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Beschluss

I-20 W 4/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0504.I20W4.11.00
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Leitsätze

1.

Der Formulierung in einem anwaltlichen Schriftsatz „In dem Rechtsstreit … lege ich gegen den Beschluss vom … Streitwertbeschwerde ein“ ist genügend deutlich zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte die Beschwerde nach § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen eingelegt hat und nicht etwa eine unzulässige Beschwerde für die Partei einlegen wollte.

2.

Der Streitwert für eine durchgeführte Nebenintervention stimmt jedenfalls dann mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn sich der Nebenintervenient den Anträgen der von ihm unterstützten Partei anschließt.

3.

Geht es dem Streithelfer mit seiner Nebenintervention darum, künftige Regressansprüche abzuwehren, ist ebenso wie bei einer negativen Feststellungsklage ein pauschaler Streitwertabzug nicht gerechtfertigt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Streithelfers zu 2) vom 17.12.2010 wird der Streitwert der Nebenintervention für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 17.11.2010 auf 87.748 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Formulierung in einem anwaltlichen Schriftsatz „In dem Rechtsstreit … lege ich gegen den Beschluss vom … Streitwertbeschwerde ein“ ist genügend deutlich zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte die Beschwerde nach § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen eingelegt hat und nicht etwa eine unzulässige Beschwerde für die Partei einlegen wollte. 2. Der Streitwert für eine durchgeführte Nebenintervention stimmt jedenfalls dann mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn sich der Nebenintervenient den Anträgen der von ihm unterstützten Partei anschließt. 3. Geht es dem Streithelfer mit seiner Nebenintervention darum, künftige Regressansprüche abzuwehren, ist ebenso wie bei einer negativen Feststellungsklage ein pauschaler Streitwertabzug nicht gerechtfertigt. Auf die Beschwerde des Streithelfers zu 2) vom 17.12.2010 wird der Streitwert der Nebenintervention für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 17.11.2010 auf 87.748 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe : A. Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht Entschädigungsansprüche wegen Frost- und Leitungswasserschäden aus einer Wohngebäudeversicherung geltend. Unter anderem streiten die Parteien um die Frage der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nach § 11 VGB 88, insbesondere die Frage der genügenden Kontrolle bzw. Absperrung / Entleerung der wasserführenden Anlagen und Einrichtungen des versicherten Gebäudes. Mit Schriftsatz vom 04.01.2010 hat die Klägerin u.a. dem Streithelfer zu 2) den Streit verkündet mit der Begründung, dass diesem im maßgeblichen Zeitraum die Kontrolle der in Rede stehenden wasserführenden Leitungen oblegen habe und eine Klageabweisung deshalb Regressansprüche der Klägerin bis zur Höhe der Klageforderung gegen ihn zur Folge haben könne. Daraufhin ist der Streithelfer zu 2) dem Rechtsstreit, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenient beigetreten und hat sich in 1. Instanz deren Klageantrag auf Zahlung von 87.748,00 € zzgl. Zinsen unverändert angeschlossen. Das Landgericht hat die Beklagte mit am 15.10.2010 verkündetem Urteil unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 33.874,00 € nebst Zinsen verurteilt. Den Streitwert der Nebenintervention hat das Landgericht mit Beschluss vom 17.11.2010 abweichend vom 87.748,00 € betragenden Hauptsachestreitwert auf 70.198,40 € festgesetzt mit der Begründung, dass sich der Streitwert der Nebenintervention nach dem Interesse des Streithelfers bemesse und insoweit angesichts der eingeschränkten Interventionswirkung ein Abschlag vom Hauptsachestreitwert in Höhe von 20% gerechtfertigt sei. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers zu 2) mit Schriftsatz vom 17.12.2010 Beschwerde eingelegt mit den Worten "In dem Rechtsstreit … lege ich gegen den Beschluss vom 17. November 2010 Streitwertbeschwerde ein". Er steht auf dem Standpunkt, dass ein Abschlag vom Hauptsachestreitwert nicht gerechtfertigt sei. