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Urteil

I-21 U 133/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0809.I21U133.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.07.2010 verkündete Urteil des Land­gerichts Arnsberg (Az.: 2 O 209/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag in Höhe von 31.500,00 Euro erst ab dem 19.11.2003 zu zahlen hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangs­vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Parteien streiten um die Frage, wem von beiden das Preisgeld in Höhe von 31.500,00 Euro zusteht, dass das von dem Beklagten gerittene und ihm von dem Kläger bzw. dessen Bruder überlassene Pferd „E E“ bei einem Turnier in J im Jahr 2003 erzielte. Im Einzelnen: 4 Der Kläger ist Pferdezüchter. Der Beklagte ist Berufssportler. Er reitet Springpferde auf nationalen und internationalen Turnieren. Die Parteien unterliegen den Vor­schriften der Leistungsprüfung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, da der Beklagte Mitglied in einem der Deutschen Reiterlichen Vereinigung unterworfenen Reitverein ist und der Kläger als eingetragener Züchter dem Regularien der Deut­schen Reiterlichen Vereinigung unterliegt. Gemäß § 12 der Leistungsprüfungs­ordnung 2004 – Teil A der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (Anlage B 2), der beide Parteien unterfallen, ist der eingetragene Besitzer eines Pferdes im Zweifelsfall der Eigentümer nach bürgerlichem Recht. 5 Der Kläger hatte das von ihm gezüchtete und 1994 geborene Pferd „E E“ zunächst 1998 an die Streithelferin des Beklagten, Frau O aus C, verkauft. Diese wurde nachfolgend – am 14.07.1998 - bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung als Besitzerin des Pferdes eingetragen worden. Im September 2002 gelangte das Pferd wieder in die Obhut des Klägers, der es sodann bei seinem Bruder, dem Zeugen Q, unterbrachte. Im Februar 2003 wurde erstmals ein Internationaler Pferdepass (FEI Passport) für das Pferd ausgestellt worden. Darin wurde die Streit­helferin als Eigentümerin des Pferdes eintragen. Am 05.01.2004 ließ sich der Kläger als Besitzer des Pferdes bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung eingetragen. 6 Im Equidenpass und bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung war (jedenfalls vormals) die Streithelferin, Frau O aus C, als Besitzerin des Pferdes eingetragen. Als Züchter war hingegen der Kläger ein­getragen. 7 Der Bruder des Klägers hatte dem Beklagten zuvor – im Frühjahr/Sommer 2003 - das Pferd „E E“ zum Training und für einige Turniere, insbesondere für eine Turnierreise in die T und nach J, überlassen. Der Beklagte zeigte in dieser Zeit Interesse das Pferd zu kaufen. Der Bruder des Klägers und der Be­klagte führten insoweit auch Gespräche, deren Inhalt streitig ist. Zudem wurde das Pferd von einem Tierarzt des Beklagten, S W, untersucht. Die Parteien streiten diesbezüglich um die Frage, ob es sich um eine Ankaufsuntersuchung han­delte. Unstreitig fand jedenfalls keine – für eine Ankaufsuntersuchung übliche – röntgenologische Untersuchung statt. 8 Der Beklagte hatte sich nach einem Turnier in O-I, welches vom 26.-29.06.2003 stattgefunden hatte, nach Israel begeben, um Sponsoren zum Kauf des Pferdes zu gewinnen, was ihm auch gelang. 9 Der Beklagte nahm mit dem Pferd „E E“ auch an dem Turnier in J (18.-20.07.2003) teil und gewann beim Gruppenspringen und den großen Preis - die Prüfungen Nr. 5 und 9 der Ausschreibung. Hierfür erhielt er Geld­preise in Höhe von insgesamt 31.500,00 Euro. In dieser Ausschreibung war vor­gesehen, dass die Geldpreise generell dem Eigentümer des Pferdes zustehen. 10 Das Pferd „E E“ war bis Juni 2003 noch nicht auf internationalen Turnieren vorgestellt worden, es hatte aber bereits gute Erfolge in nationalen Sprin­gen der Klasse S (schwer) erzielt. 11 Nach der Rückkehr des Beklagten aus Italien nahm der Zeuge Q das Pferd sowie den Equidenpass wieder in seinen Besitz. 12 Mit Schreiben vom 04.11.2003 forderte der Kläger den Beklagten auf, die gewon­nenen Geldpreise bis zum 18.11.2003 an ihn auszuzahlen. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2003 und gab an, dass er dem Kläger das Pferd „E E“ zu einem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 200.000 € ab­gekauft habe und verlangte von dem Kläger das Pferd mit den dazugehörigen Papie­ren heraus. 13 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Gewinngelder stünden grundsätzlich nicht dem Reiter, sondern ausschließlich dem Eigentümer zu und zwar nach nationalem wie internationalem Reglement. Dies ergebe sich insbesondere aus Art. 128 des FEI-Reglements. Bei der FEI handelt es sich – insoweit unstreitig – um den Dachverband der internationalen Reiterei. 14 Jeder Reiter und Pferdeeigentümer, der sich an einem internationalen Turnier betei­lige, unterwerfe sich den verbandsrechtlichen Bestimmungen der FEI, die u.a. die Ausschreibung der Geldpreise, die Organisation des Turniers, den Einsatz der Richter und das Verbot von Doping sowie die Ahndung gegen Dopingverstöße um­fassten. 15 Mit Abgabe und Nennung werde ein Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter einerseits und dem Reiter sowie – falls er nicht identisch sei – mit dem Eigentümer des Pferdes andererseits abgeschlossen. Der Eigentümer erwerbe durch den zwischen Teilnehmer als Nenner und Veranstalter des Turniers den Anspruch in der Ausschreibung der Höhe nach festgelegten und dort so ausgelobten Geldpreis. 16 Der Kläger hat behauptet, Eigentümer des Pferdes „E E“ zu sein. Er habe das Pferd im Jahr 2002 von der Streithelferin zurück gekauft und übereignet erhalten. Bei dieser Gelegenheit sei ihm bereits der Pferdepass und die Eigentums­urkunde ausgehändigt worden. 17 Er habe nachfolgend nie einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Pferd mit dem Beklagten abgeschlossen. Der Beklagte habe zwar Kaufinteresse an dem Pferd gezeigt nachdem er die Gewinngelder erzielt gehabt habe. Zum Abschluss eines Kaufvertrages sei aber es aber nicht gekommen. Ein solcher hätte auch allenfalls mit dem Zeugen Q vereinbart werden können, da sich Klä­ger und Beklagter – unstreitig – vor Rückkehr des Beklagten nicht begegnet seien. Der Zeuge Q habe aber weder eine Vollmacht noch kon­krete Anweisungen des Klägers gehabt, was die Höhe des Kaufpreises und sonstige Modalitäten des Verkaufs angehe. Der Beklagte habe den Bruder des Klägers ledig­lich gefragt, ob das Pferd verkäuflich sei. Daraufhin habe dieser nur entgegnet, dass das Pferd sicher nicht für unter 200.000,00 Euro zu haben sei, er aber Einzelheiten ohnehin erst mit dem Kläger besprechen müsse. 18 Der Beklagte habe zudem erstmals die Behauptung, es sei ein Kaufvertrag über das Pferd abgeschlossen worden, aufgestellt, nachdem der mit der Klage verfolgte An­spruch außergerichtlich geltend gemacht worden sei. Nach seiner Rückkehr habe der Beklagte zunächst keinerlei Eigentumsrechte an dem Pferd geltend gemacht. 19 Der Kläger bzw. sein Bruder hätten dem Beklagten das Pferd u.a. für das Turnier in Italien überlassen, da dieser zu dem Zeitpunkt kein geeignetes eigenes Pferd für den Einsatz im gehobenen Springsport gehabt habe. 20 Der Kläger ist im Übrigen der Ansicht, dass ohnehin die Vermutung des § 1006 BGB für ihn streite, da er im Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes an seinen Bruder in un­mittelbarem Besitz des Pferdes gewesen sei und auch danach weiterhin Besitzer geblieben sei. Außerdem spreche für seine Eigentümerstellung, dass er - unstreitig - im Besitz des Original-Abstammungsnachweises des Pferdes und auch bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung als „Besitzer“ des Pferdes registriert sei. 21 Schließlich hat der Kläger – erstmals im laufenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 02.11.2004 - behauptet, zwischen dem Zeugen Q und dem Beklagten sei bei Überlassung des Pferdes konkret vereinbart worden, dass ihm als Eigentümer die Gewinngelder zustehen sollten und demgegenüber der Kläger die Einsätze und das Stallgeld tragen und insoweit eine Verrechnung mit den Gewinn­geldern habe erfolgen sollen. Die damit noch ausstehende Verrechnung sei deshalb bei Bezifferung der Klageforderung nicht berücksichtigt worden, weil der Beklagte eine Gegenforderung bisher nicht geltend gemacht und insbesondere keine Abrech­nung erteilt habe. Eine konkrete Vereinbarung sei getroffen worden, da es teilweise üblich sei, eine Gewinnbeteiligung bezüglich des Preisgeldes auszuhandeln, wenn ein Reiter mit fremden Pferden an Turnieren teilnehme. 22 Der Kläger hat beantragt, 23 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 31.500,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2003 zu zahlen. 24 Der Beklagte hat beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Der Beklagte hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt. Gerade für den Fall, dass sich der Kläger – wie geschehen – auf die Ausschreibungsregeln des Turniers in Italien berufe, bestünden die meisten Anknüpfungspunkte vorliegend in Italien. 27 Er hat behauptet, er habe dem Bruder des Klägers für den Ankauf des Pferdes einen Preis in Höhe von 70.000,00 Euro geboten. Im Nachgang dazu habe der Bruder des Klägers ein Verkaufsangebot zu 200.000,00 Euro abgegeben, auf das man sich letztlich auch am 07.07.2003 geeinigt habe. 28 Am 09.07.2003 habe ein Gespräch zwischen seinem Vater und Manager, X, und dem Bruder des Klägers stattgefunden, welches zum Inhalt gehabt habe, dass das Pferd nunmehr von dem Beklagten auf eine Turnierserie von drei Turnieren in der T und nach J mitgegeben worden sei und dass die noch ausste­hende Zahlungsabwicklung nach der Rückkehr dieser Turnierserie von statten gehen solle. Der Abschluss des Kaufvertrages sei dem Vater des Beklagten von dem Bru­der des Klägers bestätigt worden. Ihm – dem Beklagten – sei allerdings bis zum Abschluss des Kaufvertrages und der Einigung und Übergabe des Pferdes durch Überlassung des Pferdes für die Turnierserie in die T und nach J an den Beklagten nicht klar gewesen, wer eigentlich Eigentümer des Pferdes gewesen sei. Aufgrund der eingangs genannten, unstreitigen Eintragungen der Streithelferin im Equidenpass und bei der Reiterlichen Vereinigung, habe er Kenntnis gehabt, dass Eigentümerin die ihm unbekannte Streithelferin gewesen sei. 29 Der Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, er sei davon ausgegangen und gehe auch weiterhin davon aus, dass die Streithelferin vor Übereignung an ihn durch die Überlassung des Pferdes zur Teilnahme an der letzten Turnierserie durch den Bru­der des Klägers Eigentümerin des Pferdes gewesen sei. Ferner hat er ausdrücklich vorgetragen, eine Rückübereignung von der Streithelferin auf den Kläger oder des­sen Bruder sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 14.04.2004 Bezug genom­men. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, er habe zumindest – gleichwohl - gut­gläubig Eigentum an dem Pferd erlangt. 30 Schließlich hat der Beklagte behauptet, dass der Bruder des Klägers bei der Rück­kehr des Beklagten von dem Turnier in J wieder in Besitz genommen und die (weitere) Herausgabe verwehrt und zugleich erklärt habe, dass das Pferd nunmehr zu einem Preis in Höhe von 400.000,00 Euro zu verkaufen sei. 31 Der Beklagte hat behauptet, bei der Untersuchung durch den Tierarzt S W habe es sich um eine Ankaufsuntersuchung gehandelt. Eine röntgenologische Unter­suchung sei nicht erforderlich gewesen. Der Tierarzt habe angesichts vorliegender Röntgenbilder erklärt, dass er mit seinen veterinärmedizinischen Methoden in der Lage sei, das Pferd trotz des röntgenologisch mäßigen Zustands im Bereich der Gliedmaßen den Einsatz im großen Sport für fit halten könne. 32 Für eine erfolgte Übereignung spreche auch, dass ihm das Pferd nach dem eigenen Vortrag des Klägers unter der Maßgabe mitgegeben worden sei, das Pferd nicht in schweren Springen einzusetzen, es sich aber bei dem Springen in J schließlich gerade um ein solches –mit entsprechendem Verletzungsrisiko - gehandelt habe. 33 Der Beklagte hat ferner behauptet, durch seinen Beritt des Pferdes, insbesondere durch die erzielten internationalen Platzierungen, habe sich der Wert des Pferdes erheblich gesteigert. Mit einem, ihm seiner Ansicht nach deshalb gegen den Kläger zustehenden Bereicherungsanspruch hat der Beklagte – unstreitig – die Aufrechnung erklärt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Be­klagten vom 14.04.2004 Bezug genommen. 34 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger unter keinem Gesichts­punkt ein Anspruch auf Auszahlung der Preisgelder zustehe. Insbesondere entfalte die Turnierausschreibung in J keine Bindungswirkung inter partes. Die Abgabe der Nennung bewirke keinen Vertrag zugunsten Dritter. Auch Art. 128 der Regularien der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) sei nicht an­wendbar. Falls doch, dann sei ebenso ausdrücklich geregelt, dass Kosten für Stal­lung, Training und Reisekosten zu erstatten seien. Diese würden „jetzt dem Grunde nach im Wege der hilfsweisen Aufrechnung“ geltend gemacht. Der Beklagte hatte bereits zuvor die Ansicht vertreten, dass er zumindest die Fahrt- und Unterhaltungs­kosten sowie verauslagte Nenngelder und ein angemessenes Entgelt für den Beritt des Pferdes ersetzt verlangen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schrift­sätze des Beklagten vom 14.04.2004 und 05.01.2005 Bezug genommen. 35 Dazu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.03.2010 repliziert: Der Beklagte habe „irgendwelche Turnierkosten bis heute nicht geltend gemacht und diese auch nicht spezifiziert und nachvollziehbar dargelegt“. 36 Die Streithelferin hat zunächst behauptet, dass nicht der Kläger, sondern vielmehr nach wie vor sie Eigentümerin des Pferdes „E E“ sei und dass damit ihr als Eigentümerin das Preisgeld zustehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Arnsberg vom 05.03.2010 hat die Streithelferin sodann allerdings erklärt, sie halte ihren Vortrag, der Kläger sei nicht Eigentümer des Pferdes, nicht aufrecht. 37 Der Beklagte hat dem Zeugen Q und Frau O den Streit verkündet. Die Letztgenannte ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten. 38 Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört und sodann Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q und X in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2010. Wegen des Ergebnisses der Beweis­aufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 05.03.2010 sowie vom 09.07.2010 verwiesen. 39 Das Landgericht hat den Beklagten sodann antragsgemäß verurteilt. Zur Begrün­dung hat es ausgeführt: 40 Dem Kläger stehe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 31.500,00 Euro aus einem Überlassungsvertrag (§ 311 I BGB) zu. 41 Der Kläger, vertreten durch den Zeugen Q, und der Beklagte hätten einen Überlassungsvertrag über das Pferd „E E“ ge­schlossen und vereinbart, dass dem Kläger etwaig mit dem Pferd „E E“ gewonnene Preisgelder zustehen sollten. Der Abschluss des Über­lassungsvertrages liege in der – unstreitigen – Einigung über die Überlassung des Pferdes für einige Turniere. 42 Für die Entscheidung über die streitgegenständlichen Preisgelder komme es nicht darauf, ob es sich bei diesem Überlassungsvertrag um einen Leihvertrag (§ 598 BGB) gehandelt habe, weil die Überlassung unentgeltlich habe erfolgen sollen oder ob der Beklagte etwa eine Gegenleistung in Gestalt der Verbesserung des Pferdes durch seinen Beritt und damit einhergehender Wertsteigerung geschuldet habe. 43 Die streitentscheidende Einigung, dass dem Kläger etwaig gewonnene Preisgelder zustünden, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. 44 Der Zeuge Q habe in glaubhafter Weise bekundet, dass im Vorfeld der ersten Überlassung des Pferdes, nämlich für ein Turnier Mitte/Ende Mai 2003, zwischen ihm und dem Beklagten besprochen worden sei, dass der Be­klagte die Turnierkosten tragen solle und nur dann, wenn Gewinngelder erzielt wer­den, diese mit den Turnierkosten verrechnet werden sollten. 45 Der Beweiswert dieser glaubhaften Aussage werde allein durch die Tatsache, dass er der Bruder des Klägers sei, nicht in Frage gestellt. Schließlich werde die Aussage des Zeugen Q auch nicht durch die Aussage des Zeugen X entkräftet. Wegen der diesbezüglichen weiteren Ausführungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 46 Abschließend hat das Landgericht ausgeführt, die hilfsweise Aufrechnung mit einem Gegenanspruch greife nicht durch. Der Beklagte habe seinen Gegenanspruch nicht näher dargelegt und konkretisiert, obwohl er von dem Kläger hierauf ausdrücklich mit Schriftsatz vom 22.03.2010 hingewiesen worden sei. Ebenso verhalte es sich mit dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch wegen der Verbesserung des Pfer­des und einer etwaig damit einhergehenden Wertsteigerung. 47 Gegen das so begründete und ihm am 02.08.2010 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 26.08.2010 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegan­genen Berufung, die er mit am 02.11.2010 bei dem vorgenannten Gericht eingegan­genen Schriftsatz begründet hat, nachdem ihm die Frist dazu bis zum letztgenannten Datum verlängert worden war. 48 Der Beklagte beanstandet, dass das Landgericht zu Unrecht von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen sei. Das streitgegenständliche Tur­nier habe in J stattgefunden. Die Nennungen zu den Prüfungen hätten bei dem italienischen Turnierbüro in T2 Q2 stattgefunden. Dem Beklagten als israelischen Staatsangehörigen seien – insoweit unstreitig - auch die Preisgelder durch den italienischen Veranstalter direkt in J ausbezahlt worden. Zuständig sei demnach das für T2 Q2 zuständige italienische Gericht. 49 Der Beklagte beanstandet ferner, das Landgericht habe übersehen, dass die kläge­rische Forderung noch gar nicht fällig sei. Denn der Kläger habe, ausgehend von dessen Behauptung, es habe in Bezug auf die Gewinngelder eine Absprache auch zur Verrechnung der dem Beklagten entstandenen Kosten gegeben, den Beklagten nie ordnungsgemäß zur Abrechnung aufgefordert. Eine Abrechnung sei – unstreitig - auch nicht erfolgt. Der Kläger habe deshalb ihn – den Beklagten – zunächst im Wege der Stufenklage auf Abrechnung und nachfolgende Auszahlung des sich daraus ergebenden Betrages in Anspruch nehmen müssen. 50 Darüber hinaus beanstandet der Beklagte, dass das Landgericht den Beklagten nicht gemäß § 448 ZPO als Partei vernommen und es bei einer Anhörung des Beklagten belassen habe. 51 Ferner beanstandet der Beklagte, dass das Landgericht die von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche deshalb nicht anerkannt habe, weil angeblich der Kläger auf die insoweit mangelnde Substanz bereits schriftsätzlich hin­gewiesen habe. Letzteres sei nicht ausreichend, zumal der Kläger nur allgemeine Ausführungen gemacht habe. Das Landgericht hätte den Beklagten ausdrücklich gemäß § 139 ZPO selbst und konkret auf eine etwaig mangelnde Schlüssigkeit der geltend gemachten Gegenansprüche hinweisen müssen. Das Berufungsgericht werde nun gebeten, einen Hinweis zu erteilen, falls es der Auffassung sei, dass der Beklagte die entstandenen Turnierkosten darzulegen habe. Vorsorglich weise er aber darauf hin, dass selbst nach klägerischem Vorbringen nicht klar sei, welche konkreten Turnierkosten abzurechnen seien. 52 Die vorstehenden Beanstandungen würden insbesondere auch in Bezug auf den geltend gemachten Bereicherungsanspruch wegen Wertsteigerung des Pferdes gelten. Das Pferd habe durch die Beritte des Beklagten, der das Pferd international erfolgreich gemacht habe, bis zum streitgegenständliche Turnier eine Wertsteigerung in Höhe von 200.000,00 Euro erfahren. 53 Der Beklagte beanstandet vor allem die von dem Landgericht vorgenommene Be­weiswürdigung. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung Bezug genommen. 54 Der Beklagte beanstandet ferner, dass das Landgericht den Beweisantritt des Be­klagten, der sich in seinem Schriftsatz vom 26.05.2004 auf das Zeugnis des Herrn G aus J2 berufen habe, übergangen habe. Angesichts der erkennbaren Beweisnot des Beklagten sei die Einvernahme dieses Zeugen aber erforderlich ge­wesen. 55 Der Beklagte beantragt, 56 das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30.07.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. 57 Der Kläger beantragt, 58 die Berufung zurückzuweisen. 59 Der Kläger ist der Ansicht, es habe einer Beweisaufnahme – wegen der streitgegen­ständliche Abrede über das Preisgeld - ohnehin gar bedurft, um „auf der Grundlage des für beide Parteien verbindlichen Regelwerkes“ den Klageanspruch für begründet zu erachten. Unverändert stelle der Beklagte primär auf den Umstand ab, dass an­geblich das Pferd gekauft worden sein soll. Das sei aber ohnehin unerheblich. Das streitgegenständliche Preisgeld stehe dem Eigentümer zu. Der Beklagte habe selbst nicht behauptet, dass das Pferd je übereignet worden sei. 60 Die Forderung sei auch fällig. Der Fälligkeit stehe insbesondere nicht entgegen, dass eine Verrechnung des Gewinngeldes mit Kosten des Beklagten vereinbart worden sei. Der Beklagte habe insoweit nur einen aufrechenbaren Gegenanspruch. Die Frage, ob der Kläger verpflichtet sei dem Beklagten Turnierkosten zu erstatten, sei eine Frage der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, beseitige aber nicht den klägerischen Anspruch auf Auszahlung des Gewinngeldes. 61 Einer Parteivernehmung des Beklagten habe es angesichts seiner erfolgten persön­lichen Anhörung nicht bedurft. 