Beschluss
I-15 W 360/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Schlusserbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann durch eine ausdrückliche Wiederverheiratungsklausel für den Fall der Wiederheirat bindend bleiben.
• Eine wirksame Beschränkung der Änderungsbefugnis des Überlebenden ist zulässig und kann den Widerruf der Schlusserbeinsetzung vor einer Wiederheirat verhindern.
• Ein nach dem gemeinschaftlichen Testament erklärter Verzicht auf das Recht zur Selbstanfechtung schließt die Anfechtung späterer Verfügungen des Überlebenden aus.
Entscheidungsgründe
Wiederverheiratungsklausel im Ehegattentestament bindet Überlebenden an Schlusserbeinsetzung • Eine Schlusserbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann durch eine ausdrückliche Wiederverheiratungsklausel für den Fall der Wiederheirat bindend bleiben. • Eine wirksame Beschränkung der Änderungsbefugnis des Überlebenden ist zulässig und kann den Widerruf der Schlusserbeinsetzung vor einer Wiederheirat verhindern. • Ein nach dem gemeinschaftlichen Testament erklärter Verzicht auf das Recht zur Selbstanfechtung schließt die Anfechtung späterer Verfügungen des Überlebenden aus. Die Beteiligten streiten um die Erbenstellung nach dem Tod des Erblassers. Die ursprünglich gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau errichteten Ehegattentestamente wurden durch ein notarielles Änderungstestament vom 12.05.2006 modifiziert. In § 2 Nr. 1 des Änderungs- testaments wurde die Beteiligte zu 2. als Schlusserbin eingesetzt; § 2 Nr. 3 enthielt eine besondere Regelung zur Bindung des Überlebenden im Falle einer Wiederverheiratung. Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser die Beteiligte zu 1. und setzte in späteren Testamenten die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin ein. Die Beteiligte zu 2. focht dies an; das Beschwerdeverfahren richtete sich gegen einen Feststellungsbeschluss. Das Oberlandesgericht prüfte Auslegung, Bindungswirkung der Wiederverheiratungsklausel und Wirksamkeit der Anfechtung vom Erblasser. • Bindung durch Schlusserbeinsetzung: Die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 2. in § 2 Nr. 1 des Testaments vom 12.05.2006 ist wirksam und wurde durch die spätere Wiederverheiratung des Erblassers nicht aufgehoben. • Wechselbezüglichkeit: Die Schlusserbeinsetzung ist wechselbezüglich zur früheren Alleinerbeinsetzung durch das Ehegattentestament, jedenfalls ergibt sich die Wechselbezüglichkeit eindeutig aus § 2 Nr. 3 des Testaments vom 12.05.2006 (§ 2270 BGB). • Auslegung der Wiederverheiratungsklausel: Die Klausel ist so auszulegen, dass der Überlebende die Schlusserbeinsetzung nur dann aufheben kann, wenn er bis zu seinem Tod nicht wieder heiratet; die Formulierung "Im Falle der Wiederverheiratung" ist nicht als bloße Zeitbestimmung zu verstehen. • Ausschluss des Änderungsrechts/Anfechtungsrechts: Durch die Wiederverheiratungsklausel wurde dem Überlebenden für den Fall der Wiederverheiratung die Änderungsbefugnis und insoweit auch das Recht zur Selbstanfechtung entzogen (§§ 2271, 2281 ff. analog). Dies schließt eine erfolgreiche Anfechtung der Schlusserbeinsetzung durch den Erblasser aus. • Kein "Übergehen" i.S.v. § 2079 BGB: Die Regelung zeigt bewusstes Ausschließen eines künftigen Ehegatten von der Erbfolge, damit kommt ein unbewusstes Übergehen nicht in Betracht. • Auslegungserwägungen und Beweiswürdigung: Die Aussagen des beurkundenden Notars ergaben keinen eindeutigen Auslegungswillen der Eheleute, maßgeblich ist jedoch der Wortlaut und die systematische Auslegung der Klausel. • Prozesskosten und Verfahrensfolge: Wegen schwieriger Sach- und Rechtslage wurde von Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen; Beschwerde war nach §§ 58 ff. FamFG zulässig und begründet. Der angefochtene Feststellungsbeschluss wurde aufgehoben und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 12.11.2009 zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2. ist als Alleinerbin des Erblassers anzusehen, weil die Schlusserbeinsetzung in dem gemeinschaftlichen Testament vom 12.05.2006 durch eine wirksame Wiederverheiratungsklausel gebunden und damit nicht durch spätere Verfügungen des Erblassers aufgehoben wurde. Die Anfechtung vom 20.04.2007 war nicht wirksam, weil das gemeinschaftliche Testament für den Fall der Wiederverheiratung die Änderungsbefugnis und das Anfechtungsrecht ausschloss. Eine Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 10.000 Euro festgesetzt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.