Urteil
I-11 U 27/06
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0617.I11U27.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Dezember 2005 verkündete Ur-teil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird - soweit sie nicht be-reits durch das Urteil des Senats vom 08. Januar 2010 rechtskräftig zurück-gewiesen worden ist - zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens BGH III ZR 32/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Gründe : 2 I. 3 Der Kläger verlangt von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer eines vorangegangenen Rechtsstreits. Zugrunde liegt Folgendes: 4 Der Kläger betrieb ein Transportunternehmen. In den Jahren 1981/1982 war er bei Straßenbauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau der Landstraßen L ##4 - und L ##7 als Subunternehmer einer Fa. C2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. C2) tätig. Bei Abrechnung der erbrachten Leistungen entstand zwischen dem Kläger und der Fa. C2 Streit darüber, ob dem Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen in erster Linie Beförderungsleistungen (Abtransport der angefallenen Erd- und Gesteinsmassen) mit der Folge eines Vergütungsanspruchs unter Berücksichtigung der hierfür geltenden (bindenden) tariflichen Vergütungsbestimmungen (GNT = Tarif für den Güternahverkehr) oder aber nach Vertrag - und damit im Wesentlichen nach Massen - zu vergütende Erdarbeiten in Auftrag gegeben worden waren. 5 Die Fa. C2 bezahlte die ihr erteilten Rechnungen des Klägers nur teilweise, die danach offene Restforderung des Klägers war nach vorangegangenem Mahnverfahren Gegenstand des Klageverfahrens 3 O 31/84 LG Detmold, später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold, in dem der Kläger die Fa. C2 auf Zahlung von 962.885,82 DM (= 492.315,70 Euro) nebst Zinsen abzüglich anerkannter 8.800,00 DM in Anspruch nahm. Die Fa. C2 bestritt in diesem Rechtsstreit einen über ihre erbrachten Zahlungen hinausgehenden Vergütungsanspruch des Klägers und berühmte sich zudem eigener Gegenansprüche, die sie hilfsweise zur Aufrechnung stellte. 6 Noch vor rechtskräftigem Abschluss des vorgenannten Rechtsstreits wurde auf Antrag vom 23. November 2001 am 01. Februar 2002 über das Vermögen der Fa. C2 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund einer von der Fa. C2 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Klägers aus einem in dem genannten Vorprozess verkündeten Schlussurteil des Landgerichts Detmold vom 24. Mai 1996 gestellten Prozessbürgschaft erhielt der Kläger am 11. November 2002 einen Betrag von 680.000,00 DM (= 347.678,48 Euro). In einem vor dem Oberlandesgericht Hamm geschlossenen Prozessvergleich vom 01. März 2004 einigten sich der Kläger und der über das Vermögen der Fa. C2 bestellte Insolvenzverwalter anschließend darauf, dass zur Abgeltung aller im Rechtsstreit geltend gemachten wechselseitigen Ansprüche über einen zuvor bereits vom Insolvenzverwalter als berechtigt anerkannten Anspruch des Klägers in Höhe von 409.033,50 Euro hinaus ein weiterer Betrag von 286.741,38 Euro zugunsten des Klägers zur Insolvenztabelle festzustellen sei. 7 Wegen Masseunzulänglichkeit hat der Kläger keine Aussicht, aufgrund des geschlossenen Vergleichs noch Ansprüche gegen die Fa. C2 durchzusetzen. Seinen Ausfallschaden macht er gegen das beklagte Land geltend, dem er vorwirft, Landgericht wie auch das Oberlandesgericht hätten den Ausgangsrechtsstreit nicht ausreichend zügig betrieben und in der gebotenen Form gefördert, was maßgeblich dazu beigetragen habe, dass er seine bestehenden Ansprüche gegen die Fa. C2 über den durch die begebene Prozessbürgschaft gedeckten Betrag hinaus nicht mit Erfolg habe durchsetzen können. Der Kläger hat hierzu unter näherer Darlegung vorgetragen, bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung und Förderung durch die damit befassten Gerichte hätte der Vorprozess spätestens nach 7 Jahren und damit nach am 04. Januar 1984 erfolgter Zustellung des gegen die Fa. C2 erlassenen Mahnbescheides spätestens bis zum 31. Dezember 1990 durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen werden können. Seinen mit der Klage geltend gemachten Schaden per 31. Dezember 1990 hat der Kläger im Anschluss an den im Berufungsverfahren des Vorprozesses geschlossenen Vergleich vom 01. März 2004 wie folgt berechnet: 8 - Hauptforderung = im Vergleich vom 01. März 2004 zugrunde gelegte Hauptforderung 459.333,86 Euro - Zinsen gemäß Vergleich vom 01. März 2004 für die Zeit vom 01. Dezember 1983 - 31. Dezember 1990 289.625,91 Euro - Anwaltskosten des Vorprozesses (nach Maßgabe einer eigenen Kostentragungspflicht von 5 % der Gesamtkosten) 36.208,62 Euro - Gerichtskosten (Kostenquote w.v.) 45.264,94 Euro - Avalkosten für eine Bürgschaft der Commerzbank X (anteilig nach v.g. Quote) 10.395,90 Euro - Kosten für eine im Vorprozess eingeholte Zinsberechnung 3.614,30 Euro 844.443,53 Euro abzüglich am 11. November 2002 gezahlter 347.678,47 Euro 9 Das beklagte Land hat eine in seine Verantwortung fallende Amtspflichtverletzung infolge ungenügender Förderung des Vorprozesses in Abrede gestellt und hierzu im einzelnen dargelegt, dass und in welcher Form sich die damit befassten Spruchkörper von Beginn des Rechtsstreit an fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer um so nachhaltiger um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens bemüht haben und dass und weshalb gleichwohl eingetretene Verzögerungen allein auf Umständen beruhten, die außerhalb des Pflichtenkreises der Gerichte lagen. 10 Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch unzureichende Verfahrensförderung verneint und gemeint, es fehle zudem ausreichender Vortrag des Klägers dazu, dass ihm infolge einer etwaigen Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden sei, da sich weder feststellen lasse, dass dem Kläger tatsächlich ein Zahlungsanspruch in Höhe des durch den Vergleich vom 01. März 2004 titulierten Betrages gegen die Fa. C2 zugestanden habe, noch, dass ohne eventuelle Verzögerungen des Vorprozesses über diesen Anspruch noch vor der Insolvenz der Fa. C2 auch ein Titel hätte ergehen und der Kläger aus diesem Titel sodann mit Erfolg gegen die Fa. C2 hätte vorgehen können. 11 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. 12 Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags als richtig. Daneben erhebt es die Einrede der Verjährung. 