Beschluss
II-1 UF 192/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0517.II1UF192.10.00
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - Bielefeld vom 16.08.2010 - 34 F 701/10 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 16.08.2010 - 34 F 701/10 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Antragsteller war mit Frau I verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 01.06.1989 (Az.: 34 F 1139/87) geschieden. Dabei wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 343,20 DM, bezogen den 31.07.1987, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Antragsgegnerin Anwartschaften in Höhe von monatlich 13,91 DM auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet wurden. Der Antragsteller bezieht seit September 2007 Altersrente. Seine geschiedene Ehefrau bezog seit Mai 2008 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie verstarb am 22.09.2009. Aus dem zu Lasten der Antragsgegnerin durchgeführten Versorgungsausgleich hat sie bis zu ihrem Tod keine Leistungen erhalten. Mit Schreiben vom 25.09.2009 hat der Antragsteller die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Antragsgegnerin vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau unterrichtet und beantragt, ihm seine Renten wieder ungekürzt auszuzahlen. Dem ist die Deutsche Rentenversicherung Bund nachgekommen. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin den Antrag unter Hinweis auf das seit dem 01.09.2009 geltende Recht und dessen Maßgeblichkeit infolge der danach erfolgten Antragstellung zurückgewiesen. Eine Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person sehe das neue Recht für betriebliche und private Versorgungen nicht mehr vor. Diese seien in § 32 VersAusglG nicht genannt. Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet mit dem Antrag, festzustellen, dass die Kürzung seiner Betriebsrente ab dem 01.10.2009 nicht mehr erfolgt. Er vertritt die Auffassung, dass die Regelung in § 32 VersAusglG mit den Vorgaben des BVerfG in dessen Entscheidung vom 28.02.1980 (NJW 80, 692) nicht vereinbar sei. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hat keine Möglichkeit gesehen, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller im Gegensatz zu der vormals geltenden Regelung nach der Neuregelung in § 32 VersAusglG keinen Anspruch auf eine Anpassung habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag unter Aufrechterhaltung seiner Auffassung weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung. Beide Beteiligte haben gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren keine Einwände erhoben. II. 1. Die gemäß § 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG statthafte und gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Zwar war das Familiengericht zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers funktional unzuständig, weil Entscheidungen der Antragsgegnerin gemäß § 46 VBL-Satzung mit der Klage zum ordentlichen Gericht überprüfbar sind. Auch kann Gegenstand einer Gerichtsstandvereinbarung, die die Beteiligten nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers getroffen haben, nur die örtliche, sachliche und die internationale Zuständigkeit sein, nicht aber die funktionelle (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 38 ZPO Rn. 3). Gleichwohl ist die Entscheidung dem Senat angefallen, weil ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden könnte, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 513 Abs. 2 ZPO, § 65 Abs. 2 FamFG). 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Dem Antragsteller steht gegen die Antragstellerin kein Anspruch auf Befreiung von der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung zu. Der geltend gemachte Anspruch könnte sich nur aus § 37 VersAusglG ergeben. Nach dieser Vorschrift wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Die Vorschrift des § 37 VersAusglG ist jedoch auf die Versorgungsanteile des Antragstellers nach den zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts nicht anwendbar, denn gemäß § 32 VersAusglG gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG nur für die in § 32 unter Nr. 1 bis 5 VersAusglG aufgeführten Anrechte und dazu zählt die Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBL) nicht. In der Begründung zum Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG; BT-Drs.16/10144) ist zu § 32 folgendes ausgeführt: " Die Vorschriften zur Vermeidung verfassungswidriger Härten sind nach § 32 VersAusglG obligatorisch nur für die Regelsicherungssysteme vorgesehen. Insoweit bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften grundsätzlich nicht zur Anwendung. Die Nummern 1 bis 5 nennen deshalb nur öffentlich-rechtliche Versorgungsträger. Im Übrigen waren private Versorgungsträger, die sich gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG für eine (interne oder externe) Realteilung entschieden hatten, auch nach bislang geltendem Recht von der unmittelbaren Anwendung der §§ 4 bis 9 VAHRG ausgenommen. Die Nummern 1 bis 5 zählen abschließend auf, für welche Regelsicherungssysteme die Vorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG gelten." Diese Begründung ist zwar nicht ganz stimmig. Denn bei der VBL handelt es sich um einen öffentlich rechtlichen Versorgungsträger, der nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage über § 10 VAHRG in den Geltungsbereich des § 4 VAHRG fiel. Der Senat hat deshalb erwogen, ob § 32 VersAusglG nicht dahin ausgelegt werden kann, dass auch die öffentlich rechtlich organisierten Zusatzversorgungen darunter fallen. Dem steht aber entgegen, dass die Nummern 1 bis 5 nach dem eindeutig formulierten Willen des Gesetzgebers in der Begründung zu § 32 VersAusglG abschließend aufzählen, für welche Sicherungssysteme die Vorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG gelten. Es fehlt daher an einer Regelungslücke. Offensichtich verfassungswidrig ist die Vorschrift des § 32 VersAusglG nicht. