzunehmen, die Beklagte habe sich entgegen diesen Bestimmungen des Wertkontraktes mit der Abrufbestellung – wenn auch nur für 2008 – rechtsverbindlich hinsichtlich eines bestimmten Auftragsvolumens gleich für 10 Monate verpflichten wollen. Zu einem solchen Verständnis in Widerspruch stehen ferner die Regelungen der Ziffern 2.3 und 5.1 des Rahmenvertrages. Ihnen zufolge war die Beklagte berechtigt, den Vertragsgegenstand noch gemäß dem jeweiligen Projektverlauf anzupassen, jederzeit Reduzierungen des von der Klägerin zu erbringenden Leistungsumfanges vorzunehmen sowie in dringenden Fällen zur Abwehr von Gefahren die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen, ohne aufgrund dessen in irgendeiner Weise gegenüber der Klägerin zum Ausgleich verpflichtet zu sein. Damit wäre aber nicht die Annahme vereinbar, dass ihr diese Möglichkeit aufgrund der bloßen Erteilung einer Abrufbestellung genommen sein sollte, obwohl diese noch nicht einmal die Angabe eines konkreten, von der Klägerin durchzuführenden Projektes oder Einzelauftrages enthielt. dd. Durchgreifend gegen die Annahme einer rechtsverbindlichen Auftragserteilung durch die Abrufbestellung spricht schließlich aber insbesondere folgende Überlegung: Da die Abrufbestellung keinen verbindlichen Termin enthielt, wann die Klägerin die Leistungen zu erbringen hatte, hätte die Beklagte die Durchführung der Leistungen von ihr auch an nur einem Tage fordern können, um der vom Landgericht angenommenen Rechtspflicht zur Erteilung eines Auftrages zu einem Gesamtvolumen von 420.000,00 € Genüge zu tun. Da der Rahmenvertrag der Parteien in Ziffer 7. ein grundsätzliches Verbot des Einsatzes von Subunternehmern beinhaltet, hätte die Klägerin folglich auf eigene Kosten gegebenenfalls über die gesamte Dauer der Laufzeit der Abrufbestellung ausreichend Personal und Material vorhalten müssen, um einen solchen Auftrag überhaupt durchführen zu können. Hierzu war sie, was beiden Parteien bewusst war, wirtschaftlich indes gar nicht in der Lage. Eine dem Verständnis des Landgerichts entsprechende rechtsverbindliche Verpflichtung der Beklagten durch die Abrufbestellung wäre mithin auch für die Klägerin selbst im Ergebnis wertlos gewesen. b. Die Abrufbestellung beinhaltete auch entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Garantievereinbarung zur Erteilung von Aufträgen in dem dort genannten Volumen. aa. Eine "Garantie" ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen. Dem Gläubiger wird gewährleistet, dass er die Leistung auf jeden Fall erhalten soll, und zwar selbst dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zur Entstehung gelangt oder später weggefallen ist; der Garant haftet auch für alle "nicht typischen Zufälle" (BGH NJW 1996, 2569, 2570). bb. Die Annahme, die Beklagte habe ein solche verschuldensunabhängige Haftung für den Fall der Nichtbeauftragung der Klägerin in dem in der Abrufbestellung vorgesehenen Rahmen übernehmen wollen, scheidet bereits aus den zuvor unter III. 1 . a. cc. angeführten Gründen aus. 2. Der Klägerin steht der Schadensersatzanspruch jedoch in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB aufgrund der unterbliebenen Beauftragung mit Transportaufträgen nach dem 15.05.2008 durch die Beklagte zu. Die Beklagte vermag sich insoweit nicht mit Erfolg auf eine berechtigte fristlose Kündigung des Rahmenfrachtvertrages (Wertkontraktes) zu berufen. a. Erteilt ein Auftraggeber einem Auftragnehmer – wie vorliegend – trotz entsprechender Verpflichtung aus einem Rahmenfrachtvertrag keine Transportaufträge mehr, ist er dem Auftragnehmer grundsätzlich nach den vorgenannten Vorschriften schadensersatzpflichtig (BGH, Urteil vom 22. April 