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Urteil

I-27 U 25/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0712.I27U25.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der An-schlussberufung des Klägers das am 31.01.2011 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter von dem beklagten Land im Wege der Insolvenzanfechtung den Ersatz für nicht gezogene Nutzungen für den Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 4 Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 13.7.2006 (Aktenzeichen 165 IN 230/05) wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des T bestellt. 5 In dem Zeitraum vom 4.9.2003 bis zum 29.3.2005 zahlte der Insolvenzschuldner insgesamt 103.120,21 € an das Finanzamt F. Der Kläger forderte das beklagte Land unter anderem durch Schreiben vom 7.12.2009 zur Rückzahlung der gezahlten Steuern nebst Zinsen ab dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf. In der Folgezeit wurde seitens des beklagten Landes die Forderung einschließlich der Zinsen ab Insolvenzeröffnung ausgeglichen. 6 Mit der Klage hat der Kläger zunächst Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der Zahlung des Insolvenzschuldners an das beklagte Land beansprucht. Nach einem Hinweis der Kammer hat der Kläger seine Forderung auf einen Zinssatz von 4 % beschränkt. Das beklagte Land hat einer Klagerücknahme jedoch nicht zugestimmt. 7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er einen Anspruch auf Ersatz der schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen ab der jeweiligen Zahlung des Insolvenzschuldners habe. Insoweit sei § 246 BGB anwendbar und es seien Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu zahlen. Hilfsweise hat der Kläger die Zinsen geltend gemacht, die bei einer Anlage in festverzinslichen Wertpapieren erzielt werden können. 8 Das beklagte Land hat dagegen die Ansicht vertreten, dass die erhaltenen Beträge erst ab der Insolvenzeröffnung zu verzinsen seien. Ansprüche des Klägers seien deshalb bereits erfüllt. Dass es beim Empfang des Geldes bösgläubig im Sinne von § 819 Abs. 1 BGB gewesen sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Darüber hinaus hat es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 3.2.2006, Aktenzeichen XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1 und Urteil vom 30.3.2004, Aktenzeichen XI ZR 145/03, juris) verwiesen, wonach der Steuerfiskus keine Nutzungen ziehe. Der Staat lege öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen nicht gewinnbringend an, sondern er verwalte diese im Interesse der Allgemeinheit. 9 Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 7.707,59 € verurteilt. Es hat die Ansicht vertreten, dass auch vom Fiskus schuldhaft nicht gezogene Nutzungen zu ersetzen seien. Die vom beklagten Land zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei nicht anwendbar, da sich diese nicht auf einen der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB unterliegenden Bereicherungsschuldner beziehe. 10 Die Höhe der schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen müsse konkret festgestellt werden, so dass eine pauschale Verzinsung von 4 % nicht zulässig sei. Orientiert hat sich die Kammer an der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. 12 Gegen dieses Urteil wendet sich das beklagte Land mit seiner Berufung. Es vertritt die Auffassung, dass dem Fiskus nicht vorgeworfen werden könne, dass er schuldhaft keine Nutzungen gezogen habe. Vielmehr würden zu Gunsten der Allgemeinheit die Steuergelder nur verwaltet. Der Fiskus sei nicht wirtschaftlich tätig. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als es zur Zahlung eines Betrages von 7.707,59 € nebst Zinsen verurteilt wurde. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung 17 das angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 11.185,63 € zu zahlen. 18 Das beklagte Land beantragt außerdem, 19 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 20 Der Kläger folgt der Auffassung des Landgerichts, dass grundsätzlich auch der Fiskus zur Herausgabe von schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen verpflichtet sei. 21 Im Wege der Anschlussberufung begehrt der Kläger jedoch die Zahlung von weiteren 3.478,04 €. Unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg ZIP 1999, 1015) meint der Kläger, es sei eine höhere Verzinsung in Höhe von 4 % vorzunehmen. 22 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. 