62 Entscheidend sei aber, dass der Beklagte wider besseren Wissens vortrage, dass es keine „üblichen Arrangements“ dahingehend gebe, dass die Gewinngelder dem Eigentümer zustehen. Gleiches gelte in Bezug auf die Angabe des Beklagten, ihm, der sich zumal als Profi bezeichne, seien die entsprechenden FEI-Regelungen unbe­kannt. 63 Auf die Beanstandung des Beklagten, dass das Landgericht ihm keinen Hinweis er­teilt habe, dass er die von ihm geltend gemachten Gegenansprüche der Höhe nach darlegen müsse, komme es jedenfalls jetzt nicht mehr an, weil der Beklagte jeden­falls spätestens nach Erhalt des ausdrücklich im angefochtenen Urteil enthaltenen Hinweises die von ihm geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach mit der Beru­fungsbegründung hätte darlegen müssen. Das sei aber nicht erfolgt. 64 Dem Beklagten stehe aber ohnehin jedenfalls kein Anspruch wegen einer etwaigen „Verbesserung“ des Pferdes zu. Der Beklagte habe keinen Auftrag gehabt, das Pferd zu bereiten. Es sei ihm gefälligkeitshalber überlassen worden, zumal sein Pferd ver­letzt gewesen sei. 65 Ferner sei auch die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Zudem komme es auf die Frage eines etwaigen – ohnehin nicht stattgefunden – Kaufs des Pferdes durch den Beklagten nicht an, sondern allenfalls auf einen etwaigen Eigen­tumsübergang, also eine Einigung darüber, dass das Eigentum übergehen solle und eine darauf bezogene Übergabe. Eine solche habe aber gar nicht stattgefunden. Vielmehr sei das Pferd nur zur Teilnahme am Turnier überlassen worden. 66 II. 67 Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 68 1. Zulässigkeit der Berufung 69 Die Berufung ist zulässig. Die internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm steht nicht in Zweifel, da der Beklagte Berufung gegen ein Urteil eingelegt hat, das von einem im Bezirk des vorgenannten Oberlandes­gerichts gelegenen Landgericht erlassen wurde. 70 2. Begründetheit der Berufung 71 Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Klage zulässig und begründet ist. 72 2.1 Zulässigkeit der Klage, insbesondere internationale Zuständigkeit deut­scher Gerichte 73 Der Beklagte hat zwar bereits erstinstanzlich und auch zweitinstanzlich die Rüge der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte erhoben. Diese Rüge ist auch durch § 513 II ZPO nicht ausgeschlossen. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, NJW 2004, 1456-1458, über juris, Rn. 12; Zöller, 28. Aufl., § 513 BGB, Rn. 8 m.w.N.). 74 Allerdings war bereits erstinstanzlich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet. Die internationale Zuständigkeit, die sich in der Regel aus der örtlichen Zuständigkeit ergibt, folgt nämlich aus dem Wohnsitz des Beklagten gemäß § 13 ZPO (vgl. Zöller, 28. Aufl., § 1 ZPO, Rn. 8; OLG München, NJW-RR 2001, 711-712, über juris, Rn. 82). Der Wohnsitz des Beklagten befindet sich in der Bundes­republik Deutschland. Darauf, dass der Beklagte israelischer Staatsbürger ist, kommt es dagegen nicht an (vgl. Zöller, 28. Aufl., § 13 ZPO, Rn. 14). 75 2.2 Begründetheit der Klage 76 2.2.1 Entstehung des Hauptanspruchs 77 Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auszahlung des vom Turnierveranstalter an den Beklagten ausgezahlten Preisgeldes in Höhe von 31.500,00 Euro zu. 78 2.2.1.1 Keine ausdrückliche Vereinbarung 79 Dieser Anspruch folgt zwar nicht aus einer ausdrücklichen Vereinbarung der Par­teien. Der Kläger hat nämlich seine Behauptung, dass zwischen seinem Bruder, dem Zeugen Q, und dem Beklagten bei der Überlassung des Pferdes ausdrücklich vereinbart worden sei, dass ihm - dem Kläger – etwaige Ge­winngelder zustehen sollten, nicht bewiesen. Zwar hat der vorgenannte Zeuge in seiner Vernehmung vor dem Landgericht Arnsberg bekundet, dass im Vorfeld der Turniere besprochen worden sei, dass der Beklagte die Turnierkosten tragen solle und nur dann, wenn Gewinngelder erzielt würden, diese mit den Turnierkosten ver­rechnet werden sollten. Der Zeuge hat allerdings im Senatstermin nur ausgesagt, dass über Gewinngelder insofern gesprochen worden sei, als Kosten entstünden. Es sei gedacht gewesen, dass dann, wenn das Pferd gewinne, der Gewinn mit den Auslagen des Beklagten habe verrechnet werden sollen. Der Zeuge hat allerdings ausdrücklich bekundet, er könne sich an ein diesbezügliches, konkretes Gespräch nicht erinnern. Vielmehr hat er nur ausgesagt, dass das so gewesen sein müsse. Darüber müsse gesprochen worden sein. Da der Zeuge im Senatstermin keine Erinnerung mehr an eine konkrete Abmachung hatte und er lediglich Schlussfolge­rungen gezogen hat, vermochte sich der Senat nicht von der Richtigkeit der eingangs genannten Behauptung des Klägers zu überzeugen. 80 2.2.1.2 Stillschweigende Übereinkunft 81 Dem Kläger steht gegen den Beklagten allerdings ein Anspruch auf Auszahlung des Gewinngeldes aus einer stillschweigend zwischen den Parteien geschlossenen Übereinkunft zu. 82 Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers zutreffend ist, dass grundsätzlich das Preisgeld dem Eigentümer zusteht, dem Beklagten das bekannt war und der Kläger zum Zeitpunkt des Turniers Eigentümer war. In der Überlassung des Pferdes zur Teilnahme an nationalen und internationalen Turnieren liegt dann im vorliegenden Fall die jedenfalls stillschwei­gende Übereinkunft der Parteien, dass dem Kläger gegen den Beklagten tatsächlich auch ein eigener Anspruch auf Auszahlung des zunächst unstreitig dem Beklagten seitens des Turnierveranstalters – per Scheck – übergegeben Gewinngelds zusteht. 83 Dass grundsätzlich eine vertragliche Abrede auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a.: BGH, NJW 2005, 3779-3781, über juris, Rn. 7). Im Einzelnen: 84 2.2.1.2.1 Maßgebliche Regel, Inhalt und Geltung dieser Regel 85 Zunächst ist der Umstand der Existenz und des Inhalts der internationalen Regelung des Art. 128 FEI als solches, wonach alle Preisgelder den Eigentümern, Mietern oder Leasingnehmern zustehen, zwischen den Parteien unstreitig. Darüber hinaus sah die Ausschreibung des streitgegenständlichen Turniers in J ebenfalls unstreitig ausdrücklich vor, dass das Turnier gemäß den Statuten und Regeln der FEI, also der Internationalen Reiterlichen Vereinigung, des Dachverbands der internationalen Reiterei, durchgeführt wird. Der Beklagte hat auch an dem Turnier in Italien gemäß der vorgenannten Ausschreibung teilgenommen. 86 Die vorgenannte internationale Regelung entspricht im Übrigen auf nationaler Ebene in der Bundesrepublik Deutschland § 24 LPO (Leistungsprüfungsordnung), der wiederum unstreitig beide Parteien unterfallen. 87 Danach sowie unter maßgeblicher Berücksichtigung des nachstehend dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zunächst fest, dass die klägerische Be­hauptung zutreffend ist, dass grundsätzlich die Gewinngelder - vorbehaltlich etwaiger anderer Absprachen - grundsätzlich nicht dem Reiter, sondern ausschließ­lich dem Eigentümer zustehen und zwar nach nationalem wie internationalem Reglement. 88 So hat der Sachverständige, Herr Dipl.-agr.-Ing. M, im Senatstermin zunächst ausgeführt, dass das Preisgeld in Deutschland – vorbehaltlich etwaig anderer Ab­sprachen – grundsätzlich dem Besitzer des Pferdes und nicht dem Reiter zustehe. Der Reiter erhalte das Geld lediglich, in der Regel bar oder per Scheck, nach Ab­schluss des Turniers in der Meldestelle ausgezahlt. Das erkläre sich grundlegend damit, dass der Eigentümer des Pferdes dem Turnierveranstalter häufig gar nicht bekannt oder der Eigentümer ohnehin nicht am Turnierort anwesend sei. 89 Darüber hinaus hat der Sachverständige auf Nachfrage des Senats zur Bedeutung von Art. 128 FEI auch klar ausgeführt, dass es auch international zum hier streit­gegenständlichen Zeitpunkt so gewesen sei, dass der Besitzer oder Mieter bzw. Leasingnehmer des Pferdes der Preisgeldberechtigte sei. 90 Der Sachverständige hat zwar ergänzend darauf hingewiesen, dass üblicherweise bei großen Turnieren, bei denen es nennenswerte Preisgelder gebe, Absprachen getroffen würden, in welcher Höhe wem die Preisgelder letztlich zustehen sollten. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige aber nochmals betont, dass dann, wenn eine solche Absprache nicht getroffen werde, dem Eigentümer der Anspruch auf das Preisgeld zustehe. 91 Vorliegend hat der Beklagte aber selbst nicht einmal behauptet, dass er mit dem Kläger bzw. dem Zeugen Q eine Abrede dahingehend getrof­fen habe, dass das Preisgeld ihm als Reiter und nicht – wie regelmäßig - dem Eigentümer zustehe. Der Beklagte hat sich lediglich hilfsweise, für den Fall, dass der Vortrag des Klägers zutreffend sei, dass diesem aus einer (sogar ausdrücklich ge­troffenen) Vereinbarung ein Anspruch auf das Preisgeld zustehe und dann eine Ver­rechnung mit den dem Beklagten durch die Turnierteilnahme entstandenen Kosten habe erfolgen sollen, diesen Vortrag zu Eigen gemacht. Das ist vorliegend aber nicht relevant. Auf den letztgenannten Umstand wird vielmehr nachstehend allein im Rah­men der Prüfung der Frage, ob der dem Kläger zustehende Anspruch auf Auszah­lung des Preisgeldes gegenüber dem Beklagten fällig ist und der Frage, ob dieser Anspruch teilweise gemäß § 389 BGB untergegangen ist, zurückzukommen sein. 92 Der Senat ist von der Richtigkeit der vorstehenden Ausführungen des Sachverstän­digen überzeugt. Der Sachverständige hat sein Gutachten aufgrund der zutreffend erfassten Anschlusstatsachen, in sich widerspruchsfrei, detailreich und auch für Laien gut nachvollziehbar erstattet. Dabei hat er den Parteien und dem Senat die Usancen und Regelungen umfassend erläutert. So hat er beispielsweise der Voll­ständigkeit halber darauf hingewiesen, dass Art. 128 der General Regulations der FEI seit dem Jahr 2011 nunmehr vorsehe, dass das Preisgeld sowohl von dem Be­sitzer, Mieter bzw. Leasingnehmer, aber auch von dem Reiter entgegen genommen werde dürfe. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Beklagte als Reiter vorliegend jedenfalls keinesfalls zugleich als Mieter oder Entleiher des Pferdes anzusehen ist. Eine entgeltliche Überlassung des Pferdes liegt ohnehin nicht vor. Aber auch eine Leihe, also vertraglich fest vereinbarte unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch für bestimmte oder unbestimmte Zeit, kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien übereingekommen waren, dass der Kläger verpflichtet sein sollte dem Beklagten den Gebrauch des Pferdes unentgeltlich zu überlassen. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem Vortrag des Klägers als auch demjenigen des Beklagten, dass dem Beklagten das Pferd allein um es zu testen (so der Beklagte) oder um es nicht im Stall stehen zu haben, sondern zu bereiten (so der Kläger) zur Teilnahme an bestimmten Turnie­ren zur Verfügung gestellt wurde. 