Beschluss
III-1 Vollz (Ws) 328/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0811.III1VOLLZ.WS328.1.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung zugelassen. 2.) Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 3.) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. 4.) Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der seit vielen Jahren massiv drogenabhängige Betroffene verbüßt mehrere (Rest-) Freiheitsstrafen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Straf- 4 ende ist auf den 26.02.2014 datiert. 5 Nachdem der Betroffene in der Justizvollzugsanstalt mehrmals mit positiven Drogentests und wegen des Besitzes von Drogen auffällig geworden war und am 07.01.2011 ein Drogenscreening verweigert hatte, ordnete die Justizvollzugsanstalt an, dass der Betroffene lediglich Einzelbesuch mit Trennscheibe empfangen dürfe. 6 Auf den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Betroffene begehrte, seinen Vater, der nach seinem Vorbringen nichts mit illegalen Dingen zu tun habe, ohne Trennscheibe empfangen zu dürfen, hob die Strafvollstreckungskammer die Trennscheibenanordnung hinsichtlich der Besuche durch den Vater des Betroffenen auf. 7 Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt: 8 Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Sicherungsmaßnahme Einzelbesuch unter Verwendung einer Trennscheibe ist zulässig und begründet. Die angeordnete Sicherungsmaßnahme stellt sich insoweit, als auch die Besuche der Vater des Antragstellers davon erfasst werden, als rechtswidrig dar. 9 Rechtsgrundlage für Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung und damit auch die Verwendung der Trennscheibe ist § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (vgl. BVerfGE 89, 315, 323, 325 = NJW 1994, 1401; OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Saarbrücken NStZ1983, 94 mit krit. Anm. von Müller-Dietz; KG Berlin, Beschlüsse vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/94 Vollz - und - 5 Ws 91/94 Vollz - = NStZ 1995, 103 sowie vom 19. August 1983 - 5 Ws 261/83 Vollz = NStZ 1984, 94). Die Anordnung des Trennscheibeneinsatzes setzt dabei voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorliegen. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Gefangene aufgrund konkreter Anhaltspunkte verdächtig ist, in der Haftanstalt mit Betäubungsmitteln zu handeln bzw. diese zu konsumieren und die Gefahr der Übergabe von Betäubungsmitteln besteht (OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309). Solch konkrete Anhaltspunkte lagen aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers, des wiederholten Konsums auch während der Haftzeit, der Funde bei den Haftraumkontrollen sowie des verweigerten Drogenscreenings vor. Der Antragsteller hat nachträglich auch den Konsum von Haschisch zugegeben. Dem Grundsatz nach darf, da die Gefahr von der Person des Gefangenen ausgeht, eine generelle Trennscheibenanordnung ohne besondere Differenzierung hinsichtlich der einzelen Besucher ergehen. Es ist dem Antragsgegner im Regelfall nicht zuzumuten und dem Grundsatz nach auch nicht möglich, Informationen über eine mögliche Verstrickung von Besuchern zu erlangen und die Entscheidung über den Einsatz einer Trennscheibe davon abhängig zu machen. 10 Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation jedoch hinsichtlich des Vaters des Antragstellers unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes der Familie (Art. 6 GG) anders dar. Aus der dem Antragsgegner bekannten Einweisungsentschließung ergeben sich — anders als bei dem Bruder des Antragstellers — keinerlei Anhaltspunkte für ein Einschmuggeln von verbotenen Gegenständen oder eine irgendwie geartete Verstrickung in illegale Aktivitäten des Antragstellers. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller sonst kaum andere Besucher hat und des grundrechtlich vorgesehenen besonderen Schutzes der Familie, ist die Trennscheibenanordnung bezogen auf Besuche des Vaters aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. 11 Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit näheren Ausführungen versehene und mit der Rüge materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt H. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Sicherungsmaßnahmen an die Person des betroffenen Insassen und sein Verhalten geknüpft seien. Mit zumutbarem Aufwand sei eine Differenzierung nach den den Antragsteller konkret besuchenden Personen nicht möglich. 12 II. 13 Die Rechtsbeschwerde, die der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung zulässt, hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. 14 Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dürfen Besuche aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit und Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. Nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung setzt die Überwachung - die wie vorliegend auch durch Einsatz einer Trennscheibe vorgenommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.1993 - 2 BvR 736/90) - allerdings konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt voraus (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 27 Rdz. 2 m.w.N.). Die Überwachung des Besuchs bedeutet für den Gefangenen und den Besucher eine Beeinträchtigung der persönlichen Sphäre und für die Anstalt einen erheblichen Aufwand. Sie soll daher nicht häufiger und eingehender durchgeführt werden als notwendig. Liegen die Voraussetzungen zu Überwachungsmaßnahmen vor, hat die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welchem Umfang überwacht wird, wobei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist (Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., Rdz. 4). 15 Diese Grundsätze hat auch die Strafvollstreckungskammer im Ansatz nicht verkannt. Allerdings ist die Besuchsüberwachung (bereits) dann zulässig, wenn in der Person des Gefangenen oder des Besuchers konkrete Missbrauchsgefahren bestehen (vgl. KG Beschluss 10.06.2009 - 2 Ws 510/08 Vollz - NStZ-RR 2009, 388). Dies ist vorliegend in der Person des Betroffen, der hochgradig betäubungsmittelabhängig ist, während der Haftzeit wiederholt Drogen konsumiert hat und zuletzt ein Drogenscreening - wie die Umstände belegen, aus naheliegenden Gründen - verweigert hat, gegeben. Zudem hat er bereits sein Besuchsrecht missbraucht, indem er von seinem Bruder im Rahmen eines Besuches illegal Bargeld entgegengenommen hat. Auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundsätze des Art. 6 GG (vgl. BVerfG a.a.O.) ist damit die Besuchsüberwachung durch eine Trennscheibe grundsätzlich zulässig. 16 Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist die Besuchsüberwachung auch nicht hinsichtlich der Person des Vaters des Betroffenen unverhältnismäßig. Zwar liegen keine Erkenntnisse vor, dass der Vater des Betroffenen in irgendwelche kriminellen Machenschaften verstrickt ist. Allerdings reicht es, wie dargelegt, aus, dass in der Person des Betroffenen konkrete Missbrauchsgefahren vorliegen. Denn zum einen kann - worauf der Leiter der Justizvollzugsanstalt zu Recht hinweist - nicht ausgeschlossen werden, dass die Einweisungsentschließung, aus der sich vorliegend die Unbescholtenheit des Vaters des Betroffenen ergibt, nicht vollständig ist, nicht auf gesicherten Erkenntnissen oder gar auf - möglicherweise nicht zutreffenden - Angaben des Betroffenen selbst beruht. Des Weiteren wäre die Justizvollzugsanstalt in der Regel überfordert - vielfach dürfte es ihr sogar aufgrund Fehlens gesicherter Erkenntnisse unmöglich sein -, jede Sicherungsmaßnahme hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf Dritte zu überprüfen bzw. dritte Personen - wie hier den Vater des Betroffenen - in ihre Prüfung der Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Sicherungsmaßnahmen mit einzubeziehen. Es ist dem Antragsgegner weder zuzumuten noch dem Grundsatz nach möglich, Informationen über eine mögliche Verstrickung von Besuchern zu erlangen und die Entscheidung über den Einsatz einer Trennscheibe davon abhängig zu machen. 17 Die Justizvollzugsanstalt hat somit zu Recht und ermessensfehlerfrei das Erfordernis der Sicherungsmaßnahme aufgrund der Person des Betroffenen und seines Verhaltens bejaht. 18 Der Senat hat selbst abschließend entschieden, weil die Sache entscheidungsreif ist und nur die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt. 19 III. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG.