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Beschluss

II-8 UF 186/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bestellung eines Vormunds ist vorrangig das Kindeswohl maßgeblich; Rangfolgen zwischen Vereinsvormund (§1791a BGB) und Jugendamt (§1791b BGB) bestehen nicht. • Ein Vormund soll bevorzugt bestellt werden, der bereits persönlich und dauerhaft mit dem Pflegeverhältnis vertraut ist. • Fiskalische Erwägungen dürfen bei der Auswahl des Vormundes gegenüber Kindeswohlgesichtspunkten nicht dominieren.
Entscheidungsgründe
Vormundbestellung zugunsten betreuendem Vereinsvormund wegen Kindeswohl • Bei der Bestellung eines Vormunds ist vorrangig das Kindeswohl maßgeblich; Rangfolgen zwischen Vereinsvormund (§1791a BGB) und Jugendamt (§1791b BGB) bestehen nicht. • Ein Vormund soll bevorzugt bestellt werden, der bereits persönlich und dauerhaft mit dem Pflegeverhältnis vertraut ist. • Fiskalische Erwägungen dürfen bei der Auswahl des Vormundes gegenüber Kindeswohlgesichtspunkten nicht dominieren. Das bisher bestellte Jugendamt J bat um Entlassung als Vormund, weil das Kind seit Mai 2007 in einer Pflegefamilie in E lebt. Das Jugendamt E lehnte die Übernahme der Vormundschaft ab mit dem Hinweis auf den vorhandenen Vereinsvormund E3 e.V. Das Amtsgericht bestellte das Jugendamt E zum neuen Vormund. Dagegen legte das Jugendamt E Beschwerde ein und verwies darauf, dass ein rechtsfähiger Verein vorrangig bestellt werden könne und der betreuende Verein besondere Fachkräfte habe. Das Kind wird seit 2007 von einem örtlichen Verein im Rahmen des Adoptions- und Pflegekinderdienstes begleitet und es bestehen regelmäßige Berichte und persönlicher Kontakt zwischen Verein, Kind und Pflegefamilie. • Zuständigkeit und Form: Die Beschwerde des beteiligten Jugendamtes war form- und fristgerecht nach §§58 ff. FamFG zulässig. • Maßgeblicher Maßstab: Bei Entlassung des bisherigen Vormunds und Bestellung eines neuen Vormunds ist vorrangig auf das Kindeswohl abzustellen (§§1773,1779,1889 Abs.2 BGB). • Keine gesetzliche Rangfolge: Zwischen Vereinsvormund (§1791a BGB) und Vormundschaft des Jugendamtes (§1791b BGB) besteht keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge; das Amtsgericht hat Ermessen unter Beachtung des Kindeswohls auszuüben. • Persönliche Beziehung als entscheidendes Kriterium: Ein Vormund, der seit Jahren das Pflegeverhältnis begleitet und regelmäßigen persönlichen Kontakt zu Kind und Pflegeeltern hat, ist dem Jugendamt vorzuziehen, da er Kindesinteressen kurzfristig besser wahrnehmen kann. • Fiskalische Erwägungen zurückgestellt: Kosten- oder fiskalische Gründe dürfen der Auswahl nicht den Vorrang vor Kindeswohlgesichtspunkten verschaffen. • Haftungsfragen folgenrangig: Die Möglichkeit nachrangiger Haftung des Mündels für Vergütungsansprüche des Vereins (§§1836c,1836e BGB) ist dem gewichtigen Kindeswohlgesichtspunkt der persönlichen Beziehung unterzuordnen. • Ergebnis der Interessenabwägung: Aufgrund der langjährigen Betreuung und der bestehenden persönlichen Beziehung war die Bestellung des E2 e.V. als Vormund dem Jugendamt E vorzuziehen. Die Beschwerde des Jugendamtes E hatte Erfolg; das Amtsgerichtsbeschluss wurde abgeändert und der Verein E2 e.V. (Ortsverein E) zum Vormund bestellt. Entscheidend war das Kindeswohl: Der Verein begleitet seit 2007 das Pflegeverhältnis, pflegt regelmäßigen persönlichen Kontakt und verfügt über spezialisierte Fachkräfte, sodass er die Interessen des Kindes besser wahrnehmen kann als das Jugendamt E. Es bestand keine gesetzliche Rangfolge zugunsten des Jugendamtes; finanzielle Erwägungen durften nicht ausschlaggebend sein. Die Bestellung des Vereinsvormunds dient der Kontinuität und dem Schutz des Kindeswohls und wurde ohne erneute Anhörung von Pflegeeltern und Mutter getroffen, da bereits Gehör stattfand und keine neuen Erkenntnisse vorlagen.