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Beschluss

1 RBs 75/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren (ProViDa 2000 Modular) genügt in der Regel die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit für eine Verurteilung. • Wechsel von Sommer- auf Winter- und zurück auf Sommerreifen erfordert nicht immer eine Neueichung; entscheidend ist, ob der Reifenzustand bei der Messung zu Lasten des Betroffenen von dem zur Zeit der Eichung abweicht. • Eine Verfahrensrüge wegen vermeintlicher rechtswidriger Beweiserhebung ist nach §§ 79 Abs.1 Nr.2, 79 Abs.3 OWiG i.V.m. § 344 Abs.2 StPO nur zulässig, wenn sie konkret darlegt, ob und wann in der Hauptverhandlung der Widerspruch gegen die Verwertung erhoben wurde. • Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags muss Inhalt des Antrags, Inhalt des Ablehnungsbeschlusses und die daraus folgenden Tatsachen enthalten; bloße Behauptungen genügen nicht. • Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 StVG ist verhältnismäßig, wenn die Missachtung der Pflichten eines Kraftfahrers grob war und keine hinreichenden Härten geltend gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
Verwertung standardisierter Messung und Reifenwechsel bei Eichgültigkeit • Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren (ProViDa 2000 Modular) genügt in der Regel die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit für eine Verurteilung. • Wechsel von Sommer- auf Winter- und zurück auf Sommerreifen erfordert nicht immer eine Neueichung; entscheidend ist, ob der Reifenzustand bei der Messung zu Lasten des Betroffenen von dem zur Zeit der Eichung abweicht. • Eine Verfahrensrüge wegen vermeintlicher rechtswidriger Beweiserhebung ist nach §§ 79 Abs.1 Nr.2, 79 Abs.3 OWiG i.V.m. § 344 Abs.2 StPO nur zulässig, wenn sie konkret darlegt, ob und wann in der Hauptverhandlung der Widerspruch gegen die Verwertung erhoben wurde. • Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags muss Inhalt des Antrags, Inhalt des Ablehnungsbeschlusses und die daraus folgenden Tatsachen enthalten; bloße Behauptungen genügen nicht. • Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 StVG ist verhältnismäßig, wenn die Missachtung der Pflichten eines Kraftfahrers grob war und keine hinreichenden Härten geltend gemacht wurden. Der Betroffene wurde wegen einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn belangt. Die Messung erfolgte durch Nachfahren mit einem zivilen Streifenwagen, ausgestattet mit dem Messsystem ProViDa 2000 Modular; es war zuletzt am 04.05.2009 geeicht und die Eichgültigkeit lief bis 31.12.2010. Bei einer 508 m langen Messstrecke ergab sich nach Abzug der Messtoleranz eine Geschwindigkeit von 133 km/h, gemessen in einer 80 km/h-Zone. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 200 Euro und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot nach § 25 Abs.1 StVG an. Der Betroffene rügte insbesondere, die Eichung sei wegen zwischenzeitlichem Reifenwechsel (Sommer→Winter→Sommer) nicht mehr gültig gewesen, und beanstandete die Nichtvernehmung eines Messzeugen. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Senat geprüft und als unbegründet verworfen. • Zulässigkeit und Tragfähigkeit der Messung: Die ProViDa 2000 Modular ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt; bei solchen Verfahren reicht regelmäßig die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit als Begründung für die Verurteilung (vgl. § 79 Abs.1 Nr.2 OWiG). • Verfahrensrügen: Die Verfahrensrüge wegen angeblicher rechtswidriger Beweiserhebung war unzureichend begründet, weil die Rechtsbeschwerde nicht angab, ob und wann in der Hauptverhandlung ein Widerspruch gegen die Verwertung erhoben wurde; nach § 344 Abs.2 StPO sind hierzu konkrete Angaben erforderlich. • Beweisantragsrüge: Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags genügte nicht den Anforderungen, weil weder Inhalt des Antrags noch der gerichtliche Ablehnungsbeschluss und die daraus folgenden Tatsachen dargelegt wurden; form- und fristgerechte mündliche Antragstellung in der Hauptverhandlung fehlt. • Aufklärungsrüge: Nicht zulässig erhoben, da nicht konkret bezeichnet wurde, welche Tatsache das Gericht zu ermitteln unterlassen habe und welches Ergebnis von der Vernehmung des Zeugen zu erwarten gewesen wäre (Anforderungen an die Aufklärungsrüge). • Eichgültigkeit und Reifenwechsel: Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der zwischenzeitliche Wechsel auf Winterreifen und die anschließende Wiederherstellung des Zustands mit Sommerreifen gleicher Dimension die Eichgültigkeit nicht berührt, da der maßgebliche Reifenzustand bei der Messung nicht zu Lasten des Betroffenen vom Zustand bei der Eichung abwich. • Fahrer- und Messereigenschaft: Die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters zur Fahrereigenschaft und zur Messung sind tragfähig und werden nicht beanstandet. • Fahrverbot: Die Anordnung des einmonatigen Fahrverbots nach § 25 Abs.1 StVG ist rechtlich nicht zu beanstanden; das Gericht hat mögliche Härten geprüft und mangels substantiierten Vortrags rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet verworfen; das angefochtene Urteil blieb damit bestehen. Das Oberlandesgericht bestätigte die Verwertung der standardisierten ProViDa-Messung und die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, da die tatrichterlichen Feststellungen tragfähig waren und die Verfahrensrügen unzureichend begründet wurden. Hinsichtlich der Eichgültigkeit führte das Gericht aus, dass der zwischenzeitliche Reifenwechsel (Sommer→Winter→Sommer) keine Neuerfordernis der Eichung begründete, weil der Reifenzustand bei der Messung nicht zu Lasten des Betroffenen vom Zustand bei der Eichung abwich. Auch die Anordnung des einmonatigen Fahrverbots nach § 25 StVG wurde als verhältnismäßig und rechtmäßig bestätigt. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.