93 Auf die Neuregelung des Art. 128 FEI kommt es allerdings vorliegend aus zwei Gründen nicht an. Zum einen gab es die vorgenannte Neuregelung zum hier streit­gegenständlichen Zeitpunkt noch gar nicht. Zum anderen hat der Sachverständige Ausführungen zu der Frage des Senats gemacht, was denn im Verhältnis zwischen Reiter und Besitzer/Eigentümer in Bezug auf die Verteilung der Preisgelder üblich gewesen sei, wenn man einmal die förmliche Regelung des § 24 LPO bzw. des Art. 128 FEI außer Betracht ließe. Dazu hat der Sachverständige ganz deutlich darauf hingewiesen, dass das von ihm geschilderte Verfahren, dass es dann, wenn es zwischen Reiter und Eigentümer keine anderweitigen Absprachen gebe, seit Jahr­zehnten üblich sei, also das Preisgeld ausschließlich dem Besitzer/Eigentümer des Pferdes, nicht aber dem Reiter zustehe. Dazu passt im Übrigen auch, dass der Sachverständige auf Frage des Beklagtenvertreters ausgeführt hat, dass ihm keine Veranstaltungen bekannt seien, deren Ausschreibungen von den Regelungen der LPO bzw. der FEI derart abwichen, dass dem Reiter die Geldpreise zustünden. 94 Schließlich hat der Senat dem Sachverständigen die Äußerung des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in erster Instanz vorgehalten, wonach er die Regeln der FEI nicht im Einzelnen kenne; die einzige Regel sei die, das er gegen­über dem Veranstalter abrechne und dann das Geld bekomme; der Art. 128 FEI sei ihm nicht bekannt. Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, dass zum hier streit­gegenständlichen Zeitpunkt das Preisgeld nicht nur nach nationalen wie inter­nationalen Regelungen grundsätzlich dem Eigentümer/Besitzer des Pferdes zuge­standen habe, sondern dies auch seit Jahrzehnten der üblichen Verfahrensweise entsprochen habe. Das sei sowohl den Besitzern auch den Reiter bekannt, die sich professional im Turniersport betätigten. Da der Beklagte sich unstreitig auch schon zum damaligen Zeitpunkt auf nationaler wie internationaler Ebene professionell – nach den Angaben seines Vaters, des Zeugen X, sogar seit 18 Jahren - mit – überwiegend - eigenen Pferden im Turniersport betätigte, hat der Senat nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme danach keine Zweifel, dass dem Be­klagten bei Überlassung des Pferdes „E E“ – entgegen dessen o.g. Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Arnsberg am 09.07.2010 - bewusst war, dass er ein bei dem Turnier in Italien mit dem Pferd er­zieltes Preisgeld mangels anderer Abrede an den Besitzer/Eigentümer des Pferdes auszahlen muss. Angesichts der vorstehenden Ausführungen der Sachverständigen kommt es in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich darauf an, dass der Beklagte überwiegend mit eigenen Pferden an Turnieren teilgenommen hat. 95 Der Senat hat im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht übersehen, dass an die o.g. Annahme einer stillschweigenden Abrede - in Bezug auf eine Verpflichtung des Be­klagten das Preisgeld an den Kläger auszuzahlen – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Senat ist allerdings in der Gesamtschau sämtlicher vorgenannter Umstände vorliegend davon überzeugt, dass die zeitweilige Überlassung des Pferdes durch den Kläger an den Beklagten zur Teilnahme auch an internationalen Turnieren in Kenntnis der vorgenannten nationa­len wie internationalen Regelungen, der dementsprechenden seit Jahrzehnten üblichen Verfahrensweise unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und vom objekti­ven Empfängerhorizont nicht anders als eine stillschweigende Übereinkunft der­gestalt gewertet bzw. gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden kann, als eine Ver­einbarung dergestalt, dass dem Eigentümer gegen den Reiter ein eigener, unmittel­barer Anspruch auf Auszahlung des zunächst dem Reiter bei dem Turnier aus­gehändigten Gewinngeldes zusteht. 96 Der Senat hat dabei im Rahmen der Beweiswürdigung auch noch Folgendes berück­sichtigt: 97 Der Beklagte hat letztlich selbst - jedenfalls bis zu seiner persönlichen Anhörung im erstinstanzlichen Termin vom 09.07.2010 - eine Kenntnis von den von dem Kläger genannten nationalen wie internationalen streitgegenständlichen verbandsrechtlichen Regeln zu keinem Zeitpunkt in prozessual erheblicher Weise in Abrede gestellt. 98 Der Beklagte ist überdies selbst bereits in der Klageerwiderung ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Parteien jedenfalls auf nationaler Ebene den Vorschriften der Leistungsprüfung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung unterliegen, da der Be­klagte – unstreitig – Mitglied in einem der Deutschen Reiterlichen Vereinigung unter­worfenen Reitverein ist und der Kläger als eingetragener Züchter dem Regularien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung unterliegt. 99 Darüber hinaus – dem vorstehenden Vortrag geradezu entsprechend – ist der Be­klagte (trotz der o.g. Angabe in der o.g. persönlichen Anhörung am 09.07.2010) dem Sachvortrag des Klägers auch nicht entgegen getreten, wonach es sich bei der FEI um den Dachverband der internationalen Reiterei handele und jeder Reiter und Pfer­deeigentümer, der sich an einem internationalen Turnier beteilige, sich den Regula­rien, die u.a. die Ausschreibung der Geldpreise u.a. umfassen, unterwerfe. Die im Schriftsatz vom 05.01.2005 geäußerte Rechtsansicht des Beklagten, dass die Regularien der FEI unanwendbar seien, ist – auch unter Berücksichtigung von § 138 III ZPO – kein Bestreiten des vorgenannten tatsächlichen Vortrags. 100 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist schließlich – wie ausgeführt – die An­gabe des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vom 09.07.2010, er kenne die Regeln der FEI nicht im Einzelnen; die einzige Regel sei die, das er gegenüber dem Veranstalter abrechne und dann das Geld bekomme; der Art. 128 FEI sei ihm nicht bekannt, nicht zutreffend. 101 Der Beklagte weist zwar für sich genommen zutreffend darauf hin, dass der Kläger sich widersprüchlich verhalte, wenn er einerseits der Ansicht sei, auf § 12 LPO komme es nicht an, andererseits aber die Auffassung vertrete, der streitgegenständ­liche Anspruch stehe ihm bereits aufgrund der Regelung in Art. 128 FEI zu. Aller­dings ist für den Rechtsstreit und die Entscheidung der Rechtsfrage, welche Wirkun­gen verbandsrechtlichen Regelungen im Verhältnis der Parteien haben, nicht ent­scheidend, welche – ggfs. auch widersprüchlichen - Ansichten die Parteien dazu vertreten, sondern wie die Rechtsfrage richtigerweise zu entscheiden ist. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, dass der Beklagte die Ansicht vertreten hat, die Regularien der FEI seien „unanwendbar“. 102 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen des dem Sachverständigen folgen­den Senats hat auch das Finanzgericht Münster durch – wenn auch noch nicht rechtskräftiges – Urteil vom 02.09.2010 (Az.: 5 K 882/08 U) entschieden, dass ge­mäß Art. 128 der „General Regulations“ der FEI (Fédération Equestre Internationale = Internationale reiterliche Vereinigung) alle Preisgelder den Eigentümern („Owners“) der Pferde zustehen. Diese Regelung entspreche der nationalen Regelung in § 24 LPO, wonach die Preise an die „Besitzer“ auszuzahlen seien. Besitzer eines Pferdes im Sinne der LPO sei nach § 12 LPO im Zweifelsfall der Eigentümer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies gelte unabhängig davon, dass der Reiter die Ein­ladung zum Turnier erhalte, die Anmeldung im eigenen Namen vornehme und die Preisgelder vereinnahme (FG Münster, EFG 2010, 2125-2127, über juris, Rn. 21). 103 Der Senat hat dabei nicht übersehen, dass dem von dem Finanzgericht Münster ent­schiedenen Sachverhalt ausdrückliche „Überlassungsverträge“ zwischen dem Reiter und dem Eigentümer zugrunde lagen, in denen Regelungen zu Preisgeldern enthal­ten waren. Allerdings war darin – was, so auch das vorgenannte Gericht, gerade mit den Regelungen in Art. 128 FEI und § 24 LPO korrespondiere – geregelt, dass „die Eigentümer einen Anteil ihrer Preisgelder dem dortigen Kläger als „Kostenersatz“ zusagten und die Ansprüche gegen die Turnierveranstalter im Voraus an ihn abtra­ten. Dementsprechend hat auch der Vorsitzende Richter am Finanzgericht Münster Pump in StBp 2010, 40-47 ausgeführt, dass eine Auslobung des Geldpreises zu Gunsten des Reiters nicht stattfinde und sich die Auslobung vielmehr an den Besitzer richte. Das diene als Anreiz für die Besitzer, sich mit ihren Pferden überhaupt an den Veranstaltungen zu beteiligen (a.a.O., S. 40). Der Reiter müsse den Geldpreis an den Besitzer weiterleiten. Er – der Reiter - selbst habe gegenüber dem Turnierver­anstalter darauf keinen Rechtsanspruch (a.a.O., Rn. 41). Er erhalte es nur zur Wei­terleitung an den Pferdebesitzer (a.a.O., S. 42). 104 Nach der so vertretenen Auffassung kann auch der Ansicht des Beklagten nicht ge­folgt werden, wonach der Eigentümer/Besitzer – wenn überhaupt - nur einen An­spruch gegenüber dem Turnierveranstalter habe und wenn dieser tatsächlich den Preis nicht an den Eigentümer/Besitzer ausgezahlt habe, der Beklagte damit nichts zu tun habe. Darauf, ob der Kläger, der nach der hier vertreten Auffassung jedenfalls einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten auf Auszahlung des von Letzterem für das streitgegenständliche Pferd vereinnahmten Gewinngeldes hat, als etwaiger Eigentümer/Besitzer auch einen Direktanspruch gegen den Veranstalter hat, kann dahinstehen. So hat auch Pump, a.a.O., S. 43, darauf hingewiesen, dass für die Leistungsbeziehungen des Reiters zum Besitzer die rechtlichen Beziehungen zwischen diesen beiden Personen maßgeblich seien. 105 Auf die Rechtsnatur der verbandsrechtlichen Regelung (vgl. dazu BGH, NJW 1995, 583-857, über juris, Rn. 9-18 und OLG Hamm, OLGR 2003, 100) und die Frage ihrer etwaigen unmittelbaren Geltung im Verhältnis zwischen den Parteien kommt es danach nicht an. 106 2.2.1.2.2 Eigentum des Klägers 107 Schließlich war der Kläger zum Zeitpunkt des Turniers in Italien auch Eigentümer des Pferdes. 