OffeneUrteileSuche
Beschluss

II-4 UF 82/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0808.II4UF82.11.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Für die Einbeziehung einer - nach Scheidung einsetzenden - Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in die Bedarfsermittlung reicht es auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 25.1.2011 (FamRZ 2011, 437 ff.) aus, dass die Versicherung bereits während der Ehe bestanden hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Fami-liengericht – Siegen vom 2. März 2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 2. März 2011 bezüglich des Widerantrags der Antragsgegnerin abgeändert. Der Antragsteller wird in Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. 12. 2009 (Aktenzeichen: 13 UF 272/07) verurteilt, an die Antragsgegnerin für die Zeit von August 2010 bis Dezember 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 744 € und ab Januar 2011 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 725 €, fällig und zahlbar jeweils zum Ersten eines Monats, zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Einbeziehung einer - nach Scheidung einsetzenden - Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in die Bedarfsermittlung reicht es auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 25.1.2011 (FamRZ 2011, 437 ff.) aus, dass die Versicherung bereits während der Ehe bestanden hat. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Fami-liengericht – Siegen vom 2. März 2011 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 2. März 2011 bezüglich des Widerantrags der Antragsgegnerin abgeändert. Der Antragsteller wird in Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. 12. 2009 (Aktenzeichen: 13 UF 272/07) verurteilt, an die Antragsgegnerin für die Zeit von August 2010 bis Dezember 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 744 € und ab Januar 2011 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 725 €, fällig und zahlbar jeweils zum Ersten eines Monats, zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Gründe: A. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Abänderungsverfahrens um nachehelichen Unterhalt. Die am 1. 8. 1955 geborene Antragsgegnerin und der Antragsteller, geboren am 11. 6. 1950, schlossen im April 1972 die Ehe miteinander, die durch Urteil vom 9. 5. 1998 geschieden wurde. Die Antragsgegnerin war bei der Heirat 16 Jahre alt und vom Antragsteller schwanger. Aus der Ehe gingen insgesamt vier Kinder hervor, von denen das Jüngste – Z – im Jahre 1987 geboren wurde. Die Antragsgegnerin beendete ihre Schulausbildung mit der Mittleren Reife; zu einer weiteren schulischen oder beruflichen Ausbildung kam es nicht, denn die Antragsgegnerin versorgte während der Ehe den Haushalt und betreute – auch noch nach der Trennung bzw. Scheidung, soweit das Alter der Kinder dies erforderte – die Kinder. Im Jahre 1989 wurde bei der Antragsgegnerin eine Darmkrebserkrankung diagnostiziert, weshalb sie seit 1993 als zu 100% schwerbehindert eingestuft ist. Sie bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von netto 1.072,84 € und aus einer Nebentätigkeit weitere rund 348 €. Der Antragsteller war Beamter bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, zuletzt als Verwaltungsamtsrat mit der Besoldungsgruppe A 12. Seit dem 1. 4. 2009 erhält er wegen Dienstunfähigkeit – er leidet an Diabetes und Polyneuropathie – Versorgungsbezüge und seit Dezember 2008 aus einer im Jahre 1990 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung monatlich 1.631,22 € brutto; die Zahlungen aus der Zusatzversicherung werden voraussichtlich bis Juni 2014 weiterlaufen. Der Antragsteller wurde durch Urteil des OLG Hamm vom 18. 12. 2009 u. a. verurteilt, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 666,00 € zu zahlen. Der Unterhaltsermittlung lag auf Seiten des Antragstellers ein um Vorsorgeaufwendungen und Kindesunterhalt bereinigtes Einkommen (Versorgungsbezüge, Berufsunfähigkeitsversicherung und Steuererstattung) von 2.493,90 € zugrunde, während sich bei der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, Fahrtkosten, Steuern, Erwerbstätigenbonus und Kindesunterhalt ein bereinigtes Einkommen (Rente und Erwerbseinkommen) von 1.161,70 € errechnete. Eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts wurde im Urteil vom 18. 12. 2009 mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darstellung im genannten Urteil verwiesen. Der in der Unterhaltsberechnung vom 18. 12. 