2010 – I ZR 31/08, Tz. 16 ff. = TranspR 2010, 225 = MDR 2010, 1001 = VersR 2010, 1668, zit. nach juris). b. Vorliegend bestand für die Beklagte aufgrund des mit der Klägerin am 28.03.2008 geschlossenen Rahmenfrachtvertrages (Wertkontraktes) die Verpflichtung zur Beteiligung der Klägerin an den Umzugsaufträgen der Firma T bis zum Ende des Jahres 2009. Diese Verpflichtung entfiel auch nicht aufgrund der Email der Beklagten vom 15.05.2008, die eine fristlose Kündigung des Rahmenfrachtvertrages der Parteien beinhaltete, da sie den unbedingten Willen der Beklagten zum Ausdruck bringt, entgegen diesem Rahmenfrachtvertrag der Klägerin keine Aufträge mehr zu erteilen. Denn zu dieser fristlosen Kündigung war die Beklagte mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne der Ziffer 20.1 des Rahmenfrachtvertrages der Parteien bzw. des § 314 BGB nicht berechtigt. aa. Entgegen der Ansicht der Beklagten war diese nicht bereits mangels entsprechender vertraglicher Bindung berechtigt, jederzeit die Auftragsvergabe an die Klägerin einzustellen. Vielmehr begründete der Rahmenfrachtvertrag der Parteien die ihr obliegende Pflicht zur Beteiligung der Klägerin an der Durchführung der Umzüge bei T. (1) Eine solche Rechtsverbindlichkeit des Rahmenfrachtvertrages folgt bereits zwingend aus seinen Regelungen in den Ziffern 19.3 und 20. Denn des in ihnen geregelten Rechts der Beklagten zur fristlosen Kündigung des Rahmenfrachtvertrages hätte es nicht bedurft, wenn sich aus ihm – wie die Beklagte anführt – keine Pflicht zur Beauftragung der Klägerin ergeben hätte. (2) Nur ein solches Verständnis dieses Vertrages ist auch mit den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien vereinbar. Denn folgte man der Ansicht der Beklagten, hätte für die Klägerin die Verpflichtung bestanden, Personal und Material zur Durchführung von Umzügen in dem im Rahmenvertrag oder der Abrufbestellung vorgesehenen Umfang vorzuhalten, ohne ihrerseits einen Anspruch überhaupt auf Beteiligung der von der Beklagten zu vergebenen Umzugsaufträge zu besitzen. Dass die Klägerin eine derartige einseitige Verpflichtung nicht einzugehen bereit war, liegt – nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auch für die Beklagte – auf der Hand. (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einem solchen Verständnis auch nicht die in der Präambel enthaltene Regelung entgegen, dass der Wertkontrakt nicht an einen Mindestumsatz oder eine Abnahmepflicht gebunden ist und Schadensersatzansprüche wegen nicht erreichter Umsatzerwartungen ausgeschlossen sind. Denn damit sollte lediglich die Garantie eines Mindestumsatzes ausgeschlossen und der Umfang der Beauftragung der Klägerin von dem tatsächlichen, im Vorhinein nicht vorhersehbaren Bedarf der Beklagten bzw. T abhängig gemacht werden. bb. Diese Verpflichtung entfiel für die Beklagte auch nicht aufgrund der von ihr am 15.05.2008 erklärten fristlosen Kündigung des Rahmenfrachtvertrages. Es fehlt insoweit an dem Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Beklagte zu einer solchen Kündigung berechtigt hätte. (1) Der Begriff des wichtigen Grundes setzt voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung oder des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar ist (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). (2) Vorliegend begründete der Zwist der Parteien über den Inhalt der Zusatzvergütungsvereinbarung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien keine Unzumutbarkeit für die Beklagte, bis zur vereinbarten Beendigung des Rahmenvertrages an seiner Durchführung festzuhalten. (a) Dies folgt bereits aus der angesichts des Umfanges der Geschäftsbeziehung der Parteien verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Bedeutung, die der Vereinbarung der zusätzlichen Vergütung zukam. Denn gegenüber dem angestrebten Auftragsvolumen von 920.000,00 € betrug sie gerade einmal 27.600,00 € (3 % von 920.000,00 €). Berücksichtigt man weiter, dass die Klägerin – unstreitig – eine Einigung dahingehend in Aussicht gestellt hatte, dass ab dem 16.05.2008 nur noch die sog. L-Aufträge zusätzlich vergütet werden sollte, und die Beklagte bereits eine zusätzliche Vergütung sämtlicher Aufträge bis einschließlich Ende Januar 2008 angeboten hatte, kam dem Streit der Parteien sogar eine noch weit geringere wirtschaftliche Bedeutung zu, insbesondere angesichts des Vortrages der Beklagten, dass die Zusatzvergütung erst im Juni 2007 vereinbart worden sein soll. (b) Hinzu tritt, dass die Klägerin, wie bereits gerade angeführt, Einigungsbereitschaft dahingehend signalisiert hatte, die Vereinbarung über die zusätzliche Vergütung künftig in dem von der Beklagten zugrunde gelegten Verständnis zu handhaben. Denn damit entfiel jeglicher Grund für die Beklagte, eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin als unzumutbar zu erachten. (c) Dem steht nicht die Behauptung der Beklagten entgegen, die Klägerin habe mit ihrer Email vom 06.05.2008 (K 10, GA 75) wider besseren Wissens den Anschein eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu erwecken gesucht. Zum Einen erscheint dieser Vortrag der Beklagten nicht als nachvollziehbar, weil sich die Klägerin zur Untermauerung der Richtigkeit ihres Vortrages der Zusatzvereinbarung auf eine Bestätigungs-Email vom 30.11.2005 berufen hat, die sie lediglich nochmals ihrer Mail vom 06.05.2008 beigefügt haben will. Zum Anderen wäre unabhängig davon, ob die Beklagte das kaufmännische Bestätigungsschreiben in der Email vom 30.11.2005 oder in der vom 06.05.2008 erblicken will, ein solches auch, den weiteren Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, offensichtlich zur Stütze der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ungeeignet gewesen, so dass die Annahme eines bewusst unrichtigen kaufmännischen Bestätigungsschreibens der Klägerin mehr als fernliegend ist. Denn ist die Vereinbarung der zusätzlichen Vergütung – wie die Beklagte vorträgt – im Juni 2007 getroffen worden, wäre ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben vom 06.05.2008 offensichtlich verspätet gewesen, da dieses unverzüglich nach mündlicher Vereinbarung übersandt werden muss, um zu einer Beweislastumkehr zu führen. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben vom 30.11.2005 wiederum wäre dann gleichfalls offensichtlich nicht möglich und sinnlos gewesen. Überdies hätte es sich mittels Vorlage der Abrechnungen in der Zeit ab dem 30.11.2005 mühelos widerlegen lassen, wenn die zusätzliche Vergütung erst ab Mitte 2007 vereinbart war und gezahlt wurde. Jedenfalls aber lässt sich die Richtigkeit dieser Behauptung der Beklagten aufgrund der weiteren objektiven Umstände nicht feststellen. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin hat sie nach Vereinbarung der Zusatzvergütung diese für alle ihr von der Beklagten erteilten Aufträge abgerechnet und die Beklagte sie auch bis Januar 2008 für alle Aufträge gezahlt. Unabhängig davon, ob die Vereinbarung in 2005 oder erst Mitte 2007 getroffen worden ist, sprechen die Zahlungen der Beklagten eher für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens. Jedenfalls aber lassen sie darauf schließen, dass die Beklagte sich des von ihr behaupteten Verständnisses der Vereinbarung der Zusatzvergütung nicht sicher war, also zumindest eventuell keine hinreichend klare Vereinbarung der Parteien vorlag oder aber einer der Parteien diese missverstanden hatte. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte selbst angeführt hat, mit ihrem Schreiben vom 14.05.2008 (K 12, GA 76 f.) eine eindeutige Vertragsgrundlage herbeigeführt haben zu wollen. Nach allem ist folglich die Feststellung eines vorsätzlich behaupteten unzutreffenden Inhalts dieser Vereinbarung durch die Klägerin nicht möglich. (d) Auch die Vereinbarung der Klägerin mit der Auftraggeberin der Beklagten, der Firma T, die Beklagte zu einer hälftigen Aufteilung der bei T durchzuführenden Umzugsleistungen auf die Klägerin und die Fa. B anzuhalten, begründete offensichtlich keine Unzumutbarkeit für die Beklagte, an dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin bis zum Ende seiner Laufzeit festzuhalten. Denn hiervon hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag und auch ausweislich der von ihr selbst vorgelegten, an sie gerichteten Email der Klägerin vom 29.02.2008 (Anlage S&J 6, GA 558) noch vor Abschluss des Rahmenvertrages am 28.03.2008 Kenntnis erlangt. Da sie somit den Vertragsschluss trotz Kenntnis dieses Umstandes vorgenommen hatte, vermochte sie hierauf eine fristlose Kündigung nicht mehr zu stützen. cc. Schließlich endete die Verpflichtung der Beklagten zur Beauftragung der Klägerin mit Umzugsleistungen für die Firma T auch nicht vor dem 31.12.2009 aufgrund einer in der fristlosen Kündigung liegenden hilfsweisen ordentlichen Kündigung des Rahmenfrachtvertrages. Denn auch zu einer solchen war die Beklagte, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht berechtigt. (1) Dem steht nicht entgegen, dass nach § 415 Abs. 1 HGB ein Frachtvertrag von einem Absender grundsätzlich jederzeit gekündigt werden kann. Denn diese Vorschrift ist auf Frachtverträge, die in Form eines Dauerschuldverhältnisses vereinbart werden, nicht anwendbar (Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 415 HGB, Rn. 7; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 415 HGB, Rn. 33). Vorliegend begründete der Rahmenfrachtvertrag der Parteien – entgegen der Ansicht der Beklagten –ein Dauerschuldverhältnis. Es ist in Rechtsprechung (BGH NJW-RR 2000, 1560, 1561; BGH, Urteil vom 22.04.2010 – I ZR 31/08, Tz. 12) und Literatur (Fremuth aaO m.w.N. und Koller, aaO, m.w.N.) anerkannt, dass ein Rahmenfrachtvertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet, wenn er auf unbestimmte Zeit und unbestimmte Mengen abgeschlossen wird. Wird ein Rahmenfrachtvertrag auf bestimmte längere Zeit geschlossen, gilt nichts anderes, jedenfalls wenn – wie vorliegend, da eine Verpflichtung der Beklagten zur Beauftragung der Klägerin in einem bestimmten Umfang nicht bestand – der Vertrag auf eine unbestimmte Menge geschlossen wird. (2) Die Beklagte war auch nicht nach § 621 BGB analog (vgl. Fremuth aaO m.w.N. und Koller, aaO, m.w.N.) zu einer ordentlichen Kündigung des Rahmenfrachtvertrages berechtigt. Denn diese Vorschrift ist – auch in entsprechender Anwendung – nur auf unbefristete Verträge anwendbar. Vorliegend haben indes die Parteien eine bestimmte Laufzeit des Rahmenfrachtvertrages vereinbart und überdies durch Vereinbarungen der Regelungen der Ziffern 19.3 und 20, die lediglich eine Berechtigung der Beklagten zu einer außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages vorsehen, das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Dies wird zum Einen auch durch die Genese dieses Rahmenvertrages belegt. Denn in den vorangegangenen Rahmenverträgen (Wertkontrakten) (K 3, GA 14 ff. und K 6, GA 26 ff.) war in Ziffer 2 jeweils noch die Berechtigung der Auftraggeberin zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats enthalten. Zum