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Beschluss

I-15 W 546/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in der Mitgliederversammlung wirksam gewählte Person ist ins Vereinsregister einzutragen, auch wenn sie mehrere satzungsmäßige Ämter in Personalunion übernimmt. • Eine Satzungsneufassung, die die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins erweitert, stellt eine Zweckänderung i.S.v. § 33 Abs.1 S.2 BGB dar und bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. • Stillschweigende Zustimmung aller Mitglieder setzt nachweisbar voraus, dass alle Mitglieder die Änderung zur Kenntnis genommen haben; bloßes Zeitablaufen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Eintragung einer gewählten stellvertretenden Vorsitzenden trotz Satzungsstreit; Zweckänderung erfordert Zustimmung aller Mitglieder • Eine in der Mitgliederversammlung wirksam gewählte Person ist ins Vereinsregister einzutragen, auch wenn sie mehrere satzungsmäßige Ämter in Personalunion übernimmt. • Eine Satzungsneufassung, die die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins erweitert, stellt eine Zweckänderung i.S.v. § 33 Abs.1 S.2 BGB dar und bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. • Stillschweigende Zustimmung aller Mitglieder setzt nachweisbar voraus, dass alle Mitglieder die Änderung zur Kenntnis genommen haben; bloßes Zeitablaufen genügt nicht. Verein ursprünglich mit Zweckförderung von Racketsportarten eingetragen. Auf Mitgliederversammlung 31.10.2008 wurde eine neue Satzung beschlossen, die den Zweck auf umfassenderen Sport‑, Gesundheits‑ und Rehabilitationssport ausdehnt, und zugleich T N zur stellvertretenden Vorsitzenden gewählt, die zugleich Schatzmeisteraufgaben übernehmen soll. Notar meldete 26.03.2010 Ausscheiden zweier Vorstandsmitglieder, Neufassung der Satzung und die Wahl der neuen stellvertretenden Vorsitzenden zur Eintragung ins Vereinsregister an. Das Amtsgericht beanstandete die Satzungsneufassung wegen vermeintlicher Zweckänderung und fehlender Zustimmung aller Mitglieder und wies die Anmeldung teilweise zurück; gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde. • Zulässigkeit: Beschwerde statthaft und teilweise begründet nach §§ 374 Nr.4, 58, 63 FamFG. • Eintragung der gewählten stellvertretenden Vorsitzenden: Die Wahl einer Person in mehrere satzungsmäßige Ämter ist grundsätzlich zulässig; die Anmeldung der Bestellung ist wirksam, weil sowohl das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden als auch das des Schatzmeisters bereits in der bisherigen Satzung vorgesehen waren; daher ist die Eintragung ins Vereinsregister vorzunehmen. • Satzungsneufassung und Zweckänderung: Die geänderte Satzung erweitert den Vereinszweck von spezifisch auf Racketsportarten zu einer weit gefassten sportlichen Betätigung (u.a. Gesundheits‑, Behinderten‑ und Rehabilitationssport). Dies verändert die grundsätzliche Zweckrichtung und damit den Kernzweck des Vereins, sodass nach § 33 Abs.1 S.2 BGB die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich ist. • Auslegung der Satzung und Minderheitenschutz: Bei Unklarheiten ist der enge Kernzweck zu bestimmen; hier spricht die originalen Formulierung dafür, dass Racketsportarten der leitende Zweck waren; die Ausweitung geht über bloße Anpassung hinaus und trifft den Schutzbereich des § 33 Abs.1 S.2 BGB. • Stillschweigende Zustimmung: Bloßes Schweigen oder Zeitablauf begründet keine wirksame Zustimmung; nachzuweisen wäre, dass alle Mitglieder die Änderung tatsächlich kannten oder die Änderung praktisch umgesetzt wurde; hierfür legte der Anmeldende keine ausreichenden Nachweise vor. • Prozessökonomische Folgen: Deshalb war die Eintragung der Satzungsneufassung zu Recht zurückgewiesen worden, während die Eintragung der gewählten stellvertretenden Vorsitzenden zu erfolgen hat. Der Beschluss des Amtsgerichts wird teilweise abgeändert: Die Eintragung der Neuwahl der stellvertretenden Vorsitzenden ist ins Vereinsregister vorzunehmen; die Anmeldung der Satzungsneufassung wird hingegen zu Recht wegen einer Zweckänderung abgewiesen, da diese nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder möglich ist. Die Beschwerde ist insoweit nur teilweise erfolgreich; der Minderheitsschutz des § 33 Abs.1 S.2 BGB gebietet eine strenge Prüfung, ob eine Satzungsänderung den Kernzweck berührt, und hier liegt eine derartige Zweckänderung vor. Stillschweigende Zustimmung der Mitglieder wurde nicht nachgewiesen, weshalb die Neufassung nicht eingetragen werden darf. Insgesamt hat der Verein in der Frage der Vorstandsbestellung gewonnen, in der Frage der Satzungsänderung jedoch nicht.