2009 bei beiden Parteien noch berücksichtigte Unterhalt für die 1987 geborene Tochter Z fiel im Juli 2010 weg. Mit seinem im Oktober 2010 eingegangenen Abänderungsantrag hat der Antragsteller einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht geltend gemacht. Zur Begründung hat er ausgeführt, mittlerweile habe sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geändert; darin liege ein Abänderungsgrund. So habe der BGH mit Beschluss vom 17. 2. 2010 (XII ZR 140/08) klargestellt, dass sich der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs (im Sinne von § 1578 b BGB) nach den Einkünften bemesse, die der Berechtigte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung habe. Bei Krankheitsunterhalt könne deshalb nur auf das Einkommen abgestellt werden, das hypothetisch bei Krankheit zur Verfügung gestanden habe. Das OLG habe dagegen bei der hypothetischen Betrachtungsweise des Werdegangs der Antragsgegnerin nicht nur auf die reinen Einkünfte aus einer Erwerbsunfähigkeit abgestellt, sondern auf allgemeine Einkünfte. Bei Anlegung des nunmehr zutreffenden Maßstabs ergebe sich, dass die Antragsgegnerin aus der Ehe lediglich Vorteile erlangt habe. Sie verfüge aufgrund des ihr (mit 556,51 € monatlich) zugute gekommenen Versorgungsausgleichs über eine Rente von 1.072 € und über 360 € aus einer geringfügigen Beschäftigung. Demgegenüber ergebe eine von ihm in Auftrag gegebene Expertise eines Rentenfachmannes für den Fall einer an die Schulzeit anschließenden Berufsausbildung und danach durchgehender Erwerbstätigkeit als Bürokauffrau bis zur 1989 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente von lediglich 803,11 € brutto. Die Antragsgegnerin habe bei der Eheschließung eine Zusage für eine Ausbildungsstelle als Sekretärin gehabt, so dass bei hypothetischem Verlauf eine solche Ausbildung nahe liege. Auch wenn man bei der Betrachtung des hypothetischen Verlaufs bei der Antragsgegnerin den Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung einbeziehe, belaufe sich eine daraus erzielbare Rente nach der Berechnung eines Rentenfachmannes angesichts des nach der Ausbildung erzielbaren geringen Einkommens nur auf rund 300 €. Außerdem habe der BGH mit Urteil vom 24. 3. 2010 seine Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Begrenzung und Befristung von Unterhaltsansprüchen geändert. Das OLG sei noch davon ausgegangen, dass der Antragsteller die gesamte Darlegungs- und Beweislast habe. Der BGH habe jedoch klargestellt, dass der Unterhaltsberechtigte bezüglich der Frage ehebedingter Nachteile eine sekundäre Darlegungslast habe. Mithin müsse die Antragsgegnerin die Behauptung des Antragstellers, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden seien. Hierzu sei in den bisherigen Instanzen nichts vorgetragen worden. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin sei daher auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, der nach den von ihm vorgelegten Berechnungen geringer sei als das tatsächliche (Renten-)Einkommen der Antragsgegnerin. Wie in einem solchen Fall richtig zu entscheiden sei, habe der 2. Familiensenat des OLG Hamm in einem Urteil vom 11. 5. 2010 gezeigt. Trotz des Wegfalls der Unterhaltslast für die gemeinsame Tochter Z habe sich sein bereinigtes Einkommen nicht erhöht, weil im Gegenzug der kindbezogene Familienzuschlag von 96,59 € ab Januar 2011 weggefallen sei und weil die Steuererstattung in 2010 um monatsanteilig rund 60 € niedriger ausgefallen sei. Die Antragsgegnerin ist dem mit näheren Ausführungen entgegen getreten und hat mit ihrem Widerantrag unter Hinweis auf den Wegfall der Unterhaltspflicht für die Tochter Z für die Zeit ab August 2010 eine Erhöhung des monatlichen Unterhalts um monatlich 108 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat beide Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung des BGH vom 17. 2. 2010 habe bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen einer Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB zu keiner wesentlichen Veränderung geführt. In seiner Entscheidung vom 24. 3. 