108 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Um­stand, dass zunächst die Streithelferin zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt im Jahr 2003 als Besitzerin eingetragen war, aus § 12 LPO nichts für den Beklagten Günstiges ergibt. Denn § 12 LPO enthält nur eine Zweifelsfallregelung in Bezug auf die Frage, wer Besitzer ist und bestimmt – im Zweifelsfall – als Besitzer den „Eigen­tümer nach den Bestimmungen des BGB“. Daraus kann aber umgekehrt – wie es der Beklagte suggeriert – nicht abgeleitet werden, dass der eingetragene Besitzer – hier vormals die Streithelferin – im Zweifelsfall auch Eigentümer ist. 109 Allerdings ergibt sich auch für den Kläger aus dem Umstand, dass gemäß § 12 LPO der eingetragene Besitzer eines Pferdes im Zweifelsfall der Eigentümer nach bürger­lichem Recht ist, nicht Günstiges. Denn der Kläger war erst ab dem 05.01.2004 als Besitzer eingetragen, nicht aber zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt. 110 Es kommt deshalb grundlegend darauf an, ob der Kläger nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches Eigentümer ist. Im Rahmen der Beantwor­tung dieser Frage kommt es auf den gesamten Vortrag der Streithelferin nicht mehr an. Denn diese hat ihre ursprüngliche Behauptung, sie habe das von dem Kläger im Jahr 1998 erworbene Eigentum nie verloren, bereits im erstinstanzlichen Termin vom 05.03.2010 ausdrücklich aufgegeben und sich seitdem am Rechtsstreit nicht mehr weiter beteiligt. Der Beklagte hat sich diesen, über seinen Vortrag weit hinausgehen­den Sachvortrag und Beweisantritt der Streithelferin auch nicht zu eigen gemacht. Er hat vielmehr allein darauf abgestellt, dass die Streithelferin in den Listen als Besitze­rin/Eigentümerin eingetragen sei und der Zeuge Q ihm das Pferd verkauft habe. 111 Unstreitig ist: Der Kläger hat das Pferd gezüchtet, war vormals Eigentümer, hat das Eigentum an die Streithelferin im Jahr 1998 verloren, die noch zum streitgegenständ­lichen Zeitpunkt als Besitzerin bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung eingetra­gen war. Das Pferd ist von dort im Jahr 2002 jedenfalls wieder in den Besitz des Klä­gers zurückgelangt, den er derzeit auch noch inne hat. Angesichts des Umstands, dass der Zeuge Q das Pferd für den Kläger in Obhut genom­men hat, ist der Kläger zum streitgegenständlichen Zeitpunkt (unstreitig) mittelbarer Eigenbesitzer gewesen. 112 Ferner ist der Kläger für seine Behauptung, er habe das Pferd im Jahr 2002 von der Streithelferin zurückgekauft und übereignet erhalten, bei dieser Gelegenheit sei ihm bereits der Pferdepass und die Eigentumsurkunde ausgehändigt worden, nicht voll beweisbelastet, sondern ihm kommt die Vermutung des § 1006 I S.1 BGB zugute. 113 Der Besitzer braucht nur den gegenwärtigen oder früheren unmittelbaren oder (höchstufigen) mittelbaren Besitz als Tatsachenbasis der Vermutung vorzutragen und zu beweisen, nicht aber die den Eigentumserwerb begründenden Tatsachen. Das gilt auch gegenüber einem früheren Besitzer oder Eigentümer (Bassenge in Palandt, 70. Aufl., § 1006 BGB, Rn. 1). Es wird aber nicht Eigentum des Besitzers vermutet, sondern dass die in § 1006 I-III BGB genannten Besitzer bei Erwerb dieses Besitzes Eigenbesitz begründeten, dabei unbedingtes Eigentum erwarben und es während der Besitzzeit behielten (Bassenge in Palandt, a.a.O., Rn. 4; BGH, NJW 1994, 939-941, über juris, Rn. 16). Das bedeutet, dass der Eigenbesitzer vorerst jedes weiteren Beweises dazu enthoben ist, ob ihm der Gegenstand tatsächlich erst oder bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt übergeben und übereignet wurde (BGH, NJW 1994, 993-941, a.a.O.). 114 Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits 1984 ent­schieden hat, dass die Eigentumsvermutung des § 1006 I S.1 BGB nicht an die bloße Tatsache des Eigenbesitzes anknüpft. § 1006 BGB – so der Bundesgerichts­hof - baue auf der vermuteten Gleichzeitigkeit von Besitzerwerb und Eigentums­erwerb auf. Gegenstand der Vermutung des § 1006 BGB sei daher nur, dass der (frühere oder jetzige) Eigenbesitzer beim Besitzerwerb - und aufgrund desselben - Eigentümer geworden sei (BGH, NJW 1984, 1456-1457, über juris, Rn. 14). Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gelte deshalb nicht, wenn sich aus dem eige­nen Vortrag des Besitzers ergebe oder anderweitig festgestellt werde, dass mit dem Erwerb des Besitzes der Eigentumserwerb nicht verknüpft gewesen sei (BGH, NJW 1984, 1456-1457, über juris, Rn. 16; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 839/841). Letzters ist hier indes nicht der Fall 115 Die Vermutungsfolge des § 1006 BGB kann zwar grundsätzlich nur durch den (vollen) Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) widerlegt werden. Voraussetzung des Eingreifens der Vermutung zu Gunsten hier des Klägers ist indes, dass die Ver­mutungsgrundlage selbst unstreitig ist oder feststeht. 116 Die Vermutung zugunsten des Eigenbesitzers wird aber nicht schon durch den Nachweis entkräftet, dass die Streithelferin jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt Eigentümerin des Pferdes war. Denn damit ist die Eigentumslage zum hier streit­gegenständlichen Zeitpunkt nicht geklärt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht einmal darauf an, ob der Kläger hinreichend substantiiert zu Umständen vorgetragen hat, aus denen auf eine (Rück-)Übereignung an ihn geschlossen werden kann. Wollte man dies tun, so würde man nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofs die Reichweite der Vermutung des § 1006 BGB verkennen (vgl. BGH, NJW 2004, 217-220, über juris, Rn. 31). Denn § 1006 BGB – so der BGH, a.a.O., unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung - stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat. 117 Im Rahmen der Vermutung zugunsten des Eigenbesitzers ist auch in Bezug auf die Frage des derzeitigen Eigenbesitzes der Umstand, dass der Kläger nach dem Vor­trag des Beklagten, ihm das Pferd trotz zuvor erfolgter Übereignung nicht mehr herausgegeben habe, irrelevant. Denn der Besitz wird durch die Erlangung der tat­sächlichen Gewalt erworben. Darauf, ob dies rechtmäßig geschah, kommt es aber gerade nicht an (Bassenge in Palandt, a.a.O., § 854 BGB, Rn. 3). Danach ist die Vermutungsgrundlage des derzeitigen bzw. zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gegebenen Eigenbesitzes durch den vorgenannten Vortrag des Beklagten nicht zer­stört. 118 Ferner ist die Vermutungsgrundlage des Eigenbesitzes auch nicht dadurch erschüt­tert, dass die Streithelferin nach Erwerb des Eigentums von dem Klägers zunächst seit dem 14.07.1998 bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung als Besitzerin des Pferdes eingetragen war, der Kläger selbst erst seit dem 05.01.2004 als Besitzer eingetragen ist und zudem im Februar 2003 ein Internationaler Pferdepass (FEI Passport) für das Pferd ausgestellt wurde, in dem die Streithelferin als Eigentümerin des Pferdes eingetragen ist. 119 Der Senat sieht nämlich die Vermutungsgrundlage in der erforderlichen Gesamt­schau aller insoweit maßgeblichen Umstände aufgrund der vorstehend genannten Gesichtspunkte nicht als zerstört an. Denn zum einen ist es jedenfalls unstreitig, dass es allgemeiner Praxis im Pferdegeschäft entspricht, dass nicht jeder Besitzer­wechsel registriert wird. Nach Ansicht des Senats kommt maßgeblich hinzu, dass der Beklagte selbst, der ja selbst im Sommer 2003 das Eigentum an dem Pferd erworben haben will, eine Ergebnisliste eines Turniers vom 18.10.2003 vorgelegt hat, in dem die Streithelferin als Eigentümerin („owner“) ausgewiesen ist (Anlage B 3). Da dies nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zum letztgenannten Zeitpunkt nicht den Tatsachen entsprach, kann auch der fortdauernden Eintragung der Streithelferin als Besitzerin keine nennenswerte Bedeutung zu kommen. 120 Danach greift die Vermutung des § 1006 I S.1 BGB ein. Der Beklagte hatte daher entweder nachzuweisen, dass der Kläger das Eigentum nicht wieder von der Streit­helferin zurück erworben hat oder dass er von dem Kläger selbst Eigentum erworben hat. Der Beklagte hat zum erstgenannten Gesichtspunkt weder etwas Konkretes vor­getragen noch insoweit Beweis angeboten. Eines diesbezüglichen Hinweises bedarf es aus zwei Gründen nicht. Zum einen hat sich der Kläger ausdrücklich auf die Ver­mutung des § 1006 BGB berufen. Durchgreifende Gesichtspunkte, dass der Beklagte die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislastverteilung nicht erkannt hat, ergeben sich nicht. Zum anderen ist es Sache des Beklagten zu entscheiden, ob er zu beiden vorgenannten Gesichtspunkten oder zu welchem der beiden er etwas vorgetragen möchte. Das hat der Beklagte hier ersichtlich getan und sich auf Vortrag zum zweit­genannten Gesichtspunkt beschränkt. 121 Danach kam es allein noch darauf an, ob der Kläger das Eigentum nachfolgend an den Beklagten verloren hat. 122 Der Senat vermochte sich aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten zu überzeugen, dass man sich Anfang Juli 2003 noch vor dem Turnier in J über den Eigentumsübergang an dem Pferd geeinigt habe und das Pferd im Rahmen dieser Einigung bereits mit der Überlassung für die Turnierreise übergeben worden sei. 123 Die Zweifel des Senat ergeben sich bereits daraus, dass der Beklagte mit seinem ausdrücklichen Sachvortrag dahingehend, er sei davon ausgegangen und gehe auch weiterhin davon aus, dass die Streithelferin vor Übereignung an ihn durch Über­lassung des Pferdes seitens des Bruders des Klägers Eigentümerin des Pferdes gewesen sei (Schriftsatz vom 14.04.2004), selbst einen Sachverhalt vorgetragen hat, aus dem sich ein Erwerb vom Nichtberechtigten – dem Bruder des Klägers bzw. dem Kläger – ergibt. Zudem ergibt sich aus diesem eigenen Vortrag des Beklagten, dass er das Eigentum von dem Bruder des Klägers bzw. dem Kläger auch nicht gutgläubig erworben haben kann (§ 932 II BGB), zumal er auch noch betont hat, eine Rück­übereignung von der Streithelferin auf den Kläger oder dessen Bruder sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden (Schriftsatz vom 14.04.2004). Es kommt hinzu, dass der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin zwar letzt­lich angegeben hat, dass ihm der Zeuge Q mitgeteilt habe, dass das Pferd dem Kläger gehöre. Zwar habe in den Papieren etwas anderes ge­standen habe. Das sei für ihn aber nicht entscheidend gewesen, sondern komme eben vor. Allerdings kann bei dieser Äußerung nicht übersehen werden, dass der Beklagte zu Beginn seiner Befragung durch den Senatsvorsitzenden noch ange­geben hatte, ihm sei gar nicht genau bekannt gewesen, wem das Pferd gehört habe. 124 Der Senat hat bereits vor dem Hintergrund der so mitunter widersprüchlichen An­gaben des Beklagten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Beklag­ten, er habe das Pferd von dem Kläger vor dem Turnier in J zu Eigentum erwor­ben. 125 Allerdings konnte sich der Senat auch unter Berücksichtigung der weiteren Angaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung und der Bekundungen des Zeugen X einerseits und den Angaben des Klägers in seiner persönlichen An­hörung und des Zeugen Q andererseits nicht von der Richtig­keit der o.g. Behauptung des Beklagten überzeugen. 126 So hat der Beklagte bereits vor dem Landgericht Arnsberg auch nur erklärt, der Zeuge Q habe ihm den Verkauf des Pferdes zu einem Betrag in Höhe von 200.000,00 Euro angeboten. Daraufhin habe er in J2 wegen der Finanzierung mit zwei Leuten gesprochen. Nach seiner Rückkehr aus Israel habe der vorgenannte Zeuge gesagt, es bestehe die Möglichkeit, dass das Pferd für 200.000,00 Euro verkauft werden könne. Er – der Beklagte – habe dann zugesagt. 