13 Der Senat hat – nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen - mit am 08. Januar 2010 verkündetem Urteil auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und das beklagte Land unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 530.841,67 € nebst 5 % Zinsen aus 444.328,22 € für die Zeit vom 01. Dezember 1983 bis zum 30. September 2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens aber 7 % aus 530.841,67 € seit dem 31. Mai 2005 zu zahlen, abzüglich am 11. November 2002 gezahlter 347.678,47 €. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dem Kläger stehe in zuerkannter Höhe ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu. Der Vorprozess sei in bestimmten – im Einzelnen näher dargelegten – Phasen durch die mit der Sache befassten Richter pflichtwidrig nicht mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet worden, wodurch es zu einer Verzögerung von insgesamt 34 Monaten gekommen sei. Das habe zu einem Schaden des Klägers geführt, weil ohne die Verzögerung jedenfalls bis Mitte 2000 ein vollstreckungsfähiges Berufungsurteil hätte ergehen können, wobei dem Kläger ein Vergütungsanspruch in Höhe von 530.841,67 € zuerkannt worden wäre und die Fa. C2 zu diesem Zeitpunkt von ihrer Hausbank noch die notwendigen Kreditmittel erhalten hätte, um einer solchen Zahlungsverpflichtung nachzukommen oder – im Falle der beabsichtigten Revisionseinlegung – durch Stellung einer Bankbürgschaft die Vollstreckung abzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf das Urteil des Senats vom 08. Januar 2010 verwiesen. 14 Auf die vom Senat zugelassene Revision des Landes hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil vom 08. Januar 2010 durch Urteil vom 04. November 2010 (III ZR 32/10) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an den Senat zurückverwiesen. 15 Der Kläger beantragt nunmehr, 16 das angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 530.841,67 € nebst 5 % Zinsen aus 444.328,22 € für die Zeit vom 01. Dezember 1983 bis zum 30. September 2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 530.841,67 € seit dem 31. Mai 2005 zu zahlen, abzüglich am 11. November 2002 gezahlter 347.678,47 €. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 die Berufung des Klägers (insgesamt) zurückzuweisen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I2, N, T und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 27. Februar 2008, 10. September 2008 und 12. November 2008 verwiesen. 20 Die Akten 3 O 31/84 LG Detmold = 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 151/85 OLG Hamm = 18 U 126/96 OLG Hamm und 10b IN 37/01 AG Detmold lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 21 II. 22 Die zulässige Berufung des Klägers ist – soweit sie noch nicht durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Senats vom 08. Januar 2010 zurückgewiesen worden ist - unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land insgesamt kein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Soweit es im Vorprozess zu einer Verzögerung infolge pflichtwidriger Verhaltensweisen der dort tätigen Richter gekommen ist, hat diese Verzögerung nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden geführt. 23 1. 24 Der Senat sieht sich auch in Ansehung des im Senatstermin vom 27. Mai 2011 gestellten Vertagungsantrages des Klägers nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Infolge der (kurzfristigen) Erkrankung des geschäftsplanmäßigen Berichterstatters ist der im Geschäftsverteilungsplan des Senats vom 29. Dezember 2010 geregelte Vertretungsfall mit der Folge eingetreten, dass die drei verbliebenen planmäßigen Senatsmitglieder als die gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Entscheidung berufen sind. Auch wenn dieser Umstand zu einem zusätzlichen Arbeitsanfall - namentlich der an Stelle des bisherigen Berichterstatters mitwirkenden Richterin – geführt hat, erschien eine Vertagung auf einen derzeit ungewissen Zeitpunkt - insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Verfahrensdauer des vorliegenden Prozesses und der dadurch bedingten Verdichtung der Pflicht des Senats zur nachhaltigen Bemühung um eine Förderung und Beendigung des Prozesses ( vgl. BVerfG NJW 2008, 503 ) - nicht angebracht. 25 2. 26 Gegenstand des nach erfolgter Aufhebung des Senatsurteils vom 08. Januar 2010 erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens ist allein noch das Klagebegehren des Klägers im Umfang der durch das genannte Senatsurteil erfolgten Verurteilung unter Einschluss der – in zulässiger Weise – erfolgten Erweiterung des Zinsbegehrens nach Maßgabe des Antrages aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 11. Mai 2011. 27 Ungeachtet seines dem Wortlaut nach weiterreichenden Tenors ist das auf die Revision des beklagten Landes hin ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. November 2010 (ZR III 32/10) mit Rücksicht darauf, dass die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts nur im Rahmen der sogenannten Anfallwirkung gem. § 557 Abs. 1 ZPO besteht ( vgl. hierzu nur Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl. § 557 Rn. 4, 5 ) und allein das beklagte Land Revision eingelegt hatte, einschränkend dahin auszulegen, dass das Senatsurteil vom 08. Januar 2010 hierdurch abgesehen von der Kostenentscheidung - lediglich insoweit aufgehoben worden ist, als es das beklagte Land beschwerte. Die über den mit Senatsurteil vom 08. Januar 2010 zuerkannten Betrag hinausgehende Klage ist bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Dementsprechend haben die Parteien ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. Mai 2011 auch mit der Einschränkung formuliert, "soweit die Klage noch nicht durch Senatsurteil vom 08. Januar 2010 rechtskräftig abgewiesen ist". Dem trägt die im obigen Tatbestand erfolgte Darstellung der Anträge Rechnung. 28 3. 29 Die Maßstäbe, nach denen eine Haftung der Anstellungskörperschaft von Berufsrichtern für eine verzögerliche Sachbearbeitung in Betracht kommt, sind im vorliegenden Verfahren vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04. November 2010 (ZR III 32/10) konkretisiert worden ( veröffentlicht u.a. in NJW 2011, 1072 ). Der Bundesgerichtshof hat – zusammengefasst - ausgeführt, dass die sachgerechte Führung eines Prozesses grundsätzlich in das Ermessen der verantwortlichen Richter gestellt ist, die Verfahrensführung im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden kann und letztere nur verneint werden darf, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist, wobei bei der insoweit anzustellenden Bewertung der Zeitfaktor im Hinblick darauf, dass sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet, nicht ausgeblendet werden darf, er aber nicht der allein entscheidende Maßstab ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die Ausführungen zu Rn. 11 bis 17 im Urteil vom 04. November 2010 verwiesen. Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine veröffentlichte Urteilsbesprechung ( Brünning in NJW 2011, 1077 ) Kritik an den Erwägungen des Bundesgerichtshofs übt, hat der Senat über deren Berechtigung im vorliegenden Verfahren mit Rücksicht auf die Bindungswirkung gem. 563 Abs. 2 ZPO nicht zu befinden. 30 4. 31 Bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof konkretisierten Maßstäbe erweist sich der vom Kläger erhobene Vorwurf, Land- und Oberlandesgericht hätten sich bei der Bearbeitung des Vorprozesses nicht in der gebotenen Form um eine angemessene Verfahrensförderung und möglichst zeitnahe Entscheidung bemüht, (weiterhin) als jedenfalls in Teilen berechtigt. Allerdings lässt sich keine über einen Zeitraum von 20 Monaten hinausgehende Verfahrensverzögerung feststellen. Im Einzelnen gilt: 32 a) 33 Zur Prozessführung des Landgerichts im Grundverfahren 3 O 31/84 LG Detmold hat der Senat in seinem Urteil vom 08. Januar 2010 ausgeführt, dass das Verfahren dort mit bemerkenswerter Zügigkeit bearbeitet und gefördert wurde. Daran hält der Senat fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 08. Januar 2010 ( Rn. 26 - 35 in der Veröffentlichung des Urteils bei juris ), die vom BGH nicht beanstandet worden sind. Auch der Kläger zeigt insoweit keine Gründe auf, die Anlass zu einer anderen Bewertung geben könnten. 34 b) 35 Das nachfolgende Berufungsverfahren 18 U 151/85 OLG Hamm wurde zwar anfänglich nicht mit derselben Beschleunigung fortgesetzt, bietet dessen ungeachtet aber nach Einschätzung des Senats (weiterhin) gleichfalls keinen Anlass, die dortige Verfahrensführung als zögerlich zu beanstanden. An den entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 08. Januar 2010 ( Rn. 36 - 39 in der Veröffentlichung des Urteils bei juris ), die ebenfalls vom BGH nicht beanstandet worden sind, hält der Senat auch in Ansehung des durch den Kläger mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011 vertieften Vortrags zum Zeitpunkt der Terminierung fest. 36 Die am 26. Juli 1985 erfolgte Terminierung auf den 19. Juni 1986 erweist sich nicht als unvertretbar. Mit Anberaumung eines Termins auf einen knapp 11 Monate nach der Verfügung liegenden Zeitpunkt war offenbar die chronologische Reihenfolge bei den zu terminierenden Verfahren eingehalten worden. Denn der Vorsitzende hatte eine vom Kläger mit Schriftsatz vom 27. August 1995 (Bl. 481 der Akten des Vorprozesses) beantragte Vorverlegung des Termins unter Hinweis auf die Überlastung des Senats und des Fehlens freier Senatstermine zu einem früheren Zeitpunkt mit Verfügung vom 30. August 1995 abgelehnt (Bl. 485 der Akten des Vorprozesses). Beachtliche Gründe, die damals zu einer bevorzugten Behandlung des Verfahrens hätten führen müssen mit der Folge der Verpflichtung des Gerichts, unter Abweichung der chronologischen Reihenfolge eine frühere Terminierung vorzunehmen bzw. den bereits anberaumten Termin vorzuverlegen, sind nicht ersichtlich. Der Rechtsstreit war zum Zeitpunkt der Terminierung am 26. Juli 1985 seit Eingang der Klagebegründung erst 17 ½ Monate alt. Der vom Kläger angeführte Grund einer betrieblichen Gefährdung war im Hinblick auf die zu jener Zeit noch fehlende Aufklärung zur Höhe, die erst im anschließenden Betragsverfahren zu erfolgen hatte, nicht stichhaltig, weshalb der Vorsitzende seinerzeit – nachvollziehbar und damit verständlich - eine Vorverlegung des Termins auch abgelehnt hatte (Bl. 485 der Akten des Vorprozesses). 37 Bei dieser Sachlage kommt es nicht (mehr) darauf an, ob – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Senatstermin vom 27. Mai 2011 gemeint hat – eine Terminierung am Nachmittag zu erwägen war und ob – wozu jeder Vortrag fehlt – die übrigen Verfahrensbeteiligten (namentlich die damaligen Prozessbevollmächtigten) überhaupt einen früheren Termin hätten wahrnehmen können. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 08. Januar 2010 betont hat ( Rn. 39 in der Veröffentlichung des Urteils bei juris ), war die bis dahin verstrichene Verfahrensdauer auch nicht dazu angetan, die vom Kläger aufgeworfene Frage einer unzureichenden personellen Ausstattung des Oberlandesgerichts oder des zuständigen Senats sowie die daraus abgeleitete Forderung nach einer Umstrukturierung der Geschäftsverteilung zu rechtfertigen, so dass es der vom Kläger (mehrfach) beantragten Vorlage der Geschäftsberichte des Präsidenten des Oberlandesgerichts an den Justizminister sowie der Geschäftsverteilungspläne, Sitzungspläne und der Terminsrolle des seinerzeit mit dem Verfahren befassten Senats nicht bedurfte. 38 c) 39 Das dem Urteil des OLG Hamm vom 19. Juni 1986 folgende Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof hat aus den im Urteil des Senats vom 08. Januar 2010 ausgeführten Gründen ( Rn. 40 in der Veröffentlichung des Urteils bei juris ) allein in Bezug auf die im weiteren Verfahrensgang vom Land- und Oberlandesgericht im Blick zu behaltende Gesamtdauer des Vorprozesses und der sich dadurch weiter verdichtenden Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung Bedeutung. 40 d) 41 Zum Betragsverfahren 3 O 31/84 LG Detmold (später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold) gilt nach Einschätzung des Senats Folgendes: 42 (1) 43 Im Zeitraum vom 21. Juli 1987 bis zum 12. März 1990 sind keine Verzögerungen festzustellen, die auf ein unvertretbares und damit amtspflichtwidriges richterliches Verhalten zurückzuführen sind. Der Senat hält – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die dortigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - an der im Urteil vom 08. Januar 2010 erfolgten Bewertung fest, wonach die Verfahrensführung des Landgerichts in dieser Zeit durchgängig von dem Bemühen geprägt war, den inzwischen fast 6 Jahre andauernden Rechtsstreit nach Kräften zu fördern ( Rn. 43 - 54 in der Veröffentlichung des Urteils bei juris ). Abweichend von der früheren Einschätzung des Senats ist eine pflichtwidrige Verfahrensverzögerung nach den insoweit bindenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 04. November 2010 (Rn. 20, 21) auch nicht zwischen dem 16. November 1989 und dem 12. März 1990 zu verzeichnen. 