2010 habe der BGH zwar ausgeführt, dass den Unterhaltsberechtigten bezüglich der Frage ehebedingter Nachteile nach den Grundsätzen zum Beweis negativer Tatsachen eine sekundäre Darlegungslast treffe. Dieser Grundsatz sei im vorliegenden Fall aber nicht anzuwenden, denn es liege aufgrund der Schwangerschaft und des Alters der Antragsgegnerin bei der Eheschließung eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vor. Deshalb habe das OLG in der abzuändernden Entscheidung ausgeführt, es gebe mit Ausnahme der eingetretenen krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit keine gesicherte Grundlage für eine Bemessung oder auch nur grobe Einordnung der Einkünfte, über die die Antragsgegnerin ohne die Heirat und die Kindererziehung verfügen würde. Bei einer derart gelagerten Ehebiographie habe die Antragsgegnerin ihrer Darlegungslast genügt, denn die konkreten ehebedingten Nachteile seien offensichtlich. Dass keine ehebedingten Nachteile vorlägen, müsse der Antragsteller darlegen; dies habe er nicht gemacht. Der Antrag der Antragsgegnerin sei gleichfalls zurückzuweisen, denn der sich (unter Einbeziehung der oben dargelegten Einkommenskürzungen) errechnende Erhöhungsbetrag von 29,38 € liege unter der Wesentlichkeitsgrenze. Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde rügt der Antragsteller handwerkliche Mängel der angefochtenen Entscheidung und vertieft und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Außerdem macht er als weiteren Abänderungsgrund die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. 1. 2011 zur Verfassungswidrigkeit der Dreiteilungsmethode des BGH geltend. Diese habe die Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen für verfassungswidrig erklärt und führe dazu, dass die "alte" BGH-Rechtsprechung wieder anzuwenden sei. Es komme daher allein auf die Verhältnisse bei der Scheidung an, und spätere Änderungen könnten nur ausnahmsweise einbezogen werden, wenn sie bei Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen seien und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt habe. Die Berufsunfähigkeitsversicherung dürfe deshalb nicht einbezogen werden, weil sie erst 11 Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung erstmals bezogen worden sei. Seine zur Berufsunfähigkeit führende Erkrankung sei in keiner Weise in der Ehe angelegt gewesen. Im Jahre 1998 habe noch niemand mit solchen Einkünften gerechnet oder auch nur daran gedacht. Das Oberlandesgericht habe die Zusatzversicherung einbezogen und hierbei klar auf die neuere BGH-Rechtsprechung von den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen abgestellt. Vorsorglich werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, schon wegen der erwähnten OLG-Entscheidung vom 11. 5. 2010. Der Antragsteller beantragt, 1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Urteil des OLG Hamm vom 18. 12. 2009 dahin abzuändern, dass der Antragsteller ab dem 1. 9. 2010 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt an die Antragsgegnerin verpflichtet sei; 2. die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen, 2. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Urteil des OLG Hamm vom 18. 12. 2009 dahin abzuändern, dass der Antragsteller ihr ab August 2010 über den bereits ausgeurteilten Unterhalt weitere 108,00 € monatlich zu zahlen habe. Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet, während das gleichfalls zulässige Anschlussrechtsmittel der Antragsgegnerin teilweise Erfolg hat. I. Die Zulässigkeit der beiderseitigen Abänderungsanträge ergibt sich aus § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG. 1. Danach ist ein Abänderungsantrag zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Dabei kann der Antrag nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und die durch Einspruch nicht geltend gemacht werden konnten bzw. können. Als Abänderungsgrund kommt nach allgemeiner Auffassung auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Betracht, wobei es für die Zulässigkeit des Antrags ausreicht, dass der Antragsteller sich auf eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses eingetretene Rechtsänderung beruft. Im Rahmen der Zulässigkeit ist noch nicht zu prüfen, ob die angeführten rechtlichen Verhältnisse vom Antragsteller richtig gewürdigt worden sind und zur Abänderung des Ausgangstitels berechtigen. Denn anderenfalls wäre dem Abänderungskläger eine sachliche Prüfung seines Anliegens durch das Gericht entweder verschlossen oder müsste diese – systemwidrig – schon vollständig im Rahmen der Zulässigkeit der Klage durchgeführt werden (vgl. dazu BGH FamRZ 2010, 1884 ff. unter Hinweis auf FamRZ 2001, 1687, 1689). 2. Nach diesen Grundsätzen sind beide Abänderungsanträge zulässig. Auf Seiten der Antragsgegnerin reicht es aus, dass sie aufgrund des Wegfalls der Unterhaltspflicht für die Tochter Z eine Erhöhung der Einkommensdifferenz geltend macht, und auch der Vortrag des Antragstellers zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung aus, weil die Frage, ob die vorgebrachten Umstände zutreffend gewürdigt worden sind und eine Abänderung des Ausgangstitels im Ergebnis rechtfertigen, erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit zu beantworten ist. II. Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet, denn eine wesentliche Veränderung der der Verurteilung vom 18. 12. 2009 zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die eine Abänderung der Erstentscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Eine für den titulierten Unterhalt wesentliche Änderung der Rechtslage ist durch die vom Antragsteller genannten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht eingetreten. 1. Grundsätzlich können auch Änderungen rechtlicher Natur eine Abänderungsmöglichkeit eröffnen; als Abänderungsgrund kommt zunächst eine Änderung der Gesetzeslage in Betracht. Dem steht der Fall gleich, dass das Bundesverfassungsgericht eine Norm für nichtig oder verfassungswidrig erklärt oder auch nur ein bestimmtes Normverständnis zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses vorgibt und dies zu einer abweichenden Beurteilung der Erstentscheidung führt. Darüber hinaus hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass auch grundlegende Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Anlass für eine Abänderungsklage bieten können. Die höchstrichterlichen Entscheidungen wirken sich im Unterhaltsrecht über den jeweiligen Einzelfall hinaus praktisch wie Gesetze und folglich grundlegende Änderungen wie Gesetzesänderungen aus. Dies ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn der BGH erstmalig eine instanzgerichtlich umstrittene Rechtsfrage entscheidet. Erforderlich ist auch, dass es sich um grundlegende Änderungen handelt (vgl. Schmitz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 10 Rn. 158 d m. w. N.). 2. Die vom Antragsteller in Bezug genommenen drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bzw. des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen nach diesen Grundsätzen eine Abänderung nicht. a) Die für den Streitfall maßgebliche Rechtslage hat sich insbesondere durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. 1. 2011 (FamRZ 2011, 437 ff.) nicht verändert, weshalb die vom Antragsteller bezogenen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung weiterhin in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen sind. aa) Die Antragsgegnerin hatte im Vorprozess nach Abschluss des dortigen Revisionsverfahrens ihre Anschlussberufung erweitert und nunmehr auch die Berufsunfähigkeitsrente in den geltend gemachten Unterhaltsanspruch einbezogen. Das OLG Hamm ist ihr insoweit gefolgt; es hat zur Begründung ausgeführt, die Zusatzversicherung diene gerade der Absicherung des Risikos, das sich beim Antragsteller ab April 2009 verwirklicht habe. Die Versicherung sei bereits 1990 während der Ehezeit abgeschlossen worden, und die Beiträge hätten nicht für den Familienunterhalt zur Verfügung gestanden. Zudem seien die Beiträge auch nach der Ehe einkommensmindernd und damit zu Lasten der unterhaltsberechtigten Antragsgegnerin berücksichtigt worden. Diese habe unterhaltsrechtlich die Absicherung des versicherten Risikos mit getragen. Das sei auch gerechtfertigt gewesen, denn die Absicherung habe auch ihren Interessen gedient, indem die Zusatzversicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit das Einkommen des Antragstellers der Höhe nach sichergestellt habe. Unter diesen Aspekten sei es unterhaltsrechtlich nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten, die Antragstellerin nunmehr nach dem Eintritt des versicherten Risikos, dessen Absicherung sie mit getragen habe, von den Leistungen der Versicherung profitieren zu lassen. Unerheblich sei, ob die zur Berufsunfähigkeit des Antragstellers führende Erkrankung schon während der Ehezeit angelegt und absehbar gewesen sei. Denn diese Gesichtspunkte seien nach der neueren Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren und von einem Stichtag unabhängigen ehelichen Lebensverhältnissen in keiner Weise ausschlaggebend. Allerdings wirkten sich Steigerungen des Einkommens nur dann auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs aus, wenn sie bereits in der Ehe angelegt gewesen seien, was hier zu bejahen sei. bb) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. 1. 