127 Unabhängig davon, dass der Senat unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und des Zeugen Q im Senatstermin sich nicht einmal davon überzeugen kann, dass zwischen den Parteien bereits ein Kaufvertrag über das Pferd abgeschlossen wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beklagten für den Senat bereits keine Einigung über den Eigentumsübergang, insbesondere nicht vor dem Turnier in J. So hat der Beklagte bereits vor dem Landgericht Arnsberg nach seinen vorstehenden Angaben weiter nur angegeben, dass der Zeuge Q erklärt habe, dass das Pferd zu den Turnieren mitgenom­men werden könne. Der Senat vermag darin aber nicht die erforderliche Einigung beider Parteien dahingehend erkennen, dass der Beklagte Eigentümer des Pferdes sein sollte. 128 Dabei kann auch nicht übersehen werden, dass der Beklagte dem Zeugen Q nach seiner Rückkehr von dem Turnier in J nicht nur das Pferd wieder in X2 untergestellt, sondern dem vorgenannten Zeugen auf dessen Aufforderung sogar den Pferdepass zurückgegeben hat. Es erscheint zwar noch gut nachvollziehbar, dass der Beklagte das Pferd nach der Rückkehr aus J wieder in X2 unterstellt. Dort hatte er schließlich Stallungen angemietet. Demgegen­über ist es deutlich weniger nachvollziehbar, dass der Beklagte auch den Pferdepass wieder abgibt. Nach dem er seines Erachtens nach bereits Eigentümer des Pferdes geworden war und somit nicht ersichtlich ist, weshalb dem Zeugen Q oder dem Kläger noch an dem Pass für dieses Pferd gelegen sein sollte, erstaunt die Rückgabe des Passes. 129 In der Gesamtschau ergibt sich auch nichts anderes unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten im Senatstermin. So hat der Beklagte in diesem Termin ebenfalls zunächst nur angegeben, dass man sich über den Kauf des Pferdes unter­halten und er in J2 Investoren gesucht und gefunden habe. Zwar hat der Beklagte dazu angegeben, er habe sich nach seiner Rückkehr aus J2 mit dem Zeugen Q über die Investoren unterhalten und gesagt, dass sie den Preis zahlen würden. Der Beklagte hat dann aber weiter nur berichtet, dass der vor­genannte Zeuge ihm erklärt habe, er solle das Pferd nach J mitnehmen. Für ihn – den Beklagten – sei aber schon klar gewesen, dass sie das Pferd kaufen. Erst auf Nachfrage des Senatsvorsitzenden hat der Beklagte dann angegeben, dass sei für ihn schon endgültig gewesen. Es fehlen aber deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich auch der Zeuge Q bzw. der Kläger zu diesem Zeitpunkt mit dem Beklagten bereits über einen Kauf des Pferdes oder gar über den – hier ent­scheidenden – Eigentumsübergang bereits hätten einigen wollen. 130 Der Senat hat dabei nicht übersehen, dass der Beklagte dann auch noch angegeben hat, dass er vor der Abreise zu dem Turnier in J mit dem Zeugen Q abgemacht habe, dass das Pferd für 200.000,00 Euro gekauft werde. Von einer so klaren Abmachung hat der Beklagte indes erst auf nochmalige Nach­frage und nicht spontan im Rahmen seiner eingangs dargestellten Schilderung, wonach jedenfalls ihm klar gewesen sei, dass er das Pferd kaufe, gesprochen. 131 Darüber hinaus ergibt sich aus der im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Aus­sage des Zeugen X vor dem Landgericht Arnsberg vom 09.07.2010 ebenfalls keine eindeutige Einigung des Beklagten mit dem Kläger bzw. seinem ihn etwaig vertretenden Bruder darüber, dass das Eigentum an dem Pferd von dem Kläger auf den Beklagten übergehen sollte. So hat der Zeuge X vor dem Land­gericht Arnsberg selbst ausgesagt, dass die einzige Vereinbarung, die er bezüglich des streitgegenständlichen Pferdes kenne, ein Kaufvertrag über 200.000,00 Euro sei. Das sei Ende Juni 2003 gewesen. 132 Zwar hat der Zeuge X nachfolgend bekundet, dass man sich noch um die ge­naue Finanzierung des vorgenannten Betrages habe kümmern müssen und er mit dem Zeugen Q besprochen habe, dass nach drei Wochen die Zahlungsmodalitäten in Ordnung gebracht werden müssten. Dann hätten sie das Pferd bekommen sollen. Alois habe gesagt, wenn das der Fall sei, sollten sie das Pferd lieber mitnehmen. 133 Angesichts der jedenfalls aus Sicht des Zeugen Q danach noch bestehenden Unsicherheit bzw. fehlenden Regelung in Bezug auf eine etwaige Zahlung kann die bloße Überlassung des Pferdes für die hier streitgegenständliche Turnierserie keinesfalls bereits sicher als Einigung über den Eigentumsübergang verstanden werden. Das ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass der Zeuge X vor dem Landgericht Arnsberg schließlich ausgesagt hat , dass jedenfalls „seiner Meinung nach eine Einigung über den Ankauf des Pferdes vor der Turnierserie, in der auch das Springen in T Q enthalten“ gewesen sei, stattgefunden habe. 134 Schließlich konnte sich der Senat von einer Einigung über den Eigentumsübergang zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen X im Senatstermin überzeugen. So hat der Zeuge zu Be­ginn seiner Aussage gerade deutlich gemacht, dass es zunächst nicht einmal zu einer Einigung über den Abschluss eines Kaufvertrages über das Pferd gekommen sei, weil der Zeuge Q nicht bereit gewesen sei, das Pferd für weniger als 200.000,00 Euro zu verkaufen, was ihm – dem Zeugen X - aller­dings weit überhöht erschienen sei. Zwar hat der Zeuge X nachfolgend bekun­det, dass der Beklagte und er nach Israel gereist seien und schließlich auch für einen Preis in Höhe von 200.000,00 Euro Sponsoren gefunden hätten. Der Zeuge hat indes zum Geschehen nach der Rückkehr aus Israel sodann nur ausgesagt, dass der Zeuge Q erklärt habe, sie könnten das Pferd auf die Tur­nierserie mitnehmen. 135 Auf die Frage des Senats, wie er – der Zeuge X – denn nun nach der von dem Zeugen zuvor selbst geschilderten fehlenden Einigung in Bezug auf den Abschluss eines Kaufvertrages nun darauf komme, dass das Pferd mit der Überlassung auf die Turnierserie gekauft worden sei, hat der Zeuge lediglich bekundet, dass es letztlich klar gewesen sei, dass der Kaufpreis 200.000,00 Euro betragen habe, weil es nach den Angaben des Zeugen Q für sie gar keinen Spielraum mehr gegeben habe. 136 Der Senat vermag indes aus den vorstehenden Bekundungen nicht zu entnehmen, dass auch der Zeuge Q nach den bis dato gescheiterten Kaufverhandlungen allein aufgrund des Umstands, dass der Beklagte nunmehr auch für 200.000,00 Euro einen Sponsor gefunden hatte, mit der Überlassung des Pferdes auf die Turnierserie für den Kläger mit dem Beklagten bereits ein Kaufvertrag ab­schließen wollte oder das Pferd gar bereits hätte übereignen wollen. 137 In diesem Zusammenhang kann wiederum nicht übersehen werden, dass auch der Zeuge X im Senatstermin bekundet hat, dass er sich angesichts des Umstands, dass damals im Pferdepass als Eigentümerin eine Frau S2 eingetragen ge­wesen sei, gar nicht habe vorstellen können, dass jemand anderes als diese Dame Eigentümerin des Pferdes gewesen sei. 138 Vor diesem Hintergrund kann sich der Senat auch nicht von der Richtigkeit der Aus­sage des Zeugen X überzeugen, der zwischenzeitlich auf weitere Nachfrage be­kundet hatte, dass er dem Zeugen Q nach der Rückkehr aus Israel erklärt habe, dass das Pferd für 200.000,00 Euro gekauft werde und der letzt­genannte Zeuge daraufhin erklärt habe, dass das Pferd zu diesem Preis gekauft und mitgenommen werden könne. Der Senat hat überdies an einer - bereits vor dem Tur­nier in Italien – erfolgten Übereignung auch deshalb Zweifel, weil nach der Aussage des Zeugen y diesem Zeitpunkt nicht einmal der Kaufpreis gezahlt war, wenn auch angeblich die Finanzierung gesichert gewesen sei. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die bereits von dem Landgericht Arnsberg in der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung angeführten Zweifel. 139 Schließlich stehen den Bekundungen des Zeugen X auch die Bekundungen des Zeugen Q entgegen. 140 So haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge Q sowohl vor dem Landgericht Arnsberg als auch im Senatstermin angegeben, dass es schon nicht zu einem Verkauf und auch nicht zu einer Übereignung des Pferdes an den Be­klagten gekommen sei. Es hätten zwar Verkaufsverhandlungen stattgefunden. Diese seien aber letztlich insgesamt nicht erfolgreich gewesen. 141 Das haben sie für sich genommen nachvollziehbar unter Hinweis auf die gesundheit­lichen Probleme des Pferdes begründet. Der Senat hat dabei nicht übersehen, dass es auf den ersten Blick erstaunen mag, dass der Kläger ein Pferd das gesundheit­liche Mängel aufweist und dass er deswegen nicht für verkäuflich hält, auch dann nicht verkauft wird, wenn sich – gleichwohl – ein Kaufinteressent, wie der Beklagte, findet. Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass sowohl der Kläger als auch der Zeuge Q im Senatstermin darauf hingewiesen haben, dass sie in jedem Fall, auch dann, wenn man das Pferd im Turniersport eingesetzt hätten, wegen der Mängel ohnehin nur von einer geringen Einsatzdauer in diesem Sport ausgegangen seien. Das Pferd habe gleichsam – so der vorgenannte Zeuge - eine geringe „Haltbarkeit“. Dabei spielte nach den Angaben des Klägers und des vor­genannten Zeugen auch eine Rolle, dass bereits zuvor ein Kaufinteressent wegen dieser Mängel sich nicht zum Kauf entschlossen hatte. Der Senat geht zudem davon aus, dass der Kläger bei dem Verkauf eines sicher mangelhaften Pferdes ggfs. in Turniersportkreisen auch um seinen Ruf hätte fürchten müssen, und zwar auch trotz des Umstands, dass dem Beklagten die Mängel bekannt waren. 142 Schließlich kann zwar nicht übersehen werden, dass es nach den insoweit über­einstimmenden Bekundungen des Beklagten und der Zeugen X und Q jedenfalls zwischen Letzterem und dem Beklagten zu Verhandlungen über einen Ankauf kam. Der letztgenannte Zeuge hat aber klar ausgesagt, dass es vor der Abreise des Beklagten zu der Turnierserie in die T und nach nicht zu einer Einigung über den Verkauf des Pferdes gekommen sei. 143 Der Senat konnte schließlich auch unter Berücksichtigung des von den Parteien und den Zeugen im Senatstermin gewonnen persönlichen Eindrucks insbesondere auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass allein die Angaben des Beklagten bzw. des Zeugen ytreffend waren. Denn vor allem auch der Zeuge Q war ersichtlich darum bemüht nur das anzugeben, was er auch noch sicher erinnerte. So hat er beispielsweise bei dem erstinstanzlich für das Landgericht Arnsberg zentralen Punkt einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Verteilung der Gewinngelder im Senatstermin nur bekundet, dass bei einem Gewinn des Preis­geldes an eine Verrechnung mit dem Beklagten entstandenen Kosten gedacht wor­den sei. Er hat aber trotz mehrfacher Nachfrage – für den Kläger ungünstig – deutlich gemacht, dass er sich heute nicht mehr an eine konkrete diesbezügliche Verein­barung erinnern könne. 