Anderen findet dies seine Bestätigung in der Angabe der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2011, der zufolge anstelle eines solchen ordentlichen Kündigungsrechts der jegliche Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vereinbart worden sei. Denn danach haben die Parteien bewusst von der Vereinbarung der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Rahmenfrachtvertrages Abstand genommen. d. Das für den Schadensersatzanspruch der Klägerin weiterhin erforderliche Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (BGH, Urteil vom 22. April 2010 – I ZR 31/08, Tz. 18). Die Widerlegung dieser Vermutung ist der Beklagten nicht gelungen. Bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt konnte und durfte sie weder davon ausgehen, dass sie der wirtschaftlich nicht bedeutende Streit um die Zusatzvergütung zu einer fristlosen Kündigung berechtigte, zumal die Klägerin ihr auch noch entgegenzukommen bereit war, noch dass ein bewusst wahrheitswidriges Verhalten der Klägerin vorlag oder sie die Kündigung aufgrund ihr – der Beklagten – bereits bei Vertragsschluss bekannter Umstände auszusprechen berechtigt war. Auf einen etwaigen Rechtsirrtum vermag sie sich insoweit schon deshalb nicht zu berufen, weil sie das Risiko einer unzutreffenden Beurteilung zu tragen hätte (vgl. BGH, aaO, Tz. 18). e. Diese schuldhafte Pflichtverletzung hat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem den Betrag von 34.111,00 € übersteigenden Schaden der Klägerin geführt. aa. Maßgeblich ist insoweit zwar, worauf der Senat mittlerweile mehrfach hingewiesen hat, entgegen der von der Klägerin bislang vorgenommenen Berechnung nicht der Umsatzverlust, sondern der ihr entgangene Gewinn. Denn der Umfang eines Schadensersatzanspruches aus § 280 BGB bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB, so dass gemäß § 252 BGB lediglich der unter Abzug aller ersparten Kosten und Ausgleich durch das schädigende Ereignis sonst erlangter Vorteile zu ermittelnde entgangene Gewinn beansprucht werden kann. Dem steht auch nicht die bereits angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2010 (I ZR 31/08) entgegen. Denn der Senat versteht die dortigen Ausführungen zur Textziffer 19 nicht dahingehend, dass der Bundesgerichtshof mit ihnen von den bislang geltenden und allgemein anerkannten Grundsätzen einer Schadensberechnung nach den §§ 249 ff. BGB abweichen wollte, sondern sich lediglich aus revisionsrechtlichen Gründen an der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensberechnung gebunden sah. bb. Gleichwohl liegt die erforderliche, aber auch ausreichende hohe Wahrscheinlichkeit (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 304, Rn. 6 m.w.N.) eines infolge der Pflichtverletzung der Beklagten der Klägerin entstandenen Schadens in einer den Betrag von 34.111 € übersteigenden Höhe vor. (1) Zwar hat die Beklagte das Volumen der ihr nach der fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin von der Fa. A/T im Jahre 2008 erteilten Umzugsaufträge mit lediglich 12.476,58 € und für 2009 mit 65.380,30 € angegeben (GA 505), so dass bei Berücksichtigung einer hälftigen Beteiligung der Klägerin lediglich ein Umsatzvolumen von 38.928,44 € und unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Abzug zu bringenden ersparten Kosten kein den Betrag von 34.111,00 € übersteigender entgangener Gewinn verbliebe. (2) Indes erscheint diese Angabe der Beklagten als in jeder Hinsicht unglaubhaft und deutlich zu gering. Schon der Umstand, dass der Klägerin von der Beklagten allein in 2008 bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung Umzugsaufträge in einem Auftragswert von 40.984,83 € aufgrund