Beschluss
I-15 Wx 61/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übergangsvorschriften des Art.12 AdoptG knüpfen an die Volljährigkeit des Angenommenen, nicht an das Alter seiner nach der Adoption geborenen Abkömmlinge.
• Bei Adoption minderjähriger Angenommener nach altem Recht, die vor dem 01.01.1977 genehmigt wurde, führt die Umstellung nach Art.12 §1 AdoptG bei volljährigem Angenommenen nicht zu einer Erweiterung der Verwandtschaftswirkung gegenüber den Verwandten des Annehmenden.
• Ist ein Rechtsmittel unbegründet, sind dem unterlegenen Beteiligten nach §13a Abs.1 S.2 FGG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Keine Erbverwandtschaft des nach 1977 geborenen Abkömmlings zur Familie des Annehmenden nach Art.12 AdoptG • Die Übergangsvorschriften des Art.12 AdoptG knüpfen an die Volljährigkeit des Angenommenen, nicht an das Alter seiner nach der Adoption geborenen Abkömmlinge. • Bei Adoption minderjähriger Angenommener nach altem Recht, die vor dem 01.01.1977 genehmigt wurde, führt die Umstellung nach Art.12 §1 AdoptG bei volljährigem Angenommenen nicht zu einer Erweiterung der Verwandtschaftswirkung gegenüber den Verwandten des Annehmenden. • Ist ein Rechtsmittel unbegründet, sind dem unterlegenen Beteiligten nach §13a Abs.1 S.2 FGG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Erblasser F5 setzte 2005 ein Testament und widerrief es 2008. Der Vater der Beteiligten zu 1) wurde 1946 durch Kindesannahmevertrag von den Eheleuten F2 und F3 als gemeinschaftliches Kind angenommen; dieser Vertrag wurde am 22.09.1946 gerichtlich genehmigt. Die Beteiligte zu 1) wurde 1973 geboren; sie beantragte 2009 einen Erbschein als Alleinerbin des 2010 verstorbenen Erblassers, was von Amts- und Landgericht abgewiesen wurde. Streitgegenstand ist, ob die Beteiligte zu 1) als nach der Adoption geborene Abkömmling des Angenommenen wegen der Reform des Adoptionsrechts erbrechtlich mit den Verwandten des Annehmenden (insbesondere dem Erblasser) verwandt ist. Die Beteiligte berief sich auf die günstige Wirkung der Gesetzesänderung zum 01.01.1977 und Art.12 AdoptG; das Gericht prüfte die Anwendung der Übergangsvorschriften. Entscheidend war, dass der Angenommene zum 01.01.1977 bereits volljährig war, wodurch die neuen Vorschriften für Volljährigenadoption Anwendung fanden. • Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft ist (§27 FGG). • Nach altem Recht (bis 31.12.1976) erstreckte sich die Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden (§§1757,1763 BGB a.F.), sodass die 1973 geborene Beteiligte zu 1) nicht mit dem Erblasser verwandt wurde. • Ab 01.01.1977 änderte §1754 BGB die Rechtslage zugunsten minderjähriger Annahmen; die Übergangsregelung des Art.12 AdoptG knüpft aber tatbestandlich an die Volljährigkeit des Angenommenen an (Art.12 §1 AdoptG). • Da der Angenommene zum Stichtag volljährig war, sind die Vorschriften über die Annahme Volljähriger anzuwenden; diese begrenzen die Wirkung auf das Verhältnis des Annehmenden zu dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen, nicht aber auf die Verwandten des Annehmenden (§1770 Abs.1 BGB n.F.). • Art.12 §1 Abs.2 AdoptG betrifft nur Fälle, in denen sich die Wirkungen der Annahme nach altem Recht nicht auf einen Abkömmling des Angenommenen erstreckt haben; hier erstreckte sich die Adoption nach §1762 S.1 BGB a.F. auf nachgeborene Abkömmlinge, sodass Abs.2 nicht greift. • Die Berufung auf Entscheidungen, die Art.12 §1 Abs.4 oder die Sonderregeln für minderjährige Angenommene betreffen, ist unbehelflich, da sie andere Konstellationen regeln. • Die Kostenentscheidung wurde unter Zugrundelegung von §13a Abs.1 S.2 FGG geändert: Die Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Erst- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen; die Klägerin hat in der Sache keinen Anspruch auf Erbeinsetzung gegenüber dem Erblasser, weil die Adoption ihres Vaters beim maßgeblichen Stichtag der Gesetzesreform dem Recht der Volljährigenadoption unterlag und somit keine Verwandtschaft zu den Verwandten des Annehmenden begründet wurde. Die Entscheidung des Landgerichts ist materiell nicht zu beanstanden. Wegen des unbegründeten Rechtsmittels wurden der Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Erstbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.