144 Der Umstand, dass der Zeuge dies vor dem Landgericht Arnsberg noch anders be­kundet hat, wirft kein schlechtes Licht auf diesen Zeugen. Vielmehr ist es zum einen gut nachvollziehbar, dass die genaue Erinnerung mit zunehmendem Zeitablauf ab­nimmt. Der Termin in Arnsberg lag zum Zeitpunkt des Senatstermins fast 1 ½ Jahre zurück. Zum anderen spricht es gerade für die Redlichkeit des Zeugen, wenn er sogar zu Lasten seinen Bruders trotz mehrmaliger Nachfrage deutlich macht, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob es zu einer ausdrücklichen Gewinngeld­abrede gekommen sei. 145 Abschließend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: 146 Der Vernehmung des von dem Beklagten benannten Zeugen G bedurfte es nicht. Der Kläger hat gar nicht bestritten, dass der Beklagte Sponsoren für den Ankauf des Pferdes suchte und fand. Ferner ist auch der Vortrag des Beklagten, dass der Zeuge G extra angereist sei, um das Pferd in bei einem Turnier in Augenschein zu nehmen, unbestritten geblieben. 147 Schließlich bedurfte es auch keiner Einvernahme des von dem Beklagten benannten Zeugen W. Es ist nämlich unstreitig, dass das Pferd untersucht wurde, bei einer Ankaufsuntersuchung üblicherweise eine röntgenologische Untersuchung statt­findet, diese hier aber nicht durchgeführt wurde und schon vorherige Röntgen­befunde vorlagen, die insoweit als Erklärung dafür dienen könnten, dass von einer (nochmaligen) röntgenologischen Untersuchung abgesehen wurde. 148 Allerdings führen die beiden letztgenannten Umstände in der erforderlichen Gesamt­schau mit den bereits zuvor ausgeführten Erwägungen nicht dazu, dass der Senat die Überzeugung gewonnen hätte, dass sich die Parteien dahingehend geeinigt hät­ten, dass der Beklagte Eigentümer des Pferdes geworden wäre. So ist sowohl die Suche nach Sponsoren als auch die Untersuchung des Pferdes durch den Tierarzt des Beklagten bereits vor dem Hintergrund der von beiden Zeugen bekundeten Ver­kaufsgespräche gut nachvollziehbar. Das bedeutet indes nicht zugleich, dass unter Berücksichtigung der weiteren, sich widersprechenden Bekundungen der Zeugen nun davon ausgegangen werden müsste, dass die Parteien sich über den Abschluss eines Kaufvertrages und – entscheidend – einen Eigentumsübergang auf den Be­klagten geeinigt hätten. 149 Der Senat war auch nicht gehalten den Beklagten gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Das Gebot der sog. Waffengleichheit bzw. des aus Art. 6 EMRK ab­geleiteten Gebots eines fairen Verfahrens erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht die förmliche Partei­vernehmung, sondern (nur), aber jedenfalls die persönliche Anhörung einer Partei oder die schlichte Erteilung des Wortes in der mündlichen Verhandlung im Falle eines Vier-Augen-Gesprächs (Zöller, 28. Aufl., § 448 ZPO, Rn. 2a m.w.N.). Diesen Anforderungen hat das Landgericht mit seiner persönlichen Anhörung des Beklagten Genüge getan. Der Senat hat im Übrigen im Rahmen der Gesamtwürdigung den Ausführungen des Beklagten kein geringeres Gewicht beigemessen als den An­gaben bzw. Bekundungen der anderen Verfahrensbeteiligten. Zudem erfordert die Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO regelmäßig, dass jedenfalls von einem sog. Anbeweis ausgegangen werden kann (Zöller, a.a.O., Rn. 4). Das ist hier aber nicht der Fall. 150 2.2.1.3 Fälligkeit des Zahlungsanspruchs 151 Der danach entstandene Zahlungsanspruch des Klägers ist auch fällig. 152 Der Senat teilt nicht die Ansicht des Beklagten, die Forderung sei nicht fällig, weil der Kläger ihn nie ordnungsgemäß zur Abrechnung aufgefordert habe und eine Abrech­nung auch nicht erfolgt sei; der Kläger habe ihn im Wege der Stufenklage auf Ab­rechnung und nachfolgende Auszahlung des sich daraus ergebenden Betrages in Anspruch nehmen müssen. 153 Soweit man überhaupt noch eine sog. Verrechnungsabrede anerkennen wollte (siehe zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Urteil vom 23.06.2005, VII ZR 197/03 = BauR 2005, 1477), so bedeutete diese nichts anderes, als dass die Verrechnung in Höhe der jeweiligen Berechtigung zum Erlöschen der jeweils ande­ren Forderung führen kann, ohne dass die Voraussetzungen der Aufrechnung vorlie­gen müssen (vgl. BGH, NJW 1985, 2409-2411, über juris, Rn. 38). 154 Daraus folgt aber nicht zugleich, dass die eine Partei die Forderung gegen die an­dere Partei nur dann geltend machen kann, wenn die eine Partei selbst die Gegen­forderung der anderen Partei bereits berücksichtigt oder gar zuvor ausdrücklich eine dazu etwaig erforderliche Abrechnung verlangt hat. Es kommt hinzu, dass die eine Partei die Abrechnung dann sogar ggfs. – wenn sie sich der andere Partei einer Ab­rechnung verweigert und die eine Partei zur Erstellung einer eigenen Abrechnung nicht in der Lage ist - als Teil einer Stufenklage durch Klage auf Erteilung der zur Ab­rechnung erforderlichen Auskünfte gerichtlich durchsetzen müsste. 155 Ein derartiges Verständnis einer etwaigen Vereinbarung, dass die Turnierkosten von dem Gewinngeld abgezogen werden sollten, kann auch den diesbezüglichen An­gaben des Klägers bzw. des Zeugen Q – weder unmittelbar noch im Wege der Auslegung - nicht entnommen werden. Einer derartigen Aus­legung stünde bereits die Verkehrssitte entgegen. Es ist weder eine Notwendigkeit noch sonst ein Sinn darin zu erkennen, dass der etwaige Anspruch auf Auszahlung des Gewinngeldes sogar dann, wenn – wie hier – der Beklagte die Abrechnung ver­weigert, erst dann und nur in der verbleibenden Höhe mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn die Abrechnung zur Not im Klagewege erfolgt ist. Denn damit hätte es derjenige, dem die zu verrechnenden Kosten entstanden sind, in der Hand, die Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Auszahlung des vereinnahmten Preisgelds auf längere Sicht hinauszuzögern, ohne dass dafür ein sachlicher Grund erkennbar ist. 156 Dem Beklagten entstehen schließlich auch keine Nachteile dadurch, dass der Anspruch auf Auszahlung des Gewinngeldes in voller Höhe ohne Abrechnung fällig ist. Denn der Beklagte hat es selbst in der Hand, dem Kläger die ihm – dem Beklag­ten – entstandenen Kosten mitzuteilen, ggfs. zu belegen und seine Ansprüche zu beziffern und sie zu verrechnen bzw. zur Aufrechnung zu stellen. 157 2.2.2 Untergang des (Haupt-)Anspruchs gemäß § 389 BGB 158 Der so entstandene, fällige Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Aus­zahlung des Preisgeldes in Höhe von 31.500,00 Euro ist schließlich nicht durch die von dem Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnungen gemäß § 389 BGB unter­gangen. 159 2.2.2.1 Turnierkosten 160 Da der Beklagte sich den Vortrag des Klägers, es sei zwischen den Parteien ver­abredet worden, dass der Beklagte entstandene Turnierkosten mit etwaig gewon­nenen Preisgeldern verrechnen dürfe, hilfsweise zu eigen gemacht und einen dies­bezüglichen Anspruch für den Fall, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung des Gewinngeldes zusteht, hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat, stünde dem Be­klagten zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Turnierkosten zu. Allerdings hat der Beklagte diese Kosten weder dargestellt noch beziffert. 161 Der Beklagte beanstandet mit seiner Berufungsbegründung zwar, dass das Land­gericht ihm diese Kosten wegen mangelnder Substanz nicht zuerkannt habe, ohne selbst zuvor einen diesbezüglichen rechtlichen Hinweis erteilt zu haben und allein auf die diesbezüglich zuvor bereits von dem Kläger geäußerte Ansicht hingewiesen zu haben. 162 Es kann insoweit dahinstehen, ob das Gericht im Anwaltsprozess dann, wenn eine Partei bereits deutlich auf die mangelnde Substanz eines ganz bestimmten Vortrags hingewiesen hat, in jedem Fall gehalten ist, darauf ebenfalls noch einmal hinzu­weisen, wenn es diese Ansicht teilt. 163 Denn der Beklagte kann sich auf eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht mehr mit Erfolg berufen. Denn er hat zwar die vorgenannte Beanstandung erhoben. Er hat aber auch in der Berufungsbegründung diesen ersichtlichen, von dem Kläger und sodann von dem Landgericht jedenfalls im angefochtenen Urteil gerügten Mangel der Substanz des Vortrags nicht behoben. Da es sich aber insoweit um einen verzicht­baren Verfahrensmangel handelt, hätte der Beklagte in der Berufungsbegründung nicht nur den unterbliebenen Hinweis rügen, sondern spätestens dann darlegen müssen, was er dann auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen hätte. Tut er das – wie hier nicht – kann er sich nun nicht mehr auf den unterbliebenen Hinweis berufen (so Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 7. Aufl., Rn. 221; Zöller, 28. Aufl., § 295 ZPO, Rn. 5). 164 Dieser Pflicht kann sich eine Partei schließlich auch nicht dadurch entledigen, dass sie – wie hier in der Berufungsbegründung geschehen – immer noch nichts vorträgt, aber einen Hinweis des Berufungsgerichts erbittet, wenn nun vorgetragen werden soll. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Beklagten die rechtliche Problematik offensichtlich bekannt ist, wie seine vorsorglichen Ausführungen zur Wertsteigerung zeigen. 165 2.2.2.2 Wertsteigerung 166 Schließlich steht dem Beklagten gegen den Kläger auch kein Anspruch in Bezug auf eine Wertsteigerung des Pferdes zu. Das ergibt sich gleich aus mehreren Gründen. 167 Ein vertraglicher Anspruch scheidet mangels entsprechender Abrede der Parteien aus. Ein Anspruch gemäß §§ 677, 683, 670 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die vorgenannten Paragraphen (nur) einen Ersatz der entstandenen Aufwen­dungen vorsehen, um die es hier aber nicht geht. 168 Dem Beklagten steht auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. So hat das Oberlandesgericht Hamm (NJW-RR 1995, 567-568, über juris, Rn. 29/30) für den Fall der Überlassung eines Pferdes zur Ausbildung und zur Teilnahme an Tur­nieren an den Reiter schlicht ausgeführt, der Eigentümer sei nicht um die Wertsteige­rung ungerechtfertigt bereichert. Die dem vorgenannten Urteil zugrunde liegenden Fallgestaltung ist zwar nicht vollständig mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen. Denn im dortigen Fall war vereinbart, dass die Reiterin für ihre „Ausbildungstätigkeit“ kein Entgelt erhält. Eine solche, ausdrückliche Absprache fehlt hier. 169 Allerdings muss nach Ansicht des Senats nach dem wechselseitigen Sachvortrag davon ausgegangen werden muss, dass auch vorliegend beide Parteien die Vor­stellung hatten, dass der Beklagte für den weiteren Beritt als solches – über etwaige Gewinngelder bzw. zu erstattende Turnierkosten hinaus- keine Vergütung erhält. 