23 II. 24 Die Berufung des beklagten Landes ist begründet; die Anschlussberufung hat keinen Erfolg. 25 1. 26 Unstreitig war das beklagte Land gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO zur Rückgewähr der in dem Zeitraum vom 4.9.2003 bis zum 29.3.2005 erhaltenen Steuern verpflichtet. Diese Forderung einschließlich der geforderten Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB) ist bereits beglichen worden. 27 2. 28 Der nun noch geltend gemachte Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987 Abs. 2 BGB) besteht nicht. 29 a) 30 Allerdings begründet § 143 Abs. 1 S. 2 InsO eine verschärfte Haftung, u.a. nach § 987 BGB. 31 § 143 Abs. 1 S. 2 InsO verweist nach allgemeiner Auffassung auf die Rechtsfolgen der verschärften Haftung des Bereicherungsschuldners (BGH, Urt. v. 01.02.2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 = ZInsO 2007, 261; MünchKommInsO-Kirchhof, 2. Auflage 2008, § 143 Rn. 59; Uhlenbruck-Sinz, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 143 Rn. 28; Andres/Leithaus-Leithaus, InsO, 2. Auflage 2011, § 143 Rn. 4; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz, 2. Auflage 2007, Rn. 328). Der Anfechtungsgegner ist unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen; er wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt (BGHZ 171, 38 = ZInsO 2007, 261). 32 Nach heute ganz herrschender Auffassung, der auch der Senat folgt, ist der Anfechtungsgegner hiernach gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987 Abs. 2 BGB verpflichtet, vom Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung an gezogene Nutzungen herauszugeben und für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen eine Entschädigung zu zahlen (BGHZ 171, 38 Rn. 21-23 = ZInsO 2007, 261; MünchKommInsO-Kirchhof, 2. Auflage 2008, § 143 Rn. 63; Uhlenbruck-Sinz, Insolvenzordnung, 13. Auflage 2010, § 143 Rn. 35; Jaeger-Henckel, Insolvenzordnung, 1. Auflage 2007, § 143 Rn. 135; Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung-Dauernheim, 6. Auflage 2011, § 143 Rn. 25; Andres/Leithaus-Leithaus, InsO, 2. Auflage 2011, § 143 Rn. 2; Bork-Jacoby, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts, 1. Auflage 2006, Rn. 50, Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz, 2. Auflage 2007, Rn. 328). Dass dem Anfechtungsgegner die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Rückgewährbetrag gezogenen Zinsen verbleiben sollen, lässt sich mit dem verfahrenseigenen Hauptzweck einer optimalen gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung nicht vereinbaren (BGHZ 171, 38 Rn. 22 = ZInsO 2007, 261). 33 b) 34 Das beklagte Land hat aber von dem Empfang der Steuerzahlungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder Nutzungen gezogen (§ 987 Abs. 1 BGB) noch schuldhaft die Ziehung von Nutzungen unterlassen (§ 987 Abs. 2 BGB). 35 aa) 36 Das Land hat keine Nutzungen im Sinne des § 987 Abs. 1 BGB gezogen. 37 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Anspruch wegen tatsächlich gezogener Nutzungen gegen den Staat grundsätzlich nicht in Betracht; denn der Staat legt erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend an, sondern verfügt über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit (BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38/97, BVerwGE 107, 304 = NJW 1999, 1201; BVerwG, Urt. v. 30.04.2003 - 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385; BGH, Urt. v. 3.2.2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1 = NJW 2004, 1315, Rn. 32; Urt. v. 30.3.2004 - XI ZR 145/03, Rn. 32, juris; a.A. etwa LG Potsdam, Urt. v. 22.2.2008 - 1 O 35/07, NVwZ-RR 2008, 513). 38 Der Senat folgt der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dieser steht auch nicht etwa entgegen, dass das beklagte Land verschuldet ist und höhere Einnahmen eine geringere Neuverschuldung zur Folge haben können. Gleichwohl lässt sich nämlich nicht feststellen, dass das beklagte Land aus den hier in Rede stehenden Steuerzahlungen bestimmte Nutzungen gezogen hätte. Dementsprechend haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Bundesgerichtshof - in Kenntnis der auch zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen schon bestehenden Staatsverschuldung - einen Anspruch gegen den Staat wegen gezogener Nutzungen grundsätzlich verneint. 