44 (2) 45 Allerdings ist im weiteren Gang des Betragsverfahrens vor dem Landgericht im Zeitraum vom 13. März 1990 bis zum 22. April 1994 aufgrund eines nicht mehr vertretbaren richterlichen Verhaltens eine Verzögerung von insgesamt 15 Monaten verursacht worden. 46 (a) 47 Der Senat hat die Gestaltung des Verfahrensablaufs in diesem Zeitraum im Urteil vom 08. Januar 2010 im Einzelnen dargestellt ( Rn. 58 - 83 in der Veröffentlichung des Urteils bei juris ). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen. 48 (b) 49 Die dargelegte Verfahrensführung des Landgerichts war nach Einschätzung des Senats bis Ende September 1992 noch vertretbar. 50 Nicht zu beanstanden ist dabei von vornherein die vom Kläger – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. Mai 2011 erneut ausdrücklich – gerügte Auswahl des Sachverständigen Prof. y durch Beschluss vom 18. Oktober 1990. Die Auswahl des Sachverständigen unterfällt als Bestandteil der Anordnung der Beweisaufnahme dem Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ( vgl. Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 839 Rn. 327 und Tremmel/Karger, Der Amtshaftungsprozess, 3. Aufl., Rn. 205 jeweils unter Bezugnahme auf BGHZ 50, 14 und BGH VersR 1984, 77 ). Selbst wenn sie das nicht wäre, so war die Beauftragung des Prof. y keinesfalls pflichtwidrig; sie lag vielmehr mit Blick auf die Mitteilung der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, ein Gutachten nicht erstellen zu können, und die nach Akteneinsicht abgegebene Erklärung des Prof. y vom 06. August 1990, zur Erstellung des Gutachtens bereit und in der Lage zu sein, auf der Hand und war demgemäß mehr als verständlich. 51 Auch was den weiteren Ablauf bis Ende September 1992 betrifft, erscheint die richterliche Verfahrensführung vertretbar. Zwar hatte der Sachverständige bis dahin die ihm mehrfach gesetzten Fristen zur Vorlage des Gutachtens fruchtlos verstreichen lassen. Das Landgericht war indes in dieser Zeit nicht untätig geblieben, sondern hatte den Sachverständigen regelmäßig nach Fristablauf kontaktiert und überdies unter dem 16. Januar 1992 und 12. Mai 1992 Ordnungsgelder angedroht und am 02. Juni 1992 auch ein solches verhängt. Das Unterlassen weiterer verfahrensleitender Maßnahmen in der Zeit bis Ende September 1992 ist aus Sicht des Senates durchaus verständlich. Denn es gab bis dahin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärungen und Entschuldigungen des Sachverständigen falsch gewesen sein könnten. Immerhin handelte es sich um einen im öffentlichen Dienst stehenden Fachhochschullehrer, der zudem als Sachverständiger von der Industrie- und Handelskammer zu C3 öffentlich bestellt und vereidigt war und von dem deshalb eine besondere Verlässlichkeit zu erwarten war. Da der Sachverständige zudem die von ihm als Verzögerungsgrund angeführte verspätete Lieferung eines neuen Auswertungsgerätes auch durch zur Akte gereichte Belege untermauert hatte (Bl. 1240 bis 1242 der Akten des Vorprozesses), war es jedenfalls nachvollziehbar, dass das Landgericht bis Ende September 1992 keinen besonderen Argwohn entwickelt hatte. 52 (c) 53 Begründeten Anlass, die Verlässlichkeit des Sachverständigen nunmehr kritisch zu hinterfragen, gab es aber, nachdem der Sachverständige trotz vorangegangener Verhängung eines (ersten) Ordnungsgeldes gegen ihn auch seine mit Schreiben vom 25. Juli 1992 gegeben Zusage, sein Gutachten nach Beendigung eines bevorstehenden Urlaubs fertig zu stellen, ungeachtet der ihm daraufhin mit Schreiben des Landgerichts vom 27. Juli 1992 unter Ankündigung eines weiteren Ordnungsgeldes gesetzte Nachfrist bis zum 30. September 1992 nicht eingehalten hatte. 54 Zwar musste Prof. y zu diesem Zeitpunkt noch nicht der Gutachtenauftrag entzogen werden; vielmehr war ein weiteres "Festhalten" an dem Sachverständigen noch verständlich, zumal nach den Erklärungen des Sachverständigen davon auszugehen war, dass schon wesentliche Arbeiten zur Erstellung des Gutachtens erfolgt waren. Überdies war zu berücksichtigen, dass die Beauftragung eines neuen Sachverständigen zu einer jedenfalls als sicher anzunehmenden deutlichen Verzögerung des Verfahrens geführt hätte, die es vor dem Hintergrund der bereits verstrichenen Verfahrensdauer möglichst zu verhindern galt. 55 Allerdings war das Landgericht wegen der zu verzeichnenden Verfahrensdauer und der daraus erwachsenen weiteren Verdichtung des Gebots einer nachhaltigen Verfahrensförderung und -beschleunigung nunmehr Anfang Oktober 1992 gehalten, den Druck auf den Sachverständigen durch weitere Fristsetzung, engmaschige Kontrolle im Wege dicht gestaffelter Sachstandsanfragen und insbesondere konsequenter Androhung und Verhängung von Ordnungsgeldern zu erhöhen. Das Absehen von diesen dringend gebotenen intensiven Maßnahmen ist aus Sicht des Senats nicht mehr verständlich. 56 Dabei steht – auch in Ansehung des weiteren tatsächlichen Verfahrensgangs - zur Überzeugung des Senats fest, dass die Ergreifung der dargelegten Maßnahmen dazu geführt hätte, dass sich bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt die fehlende Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Sachverständigen Prof. y gezeigt hätte, das ihm in Auftrag gegebenen Gutachten vorzulegen. Der Senat geht davon aus, dass nach der Verstärkung des Drucks auf den Sachverständigen mit den dargestellten Mitteln diesem bis Mitte Dezember 1992 der Gutachtenauftrag entzogen worden wäre, das heißt 14 Monate früher als die tatsächlich am 14. Februar 1994 erfolgte Entziehung. 57 (d) 58 Eine weitere Verzögerung von 1 Monat ist durch das aus Sicht des Senates teilweise nicht mehr verständliche Verhalten des Landgerichts im Hinblick auf den Rückerhalt der Akten vom Sachverständigen nach der Entziehung des Gutachtenauftrages entstanden. 59 Anhaltspunkte dafür, dass sich der weitere Verlauf nach einer im Dezember 1992 erfolgten Entziehung des Gutachtenauftrages anders entwickelt hätte als nach der am 14. Februar 1994 tatsächlich erfolgten Entziehung, sind nicht ersichtlich. 