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass die vom Gesetzgeber geschaffene Härteregelung der §§ 4 ff. VAHRG auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ff = FamRZ 1980, 326) zurückgeht. Darin wurde der öffentlich- rechtliche Versorgungsausgleich zwar generell als verfassungskonform beurteilt, zugleich aber ausgeführt, dass in besonderen Fällen verfassungswidrige Auswirkungen entstehen könnten, denen der Gesetzgeber Rechnung zu tragen habe. Genannt wurden insbesondere Fälle, in denen eine Versorgungskürzung bestehen bleibt, obwohl der Ausgleichsberechtigte frühzeitig verstorben ist und deswegen keine oder nur geringfügige Rentenleistungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich erhalten hat (vgl. § 4 VAHRG)), sowie Fälle, in denen der Verpflichtete trotz einer Kürzung seiner Versorgung Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Berechtigten, bei dem der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, nachkommen muss (vgl. § 5 VAHRG). In dieser Grundsatzentscheidung, die die Regelungen des § 1587 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB (Splitting und Quasi-Splitting) betraf, ist ausgeführt: " Der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Rentenversicherungsverhältnisse kann aber auch durch nachträglich eintretende Umstände zu Ergebnissen führen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art. 6 I GG und Art. 3 II GG A entfällt dann, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne daß sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt. In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient; es kommt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Dies läßt sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art. 6 I GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art. 3 II GG) begründen. Eine andere Rechtfertigung ist nicht ersichtlich. Zur Vermeidung solcher ungerechtfertigten Härten muß der Verpflichtete befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen." Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Bundesverfassungsgerichs in der vorgenannten Grundsatzentscheidung wird § 32 VersAusglG teilweise für verfassungswidrig gehalten (Bergner, ZRP 2008, 211 (213); Ruhland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl. 2009 Rdn. 866 f.). Nach anderer Ansicht entspricht die Regelung, die auch die auf Tarifvertrag beruhenden privatrechtlich organisierten Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes ausnehme, dem Versicherungsprinzip (Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 32 Rdnr. 3). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Zwar ist das Argument, dass dem Versorgungsausgleich die Rechtfertigung in den Fällen fehlt, in denen die Kürzung auf Seiten des Verpflichteten dem Berechtigten nicht angemessen zugutekommt, nicht auf die Regelversicherungssysteme beschränkt. Es trifft auf alle Rentenansprüche eines Versicherten zu, die dieser aufgrund einer eigenen Leistung erworben hat und gewinnt besondere Bedeutung, wenn es sich nicht um eine freiwillige Versicherung im Bereich privater Altersvorsorge, sondern, wie bei der Zusatzversorgung bei der VBL, um eine Pflichtversorgung, handelt. Andererseits ist aber zu beachten, dass die Forderung des BVerfG nach einer ergänzenden Härteregelung für die Fälle des Vorversterbens des Berechtigten die Ausgleichsformen des Splittings und Quasisplittings betrifft und das Gericht dabei darauf abgestellt hat, dass ein Ausgleich dann nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn vom Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßige Opfer verlangt werden. Die Ausgestaltung im Einzelnen hat es dem Gesetzgeber überlassen, dem es daher freisteht, die Grenzen der Anpassung zu regeln und auch anders als bisher zu regeln. Im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs hat der Gesetzgeber nach gesetzlichen Regelversicherungssystemen und Zusatzversorgungen differenziert. Das erscheint sachlich nicht ungerechtfertigt. Denn nach wie vor sind die aus den Regelversicherungssystemen resultierenden Versorgungen einschließlich der berufsständischen Versorgungen i.S.d. § 6 Abs. 1 SGB VI, im Rahmen derer selbständig Tätige von der Versicherungspflicht befreit werden können, die grundlegenden Säulen der Alterssicherung. Eine solche existenzielle Bedeutung kommt den Zusatzversorgungen, bei denen es sich - wie der Begriff schon sagt – um eine zusätzliche Absicherung handelt, nicht zu. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie zunehmend wichtiger werden. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist daher nicht gegeben. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG ist nicht anzunehmen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der Abwicklung des Versorgungsausgleichs die Anrechte des Antragstellers aus seinem Vermögen geflossen sind, so dass sie ihm ohnehin nicht mehr zustanden (so auch VG München, Urteil vom 04.11.2010 – M 12 K 10.3273). Entscheidend kommt hinzu, dass die Grenze der Unzumutbarkeit der Belastung bei Zusatzversorgungen im Verhältnis zur Kürzung nicht erreicht ist. Dies zeigt auch der vorliegende Sachverhalt. Seinerzeit wurden vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 343,20 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Diese im Rahmen der Regelversicherung erfolgte Kürzung ist zurückgenommen. Dem gegenüber steht die Übertragung von Anwartschaften in Höhe von monatlich 13,91 DM zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin, die gegenwärtig einer Kürzung von 66,44 € entsprechen. Im Verhältnis zum Wegfall der Kürzung für den weit bedeutsameren Teil der gesetzlichen Rentenversicherung erscheint die verbleibende Belastung ihrem Umfang nach nicht unzumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG). Es ist die Frage zu klären, ob die Regelung in § 32 VersAusglG insoweit verfassungswidrig ist, als die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht einbezogen ist.