39 Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich etwas anderes auch nicht etwa aus Sinn und Zweck des § 143 Abs. 1 S. 2 InsO. Die Norm verweist auf die Vorschrift des § 987 BGB, ändert die dort getroffene Regelung aber nicht. Im Übrigen war mit der Neuregelung im Rahmen der Einführung der Insolvenzordnung sogar eine Besserstellung des Anfechtungsgegners bezweckt; nach der herrschenden Auffassung zum Konkursrecht haftete dieser auch bei einem unverschuldeten Untergang des anfechtbar erworbenen Gegenstandes (vgl. Begründung zu § 162 RegEInsO (entsprechend § 143 InsO), BT-Drucks. 12/2443). 40 Dafür dass das beklagte Land ausnahmsweise konkrete Nutzungen gezogen hätte, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. 41 bb) 42 Das beklagte Land hat auch nicht schuldhaft die Ziehung von Nutzungen unterlassen (§ 987 Abs. 2 BGB). 43 Dies wäre nach dem unter aa) Gesagten nur dann zu bejahen, wenn das Land verpflichtet gewesen wäre, die hier in Rede stehenden Steuerzahlungen gesondert zu verwahren und zinsbringend anzulegen. 44 Eine solche Pflicht bestand indes nicht. Das beklagte Land war vielmehr, wie es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften - und der allgemeinen Praxis des Steuerfiskus - entspricht, berechtigt, die eingehenden Zahlungen für den allgemeinen Haushalt zu verwenden. Der Regelung der §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987 Abs. 2 BGB lässt sich nicht entnehmen, dass der Steuerfiskus verpflichtet wäre, möglicherweise anfechtbar erlangte Steuerzahlungen gesondert zu verwahren und zinsbringend anzulegen. 45 Ein Anspruch aus § 987 Abs. 2 BGB scheitert daher bereits daran, dass vorliegend eine Fruchtziehung nach den Regeln einer ordnungsgemäßen (Fiskal-) Wirtschaft nicht geboten war. 46 Im Übrigen wäre jedenfalls ein Verschulden des beklagten Landes zu verneinen. 47 Der Verschuldensmaßstab richtet sich nach herrschender Auffassung, welcher der Senat folgt, nach den §§ 276, 278 BGB; erforderlich ist ein Verschulden gegenüber dem Gläubiger, der eine Herausgabe verlangt (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 70. Auflage 2011, § 987 Rn. 5; Staudinger-Gursky, BGB, Neubearbeitung 2006, § 987 Rn. 34). Der Vorwurf bezieht sich letztlich auf die Außerachtlassung der zumutbaren Rücksicht auf die Interessen des Herausgabeklägers. Das Gesetz mutet dem unrechtmäßigen Besitzer grundsätzlich zu, sich auf die Möglichkeit eines Unterliegens einzustellen und deshalb dem Kläger für den Fall des Obsiegens durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung den normalen Nutzen der Sache zu sichern (Staudinger-Gursky, BGB, Neubearbeitung 2006, § 987 Rn. 34). 48 Nach diesem Maßstab verstießen die Bediensteten des Finanzamts nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, als sie die in Rede stehenden Zahlungen nicht gesondert verwahrten und zinsbringend anlegten. 49 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Land tatsächlich zur Rückzahlung verpflichtet sein würde, waren für seine Bediensteten nicht erkennbar. Auch der Umstand, dass das Finanzamt vor den hier in Rede stehenden Steuerzahlungen bereits selbst einmal einen Insolvenzantrag gestellt hatte, welcher mangels Masse nicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geführt hatte, ändert daran nichts. 50 Jedenfalls aber angesichts der zuvor unter aa) geschilderten höchstrichterlichen Rechtsprechung war es nicht schuldhaft, die Zahlungen dem allgemeinen Kassenbestand zuzuführen. Das Land war auch nach dieser Rechtsprechung gehalten, die Zahlungen im Sinne des Gemeinwohls einzusetzen und nicht etwa auf einem Festgeldkonto zu "parken", was im Übrigen im Zweifel einen niedrigeren Zins erwirtschaftet hätte als den vom Land zu zahlenden Schuldzins. 51 3. 52 Aus den vorgenannten Gründen hat die Anschlussberufung, mit der ein höherer Zinssatz von 4 % geltend gemacht wird, keinen Erfolg. 53 Ob das Landgericht von seinem Standpunkt aus zu Recht auf die durchschnittliche Umlaufrendite abgestellt hat, ob es auf einen kurzfristigen Anlagezins oder den vom Land zu zahlenden Schuldzins hätte abstellen oder etwa einen Zins von 4 % (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 26.11.1998 - 8 U 52/98, ZIP 1999, 1015, Juris-Rn. 22) zusprechen müssen, bedarf keiner Entscheidung. 54 4. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 56 5. 57 Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob (auch) der Steuerfiskus ab dem Empfang anfechtbarer Zahlungen zum Ersatz von Nutzungen verpflichtet ist, stellt sich in einer Vielzahl von Fällen; eine ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung liegt bisher nicht vor.