60 Die vom Landgericht nach Entziehung des Gutachtenauftrages ergriffenen Maßnahmen gegenüber dem Sachverständigen zur Rücksendung der ihm zur Verfügung gestellten Gerichtsakten sind aus Sicht des Senats nicht durchweg verständlich. Die Androhung eines Ordnungsgeldes erst am 21. März 1994 und damit 5 Wochen nach der schriftlich unter dem 14. Februar 1994 verfügten Aufforderung zur umgehenden Rücksendung der Akten und auch die (erneuten) Bemühungen, nach fruchtlosem Ablauf der im Beschluss vom 21. März 1994 unter Androhung des Ordnungsgeldes gesetzten Rückgabefrist den Sachverständigen fernmündlich zu dem gebotenen Verhalten zu bewegen, erscheinen mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt nachhaltig erwiesene Unzuverlässigkeit des Sachverständigen nicht mehr vertretbar. Auch hier war es geboten, den Druck durch eine enge Staffelung von Androhung, Festsetzung und möglicherweise erneuter Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes zu erhöhen, bevor dann in letzter Konsequenz die Abholung der Akten durch einen (Sonder)Wachtmeister zu veranlassen war. 61 Es ist – auch unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten - davon auszugehen, dass bei Ergreifung der dargestellten unverzichtbaren Maßnahmen die Akten spätestens 5 Wochen nach der erstmals schriftlich unter dem 14. Februar 1994 mit einer Frist von 1 Woche verfügten Rückgabeaufforderung dem Landgericht wieder vorgelegen hätten. Da die Akten tatsächlich erst am 22. April 1994 wieder vorlagen, ist dadurch eine Verzögerung von 1 Monat zu verzeichnen. 62 (3) 63 Im weiteren Verlauf des Betragsverfahrens vor dem Landgericht im Zeitraum vom 22. April 1994 bis zum 26. April 1996 sind keine Verzögerungen festzustellen, die auf ein unvertretbares und damit amtspflichtwidriges richterliches Verhalten zurückzuführen sind. Der Senat hält – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die dortigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird ( Rn. 86 - 98 in der Veröffentlichung des Urteils bei juris ) - an der entsprechenden Bewertung im Urteil vom 08. Januar 2010 fest. Abweichend von der früheren Einschätzung des Senats ist eine pflichtwidrige Verfahrensverzögerung nach den insoweit bindenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 04. November 2010 (Rn. 25) auch nicht zwischen dem 26. April 1995 und dem 06. September 1995 zu verzeichnen. 64 e) 65 Im Berufungsverfahren 18 U 126/96 OLG Hamm, in dem sowohl der Kläger als auch die Fa. C2 das Urteil des Landgerichts vom 24.05.1996 angriffen und so den gesamten Prozessstoff erster Instanz erneut zur Überprüfung stellten, ist eine Verzögerung von maximal 5 Monaten entstanden, die auf ein amtspflichtwidriges richterliches Verhalten zurückgeführt werden kann. 66 (1) 67 Der Senat hat die Gestaltung des Verfahrensablaufs in diesem Zeitraum im Urteil vom 08. Januar 2010 im Einzelnen dargestellt ( Rn. 100 - 112 in der Veröffentlichung des Urteils bei juris ). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen. 68 (2) 69 Aus dem dargelegten Ablauf ist allein die verspätete (erste) Terminierung am 12. Juni 1997 als nicht mehr vertretbar zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der mit zunehmender Verfahrensdauer steigenden Anforderungen an eine angemessene Förderung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren war es mit Blick auf die bei Eingang der Berufungsbegründungsschriften zu verzeichnende Prozessdauer von rund 12 ½ Jahren geboten, das Berufungsverfahren bevorzugt zu behandeln und möglichst zeitnah zu terminieren ( vgl. BGH, Urteil vom 04. November 2010 - III ZR 32/10 - Rn. 27 ). Zweifellos war es dem Oberlandesgericht nicht verwehrt, zunächst die Akte zu bearbeiten und anschließend auf dieser Grundlage zu befinden, ob zugleich mit der Terminsladung durch prozessleitende Verfügungen das Verfahren weiter gefördert werden konnte ( vgl. BGH a.a.O. Rn. 27 ). Der Senat hält eine für die Terminierung erforderliche Aktenbearbeitungszeit von bis zu 3 Monaten auch in Ansehung des komplexen Streitstoffes und des zu jener Zeit bereits auf über 1.700 Seiten angewachsenen Umfangs der Akten für noch vertretbar. Bei einer hiernach spätestens Mitte Januar 1997 gebotenen - statt der tatsächlich am 12. Juni 1997 erfolgten – Terminierung ist mithin eine vermeidbare Verzögerung von 5 Monaten zu verzeichnen. Anhaltspunkte für einen kürzeren Zeitrahmen zwischen einer früheren Terminierung und dem Terminstag sind nicht ersichtlich ( vgl. BGH a.a.O. Rn. 28 ). 70 Soweit der Kläger – zuletzt erneut mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011 – rügt, statt eines Einzelrichtertermins habe (spätestens im Frühjahr 1997) ein Senatstermin anberaumt werden müssen, übersieht er, dass die Übertragung auf den Einzelrichter eine dem Anwendungsbereich des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfallende Entscheidung ist und deshalb keiner Beanstandung unterliegt ( vgl. BGH a.a.O. Rn. 33 ). 71 (3) 72 Hinsichtlich der gesamten weiteren Führung des Berufungsverfahrens 18 U 126/96 OLG Hamm lassen sich keine Verzögerungen feststellen, die auf einer amtspflichtwidrig zögerlichen richterlichen Bearbeitung beruhen. 73 (a) 74 Das gilt namentlich für die am 23. März 2000 erfolgte Terminierung auf den 09. November 2000. Dieser Zeitraum von rund 7 ½ Monaten zwischen Terminierung und Terminstag erscheint zwar auf den ersten Blick als nicht mehr vertretbar. Nachvollziehbar und damit verständlich wird er jedoch bei genauerer Beleuchtung der näheren Umstände dieser Terminierung. 75 Einer früheren Terminierung stand zunächst entgegen, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien verhindert waren. So schied bereits der vor dem mit Verfügung vom 10. Februar 2000 auf den 14. August 2000 anberaumten Termin als Terminstag angebotene 08. Juni 2000 offensichtlich wegen Verhinderung eines der Prozessbevollmächtigten aus, wie sich aus den auf dem Terminsformular befindlichen Bleistifteintragungen ableiten lässt (Bl. 2045 der Akten des Vorprozesses), die sich - senatsbekannt – über Terminsvorschläge des Senats und deren Abgleichung mit den Anwaltsbüros seitens der seinerzeit im Oberlandesgericht Hamm zu diesem Zweck bestehenden sogenannten Ausgleichsstelle verhalten. Der auf den 14. August 2000 anberaumte Termin war zwar von der Ausgleichsstelle bestätigt worden, gleichwohl musste er wegen einer – offenbar dort nicht (rechtzeitig) angezeigten – Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Fa. C2 aufgehoben werden. Unabhängig davon hätte er auch wegen der später mit Schreiben vom 25. Februar 2000 angezeigten Verhinderung der Sachverständigen nicht stattfinden können. 76 Auf die Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers um Vorverlegung des Termins hatte der Vorsitzende sodann mit Verfügung vom 24. Februar 2000 geantwortet, dass vor dem 15. Juli 2000 keine freien Termine vorlagen, was namentlich mit den – bereits erwähnten – Terminsvorschlägen auf dem Terminsformular der Verfügung vom 10. Februar 2000 und dem Ergebnis der Abfrage bei der Ausgleichsstelle in Einklang stand und sich überdies auch damit erklären lässt, dass am 29. Juni 2000 die Schulferien in Nordrhein-Westfalen begannen. 