2011 hat die rechtlichen Grundlagen dieser Entscheidung nicht verändert, denn die Rechtsprechung des BGH zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" ist keineswegs vollständig für verfassungswidrig erklärt worden, sondern nur die neue Rechtsprechung unter Anwendung der Dreiteilungsmethode , die der BGH zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten im Falle einer erneuten Eheschließung des Unterhaltsverpflichteten entwickelt hatte. (1) Diese setze sich, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, über das Konzept des Gesetzgebers hinweg, ersetze die in § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB enthaltene gesetzgeberische Grundentscheidung durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen und hebe die gesetzliche Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit vollends auf. Zwar habe die Rechtsprechung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch früher schon bestimmte Entwicklungen der Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen wie des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt, die erst nach Rechtskraft der Scheidung erfolgt sind, und damit zum Teil die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in die Bedarfsberechnung mit einbezogen. Begrenzt habe sie dies jedoch auf Entwicklungen, die schon die Ehe geprägt hätte und in ihr angelegt worden seien, die also schon während der Ehe mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartbar gewesen seien. Ein solcher Bezug zur Ehe liege auch bei der Berücksichtigung einer nach Scheidung aufgenommenen Erwerbsarbeit des Unterhaltsberechtigten vor, die das Äquivalent oder "Surrogat" einer schon in der Ehe in Form von Familienarbeit erbrachten Leistung darstelle. Mit der Einbeziehung auch nachehelich entstandener Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen verliere die Rechtsauslegung jedoch jeglichen Bezug zu der in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB normierten Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen und lasse die gesetzliche Unterscheidung zwischen einerseits dem Unterhaltsbedarf und andererseits der Leistungsfähigkeit außer Acht. Beziehe die Rechtsprechung bei der Bedarfsermittlung auch Entwicklungen nach Rechtskraft der Scheidung mit ein, so müsse bei den berücksichtigten Veränderungen zumindest ein gewisser Bezug zu den "ehelichen Lebensverhältnissen" vorhanden sein, damit die Rechtsauslegung noch vom Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt ist. Dies könne bei Entwicklungen angenommen werden, die einen Anknüpfungspunkt in der Ehe fänden oder die bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätten. Ein Bezug zu den "ehelichen Lebensverhältnissen" lasse sich jedoch nicht mehr bei Veränderungen herstellen, die gerade nicht auf die Ehe zurückzuführen seien, weil sie nur und erst durch die Scheidung hätten eintreten können (a. a. O.). (2) Die Einbeziehung nachehelicher Veränderungen in die Bedarfsermittlung des geschiedenen Ehegatten ist damit vom Bundesverfassungsgericht nicht grundsätzlich beanstandet, sondern – wie schon in früheren Entscheidungen (vgl. etwa BVerfG in FamRZ 2002, 527 ff.) – an bestimmte Voraussetzungen geknüpft worden. Diese sind im Ausgangsurteil vom damals zuständigen 13. Familiensenat des OLG bejaht worden; die Einbeziehung der Rente aus der Zusatzversicherung ist damit begründet worden, dass die Versicherung schon während der Ehe abgeschlossen worden sei und dass die Antragsgegnerin – zunächst über den Familienunterhalt und später über Trennungs- bzw. Nachscheidungsunterhalt – an der Finanzierung der Versicherung beteiligt war. Der darauf beruhende Einkommenszuwachs war in der Ehe angelegt, so dass ein Bezug zur Ehe vorhanden ist. Dass auch bei derartigen Fallkonstellationen die Einbeziehung nachehelicher Veränderungen von Verfassungs wegen zu missbilligen ist, kann dem Beschluss vom 25. 1. 2011 nicht einmal andeutungsweise entnommen werden; schon deshalb hat er die für den Streitfall maßgebliche Rechtslage nicht verändert. Nach Auffassung des Senates hat das Bundesverfassungsgericht vielmehr in den beiden zitierten Entscheidungen klargestellt, dass bei Fallgestaltungen, in denen der nacheheliche Einkommenszuwachs in der Ehe angelegt war, seine Einbeziehung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist. b) Auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. 2. 2010 (FamRZ 2010, 629 ff) hat sich die für den Streitfall maßgebliche Rechtslage nicht verändert. aa) Der BGH hat im Urteil vom 17. 2. 2010 ausgeführt, dass sich der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen bemisst, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen; beim Krankheitsunterhalt ergibt sich – wenn die Krankheit nicht ehebedingt ist – der angemessene Lebensbedarf i. S. von § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit in der Regel aus der Höhe der (hypothetischen) Erwerbsunfähigkeitsrente, nach unten begrenzt durch das Existenzminimum. bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers beinhaltet die vorgenannte Entscheidung keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. (1) Bereits im Urteil vom 9. 