Beschluss
32 SA 57/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO ist das Oberlandesgericht zuständig, wenn verschiedene Gerichte sich durch unanfechtbare Beschlüsse für unzuständig erklärt haben.
• Eine dem Instanzenzug widersprechende Sonderzuständigkeit der Kartellgerichte besteht nicht ohne hinreichend substantiierten, entscheidungserheblichen kartellrechtlichen Vortrag der Parteien.
• Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO ist nur dann nicht bindend, wenn er willkürlich ist; bloße inhaltliche Fehler genügen nicht.
• Streitigkeiten über die Billigkeit einseitiger Preiserhöhungen in Gaslieferverträgen sind bürgerlich-rechtlich zu entscheiden; das EnWG und das GWB begründen für sich allein keine Zuständigkeit der Kartellgerichte ohne konkrete kartellrechtliche Anspruchsgrundlage.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: keine Verlagerung zur Kartellgerichtsbarkeit ohne substantiierten kartellrechtlichen Vortrag • Zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO ist das Oberlandesgericht zuständig, wenn verschiedene Gerichte sich durch unanfechtbare Beschlüsse für unzuständig erklärt haben. • Eine dem Instanzenzug widersprechende Sonderzuständigkeit der Kartellgerichte besteht nicht ohne hinreichend substantiierten, entscheidungserheblichen kartellrechtlichen Vortrag der Parteien. • Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO ist nur dann nicht bindend, wenn er willkürlich ist; bloße inhaltliche Fehler genügen nicht. • Streitigkeiten über die Billigkeit einseitiger Preiserhöhungen in Gaslieferverträgen sind bürgerlich-rechtlich zu entscheiden; das EnWG und das GWB begründen für sich allein keine Zuständigkeit der Kartellgerichte ohne konkrete kartellrechtliche Anspruchsgrundlage. Die Klägerin verlangt Zahlung aus Gaslieferungen, zuletzt 2.019,40 €. Das Amtsgericht Warendorf wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung beim Landgericht Münster ein. Der Beklagte beantragte Verweisung an das Landgericht Dortmund als Kartellgericht und behauptete kartellrechtswidrige Vorgänge; das Landgericht Münster verwies daraufhin an Dortmund. Das Landgericht Dortmund erklärte sich wiederum für unzuständig und legte die Zuständigkeitsfrage dem Oberlandesgericht Düsseldorf vor, das an das OLG Hamm überwies. Streitpunkt ist vornehmlich, ob die Sache kartellrechtlich relevante Fragen aufwirft oder bürgerlich-rechtlich (z. B. § 315 BGB) zu entscheiden ist. • Voraussetzungen des § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO liegen vor, weil verschiedene Gerichte (Münster, Dortmund) sich durch unanfechtbare Beschlüsse für unzuständig erklärt haben und die Zuständigkeitsbestimmung folglich dem OLG Hamm zusteht. • Es besteht keine verdrängende Sonderzuständigkeit der Kartellgerichte; das OLG Hamm schließt sich der Begründung des OLG Düsseldorf an, wonach eine analoge Anwendung kartellrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften nicht möglich ist. • Das EnWG eröffnet keine Zuständigkeit, weil der Rechtsstreit nicht auf Vorschriften des EnWG als Anspruchsgrundlage beruht und die Entscheidung über Billigkeit nach § 315 BGB bürgerlich-rechtlich zu treffen ist. • Auch nach dem GWB ist keine Zuständigkeit der Kartellgerichte gegeben: Die bloße Behauptung kartellrechtlicher Verletzungen genügt nicht; erforderlich ist substantiiertes Vorbringen eines kartellrechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalts. • Das Vorbringen des Beklagten ist zu unkonkret; Hinweise auf einen Beschluss des Bundeskartellamtes und allgemeine Behauptungen genügen nicht, um Kartellzuständigkeit zu begründen. • Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster entfaltet keine Bindungswirkung insoweit, als er die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund begründet, weil er objektiv willkürlich ist: Er verkennt einschlägige Zuständigkeitsregelungen und stützt sich auf unzureichend substantiierten Vortrag. • Als zuständiges Berufungsgericht ist das Landgericht Münster zu bestimmen, da es das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht ist und keine anderweitige rechtliche Grundlage für eine Übertragung auf ein Oberlandesgericht vorliegt. Die Zuständigkeit wird dem Landgericht Münster zugewiesen. Die Kartellgerichte sind nicht ohne weiter gehenden, konkreten kartellrechtlichen Vortrag zuständig; das bloße Aufwerfen kartellrechtlicher Vermutungen durch den Beklagten reicht nicht aus. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster ist insoweit nicht verbindlich, weil er auf einer willkürlichen Würdigung beruhte. Entscheidungssache ist damit an das Landgericht Münster zurückzuverweisen, das über die Berufung aus dem amtsgerichtlichen Urteil zu entscheiden hat und die rechtliche Beurteilung der einseitigen Preiserhöhungen nach bürgerlichem Recht vorzunehmen ist. Die Klägerin hat damit nicht automatisch verloren; das Landgericht Münster hat nun die Aufgabe, die inhaltliche Prüfung der Ansprüche unter Zugrundelegung der zivilrechtlichen Regeln, insbesondere zur Billigkeit nach § 315 BGB und zur Wirksamkeit von AGB nach §§ 305 ff. BGB, durchzuführen.