77 In dieser Situation kam wegen der von den Sachverständigen mitgeteilten Verfügbarkeit erst ab der 38. Kalenderwoche ein Termin frühestens ab dem 18. September 2000 in Betracht, wobei auch hier wieder auf die Schulferien in der Zeit vom 02. Oktober 2000 bis zum 14. Oktober 2000 Rücksicht zu nehmen war. Dem hatte der Vorsitzende dadurch Rechnung getragen, dass er vor der mit Verfügung vom 23. März 2000 erfolgten Anberaumung des Senatstermins auf den 09. November 2000 ausweislich einer entsprechenden Bleistifteintragung auf dem Terminsformular zunächst den 28. September 2000 als Termin angeboten hatte, der aber gestrichen worden ist, was – wie dargelegt – von der Ausgleichsstelle erfolgte, wenn einer der beteiligten Prozessbevollmächtigten verhindert war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Terminierung auf den 09. November 2000 nicht als unvertretbar. 78 Der vom Kläger im Senatstermin am 27. Mai 2011 erhobene Einwand, notfalls habe der Senat auch in den Nachmittagsstunden terminieren müssen, führt zu keiner anderen Bewertung. Er lässt zum einen die dargelegten Bemühungen um eine frühere Terminierung und die konkreten Hinderungsgründe sowie den Umstand unberücksichtigt, dass bei den mittels Bleistifteintragungen auf den Terminsformularen enthaltenen Terminsvorschlägen des Senats keine Uhrzeiten vorgegeben waren, so dass nicht auszuschließen ist, dass – wie seinerzeit senatsbekannt im Oberlandesgericht Hamm durchaus üblich – auch Nachmittagstermine über die Ausgleichsstelle bei den Anwaltsbüros abgefragt wurden. Zum anderen fehlt es aber auch an Vortrag dazu, dass und an welchem konkreten Tag die übrigen Prozessbeteiligten, nämlich die Prozessbevollmächtigten und die beiden Sachverständigen, einen früheren Termin hätten wahrnehmen können. 79 (b) 80 Auch die Zeitspanne zwischen dem am 28. Februar 2001 erfolgten Eingang der Stellungnahme des Klägers zum Beschluss des Oberlandesgerichts vom 09. November 2000 und der am 15. Mai 2001 erfolgten Terminierung eines Einzelrichtertermins auf den 05. September 2001 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 81 Zwar erscheint auch hier auf den ersten Blick die nach Eingang der Stellungnahme vom 28. Februar 2001 durch den damaligen Berichterstatter am 01. März 2001 verfügte Wiedervorlagefrist von 1 Monat und die nachfolgend erst am 15. Mai 2001 erfolgte Terminierung nicht (mehr) vertretbar. Plausibel und verständlich wird diese Verfahrensweise jedoch bei der vom BGH angemahnten ( a.a.O. Rn. 30 ) Berücksichtigung des zweimaligen Berichterstatterwechsels in dieser Zeit. Wie sich aus den Akten des Vorprozesses und der Auswertung allgemein zugänglicher Daten ( siehe Handbuch der Justiz 2006/2007, 28. Jahrgang ) ergibt, war der bis dahin zuständige Berichterstatter (Richter am Oberlandesgericht W2) zum 01. Januar 2001 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ernannt worden und hatte demgemäß die Leitung eines anderen Senats übernommen. Der anschließend zuständige Berichterstatter (Richter am Oberlandesgericht Q) war nur vorübergehend bis zu seiner am 02. April 2001 erfolgten Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof im Senat tätig. Mit Rücksicht auf die jedenfalls Anfang März 2001 anzunehmende Vorhersehbarkeit dieser Ernennung war es daher verständlich, dass der damalige Berichterstatter am 01. März 2001 die Vorlage an seinen Nachfolger verfügte und davon absah, einen Termin mit prozessleitenden Maßnahmen anzuberaumen, deren Erforderlichkeit der Nachfolger möglicherweise ganz anders bewerten würde. Der seit dem 02. April 2001 zuständige Berichterstatter (Richter am Oberlandesgericht Dr. H) hat sich dann mit bemerkenswerter Zügigkeit in die zu jenem Zeitpunkt auf bereits über 2.100 Seiten angewachsene Akte eingearbeitet und bereits nach 6 Wochen einen Termin mit der vorbereitenden Ladung von insgesamt 8 Zeugen anberaumt. 82 (c) 83 Schließlich ist auch die nach dem Einzelrichtertermin am 05. September 2001 bis zur Anberaumung eines Senatstermins am 25. Oktober 2001 verstrichene Zeit nicht Ausdruck einer unzureichenden Verfahrensförderung und –beschleunigung. Insoweit ist – wie der Bundesgerichtshof moniert hat ( a.a.O. Rn. 31 ) – einerseits zu berücksichtigen, dass das Ergänzungsgutachten des Prof. U erst mit Schreiben vom 12. September 2001 übersandt worden ist und überdies unter Formulierung einer neuen Beweisfrage der weitere Sachverständige H2 geladen worden ist. Auch wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass das ohne Eingangsstempel eingegangene Ergänzungsgutachten vom 12. September 2001 jedenfalls am Montag, den 17. September 2001 zur Akte gelangt ist, so war es jedenfalls naheliegend und vertretbar, sich vor der Terminierung mit dem Inhalt dieses Gutachtens zu befassen und auch das Ergebnis der durch den Einzelrichter am 05. September 2001 durchgeführten Beweisaufnahme im Senat, auf den der Einzelrichter den Rechtsstreit zurückverwiesen hatte, zu beraten, damit mittels der Terminsverfügung des Vorsitzenden die aus Sicht des Senates gebotenen prozessleitenden Maßnahmen getroffen werden konnten. 84 5. 85 Die in der dargelegten unzureichenden Verfahrensförderung liegende Amtspflichtverletzung der hierfür verantwortlichen Richter geschah bei Anlegung eines objektivierenden Maßstabs schuldhaft, weil fahrlässig i.S.d. § 276 BGB. Die Anlegung eines strengeren, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkten Haftungsmaßstabes, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( NJW 2003, 3052 m.w.N .) bei schuldhaft amtspflichtwidriger Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung durch Berufsrichter maßgeblich ist, erscheint im Streitfall nicht gerechtfertigt, da die hier in Rede stehenden Versäumnisse bei der gebotenen Verfahrensförderung und -beschleunigung nicht vergleichbar sind mit Fehlern bei der in weiten Bereichen durch Wertungen und Subsumtionen bestimmten Rechtsanwendung oder Gesetzesauslegung. Das Verschulden entfällt auch nicht aus den der sogenannten Kollegialgerichts-Richtlinie ( BGH NVwZ 1994, 405 f, 406 f; BGH MDR 2000, 952; BGH MDR 2001 BGH NJW-RR 2005, 1148; BGH NJW-RR 2008, 495 f, 496 ) zu Grunde liegenden Erwägungen. Denn die Richtlinie ist nach den Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 04. November 2010 im Streifall nicht anwendbar ( Rn. 37). 86 6. 