7. 1986 (FamRZ 1986, 886 ff.) hat der BGH darauf hingewiesen, dass als Anknüpfungspunkte für die Bemessung des angemessenen Lebensbedarfs die Lebensstellung des Berechtigten vor der Ehe oder die Lebensstellung, die er ohne die Ehe hätte, in Betracht kommen. Dies hat er im Urteil vom 14. 10. 2009 (FamRZ 2009, 1990 ff.) und damit vor Erlass des abschließenden Urteils im Erstprozess konkretisiert und ausgeführt, der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bilde, bemesse sich nach dem Einkommen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Der ehebedingte Nachteil bestehe ggf. in der Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf und dem tatsächlich erzielten Einkommen. (2) Gleichfalls vor Abschluss des Vorprozesses hat der BGH wiederholt klargestellt, wie der ehebedingte Nachteil beim Krankheitsunterhalt zu ermitteln ist. So hat er in dem im Erstprozess der Parteien ergangenen Revisionsurteil vom 27. 5. 2009 (vgl. dort S. 17 des Urteils m. w. N.) dargelegt, dass ein ehebedingter Nachteil sich beim Krankheitsunterhalt (wenn die Krankheit nicht ehebedingt sei) nur daraus ergeben könne, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit vorgesorgt habe und seine Erwerbsunfähigenrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer sei, als sie ohne Ehe wäre. In Anwendung dieses Maßstabes hat der BGH sodann ausgeführt, es sei nicht festgestellt worden, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten und der damit verbundenen Anrechnungszeiten sowie des durchgeführten Versorgungsausgleichs geringer sei, als sie ohne die Ehe und Kindererziehung wäre (ebenso BGH FamRZ 2009, 406 ff.). (3) Von diesen Grundsätzen ist der BGH in seiner Entscheidung vom 17. 2. 2010 nicht einmal ansatzweise abgewichen, so dass das Urteil keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält, sondern lediglich eine Klarstellung, die aber ohne weiteres schon aus den zuvor ergangenen Entscheidungen abgeleitet werden konnte. cc) Im Übrigen ist – worauf es allerdings nicht ankommt, weil das Abänderungsverfahren nicht der Korrektur etwaiger Fehlentscheidungen dient – im Ersturteil vom 18. 12. 2009 exakt der vom BGH präferierte Maßstab zur Anwendung gekommen, denn der 13. Familiensenat hat bei der Vergleichsbetrachtung auf die Frage abgestellt, welche Einkünfte die Antragsgegnerin ohne Ehe und Kindererziehung aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente und einer möglichen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erzielen könnte. c) Schließlich kann ein Abänderungsgrund auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 24. 3. 2010 (FamRZ 2010, 875 ff.) hergeleitet werden. aa) Der BGH hat in der genannten Entscheidung zunächst klargestellt, dass grundsätzlich der Unterhaltspflichtige dafür darlegungs- und beweisbelastet ist, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB entstanden sind. Jedoch erfährt die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei eine so genannte sekundäre Darlegungslast; dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist. Diese Grundsätze sind auf die Darlegung ehebedingter Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ebenfalls anzuwenden. Würde den Unterhaltspflichtigen die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast treffen, so müsste er sämtliche auch nur theoretisch denkbaren und nicht näher bestimmten Nachteile widerlegen, die aufgrund der Rollenverteilung innerhalb der Ehe möglicherweise entstanden sind. Das würde in Anbetracht dessen, dass die Tatsachen zur hypothetischen beruflichen Entwicklung den persönlichen Bereich des Unterhaltsberechtigten betreffen, zu einer unbilligen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen. Die sekundäre Darlegungslast hat im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (BGH a. a. O.). Schon nach der früheren Rechtsprechung des BGH hat der Unterhaltsberechtigte, der zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf in der Lage ist, Umstände dafür darzulegen (und zu beweisen), dass ihm dennoch ein Nachteil verblieben ist (vgl. z. B. BGH FamRZ 2008, 134; FamRZ 2008, 1325; FamRZ 2009, 1990; FamRZ 1990, 857). Ähnliches gilt, wenn der Unterhaltsberechtigte vor der Ehe keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, im Hinblick auf eine von ihm zu verlangende - auch unqualifizierte - Erwerbstätigkeit. Allerdings hatte der BGH zuvor (BGH FamRZ 2008, 134; FamRZ 2008, 1325; FamRZ 2009, 1990) dem Unterhaltsberechtigten neben der Darlegungslast auch die Beweislast für das Vorhandensein ehebedingter Nachteile auferlegt, wenn der Unterhaltsberechtigte eine ehebedingt unterbrochene Erwerbstätigkeit nach der Scheidung wieder aufnehmen konnte. Hieran hält er, wie er in der Entscheidung vom 24. 