170 2.2.2.2.1 Leistung 171 Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer Leistung i.S.d. § 812 I S.1 BGB. Der Be­klagte müsste nämlich seine, ihm für das Vorliegen einer Leistung nach § 812 I S.1 BGB im Sinne einer bewussten ziel- und zweckgerichteten Mehrung fremden Ver­mögens günstige Behauptung bzw. seinen Vortrag beweisen, dass er das Pferd nicht nur – wie von dem Kläger dargetan – wegen einer Verletzung seines Pferdes gefäl­ligkeitshalber für Turniere überlassen bekommen und trainiert habe, sondern gerade um den „Schlüssel“ zu dem Pferd zu finden, der bis dato nicht gefunden war und es gerade der Beklagte war, der dann spätestens mit dem Sieg in Italien ein – ggfs. auch für den Wert des Tieres - so günstiges Ergebnis erzielt hat. 172 Davon kann aber nicht allein aufgrund des Umstands ausgegangen werden, dass der Beklagte Turniersiege erzielt hat. Denn der Umstand, dass dem Beklagten das Pferd auch für Turniere überlassen und vorher keine nennenswerten Erfolge erzielt hatte, ist als solches unstreitig. Es kommt aber entscheidend gerade darauf an, was der Hintergrund der Überlassung war. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen als auch der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme kann aber jedenfalls nicht davon aus­gegangen werden, dass die diesbezüglichen Angaben des Beklagten zutreffend sind. Dem stehen nämlich die Angaben des Zeugen Q entgegen. Beide Angaben sind bezüglich dieses Punktes auch für sich genommen in gleicher Weise nachvollziehbar, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ge­rade die Angaben des Beklagten eher zutreffen als diejenigen des Zeugen Q. 173 Dabei hat der Senat nicht die von dem Beklagten in seiner Berufung gegen die Rich­tigkeit der erstinstanzlichen Aussage des vorgenannten Zeugen erhobenen Beden­ken übersehen. Sie sind aber so nicht zutreffend. 174 Soweit der Beklagte insgesamt darauf abstellt, dass der Zeuge zum Teil etwas ande­res gesagt habe, als sein Bruder, so spricht das nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen oder gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit, sondern - wenn überhaupt (s.o.) – eher dafür. 175 Soweit der Beklagte die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen Q daraus ableitet, dass er darauf abstellt, dass der Zeuge zum einen ausgesagt habe, dass der Beklagte selbst die Turnierkosten tragen solle und später – auf Vorhalt des Beklagtenvertreters – ausgesagt habe, dass Abreden über die Gewinngelder und die Gegenrechnung der Kosten zu treffen gewesen seien, so verkürzt er die Aussage insoweit unzulässig, als er die erforderliche Gesamtschau der Aussage unterlässt. 176 Der Zeuge hat vor dem Landgericht Arnsberg zunächst ausgesagt, dass im Vorfeld besprochen worden sei, dass der Beklagte die Turnierkosten selbst tragen solle. Nur dann, wenn Gewinngelder erzielt werden würden, sollten diese mit den Turnierkosten verrechnet werden. Wenn Gewinne nicht erzielt werden würden, hätte der Beklagte danach die Turnierkosten alleine tragen sollen. Dass der Beklagten die entsprechen­den Turnierkosten habe tragen sollen, hat der Zeuge nachfolgend auf Nachfrage des Beklagtenvertreters noch einmal bestätigt, wenn auch ohne nochmals – wie zu Be­ginn seiner ausführlichen Sachverhaltsschilderung – darauf hinzuweisen, dass im Falle der Realisierung eines Gewinns eine Verrechnung habe erfolgen sollen. Eine derartige Klarstellung war aber angesichts der entsprechenden, bereits zuvor er­folgten Darstellung auch nicht nochmals erforderlich. Der Beklagte rekurriert sodann ersichtlich auf die auf seinen Vorhalt erfolgte weitere Aussage des Zeugen, wonach „zudem zu regeln“ gewesen sei, dass „hier die Kosten gegen die Gewinngelder ver­rechnet werden“ sollten. 177 Dieser Teil der auf Vorhalt des Beklagtenvertreters gemachten Aussage muss aber ebenfalls in den Gesamtzusammenhang der Aussage gestellt werden. Die vorste­hende Formulierung kann danach jedenfalls nicht allein so verstanden werden, dass eine Regelung nicht getroffen worden, sondern erst zu treffen gewesen sei. Das folgt schon aus dem Umstand, dass der Zeuge ausgesagt, dass „hier die Kosten gegen die Gewinngelder gegengerechnet werden sollten“. Der Beginn des Satzes „zudem war zu regeln“, kann unter verständiger Würdigung der klaren und in sich wider­spruchsfreien Darstellung der Abrede nun nicht so verstanden werden, dass der Zeuge damit hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Regelung doch – ent­gegen seinen anfänglichen Bekundungen – gar nicht getroffen worden sei. 178 Soweit der Beklagte mit der Berufung beanstandet, dass der Zeuge erstinstanzlich einerseits ausgesagt habe, dass er selbst unterschiedliche Absprachen über Ge­winngelder getroffen habe, andererseits aber bekundet habe, er sei noch nie auf die Idee gekommen, einem Besitzer das Preisgeld abzusprechen, so beinhaltet das ebenfalls keinen Widerspruch. Denn der Zeuge hat nur ausgesagt, dass es bei dem Beritt eines fremden Pferdes üblich sei, sich darüber zu unterhalten, wie die Gewinn­gelder aufzuteilen seien. Allerdings – so hat der Zeuge ausdrücklich betont – gebe es keinen rechtlichen Anspruch des Reiters auf eine Beteiligung an den Gewinngeldern. Das sei eine Frage der Absprache. Er sei jedenfalls noch nicht auf die Idee gekom­men, einem Besitzer das Preisgeld abzusprechen. 179 Soweit der Beklagte beanstandet, dass es widersprüchlich sei, wenn der Zeuge einerseits ausgesagt habe, dass er ein eigenes Interesse daran gehabt habe, dass der Beklagte das streitgegenständliche Pferd reite, damit er sich auf die drei neuen Pferde konzentrieren könne, nach dem Turnier dem Beklagten aber den Zugriff auf das Pferd verwehrt habe, so ist auch das kein Widerspruch in sich. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich nicht, dass er wegen der drei neuen Pferde gar keine Zeit für das streitgegenständliche Pferd gehabt habe, sondern lediglich, dass es ihm ge­legen kam, dass das letztgenannte Pferd ohne seine Beteiligung an Turnieren teil­nahm. Zudem erscheint es bereits angesichts der zwischenzeitlich mit dem Pferd erzielten Erfolge verständlich, wenn der Zeuge nun nicht mehr bereit war, dem Be­klagten das Pferd zu dessen Verfügung weiter zu überlassen. 180 Schließlich hat zwar der Zeuge Q (neben dem von ihm bekun­deten Interesse des Beklagten, die durch die Verletzung eines Pferdes des Beklag­ten entstandene Lücke durch das streitgegenständliche Pferd zu schließen), aus­gesagt, dass er auch ein eigenes Interesse daran gehabt habe, dass der Beklagte das Pferd auf Turnieren reite. Das hat der Zeuge damit begründet, dass er, der Zeuge, so Zeit für drei neue Pferde gehabt habe. Die vorstehende Aussage führt aber zu keinem anderen als dem hier angenommenen Ergebnis. Denn der Beritt des streitgegenständlichen Pferdes bzw. dessen Teilnahme an Turnieren im Sinne einer dadurch sichergestellten regelmäßigen Bewegung des Pferdes war danach lediglich ein willkommener Nebeneffekt der – nach den Angaben des Zeugen – ersichtlich primär im Interesse des Beklagten erfolgten Überlassung. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klä­ger als Zuwendungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte den Umstand, dass der Beklagte das Pferd in Turnieren ritt so verste­hen musste, dass der Beklagte ihm gegenüber damit eine Wertsteigerung bewirken möchte. 181 2.2.2.2.2 Ohne rechtlichen Grund 182 Selbst aber wenn man von einer Leistung im eingangs genannten Sinne ausginge, so fehlt es aber an dem Merkmal eines fehlenden rechtlichen Grundes für die Über­lassung des Pferdes. 183 Ohne rechtlichen Grund ist eine Leistung nämlich nur erbracht, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht (endgültig) zusteht (Sprau in Palandt, 70. Aufl., § 812 BGB, Rn. 21). Als Rechtsgrund genügt jeder Rechtsakt, der zur Begründung einer Verbindlichkeit geeignet ist (Sprau in Palandt, a.a.O.). 184 Zwar war der Beklagte hier nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger zur Teilnahme an den Turnieren verpflichtet. Allerdings kann auch in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass nach dem wechselseitigen Sach­vortrag davon ausgegangen werden muss, dass vorliegend beide Parteien die Vor­stellung hatten, dass der Beklagte für den weiteren Beritt als solches – über etwaige sogar ihm zustehende Gewinngelder bzw. zu erstattende Turnierkosten hinaus- keine Vergütung erhält. 185 Schließlich muss auch der Rechtsgedanke berücksichtigt werden, dass für die Frage, ob eine Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgte, darauf abzustellen ist, ob die durch den Bereicherungsvorgang bewirkte Vermögensverschiebung nach den Grundsätzen der rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Güterordnung als materiell gerechtfertigt anzusehen ist in dem Sinn, dass damit eine endgültige Neuordnung der Güterlage herbeigeführt werden soll (Sprau in Palandt, a.a.O., § 812 BGB, Rn. 6). Dafür ist ent­scheidend, wem nach der Rechtsordnung die Wertsteigerung gebührt. Das ist hier eindeutig der jeweilige Eigentümer. Das wird hier umso deutlicher, als der Beklagte - im Gegensatz zu dem von dem Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall, in dem die Reiterin einen 10-prozentigen Anteil an einem erzielten Verkaufserlös geltend machte – hier die Ansicht vertritt, die volle – im Einzelnen ohnehin nicht näher dar­gelegte - Steigerung des Wertes des Pferdes im Verhältnis des Wertes vor der letzten Turnierserie und danach gebühre insgesamt ihm. 186 Der Kläger ist danach um eine etwaige durch die Teilnahme an den Turnieren und den Gewinn von Preisgeldern durch den Beklagten bewirkte Wertsteigerung des Pferdes nicht ungerechtfertigt bereichert. 187 2.2.3 Nebenanspruch 188 2.2.3.1 Auslegung des Klageantrags bzw. des Urteilsausspruchs 189 Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung der 31.500,00 Euro „nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz“ seit dem 18.11.2003 zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage mit einem ebensolchen Wortlaut stattgegeben. Das Landgericht hat indes in der Urteilsbegründung ausgeführt, dass die zuerkannten Zinsen aus §§ 286 I, 288 I BGB gerechtfertigt seien. Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Antrag des Klägers als auch das erstinstanzliche Urteil gemäß § 133 ZPO analog so aus­gelegt, dass tatsächlich eine Verurteilung des Beklagten in Höhe von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt und gemeint war. 190 2.2.3.2 Umfang des Anspruchs 191 Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 286 I, 288 I BGB zu. Dieser Anspruch steht ihm indes nicht – wie beantragt und ihm im erstinstanz­lichen Urteil zuerkannt - ab dem 19.08.2003, sondern erst ab dem 19.11.2003 zu. Die dem Beklagten mit Schreiben vom 04.11.2003 gesetzte Frist zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 31.500,00 Euro lief nämlich erst am 18.11.2003 ab. Verzug ist danach erst am Folgetag, also ab dem 19.11.2003 eingetreten. 192 3. Nebenentscheidungen 193 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 II Nr. 1, 97 I ZPO. 194 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 195 Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 543 II S.1 ZPO) liegen nicht vor.