87 Die nach alledem durch schuldhaft pflichtwidrige Verfahrensbearbeitung anzunehmende Verzögerung von 20 Monaten hat jedoch nicht den vom Kläger geltend gemachten Schaden verursacht. 88 a) 89 Ob und ggfs. inwieweit die dem Land aus dargelegten Gründen anzulastende unzureichende Förderung des Ausgangsrechtsstreits durch die damit befassten Gerichte auf Seiten des Klägers zu einem zurechenbaren Schaden geführt hat, richtet sich danach, welche weitere Entwicklung der Vorprozess genommen hätte, wenn der dort auf den 21. März 2002 anberaumte, später im Hinblick auf die am 01. Februar 2002 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. C2 aufgehobene Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme (durch beabsichtigte ergänzende Anhörung der Sachverständigen Prof. U und Prof. C sowie durch Erstattung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen H2) bereits 20 Monate früher und mithin Ende Juli 2000 stattgefunden hätte. Da dies Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität betrifft, gilt dabei insoweit der Beweismaßstab des § 287 ZPO. 90 b) 91 Streitig waren zwischen den Parteien des Vorprozesses zum Zeitpunkt der Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenz der Fa. C2 (§ 240 ZPO) entsprechend der Ausführungen des beklagten Landes in seiner im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Berufungserwiderung vom 02. Oktober 2006 (Bl. 305 ff GA) noch folgende Punkte, die auch im Falle einer beschleunigten Verfahrensführung streitig gewesen wären: 92 die Anzahl und Länge der zurückgelegten Lastenkilometer der Umrechnungsfaktor für die Ermittlung des transportierten Volumens die Berechtigung eines Zuschlags von 15 % nach § 13 Nr. 2 GNT der Beladungsgrad der eingesetzten Lkw bei Transportfahrten der m²-Preis für Einplanierungsarbeiten 93 der Zinsanspruch des Klägers. 94 Nach den im Vorprozess unterbreiteten - mehrfach modifizierten - gerichtlichen Vergleichsvorschlägen, die letztlich auch zum Abschluss des den Vorprozess abschließenden Vergleichs vom 01. März 2004 geführt haben, sieht der Senat es dabei als i.S.d. § 287 ZPO überwiegend wahrscheinlich an, dass ohne Vergleichsabschluss bei einer streitigen Entscheidung des Vorprozesses 95 hinsichtlich der streitigen Transportkosten für die Tonnageberechnung nach dem im Senatstermin vom 08. Dezember 2003 (Bl. 2301 ff der Akten des Vorprozesses) erteilten Hinweis ohne weitere Beweisaufnahme aus Rechtsgründen ein Umrechnungsfaktor von 1,7 statt des im Vergleichsvorschlag des Berichterstatters vom 31. März 2003 (Bl. 2267 ff der Akten des Vorprozesses) zunächst angesetzten Faktors von 1,54 zugrunde gelegt und zum streitigen Beladungsgrad der vom Kläger eingesetzten Lkw nach dem Ergebnis der vor dem Berichterstatter des Senats als Einzelrichter durchgeführten Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung entsprechend der im Vergleichsvorschlag vom 31. März 2003 (Bl. 2270 der Akten des Vorprozesses) getroffenen Feststellung als bewiesen angesehen worden wäre, dass die vom Kläger eingesetzten Lkw bei den Transportfahrten jeweils voll beladen waren, während der vom Kläger in Ansatz gebrachte Zuschlag von 15 % für den Einsatz von Allradfahrzeugen - wiederum aus Rechtsgründen - entsprechend den Ausführungen im Vergleichsvorschlag vom 31. März 2003 als nach § 13 Nr. 2 GNT berechtigt erachtet worden wäre. Ob für die Einplanierungsarbeiten ein Preis von 0,30 DM/m² oder aber entsprechend der bestrittenen Behauptung des Klägers ein solcher von 0,50 DM/m² angemessen war, sollte dagegen im auf den 21. März 2002 anberaumten Senatstermin durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen H2 geklärt werden, so dass sich vor dem Hintergrund, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich den Ansatz einer Pauschale von 0,30 DM/m² akzeptiert und diese daher für eine gegebenenfalls hier vorzunehmende Schadensberechnung als (Mindest-) Schaden zugrunde gelegt werden könnte (§ 287 ZPO), insoweit allein noch die Frage stellt, ob der Sachverständige H2 diese Beweisfrage im Termin vom 21. März 2002 (bzw. einem um 20 Monate früher und damit Ende Juli 2000 anberaumten Termin) abschließend hätte beantworten können oder ob eine schriftliche Ergänzung notwendig geworden wäre. Hinsichtlich der vom Kläger im Vorprozess mit dortigem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Februar 2002 erhobenen Einwände gegen die seines Erachtens unzureichende Auswertung der von ihm vorgelegten Tachoscheiben seiner Lkw, die nach Auffassung des beklagten Landes ohne Insolvenz der Fa. C2 eine weitere Beweisaufnahme hierzu erforderlich gemachten hätten, ist auf die Ausführungen zu Ziffer 2. a) des Vergleichsvorschlags vom 31. März 2003 zu verweisen, die nach Einschätzung des Senats als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass hierzu bei streitigem Fortgang des Vorprozesses keine weitere Beweisaufnahme erfolgt, sondern in diesem Punkt auf der Grundlage der bis dahin durchgeführten zum Nachteil des Klägers entschieden worden wäre, wie sich dies auch im später geschlossenen Vergleich niedergeschlagen hat. Was bleibt, ist der Streit um die Höhe des vom Kläger im Vorprozess geltend gemachten Zinsanspruchs, der im Rahmen des Vergleichsvorschlags vom 31. März 2003 ungeachtet der bis dahin vorgelegten Unterlagen des Klägers als weiterhin beweisbedürftig angesehen wurde, so dass bei streitigem Fortgang des Ausgangsrechtsstreits hierzu noch ein finanzmathematisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen, dessen Ergebnis dabei allerdings für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist, nachdem der Kläger sein Einverständnis damit erklärt hat, dass für die Schadensberechnung gemäß § 352 Abs. 1 HGB a.F. ein Zinssatz von 5 % zugrunde gelegt werden kann. Entscheidungserheblich ist danach auch hier letztlich allein die Frage, wie lange es im Vorprozess unter Berücksichtigung etwaiger vom Kläger erhobener Einwände gegen ein nicht seinen Vorstellungen entsprechendes Beweisergebnis gedauert hätte, bis ein entsprechendes Gutachten zum Zinsanspruch eingeholt war und sodann ein abschließender Termin zur mündlichen Verhandlung hätte anberaumt werde können, in dem ein streitiges Urteil hätte ergehen können. 96 Der Senat geht insoweit davon aus, dass für die Einholung ergänzender Gutachten zu den vorgenannten Punkten bei angemessener Verfahrensförderung und zeitnaher Terminierung nach Gutachteneingang insgesamt ein Zeitraum von nicht weniger als 12 Monaten erforderlich gewesen wäre (§ 287 ZPO). Insbesondere vor dem Hintergrund der seinerzeit von den Parteien hartnäckig geführten Auseinandersetzungen, die von regelmäßigen umfangreichen Stellungnahmen zu den schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Sachverständigen sowie der dadurch bedingten Notwendigkeit ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen und Anhörungen geprägt waren, lässt sich nicht - jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - annehmen, dass die noch notwendigen Beweiserhebungen zur Zinsschadensberechnung und zur Vergütung der Einplanierungsarbeiten in weniger als einem Jahr abgeschlossen gewesen wären. 97 Zur Überzeugung des Senats hätte danach im Vorprozess auch bei einer weiteren Beweisaufnahme durch Einholung zusätzlicher bzw. ergänzender Sachverständigengutachten im Anschluss an einen bei gebotener Förderung des Verfahrens Ende Juli 2000 anberaumten Senatstermin nicht vor Anfang August 2001 Entscheidungsreife vorgelegen, so dass – unter Berücksichtigung eines nach § 310 Abs. 1 ZPO zu erwartenden Verkündungstermins – nicht vor Ende August 2001 ein vollstreckungsfähiges Berufungsurteil ergangen wäre. 98 c) 99 Der Senat ist schließlich davon überzeugt, dass der Kläger aus einem Ende August 2001 verkündeten Urteil keine Befriedigung mehr erlangt hätte. 100 (1) 101 Dabei ist zunächst zu beachten, dass zwischen Verkündung eines Urteils und einem auf die Durchsetzung der titulierten Ansprüche gerichteten Tätigwerden des Klägers ein weiterer Zeitraum vergangen wäre, den der Senat mit nicht unter 1 Monat veranschlagt. Der Senat hat sich dabei an dem tatsächlichen Verhalten des Klägers im Vorprozess orientiert. So ergibt sich aus den Akten des Vorprozesses, dass der Kläger knapp 2 Monate nach am 24. Mai 1996 erfolgter Urteilsverkündung durch das Landgericht die Vollstreckung erst vorbereitet, aber noch nicht eingeleitet hatte, wie sich der mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Fa. C2 vom 16. Juli 1996 vorgetragenen Begründung eines Antrages auf Einstellung der Zwangsvollstreckung entnehmen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach einem Berufungsurteil deutlich zügiger vorgegangen wäre, sind nicht ersichtlich, auch wenn der Kläger vor der Vollstreckung aus einem Berufungsurteil mit Rücksicht auf § 708 Nr. 10 ZPO nicht selbst Sicherheit leisten musste. 102 (2) 103 Ist hiernach davon auszugehen, dass der Kläger nicht vor Anfang Oktober 2001 mit dem Versuch der Durchsetzung von gegen die Fa. C2 in einem Berufungsurteil titulierten Ansprüchen begonnen hätte – deren Höhe sich aus den vom Senat im Urteil vom 08. Januar 2010 dargelegten und insoweit weiterhin gültigen Erwägungen auf 1,5 - 2,0 Mio. DM belaufen hätte ( Rn. 133 ff in der Veröffentlichung des Urteils bei juris ) -, so kann nach Überzeugung des Senats eine Befriedigung auch nur eines Teils der Ansprüche ausgeschlossen werden. 104 (a) 105 Es ist weder dargelegt noch angesichts des am 21. November 2001 durch die Fa. C2 gestellten Insolvenzantrages sonst ersichtlich, dass im Oktober 2001 noch erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten für den Kläger bestanden. 106 (b) 107 Eine freiwillige Zahlung der Fa. C2 oder - im Falle beabsichtigter Revisionseinlegung gegen das Berufungsurteil - die Gestellung einer Bankbürgschaft zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung hätte auch nach Vortrag des Klägers nur erfolgen können, wenn die Fa. C2 zu diesem Zeitpunkt den zusätzlichen Finanzbedarf durch Aufnahme weiterer Kreditmittel hätte decken können. 108 Der Kläger behauptet dazu mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011, die Sparkasse E2 als Hausbank der Fa. C2 hätte solche Kreditmittel noch bis Oktober 2001 zur Verfügung gestellt, und bezieht sich zum Beweis dazu auf die (erneute) Vernehmung der Zeugen I2, M und T (Bl. 729, 730 GA). Der Vortrag ist jedoch bereits unerheblich, weil er sich auf die Zeit bis Oktober 2001 bezieht und – wie dargelegt – erst frühestens ab Oktober 2001 von der Anmeldung eines durch ein zu Gunsten des Klägers ergangenes Berufungsurteil bedingten zusätzlichen Kreditbedarfs der Fa. C2 bei der Sparkasse E2 auszugehen ist. 109 Jedenfalls für die Zeit ab Oktober 2001 steht unter Berücksichtigung des Inhalts des Gutachtens I2 vom 24. Januar 2002 im Insolvenzeröffnungsverfahren 10 b IN 37/01 Amtsgericht Detmold (= Bl. 374 ff GA) und dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme für den Senat fest, dass die Fa. C2 keine weiteren Kreditmittel zur Bedienung einer titulierten Forderung des Klägers mehr erhalten hätte. Aus dem Gutachten und der dazu im Senatstermin vom 27. Februar 2008 erfolgten Vernehmung des Zeugen I2 (BE-Vermerk Bl. 425 ff GA) ergibt sich, dass die Sparkasse E2 im Oktober 2001 über die Sanierung der Fa. C2 verhandelt hatte, diese aber davon abhängig gemacht hatte, dass der Insolvenzverwalter eines Unternehmens aus dem Bereich der Firmen P eine Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung akzeptierte. Nachdem diese Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung von jenem Insolvenzverwalter abgelehnt worden war, war die Sparkasse E2 am 21. November 2001 nicht mehr bereit, zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs von 2,0 Mio. DM weitere Mittel zur Verfügung zu stellen, so dass die Fa. C2 zwei Tage später Insolvenz beantragen musste. 110 Bei dieser Sachlage lässt sich nach Überzeugung des Senats ausschließen, dass die Sparkasse sich anders - im Sinne der Auszahlung weiterer Kreditmittel - verhalten hätte, wenn ihr die Fa. C2 zur Bedienung eines Titels des Klägers im Oktober 2001 einen über das bis dahin ohnehin bestehende Sanierungsvolumen hinausgehenden Kreditbedarf von 1,5 – 2,0 Mio. DM gemeldet hätte, namentlich das weitere Engagement in diesem Fall nicht (mehr) von der (später verweigerten) Zustimmung des Insolvenzverwalters zu einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung abhängig gemacht worden wäre. Auch der Kläger stellt die vom Zeugen I2 bereits in seinem Gutachten vom 24. Januar 2002 dargestellte und in seiner Zeugenaussage am 27. Februar 2008 bekräftigte Bedingung der Sparkasse E2 in Form der Zustimmung des Insolvenzverwalters eines Unternehmens aus dem Bereich der Firmen P zum Abschluss einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung nicht in Abrede. Damit bedurfte es keiner (erneuten) Vernehmung der Zeugen M und T. 111 7. 112 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 113 Die maßgeblichen rechtlichen Fragen sind durch das im Rechtszug ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. November 2010 höchstrichterlich geklärt.