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Beschluss

4 UF 135/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0816.4UF135.11.00
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Leitsätze

Mit der negativen Feststellung in der Beschlussformel, dass im Übrigen ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, ist den Anforderungen des § 224 Abs.3 FamFG Genüge getan. Es ist ausreichend, wenn sich aus den Gründen ergibt, weshalb der Wertausgleich hinsichtlich welcher Anrechte unterbleibt.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 15.03.2011 wird von Amts wegen im Rubrum des Beschlusses dahingehend berichtigt, dass es unter „Beteiligte“ anstelle der „I AG“ heißen muss :

I Pensionskasse, C-Straße, G (Mitgliedsnummer #####)

2.

Die Beschwerde der I Pensionskasse vom 18.04.2011 wird kostenpflichtig verworfen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der negativen Feststellung in der Beschlussformel, dass im Übrigen ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, ist den Anforderungen des § 224 Abs.3 FamFG Genüge getan. Es ist ausreichend, wenn sich aus den Gründen ergibt, weshalb der Wertausgleich hinsichtlich welcher Anrechte unterbleibt. 1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 15.03.2011 wird von Amts wegen im Rubrum des Beschlusses dahingehend berichtigt, dass es unter „Beteiligte“ anstelle der „I AG“ heißen muss : I Pensionskasse, C-Straße, G (Mitgliedsnummer #####) 2. Die Beschwerde der I Pensionskasse vom 18.04.2011 wird kostenpflichtig verworfen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. Gründe: I. Das Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu ändern. Nach Aktenlage ist nicht die Firma I AG, sondern nur die Beschwerdeführerin als Rententrägerin des betrieblichen Anrechts des Antragsgegners am Verfahren beteiligt; sie hat auch erstinstanzlich die Auskunft über das Anrecht erteilt. Das ist offenbar versehentlich bei Abfassung des angefochtenen Beschlusses übersehen worden und war entsprechend zu berichtigen. Eine Anhörung der erstinstanzlich weiter beteiligten Rententräger vor Berichtigung konnte unterbleiben, da mit der Falschbezeichnung eines Beteiligten im Rubrum eine reine Formalie korrigiert wird (vgl. Keidel: FamFG, 16. Auflage 2009, Rn 32 zu § 42 FamFG (Meyer-Holz)). II. Die Beschwerde der I Pensionskasse ist im Übrigen nicht zulässig. Es fehlt an einer Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Das Amtsgericht hat im Beschlusstenor die Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen und ausdrücklich festgestellt, dass "im Übrigen ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet". Mit dieser negativen Feststellung in der Beschlussformel, die nach vorausgehender materieller Prüfung auszusprechen ist und die deshalb mit den tragenden Gründen der Entscheidung in Rechtskraft erwächst (vgl. Keidel, a.a.O, Rn 8 zu § 224 FamFG (Weber); zu § 1408 Abs. 2 BGB : BGH in FamRZ 2009,215), ist den Anforderungen des § 224 Abs. 3 FamFG Genüge getan. Hinsichtlich welcher Anrechte der Wertausgleich aus welchen Gründen unterbleibt, ist in den Beschlussgründen konkretisiert worden. Das reicht aus (so auch Bumiller/Harders:FamFG, 9. Auflage 2009, Rn 9 zu § 224 FamFG; Münchener Kommentar zu ZPO, 3. Auflage 2010, Rn. 31 zu § 224 FamFG (Stein)). Die Beschlussformel selber ist klar und eindeutig gefasst; sie orientiert sich am Wortlaut des § 224 Abs. 3 FamFG. Schon weil in § 224 Abs. 3 FamFG die von der negativen Feststellung erfassten Fälle - der §§ 3, 18 und 27 VersAusglG - abschließend aufgezählt sind, ist die von der Beschwerdeführerin befürchtete Erstreckung auf nicht ausgleichungsreife Anrechte nach § 19 VersAusglG ausgeschlossen. Aus Gründen der Rechtssicherheit bedarf die Beschlussformel nach allem keiner weiteren Konkretisierung oder Ergänzung. Nachteilige Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin und eine Rechtsbeeinträchtigung auf deren Seite sind deshalb nicht festzustellen. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 150,84 FamFG, 50 FamGKG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.