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Urteil

19 U 12/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0715.19U12.11.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. November 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. November 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe : I. Gem. § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit diese nicht bereits im laufenden Verfahren zurückgenommen wurde. Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, die Klage sei schon nicht rechtshängig geworden. Hierzu behauptet sie, sie sei schon „längere Zeit“ vor Anhängigkeit der Klage mit ihrem Ehemann nach Spanien gezogen. Deshalb sei die Zuständigkeit eines spanischen Gerichts, ggf. noch ein Schweizer Gericht aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben gewesen. Sämtliche Beschlüsse und das Urteil seien unwirksam. Es sei keine Bindung an den Verweisungsbeschluss eingetreten. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts Wuppertal komme es zudem nicht auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes an. Von dem Erfüllungsort des vertraglichen Zahlungsanspruches werde der streitgegenständliche Haftungsanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag nicht erfasst. Wenn überhaupt sei Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO Düsseldorf. Die Beklagte meint weiter, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Eine Beauftragung sei lediglich unsubstantiiert behauptet worden. Zweifel an der Aktivlegitimation der hiesigen Klägerin ergäben sich zudem aus dem Bauantrag von Februar 2002. Diesem könne lediglich eine GbR mit einem vierten Gesellschafter entnommen werden. Fälschlich und aufgrund lückenhafter Tatsachenfeststellungen habe das Landgericht auch ihre Passivlegitimation angenommen. Der klägerische Vortrag sei unzureichend und widersprüchlich. Sie sei nicht als Gesellschafterin der GbR verpflichtet worden. Schon der Vortrag der Klägerin zu den Eigentumsverhältnissen am Grundstück stehe dazu im Widerspruch. Die Klägerin habe angegeben, die Beklagte sei Miteigentümerin der Grundstücke. Miteigentümer hätten aber gerade keinen gemeinsamen Gesellschaftszweck. Eine GbR habe mithin nicht bestanden. Auch persönlich sei die Beklagte nicht durch den Zeugen M2 vertreten worden. Sie habe vielmehr überhaupt keine Kenntnisse von dem Vertrag gehabt und auch keine Abschlagszahlungen geleistet. Zahlungen seien bei ihr Jahr 2000 nicht angemahnt worden. Vielmehr ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin im Vorprozess, dass der Zeuge M2 persönlich zur Zahlung habe verpflichtet sein sollen. Ferner sei der Zeuge M2 im Jahre 2002, wie sich aus seinem Schreiben vom 24.09.2002 ergebe, lediglich für eine zweiköpfige GbR tätig gewesen. Dies alles spreche dagegen, dass Vertragspartner der Klägerin die GbR habe sein sollen. Zu Unrecht habe das Landgericht ihren Vortrag zur mangelnden Vertretungsmacht des Zeugen M2 ignoriert. Verspätung sei nicht gegeben. Zu den Einschränkungen der Vollmacht sei schon früh vorgetragen worden. Auch sei vorgetragen worden, dass der Zeuge M2 diese Einschränkungen der Vertretungsmacht seinem Freund, Herrn U, ausdrücklich mitgeteilt habe. Im Übrigen sei die Zurückweisung wegen Verspätung rechtswidrig. Das Landgericht habe rechtsirrig verkannt, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sei. Eine solche Beschränkung sei ebenso möglich wie die Beschränkung der Vollmacht, wobei zur begrenzten Haftung die Kenntnis von der Beschränkung ausreiche. Das Landgericht habe weiter den Umfang der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Wuppertal aus dem Vorprozess falsch beurteilt. Tatsächlich sei eine aufschiebende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB vereinbart worden. Die Bedingung – Finanzierungszusage einer Bank oder Verkauf des Objektes – sei aber noch nicht eingetreten. Die Annahme des Landgerichts, die Stundung sei jedenfalls zwischenzeitlich abgelaufen, sei durch nichts begründet. Vortrag dazu, bis wann die Finanzierungszusage oder der Verkauf erwartet worden waren, fehle. Die Beklagte beruft sich weiter auf Verjährung. Sie meint, wenn man dem Landgericht Hagen in der zum Ausdruck gebrachten Bewertung, dass die Stundungsabrede im September 2004 ende, folge, so wäre auch rechtskräftig entschieden, dass für die Dauer der Stundung die Verjährung nicht greife. Dann wäre auch der – während der Stundungszeit – erklärte Verzicht auf die Verjährungseinrede ins Leere gelaufen. Beginn der Verjährung wäre mithin September 2004 gewesen, die Verjährung am 01.01.2005 angelaufen und die Forderung verjährt. Verjährung sei, so meint sie, auch eingetreten, wenn man dazu komme, dass nach heutiger Rechtslage der Verzicht der Verjährung hinsichtlich einer noch nicht fälligen Forderung möglich sei. Denn dann müsste mit der Stundungsvereinbarung auch die Abrede über die Verjährung nach Treu und Glauben dahin angepasst werden, dass der Verzicht nur bis zur Finanzierungszusage bzw. dem Verkauf gelten solle. Mithin wäre der Verzicht nach dem Landgericht Wuppertal mit Ende der Stundungsvereinbarung im September 2004 abgelaufen, so dass Verjährung ebenfalls eingetreten wäre. Im Übrigen habe der Zeuge M2 nicht für die Gesellschaft auf die Einrede der Verjährung verzichtet, was dem Gesellschafter der Klägerin U auch erkennbar gewesen sei. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 16.11.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Hagen, Aktenzeichen 9 O 203/10, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dem Berufungsvortrag der Beklagten tritt sie im Einzelnen entgegen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll verwiesen. Die Akte 2 O 422/02 LG Wuppertal war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hagen war international zuständig. 1. Die internationale Zuständigkeit ist auch in zweiter Instanz zu prüfen. Die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO ist ergänzend in dem Sinne auszulegen, dass die internationale Zuständigkeit nicht erfasst wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH NJW 2003, 426). Sollte die Behauptung der Beklagten, ihr Wohnsitz habe sich schon bei Klagezustellung in Spanien befunden, zutreffen, richtet sich die internationale Zuständigkeit ohnehin nach der vorrangigen EuGVVO. Der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung wäre in diesem Falle eröffnet, Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO. Unter der EuGVVO ist die Zuständigkeit aber stets von Amts wegen in allen Instanzen zu prüfen (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 28. Auf., § 513 Rz. 8 m. w. N.). 2. Die Beklagte hat allerdings schon nicht substantiiert dargelegt, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift ihren Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in Spanien hatte. Dieser Zeitpunkt ist gem. § 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO und auch bei Anwendung der EuGVVO maßgeblich (Zöller, a.a.O., Art. 2 Rz. 17 EuGVVO), so dass die später im Laufe des Rechtsstreits von der Beklagten angezeigte Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland unerheblich ist. Die Beklagte trägt vor, sie sei „schon längere Zeit“ vor Anhängigkeit der Klage mit ihrem Ehemann nach Spanien gezogen und wohne seit dem unter der angegebenen Adresse, darauf habe sie bereits in erster Instanz hingewiesen. Dieser Vortrag ist bereits nicht ausreichend. Das Vorbringen erster Instanz, auf das die Beklagte nun abstellt, stammt von dem Prozessvertreter der ursprünglich mitverklagten Mitgesellschafterin F, der sich zwischenzeitlich zunächst für beide Beklagte gemeldet, allerdings bereits im nächsten Schriftsatz klargestellt hat, dass die hiesige Beklagte nicht von ihm, sondern weiter von Rechtsanwalt T3 vertreten werde und er das Mandat insoweit niederlege. Der „eigentliche“ Prozessbevollmächtigte der Beklagten in erster Instanz, Rechtsanwalt T3, hat aber noch zeitlich nach diesem Vorbringen des Prozessvertreters der damaligen Beklagten zu 2) zum Wohnsitz in Spanien ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte ihren Erstwohnsitz in Deutschland, nämlich in Schwelm, habe (Schriftsatz GA 111, 159). Unerheblich ist es demgegenüber, dass er weiter mitgeteilt hat, die Beklagte lebe überwiegend in Spanien. Wohnsitz und überwiegender Aufenthalt könne nämlich auseinander fallen. Wohnsitz ist dort, wo der Mittelpunkt der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Tätigkeit sein soll. Ein einmal begründeter Wohnsitz wird erst dann aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgegeben wird, sie aufzuheben (s. zu alledem Zöller, a.a.O., § 13 Rdn. 4 ff.). Diese Grundsätze gelten auch für den Wohnsitzbegriff der EuGVVO. Diese überlässt die Definition des Wohnsitzes nämlich dem nationalen Recht (Zöller, a.a.O., Art. 2 EuGVVO Rdn. 2 a). Die Beklagte selbst hat ihren Wohnsitz in Deutschland in erster Instanz offenbar aber jedenfalls zunächst als weiter bestehend angesehen und erst im Mai 2010 unter Vorlage der Abmeldebescheinigung angezeigt, dass sie „jetzt“ (Tag des Auszugs: 31.05.2010) keinen Wohnsitz mehr in Deutschland habe (GA 188). Unter diesen Umständen lag es an ihr, konkrete und nachvollziehbare Umstände darzutun, aus dem sich (nunmehr) die vorherige Verlegung ihres Wohnsitzes von Deutschland nach Spanien vor Klageerhebung ergeben soll. Entsprechender Vortrag fehlt. 3. Selbst wenn aber die EuGVVO wegen eines Wohnsitzes der Beklagten in Spanien anwendbar sein sollte, ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Ein Gerichtsstand in Deutschland ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 1 b EuGVVO (der sich für die Verbindlichkeit der Gesellschaft ergebende vorliegend nach deutschem Recht zu bestimmende maßgebliche Erfüllungsort ist gerade auch für die Haftung der Gesellschafter maßgeblich, vgl. BGH NJW RR 2009, 173), jedenfalls aber aus Art. 24 EuGVVO. Die Beklagte hat sich rügelos eingelassen. Unter der Geltung der EuGVVO werden an den Begriff der rügelosen Einlassung geringere Anforderungen als unter der Geltung der nationalen Vorschrift des § 39 ZPO gestellt. Eine rügelose Einlassung ist nach dem europäischen Gerichtshof und – daran anschließend – dem BGH bereits dann gegeben, wenn der Beklagte in dem nach dem nationalen Recht maßgeblichen ersten Verteidigungsvorbringen die Rüge der fehlenden Zuständigkeit nicht erhebt (BGH NJW-RR 2002, 1357 m. w. N.). Das maßgebliche erste Verteidigungsvorbringen nach deutschem Recht liegt hier in der ersten Einlassung der Beklagten zur Sache, nämlich in der Klageerwiderung (GA 35) binnen der hierzu nach den deutschen Prozessvorschriften, § 275 Abs. 1 ZPO, gesetzten Frist (vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 26.10.2008, Aktenzeichen 3 U 238/07, zit nach juris). In der damit maßgeblichen Klageerwiderung hat die Beklagte aber keine Zuständigkeitsrüge erhoben. 4. Soweit die Beklagte den innerdeutschen örtlichen Gerichtsstand Hagen rügt, ist die ausführlich begründete und Willkür nicht erkennen lassende Verweisung des Landgerichts Wuppertal bindend, § 281 Abs. 2 ZPO. III. Die Berufung ist auch begründet. Der der Höhe nach unstreitige Honoraranspruch der Klägerin ist fällig, § 15 HOAI, und steht ihr gegen die Beklagte zu. 1. Die Klägerin ist aktiv-, die Beklagte passivlegitimiert. a. Der Senat hat insoweit eine Sachprüfung vorzunehmen. Im Vorprozess des Landgerichts Wuppertal, Aktenzeichen 2 O 422/02, wurde nicht mit Bindungswirkung für das hiesige Verfahren, § 322 Abs. 1 ZPO, festgestellt, dass zwischen bzw. mit Wirkung für die hiesigen Parteien durch ihre jeweiligen Vertreter ein Vertrag über die streitgegenständlichen Architektenleistungen geschlossen wurde. In Rechtskraft erwächst nämlich nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, d. h. nur der vom Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrundeliegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse, z. B. der Bestand eines Vertrages oder sonstige Vorfragen, aus denen der Richter seinen Schluss gezogen hat (vgl. BGH NJW-RR 1999, 376 mit vielfältigen Nachweisen). In Rechtskraft ist mithin lediglich erwachsen, dass die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess gegen die Beklagte keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte, (nur) insofern wäre eine abweichende Entscheidung unzulässig (vgl. hierzu auch Zöller/Vollkommer, 28. Auf., vor § 322 Rdn. 58; Musielak, 8. Aufl., § 322 Rdn. 34). b. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Die Klage war schlüssig. Eine Klage ist schlüssig, wenn ihr Tatsachenvortrag - als richtig unterstellt - geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen (Zöller, a.a.O., vor § 253 Rdn. 23). Im Übrigen steht die Darlegungs- und Substantiierungslast in Abhängigkeit vom Vortrag des Gegners – umso konkreter vorgetragen und bestritten wird, umso detaillierter muss der jeweilige Gegenvortrag sein (Zöller, a.a.O., § 138 Rz. 8 a). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügte der klägerische Vortrag den an ihn zu stellenden Anforderungen. Auf die Erklärung der Klägerin, sie gehe davon aus, dass ihre Honorarforderung unstreitig sei, folgte bis zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht kein Bestreiten der Beklagten, weshalb weiterer Vortrag der Klägerin entbehrlich war. So hat auch das Landgericht die Vertretung der Klägerin beim Vertragsschluss durch ihren Geschäftsführer U2 mit Tatbestandswirkung, § 314 ZPO, als unstreitig festgestellt. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung wurde nicht gestellt. Damit ist in der Berufungsinstanz davon auszugehen, dass das Vorbringen erster Instanz nicht bestritten wurde (BGH NJW 2001, 448; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 314 Rdn. 4). Das damit neue Vorbringen der Beklagten zur Vertragspartnerschaft der Klägerin ist nach den §§ 529 ff. ZPO in zweiter Instanz nicht zuzulassen. Der Gesichtspunkt war in erster Instanz ersichtlich erheblich. Ein Verfahrensfehler, der zur Nichtgeltendmachung führte, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht erkennbar, dass der unterlassene Vortrag nicht auf eine Nachlässigkeit beruhte, § 531 Abs. 2 ZPO. Im Übrigen würde sich die Rechtslage auch beim Zulassen des Vortrags nicht anders darstellen. Die GbR Ist ein selbständiges Rechtssubjekt. Es ist unerheblich, dass und wenn zum Zeitpunkt des Bauantrags oder des Vertragsschlusses ein weiterer Mitgesellschafter der Klägerin vorhanden war. Ein Wechsel der Gesellschafter ändert nichts an ihrer Rechtspersönlichkeit. Im Bauantrag wurde die handelnde GbR als „E“, wie die hiesige Klägerin, bezeichnet, so dass Zweifel daran, dass es sich bei der vertragsschließenden und der klagenden GbR um dieselbe Gesellschaft handelt, ohnehin nicht dargetan sind. b. Die Beklagte ist passivlegitimiert. (1) Auch zu diesem Punkt war der Vortrag in der Klageschrift zunächst schlüssig und angesichts der Tatsache, dass ein Bestreiten bis zur letzten mündliche Verhandlung vor dem Landgericht nicht erfolgte, auch ausreichend. Die Unschlüssigkeit des klägerischen Vortrags ergibt sich – anders als die Beklagte meint – auch nicht aus den Umständen bzw. dem sonstigen Vorbringen. Soweit die Klägerin die Beklagte als Miteigentümerin des Grundstücks bezeichnet, ergibt sich aus dem eingereichten Grundbuchauszug (GA 140), dass die Eintragung gerade als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erfolgte. Entgegen der Darstellung der Beklagten hat die Klägerin zudem auch keine Vertretung der Beklagten (persönlich) durch den Zeugen M2 behauptet. Es ergibt sich vielmehr nach dem gesamten erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin, dass stets eine Verpflichtung/Vertretung der GbR behauptet wird. Soweit die Beklagte weiter zur Zahlung des Abschlages von 50.000,-- DM behauptet, sie hätte davon keine Kenntnis gehabt, man habe sich seitens der Klägerin vielmehr an den Zeugen M2 gewandt, spricht auch dies nicht gegen ein Vertretung der GbR durch den Zeugen. Der Zeuge führte unstreitig maßgeblich die Geschäfte der GbR. Dass die Klägerin sich in dieser Situation auch hinsichtlich der Zahlung an den Zeugen M2 wendet, erscheint selbstverständlich. Ebenso wenig spricht (zwingend) der Umstand, dass die Beklagte eine Zahlungsaufforderung der Klägerin nicht erhalten hat, gegen die Verpflichtung der GbR. Zudem wird der Vortrag der Klägerin zur vertraglichen Verpflichtung der GbR nicht dadurch unschlüssig, dass der Zeuge M2 die GbR in seinem vorprozessualen Schreiben vom 24.09.2002 als „GbR Tulodziecki und M2“ bezeichnet. Den Beteiligten war unzweifelhaft klar, welche Gesellschaft gemeint war. Dass eine andere Gesellschaft, die gemeint gewesen sein konnte, existierte, trägt die Beklagte selbst nicht vor. (2) Der Zeuge M2 hat die GbR wirksam vertreten und auch die Haftung der Beklagten nicht auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht den Vortrag der Beklagten zur Vertretung zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Der – neue –Vortrag ist in weitem Umfang nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 531 ZPO sind nicht erfüllt. Neu im Sinne dieser Norm ist auch das Vorbringen in einem nachgelassenen Schriftsatz der - wie vorliegend der Vortrag zur Vertretungsmacht – die Grenze des Nachlasses überschreitet (Zöller, a.a.O., § 531 Rdn. 21). Der Vortrag der Beklagten zur Verpflichtung bzw. zum Bestehen der GbR (mit Ausnahme des Vortrags zur der Beschränkung der Vollmacht des Zeugen M im Innenverhältnis, dazu unten) ist erstmals nach der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 09.11.2010 erfolgt. Nachlass wurde aber ausweislich des Protokolls (GA 221) nur hinsichtlich der gerichtlichen Hinweise im Rahmen des § 139 Abs. 5 ZPO gewährt. Diese Hinweise bezogen sich aber lediglich auf die Frage der Rechtskrafterstreckung, die weiteren Protokollausführungen sind nicht dem Gericht, sondern vielmehr den Parteivertretern zuzuordnen. Soweit der Vortrag der Beklagten zur Beschränkung der Vollmacht des Zeugen M2 im Innenverhältnis bereits rechtzeitig in erster Instanz erfolgte - und mithin zu berücksichtigen ist - ist die behauptete Begrenzung im Verhältnis zur Klägerin unerheblich. Auch die unterstellte Kenntnis des Gesellschafters U2 von eine ev. von der Beklagten gewollten Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen würde im Verhältnis zu ihr nicht zu einer Haftungsbegrenzung führen. Den Gesellschaftern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist es nicht ohne weiteres und zudem nicht über das bloße Innenverhältnis möglich, ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Eine solche Beschränkung ist vielmehr nur im Wege einer individuell mit dem Vertragspartner getroffenen Vereinbarung möglich. Die bloße Kenntnis des Vertragspartners, dass eine solche Beschränkung gewollt ist, reicht demgegenüber nicht aus. Eine Haftungsbeschränkung durch einseitigen Akt der Gesellschaft oder der Gesellschafter würde nämlich entgegen dem System des geltenden Rechts im Ergebnis wie die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform wirken („GbR mbH“), bei der den Gläubigern nur das – ungesicherte – Gesellschaftsvermögen haftet. Für die Zulassung einer solchen Gesellschaftsform besteht aber kein Bedürfnis. Das Gesetz kennt hinreichende haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen, wie z. B. die GmbH, mit denen die Gesellschafter eine Haftungsbegrenzung erreichen können. Die gesetzlich geregelten haftungsbegrenzenden Gesellschaftsformen würden – ohne Grund - unterlaufen, würde man auch den Gesellschaftern des bürgerlichen Rechts einseitig die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen gestatten. Es würden Gefahren für den Rechtsverkehr geschaffen – mangels einschlägiger Vorschriften über z. B. Mindestkapital oder Kapitalerhaltungsregeln könnte eine GbR mit keiner oder einer nur geringen Haftungsmaßnahme betrieben werden. Hierfür besteht aber kein Anlass (siehe zu alledem BGH NJW 1999, 3483; auch Palandt-Sprau, a.a.O., § 714 Rdn. 18 m. w. N.). Vortrag zu einer Vereinbarung der Beschränkung der Haftung der Beklagten auf das Gesellschaftsvermögen mit der Klägerin fehlt aber und ist auch dem weiteren Verhalten der Parteien nicht zu entnehmen. Wäre eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass die Beklagte sich bei einer Inanspruchnahme unverzüglich hierauf beruft. Dies erfolgte im Vorprozess aber gar nicht, im hiesigen Prozess erst spät. c. Zu Recht weist die Klägerin zudem darauf hin, dass mangels entsprechendem Vortrag zum Gesellschaftsvermögen ein Überschreiten der Vertretungsmacht bislang ohnehin nicht erkennbar ist, womit die Gesellschafterhaftung der Beklagten jedenfalls greift. 2. Die der Höhe nach unstreitige Honorarforderung der Klägerin ist fällig, § 15 Abs. 1 HOAI. Keine Bindungswirkung ergibt sich auch an dieser Stelle aus dem Vorurteil in dem Verfahren des Landgerichts Wuppertal, Aktenzeichen 2 O 422/02. Die Rechtskraftwirkung, § 322 ZPO, bezieht sich nicht auf die Vorfrage, ob die Parteien z. B. eine Stundung oder eine Bedingung vereinbar haben und ob bzw. wann die jeweiligen Voraussetzungen für die Anspruchstellung eingetreten sind. In Rechtskraft erwächst – wie dargelegt - nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, d. h. nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, d.h. vorliegend der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung kein fälliger Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestand. Die mithin in der Sache zu entscheidende Frage, ob die Parteien des Vertrages eine Stundungsabrede, ein bloßes Stillhalteabkommen oder eine aufschiebende Bedingung vereinbart haben, kann vorliegend dahinstehen. Im Ergebnis kommt es auf diese Frage nicht an. Die Abrede der Parteien steht heute der Geltendmachung des Anspruches unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung nicht mehr entgegen. Sie muss vielmehr, wie das Landgericht zu Recht dargelegt und festgestellt hat, nach dem bisherigen Zeitablauf nach Treu und Glauben, § 242 BGB, dahingehend angepasst werden, dass die Forderung der Klägerin nunmehr jedenfalls fällig ist. Die Klägerin erbrachte ihre Leistung vor ca. 11 Jahren. Im Hinblick auf das Gesamthonorar von ca. 200.000,-- DM erhielt sie nur eine recht geringe Abschlagzahlung von 50.000,-- DM. Nunmehr an der Vereinbarung festzuhalten, erscheint der Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessenlage der Parteien nicht zuzumuten, zumal das Risiko der Finanzierung offenkundig das Risiko der GbR war. Es – ohne zeitliche Beschränkung – auf die in Vorleistung gegangene Klägerin abzuwälzen, erscheint nicht sachgerecht. Eine anders lautende Vereinbarung oder konkrete Umstände, die auf eine andere Interessenlage schließen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Zudem ist ein Widerruf der Abrede, mit der die Fälligkeit des Honoraranspruches herausgeschoben wurde, durch die Klägerin zu bedenken. Eine entsprechende Vereinbarung kann nämlich dann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Schuldner den Anspruch des Gläubigers grundsätzlich bestreitet, damit gleichzeitig die Grundlage des Vertrages in Frage stellt und die Durchsetzung des Anspruchs ernsthaft gefährdet (vgl. BGH NJW 1981, 1666), was vorliegend durch das grundsätzliche Bestreiten jeglicher Ansprüche der Klägerin durch die Beklagte – erstmals in diesem Prozess - angenommen werden kann. 3. Die Forderung der Klägerin ist schließlich auch nicht verjährt. Zwar ist die Erhebung der Einrede selbst in zweiter Instanz zulässig, wenn ihre Erhebung und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien – wie vorliegend – unstreitig sind (vgl. hierzu BGH, großer Senat für Zivilsachen, NJW 2008, 3434).Die Verjährungseinrede greift aber in der Sache nicht. Der Zeuge M2 hat im Schreiben vom 24.09.2002, mithin, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, unter der Geltung des neuen Schuldrechts, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB, ohne zeitliche Einschränkung auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet. Die Erklärung des Zeugen wirkte auch für (oder gegen) die Beklagte. Verjährungsunterbrechende oder einschränkende Erklärungen können auch durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden. Wird aber von dem Bevollmächtigten einer GbR eine entsprechende Erklärung abgegeben, gilt eine solche Erklärung – wenn aufgrund der Besonderheiten nichts anderes deutlich hervorhoben wird, was vorliegend nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist – nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern (vgl. BGH NJW-RR 1996, 313; NJW-RR 2006, 929). IV. Die vom Beklagtenvertreter beantragte Einräumung einer Schriftsatzfrist war nicht zu gewähren, weil der Entscheidung keine neuen Tatsachen oder Gesichtspunkte zugrunde liegen, zu denen die Beklagte noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht erfüllt sind. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.