3. 2010 klargestellt hat, nicht mehr fest; in der Sache sei er ohnehin in den beiden erstgenannten Fällen nach den oben genannten Grundsätzen verfahren. Für eine mit weiterreichenden Folgen verbundene Beweislastumkehr fehle es nach der geltenden Gesetzeslage und dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von Unterhaltspflicht und Unterhaltsbegrenzung an einer hinreichenden Rechtfertigung, zumal den Beweisschwierigkeiten des Unterhaltspflichtigen bereits durch die sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten wirksam zu begegnen ist. bb) Auch die Entscheidung vom 24. 3. 2011 führt nicht zu einer Veränderung der dem Ersturteil zugrunde liegenden rechtlichen Verhältnisse. (1) Zunächst betrifft die geltend gemachte Änderung nicht die materielle Rechtslage, sondern allein eine verfahrensrechtliche Frage. Auch wenn insoweit eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorläge, könnte aus dieser Änderung noch kein anderer – geringerer – Unterhaltsanspruch abgeleitet werden, sondern allenfalls eine prozessuale Obliegenheit der Unterhaltsberechtigten zu ergänzendem Sachvortrag. Ob eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung allein zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast überhaupt als Abänderungsgrund herangezogen werden könnte, ist deshalb zweifelhaft, kann hier jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen offen bleiben. (2) Denn das Urteil vom 24. 3. 2010 enthält zu der hier allein interessierenden Frage der Darlegungslast – anders als zur Beweislast – keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern – wie schon den Leitsätzen entnommen werden kann – eine bloße Klarstellung der oben zitierten früheren Entscheidungen. Die Darlegungslast für das Vorhandensein ehebedingter Nachteile ist bereits in der früheren Rechtsprechung des BGH wiederholt dem Unterhaltsberechtigten auferlegt worden (vgl. dazu BGH FamRZ 1990, 857 – zu § 1573 Abs. 5 BGB a. F. – und insbesondere BGH FamRZ 2009, 1990 ff.), und die vom BGH in der Entscheidung vom 24. 3. 2010 angewandten Grundsätze der Darlegungslast bei Negativtatsachen ist seit jeher im Zivilrecht anerkannt. Wer den Beweis einer negativen Tatsache erbringen muss, muss nicht jede theoretisch denkbare Möglichkeit ausschließen. Den Prozessgegner trifft eine erweiterte Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Gegner über ein derartiges Wissen verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind; im Rahmen des Zumutbaren kann von ihm dann insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände verlangt werden (vgl. BGH NJW 2003, 1449 ff. m. w. N. für einen Bereicherungsanspruch). Diese Grundsätze finden auch im Familienrecht Anwendung (vgl. Dose in Wendl/Staudigl, a. a. O, § 6 Rn. 722; BGH, Urteil vom 15. 10. 1986, FamRZ 1987, 259) und sind vom BGH zu keiner Zeit aufgegeben worden, so dass die Entscheidung vom 24. 3. 2010 bezüglich der Darlegungslast keine – und schon gar keine grundlegende – Änderung der bisherigen Rechtsprechung, sondern allenfalls die Klarstellung enthält, dass die bisher sowohl im allgemeinen Zivilrecht als auch im Familienrecht anerkannten Grundsätze auch im Rahmen vom § 1578 b BGB Gültigkeit haben. Eine solche – auch erstmalige – Klarstellung stellt noch keine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse dar. cc) Unabhängig davon wäre die Ausgangsentscheidung nach Auffassung des Senates selbst dann nicht abzuändern, wenn man in der genannten BGH-Entscheidung einen Abänderungsgrund sehen wollte. (1) An die Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGH FamRZ 2010, 2059), und Ausgangspunkt der Grundsätze zur sekundären Darlegungslast bei Negativtatsachen ist die Überlegung, dass die darlegungs- und beweispflichtige Partei außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine ausreichenden Informationen hat, während der Gegner über ein derartiges Wissen verfügt und ihm entsprechende Angaben zumutbar sind. Eine solche Fallkonstellation liegt hier indessen gerade nicht vor, weil die Antragsgegnerin bereits mit 16 Jahren geheiratet und wenig später das erste gemeinsame Kind geboren hat. Sie hätte ohne die