des Rahmenvertrages erteilt wurden, verdeutlicht, dass die Angabe der Beklagten nicht zutreffend sein kann. Denn rechnet man diesen Betrag auf das gesamte Jahr 2008 hoch, ergäbe sich ein Auftragswert allein für dieses Jahr in Höhe von etwa 110.000,00 €, für 2008 und 2009 zusammen in Höhe von ca. 220.000,00 €. Berücksichtigt man weiter, dass die der Klägerin von der Beklagten in den Jahren 2005 bis 2007 erteilten Aufträge Gesamtumsätze von 796.938,82 €, 782.072,00 € und 519.621,15 € (GA 3) aufwiesen und die Beklagte keine Gründe für einen plötzlichen erheblichen Rückgang der ihr von T erteilten Aufträge dargelegt hat, so steht mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin ohne die Kündigung des Rahmenfrachtvertrages in den Jahren 2008 und 2009 mit für die Firma T durchzuführenden Umzügen beauftragt worden wäre, die jeweils einen jährlichen Umsatz von zumindest 250.000 € ausgemacht hätten. Selbst bei Abzug der 2008 der Klägerin noch erteilten Aufträge verbliebe folglich ein ihr entgangener Umsatz von 459.015,17 €. Unter weiterer Berücksichtigung der von ihr selbst in Abzug gebrachten ersparten Aufwendungen von insgesamt 181.098,80 € ergäbe sich somit ein entgangener Gewinn in Höhe von 277.916,37 €, der mithin den von der Klageabweisung betroffenen Betrag von 34.111,00 € weit übersteigt. 3. Der der Klägerin dem Grunde nach zustehende Schadensersatzanspruch ist auch insoweit durchsetzbar, als sie ihn erst mit ihrer Klageerweiterung geltend gemacht hat. Dem steht nicht § 214 Abs. 1 BGB aufgrund der von der Beklagten insoweit erhobenen Verjährungseinrede entgegen. Denn die Ansprüche der Klägerin sind zum Zeitpunkt dieser Klageerweiterung nicht verjährt gewesen. a. Steht einem Frachtführer gegen seinen Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidrig unterbliebener Beauftragung zu, richtet sich die Verjährungsfrist nach § 439 HGB (BGH, Urteil vom 22. April 2010 – I ZR 31/08, Tz. 21 ff.). Gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB beträgt sie somit grundsätzlich ein Jahr. Nach § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB verlängert sie sich bei Vorsatz oder einem Vorsatz gemäß § 435 HGB gleichstehenden Verschulden allerdings auf drei Jahre. b. Danach gilt im vorliegenden Fall die dreijährige Verjährungsfrist. Denn die Beklagte handelte bei dem Ausspruch der unberechtigten fristlosen Kündigung des Rahmenfrachtvertrages zumindest leichtfertig im Sinne des § 435 HGB sowie in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. aa. Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren Pflichtenverstoß voraus, bei dem sich die handelnde Person in krasser Weise über die berechtigten Interessen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 212/06 Tz. 50 m.w.N., zit. nach juris). Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH aaO). bb. Gemessen an diesen Grundsätzen begründet die unberechtigte fristlose Kündigung des Rahmenfrachtvertrages den Schuldvorwurf der Leichtfertigkeit, da die Beklagte mit ihr einen besonders schweren Pflichtenverstoß begangen hat. Wie bereits ausgeführt, war der Streit der Parteien über den Umfang der zwischen ihnen vereinbarten Zusatzvergütung angesichts des Geschäftsvolumens der Parteien wirtschaftlich nur von untergeordneter Bedeutung. Sein Gewicht war weiterhin dadurch geschmälert, dass die Klägerin Bereitschaft zum Entgegenkommen gezeigt hatte, so dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Streit ohnehin nur noch für einen kurzen Zeitraum relevant war. Die Annahme, die Klägerin habe bewusst einen unrichtigen Inhalt der Absprache der Parteien behauptet und auch noch in unlauterer Weise hierfür Beweismittel schaffen wollen, war angesichts der weiteren objektiven Umstände, nämlich der Abrechnungspraxis der Parteien bis Januar 2008 und der offensichtlichen Ungeeignetheit der Email vom 30.11.2005 bzw. 06.05.2008 zur Erweckung des Anscheins eines wirksamen kaufmännischen Bestätigungsschreibens, in keiner Weise gerechtfertigt. Überdies spricht auch der eigene Vortrag der Beklagten, dass ihr Schreiben vom 14.05.2008 zur Herbeiführung einer eindeutigen Vertragsgrundlage gedient habe, eher gegen ein von ihr angenommenes bewusst unlauteres Verhalten der Klägerin. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie der weiterhin nur noch knapp 20 Monate fortwährenden Vertragsdauer musste sich der Beklagten geradezu aufdrängen, dass eine Unzumutbarkeit zur Fortführung des Vertragsverhältnisses bis zu seiner vereinbarten Beendigung nicht gegeben war. Dass sie gleichwohl, auch noch ohne Einholung eines Rechtsrates, die fristlose Kündigung erklärt hat, begründet mithin einen besonders schweren Pflichtenverstoß. Mit diesem hat sie sich in krasser Weise über die berechtigten und wirtschaftlich für sie erkennbar erheblichen Interessen der Klägerin an der Fortführung des Vertragsverhältnisses hinweggesetzt. cc. Dieses leichtfertige Verhalten der Beklagten rechtfertigt allein die Folgerung, dass sich ihr dabei die Erkenntnis aufgedrängt hat, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen. Bereits aufgrund der Kurzfristigkeit der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin lag für jedermann offensichtlich auf der Hand, dass die Klägerin die ausbleibenden Aufträge jedenfalls nicht vollständig würde kompensieren können. Überdies war der Beklagten als Vertragspartnerin der Klägerin die Größe deren Unternehmens und somit die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Aufträge der Beklagten für dieses bekannt. c. Unter Zugrundelegung der dreijährigen Verjährungsfrist sind die erst mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die Verjährungsfrist, wie die Klägerin meint, erst Ende 2009 zu laufen begann oder aber schon mit Ablauf des 15.05.2008, also an dem Tag, an dem die Beklagte die fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Denn auch im letzteren Fall liegt eine Verjährung des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht vor, da die Verjährungsfrist auch dann erst mit Ablauf des 15.05.2011 endet. Die der Beklagten am 29.06.2010 zugestellte Klageerweiterung führte folglich zu einer rechtzeitigen Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 4. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet. Ausreichend ist insoweit der Nachweis allein der Wahrscheinlichkeit einer weiteren Schadensentstehung (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 18 m.w.N.). Diese Wahrscheinlichkeit ergibt sich, wie bereits angeführt, aus dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin, Überziehungszinsen zahlen zu müssen. Der Feststellungsantrag ist aus den zu B. III. 3. angeführten Gründen auch nicht verjährt. Einer ausdrücklichen Erwähnung des Feststellungsantrages im Tenor bedurfte es hingegen nicht, da die positive Entscheidung über diesen sich schon aus der Fassung des Grundurteils ergibt. C. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Insbesondere ist die Grundlage der Haftung eines Auftraggebers im Falle einer unberechtigten fristlosen Kündigung eines Rahmenfrachtvertrages sowie auch die insoweit anzuwendende Verjährungsvorschrift durch das bereits angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2010 hinreichend geklärt. Die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 314 BGB und der Leichtfertigkeit nach § 435 HGB unterliegen der tatrichterlichen Würdigung.