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, dass diese schon unzulässig sei, da aus ihr nicht hervorgehe, ob sie durch den Streithelfer zu 2) oder dessen Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht eingelegt worden sei. Im Übrigen sei die Beschwerde auch der Sache nach nicht begründet, da die Interventionswirkung nicht wie ein Leistungsanspruch tituliere und daher der vorgenommene Abschlag gerechtfertigt sei. B. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet. I. Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte Streitwertbeschwerde ist zulässig. Wie bei jedem Rechtsmittel ist auch für eine Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Kostenstreitwerts eine Beschwer erforderlich. Die Partei kann sich dabei grundsätzlich nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren, während im Fall der zu niedrigen Wertfestsetzung (nur) dem Anwalt ein Beschwerderecht aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG zusteht (vgl. BGH, Beschluss v. 12.02.1986, IVa ZR 138/83, Zitat nach juris = NJW-RR 1986, 737; Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl., § 68 GKG, Rn 5 m.w.N.). Aus der Formulierung im Schriftsatz vom 17.12.2010 "… lege ich gegen den Beschluss vom 17. November 2010 Streitwertbeschwerde ein" ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – indes genügend deutlich zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers zu 2) die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt hat und nicht etwa eine unzulässige Beschwerde für die Partei einlegen wollte. II. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist gemäß § 48 Abs. 1 S.1 GKG nach §§ 3 ff ZPO zu bestimmen. Danach wird der Wert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen festgesetzt. Streitig ist, wie das Interesse im Falle der Streithilfe zu bemessen ist. Hierzu werden im Wesentlichen zwei Ansichten vertreten: Nach der einen Ansicht kommt es - unabhängig von den gestellten Anträgen - auf das zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Streithelfers an, nach oben begrenzt durch den Streitwert des Rechtsstreits in der Hauptsache bzw. bis zur Höhe des Interesses der von ihm unterstützten Hauptpartei (so u. a. OLG München, Beschluss v. 06.11.2009, 28 W 1975/09, Zitat nach juris = BauR 2010, 668; OLG Rostock, Beschluss v. 21.10.2009,3 W 50/08, Zitat nach juris; OLG Schleswig, Beschluss v. 28.08.2008, 14 W 51/08, Zitat nach juris = NJW-RR 2009, 238; KG Berlin, Beschluss v. 23.08.2002, 4 W 219/01, NJW-RR 2003, 133; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16 "Nebenintervention"; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 3 Rn 32 "Nebenintervention"; zahlreiche weitere Nachweise zur obergerichtlichen Rechtsprechung bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 4118). Teilweise wird in diesem Zusammenhang ein genereller Abschlag von 20% vom Wert der Hauptsache für sachgerecht gehalten, da die Wirkungen der Nebenintervention nach § 68 ZPO nicht mit einem Leistungstitel vergleichbar seien (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 3 Rn 32 "Nebenintervention"; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16 "Nebenintervention"). Nach anderer Ansicht deckt sich der Streitwert der Nebenintervention mit dem Wert der Hauptsache bzw. dem Interesse der unterstützten Hauptpartei jedenfalls dann, wenn sich der Streithelfer – wie hier – deren Anträgen angeschlossen hat (so u. a. BGH, Beschluss v. 30.10.1959, V ZR 204/57, NJW 1960, 42; OLG Hamm, Beschluss v. 16.01.2007, 27 W 86/06, Zitat nach juris = OLGR Hamm 2007, 607; OLG Celle, Beschluss v. 03.03.2011, 13 W 129/10, Zitat nach juris; OLG München, Beschluss v. 29.01.2010, 13 W 634/10, Zitat nach juris = BauR 2010, 942; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 69. Aufl., Anh § 3 Rn 106 "Streithilfe"; zahlreiche weitere Nachweise zur obergerichtlichen Rechtsprechung bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 4115). Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Entscheidend ist die verfahrensrechtliche Stellung des Nebenintervenienten. Der Nebenintervenient agiert in einem fremden Prozess; er unterstützt nur das Interesse der Partei, auf deren Seite er beigetreten ist, ist aber nicht selbst Partei (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1997, I ZR 208/94, Zitat nach juris = VersR 1997, 1020). Daher ist er auch nicht befugt, über den Streitgegenstand als solchen zu verfügen; einen Rechtsschutz im eigenen Interesse kann er nicht verlangen (BGH a.a.O.). Auch für die Art der Prozessführung des Nebenintervenienten macht es keinen Unterschied, ob er ein wirtschaftliches Interesse hat, das dem der Hauptpartei gleichkommt, oder ob es geringer oder gar höher ist. Das sind Fragen, die lediglich das Innenverhältnis zwischen ihm und der von ihm unterstützten Partei betreffen und die später für die Höhe eines etwaigen Rückgriffsanspruchs nach beendetem Rechtsstreit von Bedeutung sein können. Während des Prozesses und im Verhältnis zur Gegenpartei steht der Nebenintervenient hingegen nicht anders als die Hauptpartei; sein prozessuales Verhalten bezieht sich auf denselben Streitgegenstand wie dasjenige der Parteien selbst. Deshalb kann für ihn auch der Streitwert kein anderer sein, als er im Verhältnis der Parteien zueinander festgesetzt wird (so schon BGH, Beschluss v. 30.10.1959, V ZR 204/57, NJW 1960, 42 (43); vgl. a. OLG Hamm, Beschluss v. 16.01.2007, 27 W 86/06, Zitat nach juris, Tz 8 = OLGR Hamm 2007, 607; OLG Celle, Beschluss v. 03.03.2011, 13 W 129/10, Zitat nach juris Tz 11). Der Nebenintervenient kann auch selbst ein Rechtsmittel einlegen. Der Wert der für das Rechtsmittel erforderlichen Beschwer richtet sich ebenfalls nicht nach dem eigenen (möglicherweise geringeren) Interesse des Nebenintervenienten, sondern nach der von der Hauptpartei erlittenen Beschwer (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1997, I ZR 208/94, Zitat nach juris = VersR 1997, 1020; OLG Hamm, Beschluss v. 16.01.2007, 27 W 86/06, Zitat nach juris, Tz 7 = OLGR Hamm 2007, 607; OLG Celle, Beschluss v. 03.03.2011, 13 W 129/10, Zitat nach juris Tz 11). Im Übrigen bezieht sich auch der Auftrag des Rechtsanwalts des Nebenintervenienten auf denselben Gegenstand wie derjenige des Rechtsanwalts der Hauptpartei; er muss denselben Streitstoff mit demselben Ziel bearbeiten (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 16.01.2007, 27 W 86/06, Zitat nach juris, Tz 8 = OLGR Hamm 2007, 607). Anders ist es nur in einem Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention; in diesem Zwischenstreit ist gerade die Nebenintervention selbst Streitgegenstand und der Streitwert für dieses Verfahren deshalb am Interesse des Nebenintervenienten zu bemessen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Zudem würde ein Abstellen auf die wirtschaftlichen Belange des Nebenintervenienten, die hinter seinem Beitritt stehen, erhebliche Unsicherheiten in das Wertfestsetzungsverfahren hineintragen, und das Gericht hätte zur Ermittlung des Interesses des Nebenintervenienten für die Streitwertfestsetzung Rechtsbeziehungen zu untersuchen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind (so schon BGH, Beschluss v. 30.10.1959, V ZR 204/57, NJW 1960, 42 (43); OLG Hamm, Beschluss v. 16.01.2007, 27 W 86/06, Zitat nach juris, Tz 9 = OLGR Hamm 2007, 607). Da sich vorliegend der Streithelfer zu 2) den Anträgen der von ihr unterstützten Klägerin angeschlossen hat (und sogar die Höhe etwaiger Regressforderungen ausweislich der Streitverkündungschrift der Klägerin vom 04.01.2010 mit der Höhe der Klageforderung übereinstimmt), ist der Streitwert der Nebenintervention – anders als vom Landgericht angenommen – derselbe wie der Streitwert des Rechtsstreits. Insbesondere ist entgegen der Annahme des Landgerichts kein pauschaler Abschlag von 20% mit Blick auf die eingeschränkte Interventionswirkung gerechtfertigt. Denn im vorliegenden Fall geht es dem Streithelfer zu 2) mit seiner Nebenintervention darum, künftige Ansprüche abzuwehren, und jedenfalls für diesen Fall ist – unabhängig von den vorstehenden Ausführungen – ebenso wie bei einer negativen Feststellungsklage (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 20.04.2005, XII ZR 248/04, Zitat nach juris = NJW-RR 2005, 938; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 3 Rn 27 "Feststellungsklagen" m.w.N.) ein entsprechender Streitwertabzug nicht gerechtfertigt (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 21.10.2009, 3 W 50/08, Zitat nach juris, Tz 38). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.