OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 W 242/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Anordnung des Grundbuchamts nach §82 S.1 GBO, den Antrag auf Grundbuchberichtigung und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, ist als anfechtbare Verfügung i.S.v. §71 Abs.1 GBO zulässig. • Hat der eingetragene Eigentümer bereits eine berichtigende Eintragung erwirkt, kann das Grundbuchamt den Berichtigungszwang nach §82 S.1 GBO nicht erneut gegen ihn durchsetzen, nur weil die Angabe der Eintragungsgrundlage in den Grundakten fehlerhaft war. • Eine fehlerhafte oder sachlich unrichtige Bezeichnung der Eintragungsgrundlage in Sp.4 nimmt nicht am öffentlichen Glauben teil und rechtfertigt nicht ohne weiteres Zwangsmaßnahmen gegen den eingetragenen Eigentümer; statt dessen sind gegebenenfalls Amtswiderspruch und eigene Amtsermittlungen nach §53 GBO erforderlich. • Die Anordnung der Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung durch das Grundbuchamt bleibt nach dem FamFG grundsätzlich nach dem Verfahrensrecht der GBO anfechtbar; §35 FamFG begründet keine Beschränkung der Anfechtbarkeit solcher Anordnungen.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit und Grenzen des Berichtigungszwangs nach §82 GBO • Eine Anordnung des Grundbuchamts nach §82 S.1 GBO, den Antrag auf Grundbuchberichtigung und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, ist als anfechtbare Verfügung i.S.v. §71 Abs.1 GBO zulässig. • Hat der eingetragene Eigentümer bereits eine berichtigende Eintragung erwirkt, kann das Grundbuchamt den Berichtigungszwang nach §82 S.1 GBO nicht erneut gegen ihn durchsetzen, nur weil die Angabe der Eintragungsgrundlage in den Grundakten fehlerhaft war. • Eine fehlerhafte oder sachlich unrichtige Bezeichnung der Eintragungsgrundlage in Sp.4 nimmt nicht am öffentlichen Glauben teil und rechtfertigt nicht ohne weiteres Zwangsmaßnahmen gegen den eingetragenen Eigentümer; statt dessen sind gegebenenfalls Amtswiderspruch und eigene Amtsermittlungen nach §53 GBO erforderlich. • Die Anordnung der Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung durch das Grundbuchamt bleibt nach dem FamFG grundsätzlich nach dem Verfahrensrecht der GBO anfechtbar; §35 FamFG begründet keine Beschränkung der Anfechtbarkeit solcher Anordnungen. Herr T setzte seine Ehefrau N als befreite Vorerbin und seine Tochter S als Nacherbin ein; nach Ts Tod wurde N als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen und ein Nacherbenvermerk angebracht. N verstarb 1994; die Beteiligte (Tochter S) ließ sich 1995 als Eigentümerin eintragen, wobei das Grundbuchamt als Eintragungsgrund den Erbschein für Ns Nachlass verwendete. 2009 verkaufte S an ihre Tochter und beantragte Umschreibung und Löschung des Nacherbenvermerks; das Grundbuchamt beanstandete daraufhin fehlende Nachweise der Nacherbfolge und forderte S zur Stellung eines Berichtigungsantrags nebst Erbschein auf. Nachdem das Grundbuchamt einen Amtswiderspruch eingetragen und Anträge zurückgewiesen hatte, legte S Beschwerde gegen die Verfügung zur Anordnung des Berichtigungszwangs ein. Das OLG prüft, ob die Verfügung anfechtbar und materiell zu rechtfertigen ist. • Beschwerdebefugnis und Statthaftigkeit: Entscheidungen des Grundbuchamtes i.S. der GBO sind nach §71 Abs.1 GBO mit der Beschwerde anfechtbar; die Verfügung des Grundbuchamts zielte darauf ab, S zur Stellung eines Berichtigungsantrags zu verpflichten und war daher eine anfechtbare Maßnahme. • Verfahrensrechtliche Einordnung: §35 FamFG regelt das Zwangsmittelverfahren, ändert aber die Anfechtbarkeit der Anordnung zur Vornahme der Handlung nach §82 GBO nicht; daher bleibt die Anfechtbarkeit nach §71 Abs.1 GBO bestehen. • Tatbestandliche Prüfung nach §82 S.1 GBO: Die Eingangsvoraussetzung liegt vor, weil das Grundbuch durch den Erbfall unrichtig geworden war. • Fehler in der von dem Grundbuchamt benannten Eintragungsgrundlage: Zwar wurde die Eintragung 1995 unter Verletzung formaler Vorschriften vorgenommen (Verwendung des Erbscheins der Mutter statt Nachweis der Nacherbfolge), doch beseitigt dies nicht die Wirkung der erfolgten Eigentümereintragung; die falsche Bezeichnung der Eintragungsgrundlage in Spalte 4 beeinträchtigt nicht den öffentlichen Glauben der Eigentümerstellung. • Rechtsfolgen: §82 S.1 GBO dient dem öffentlichen Interesse, langjährig unterbliebene Berichtigungsanträge zu erzwingen; ist die berichtigende Eintragung aber bereits erfolgt, ist ein erneuter Berichtigungszwang gegen den eingetragenen Eigentümer unzulässig. • Amtswiderspruch und Amtsermittlung nach §53 GBO: Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Eintragung sind die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch zu prüfen; hierzu hat das Grundbuchamt eigene Ermittlungen anzustellen und die Testamentsakten beizuziehen, statt den eingetragenen Eigentümer mit Zwang zu beauflagern. • Praktischer Hinweis zur Beweiserleichterung: Zur Klärung, ob S ihren Pflichtteil gegenüber der Mutter geltend gemacht hat, kann S eine notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung abgeben; dies kann das weitere Verfahren vereinfachen. Das Oberlandesgericht hebt die Verfügung des Grundbuchamts auf. Die Verpflichtung der Beteiligten nach §82 S.1 GBO, erneut einen Berichtigungsantrag zu stellen und Unterlagen beizubringen, ist unzulässig, weil die Beteiligte bereits durch eine berichtigende Eintragung 1995 als Eigentümerin im Grundbuch steht; eine fehlerhafte Bezeichnung der Eintragungsgrundlage rechtfertigt nicht die Wiederholung des Berichtigungszwangs. Das Grundbuchamt ist stattdessen gehalten, ggf. unter Einholung der Testamentsakten eigene Ermittlungen anzustellen und zu prüfen, ob ein Amtswiderspruch bestehen bleibt oder zu löschen ist. Die Entscheidung des Landgerichts, mit der zuvor eine Rückweisung des Umschreibungsantrags verbunden wurde, bindet das Grundbuchamt weiterhin, kann aber von der Beteiligten in weiterer Beschwerde angefochten werden.