Ehe und die Kindererziehung entweder ihre Ausbildungsstelle angetreten oder möglicherweise auch – das hat sie erstinstanzlich vorgetragen – eine Fachschule für Sozialpädagogik besucht; nach der Ausbildung hätte sie bis zum Auftreten der Erkrankung noch rund 14 Jahre arbeiten können und dann vermutlich einige Zeit noch ihr Entgelt und später bis zur Berentung Krankengeld bezogen. Weitere Details zu einer möglichen beruflichen Karriere, zum daraus erzielbaren Einkommen und zur Höhe einer auch davon abhängigen Erwerbsunfähigkeitsrente könnte auch die Antragsgegnerin redlicherweise nicht vortragen; zur hypothetischen Entwicklung könnte sie nicht mehr Angaben machen als der Antragsteller, so dass sie ihrer Darlegungslast nachgekommen ist. (2) Im Ausgangsverfahren haben sowohl der BGH (der noch vom Fehlen ehebedingter Nachteile ausging) als auch das OLG betont, dass im Streitfall in besonderem Maße die nacheheliche Solidarität gefordert sei. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem die Dauer der Ehe (26 Jahre bis zur Scheidung) und der noch rund sieben weitere Jahre (bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes im Jahre 2005) dauernden Kinderbetreuung; diese Aufgabe hat die Antragsgegnerin nach der Trennung und Scheidung trotz der sicherlich belastenden Folgen ihrer Krebserkrankung wahrgenommen, bis die Kinder volljährig waren. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller über viele Jahre hinweg den Rücken freigehalten und damit seine berufliche Karriere gefördert; sie hat – zunächst über den Familienunterhalt und später über den Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt – die Berufsunfähigkeitsrente letztlich mit finanziert, weshalb es nicht als unbillig angesehen werden kann, wenn sie jetzt daran partizipiert; damit wird lediglich der Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an allen gemeinsam erwirtschafteten Vermögenspositionen umgesetzt. Auch diese Überlegungen stünden ggf. der vom Antragsteller erstrebten Abänderung entgegen. d) Die weiteren Ausführungen des Antragstellers sowie die von ihm vorgelegten "Expertisen" zweier Rentenfachleute sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nach alledem nicht relevant, denn in Ermangelung eines Abänderungsgrundes ist eine (erneute) Auseinandersetzung mit den im Erstverfahren ausführlich diskutierten materiell-rechtlichen Streitpunkten nicht veranlasst. III. Der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin ist dagegen begründet, denn nach den aktuellen Einkommensverhältnissen schuldet der Antragsteller – bei im Übrigen unverändert gebliebenen Parametern – höheren Unterhalt als bisher tituliert, wie sich aus den nachfolgenden Berechnungen ergibt: 1. August bis Dezember 2010: Ausgangspunkt ist nach dem Wegfall des Unterhaltsanspruchs der gemeinsamen Tochter Z das vom Amtsgericht unangegriffen festgestellte Einkommen des Antragstellers von 2.848,90 €. Die darin rechnerisch mit 135,06 € enthaltene Steuererstattung war im Jahr 2010 um rund 60,00 € geringer, so dass das Einkommen entsprechend zu reduzieren ist; es verbleiben 2.788,90 €. Der Familienzuschlag ist erst ab Januar 2011 entfallen, so dass für 2010 noch kein entsprechender Abzug vorzunehmen ist. Das Einkommen der Antragsgegnerin ist für die Zeit nach dem Wegfall der (anteiligen) Unterhaltspflicht für Z vom Amtsgericht unwidersprochen mit 1.301,63 € festgestellt worden. Es errechnet sich eine Einkommensdifferenz von 1.487,27 €, wovon die Antragsgegnerin die Hälfte und damit rund 744 € als Unterhalt beanspruchen kann. 2. Ab 2011: Der Senat geht davon aus, dass die dem Antragsteller in 2011 für 2010 zufließende Steuererstattung aufgrund des sich ab 2010 verstärkt auswirkenden Realsplittingvorteils mindestens so hoch ist wie im Jahre 2009; den diesbezüglichen Ausführungen im Senatstermin vom 30. 6. 2011 ist er innerhalb der ihm insoweit eingeräumten Schriftsatzfrist nicht entgegen getreten. Eine höhere Erstattung ist nicht mit Substanz dargelegt worden, weshalb die für 2009 vereinnahmte Erstattung fortzuschreiben ist. Das vom Amtsgericht ermittelte (Ausgangs-)Einkommen von 2.848,90 € ist deshalb für 2011 nur um den weggefallenen Familienzuschlag in Höhe von 96,52 € auf 2.752,38 € zu kürzen. Es errechnet sich daher – bei gleich bleibenden Einkünften der Antragsgegnerin – ein Unterhaltsanspruch in Höhe von [(2.752,38 – 1.301,63) : 2 =] rund 725 €. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 2 und 97 Abs. 1 ZPO. V. Diese Entscheidung ist unanfechtbar; zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.