Urteil
I-20 U 69/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0817.I20U69.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.02.2011 verkündete Urteil der 15. Zivil¬kammer des Landgerichts Münster abgeändert. Es wird festgestellt, dass die bei der Beklagten zugunsten des Klägers beste-hende kapitalbildende Lebensversicherung nach dem Tarif K04M mit der Versicherungs¬scheinnummer #####/#### in der durch den Nachtrag vom 18.04.2007 policierten Form weiter fortbesteht, wobei die Beiträge für die Bei-tragsstundung für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 von dem De-ckungskapital abzuziehen sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 A. 3 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung des Fortbestandes einer bei der Beklagten abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Im Kern streiten die Parteien darum, ob es im Jahre 2009 vor dem Hintergrund eines finanziellen Engpasses zu einer Beitragsfreistellung des Vertrages i.S.d. § 165 VVG bzw. § 6 Nr. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten mit der sich daraus ergebenden Folge einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung ohne Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages gekommen ist, nachdem der Kläger bei der Beklagten um Beitrags"aussetzung" gebeten hatte. 4 Hinsichtlich des in 1. Instanz vorgetragenen Sachverhalts wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Münster vom 24.02.2011 Bezug genommen. 5 Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen mit der Begründung, dass die Beklagte die Forderung des Klägers auf Beitrags"aussetzung" nur als Antrag auf Beitrags"freistellung" i.S.d. des § 6 Nr. 3 ihrer Versicherungsbedingungen habe verstehen können und der Vertrag vor diesem Hintergrund von ihr wirksam beitragsfrei gestellt worden sei. Ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses ohne erneute Gesundheitsprüfung bestehe daher nicht. 6 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er rügt mit näherer Darlegung, das Landgericht habe zu Unrecht von der vom Kläger begehrten Beitrags"aussetzung" auf eine wirksame Betragsfreistellung geschlossen. 7 Der Kläger beantragt, 8 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die bei der Beklagten zugunsten des Klägers bestehende kapitalbildende Lebensversicherung nach dem Tarif K04M mit der Versicherungsscheinnummer #####/#### in der durch den Nachtrag vom 18.04.2007 policierten Form weiter fortbesteht, wobei die Beiträge für die Beitragsstundung für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 von dem Deckungskapital abzuziehen sind. 9 Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X, C und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.08.2011 sowie den Berichterstattervermerk vom 18.08.2011 Bezug genommen. 12 B. 13 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. 14 I. 15 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die bei der Beklagten abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung nach dem Tarif K04M mit der Versicherungsscheinnummer #####/#### in der durch den Nachtrag vom 18.04.2007 policierten Form weiter fortbesteht, zu. Denn entgegen der Behauptung der Beklagten liegt keine wirksame Umwandlung des Vertrages in eine beitragsfreie Versicherung i.S.d. § 6 Nr. 3 ihrer Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung bzw. in eine prämienfreie Versicherung i.S.d. § 165 VVG vor. 16 1. 17 Gemäß der mit der Überschrift "Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung" versehenen Regelung in § 6 Nr. 3 der einbezogenen AVB kann der Versicherungsnehmer – nicht hingegen der Versicherer – jederzeit die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht ("Beitragsfreistellung") verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Folge einer wirksamen Umwandlung ist nach § 165 Abs. 1 VVG, dass die Leistungspflicht des Versicherers auf die beitragsfreie Leistung herabgesetzt wird, so dass sie in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages erlischt, während sie in Höhe dieses Betrages fortbesteht (vgl. Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl., § 42 Rn 184). Vereinfacht ausgedrückt wird der Versicherungsvertrag nunmehr so behandelt, als werde für den Rest der Laufzeit eine Versicherung mit Einmalprämie abgeschlossen, und zwar mit einer Prämie in Höhe des Rückkaufswertes einschließlich der Überschussanteile unter Abzug von Prämienrückständen (vgl. Reiff in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 165 Rn 10). Die (wirksame) Umwandlung ist grundsätzlich endgültig, d.h. der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages durch ganz oder teilweises Rückgängigmachen der Umwandlung. Der Versicherer kann allenfalls durch Änderungsvertrag die Versicherung wieder zu einer prämienpflichtigen Versicherung machen, wobei dies wie ein Neuabschluss zu behandeln ist und es dem Versicherungsnehmer dann erneut – wie von der Beklagten vorliegend auch verlangt – obliegt, gemäß § 19 VVG dem Versicherer zwischenzeitlich eingetretene gefahrerhöhende Umstände anzuzeigen (vgl. BGH, Urteil v. 23.06.1993, IV ZR 37/92, Zitat nach juris, Tz 19 = VersR 1994, 39; Reiff in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 165 Rn 19). Eine Umwandlung in eine prämien- bzw. beitragsfreie Versicherung hat also für den Versicherungsnehmer erhebliche (nachteilige) Folgen. 18 Das auf eine Umwandlung im v.g. Sinne gerichtete Freistellungsverlangen des Versicherungsnehmers ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung mit rechtsgestaltender Wirkung; eine Annahme durch den Versicherer ist nicht erforderlich. Vielmehr wird die Erklärung mit Zugang beim Versicherer automatisch wirksam (vgl. BGH, Urteil v. 24.09.1975, IV ZR 50/74, Zitat nach juris, Tz 23 = VersR 1975, 1089; Reiff in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 165 Rn 6). Angesichts seiner weitreichenden, oben aufgezeigten Folgen kann das Umwandlungsverlangen nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann als wirksam gestellt angesehen werden, wenn sich aus der Erklärung des Versicherungsnehmers "klar und eindeutig der Wille ergibt, dass die Versicherung in eine prämienfreie umgewandelt werden soll" (vgl. BGH Urteil v. 23.06.1993, IV ZR 37/92, Zitat nach juris, Tz 24 = VersR 1994, 39 und Urteil v. 24.09.1975, IV ZR 50/74, Zitat nach juris, Tz 23 = VersR 1975, 1089; OLG Stuttgart, Urteil v. 26.07.2001, 7 U 71/01, Zitat nach juris = VersR 2002, 301; OLG Köln, Urteil v. 16.05.1991, RuS 1992, 138 (139)). Fehlt es an einem solchen klaren und eindeutigen Umwandlungsverlangen, besteht der Versicherungsvertrag unverändert fort (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl., § 42 Rn 189; Gebert/Schnepp in Veith/Gräfe, Versicherungsprozess 2. Aufl., § 10 Rn 290). Der Wunsch des Versicherungsnehmers, eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen bloß vorübergehender Einkommenslosigkeit mehrere Monate beitragsfrei zu stellen, ist dabei für sich genommen noch nicht als Verlangen auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung zu verstehen (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr – unabhängig vom Wortlaut – das vom Versicherungsnehmer ersichtlich Gewollte (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.), was nach allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung zu ermitteln ist. 19 2. 20 Vorliegend fehlt es an einem klaren und eindeutigen Umwandlungsverlangen des Klägers im v.g. Sinne. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat die Beklagte den ihr insoweit obliegenden Beweis nicht geführt. Im Gegenteil ist der Senat davon überzeugt, dass ein wirksames Umwandlungsverlangen vom Kläger zu keinem Zeitpunkt gestellt worden ist. Hinsichtlich der Beweislast gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze, d.h. der Anspruchsteller trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1991, II ZR 190/89, NJW 1991, 1052; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl., Vor § 284 Rn 17a), während Inhalt und Umfang einer Vertragsänderung derjenige beweisen muss, der daraus Rechte herleiten will (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1994, X ZR 30/93, NJW 1995, 49 (50); Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl., Vor § 284 Rn 19). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger Klage auf Feststellung des unveränderten Fortbestandes des Versicherungsvertrages gestellt hat. Denn die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nicht nach der Parteistellung, sondern nach allgemeinen materiell-rechtlichen Beweislastgrundsätzen (vgl. BGH NJW 1993, 1716 (1717)). Danach hat hier die Beklagte die die bestehende Vertragssituation abändernde Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung zu beweisen. 21 Unter Berücksichtigung auch der in der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse steht zur Überzeugung des Senats folgender, die Annahme eines klaren und eindeutigen Umwandlungsverlangens des Klägers nicht rechtfertigender Sachverhalt fest: 22 Ausgangspunkt ist das Gespräch des Klägers mit dem Versicherungsmittler der Beklagten, dem Zeugen X, am 24.04.2009, an den sich der Kläger angesichts eines zu diesem Zeitpunkt bestehenden finanziellen Engpasses mit der Bitte um Beratung gewandt hatte. Ausweislich der Beratungsdokumentation vom 24.04.2009 (Anlage K 3, Bl. 15 d. GA) und der übereinstimmenden Angaben des Klägers, seiner Ehefrau – der Zeugin G – und des Zeugen X ging es dem Kläger um eine zeitlich begrenzte Aussetzung der Beitragspflicht für die Dauer von voraussichtlich etwa 6 Monaten bei gleichzeitigem Erhalt des Versicherungsschutzes. Nach Besserung der finanziellen Situation wollte der Kläger die Beitragszahlungen wieder aufnehmen können; von einer Beendigung oder einem "Einfrieren" des Vertrages im Sinne einer Beitragsfreistellung war zu keinem Zeitpunkt die Rede. Der Zeuge X empfahl dem Kläger deshalb nach eigenem Bekunden die Beantragung einer – in den Versicherungsbedingungen der Beklagten begrifflich nicht vorgesehenen – Beitrags"aussetzung". Darunter war nach dem weiteren Bekunden des Zeugen X zu verstehen, dass der Kläger bis zu 6 Monate lang die Beiträge bei gleichzeitigem Erhalt des vollen Versicherungsschutzes nicht hätte zu entrichten brauchen und sich nach Ablauf der 6 Monate hätte entscheiden können, ob er die auf diesen Zeitraum entfallenden Beiträge nachentrichten wolle oder ob eine Verrechnung mit den Überschüssen stattfinden solle. Dabei sei es üblich gewesen, dass die Beklagte nach Ablauf der 6 Monate eine Empfehlung ausgesprochen habe, auf deren Grundlage die Versicherungsnehmer sich dann entweder für eine Nachentrichtung oder Verrechnung der Beiträge hätten entscheiden können. Entsprechend habe er deshalb auch den Kläger am 24.04.2009 beraten. 23 Vor dem Hintergrund der ihm erteilten Informationen wandte sich der Kläger sodann mit Fax vom 10.07.2009 (Anlage K 2, Bl. 16 d. GA) selbst an die Beklagte und erbat die ihm angeratene Beitrags"aussetzung" für 6 Monate. Darin liegt schon vom objektiven Empfängerhorizont her – unabhängig von den Inhalt des Gespräches mit dem Zeugen X – ersichtlich kein Umwandlungsverlangen im Sinne des § 6 Nr. 3 der einbezogenen AVB bzw. des § 165 VVG. Dementsprechend hat auch die Beklagte dieses Schreiben – zutreffend – nicht als Umwandlungsverlangen aufgefasst. In ihrer mit Schreiben vom 16.07.2009 (Anlage K 4, Bl. 17 d. GA) erfolgten Reaktion heißt es vielmehr, dass sie dem Kläger die Beiträge vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 bei vollem Versicherungsschutz stunde und die während dieser Zeit auflaufenden Beiträge zusammen mit dem Beitrag für Januar 2010 fällig und in Rechnung gestellt würden; alternativ bot die Beklagte eine Verrechnung der gestundeten Beiträge bei gleichzeitiger Minderung der zu erwartenden Ablaufleistung an. 24 Der Umstand, dass der rechtlich, insbesondere versicherungsrechtlich nicht bewanderte Kläger den von der Beklagten verwandten Begriff der "Stundung" im Vergleich zu der von ihm von ihm beantragten – in den Versicherungsbedingungen der Beklagten begrifflich aber, wie ausgeführt, nicht vorgesehenen – Beitrags"aussetzung" nicht in Einklang zu bringen wusste, obwohl diese in der Sache durchaus seinem Interesse entsprach, erklärt zwanglos seine Reaktion gemäß E-Mail vom 18.07.2009 (Anlage K 5, Bl. 19 d. GA), in der es heißt: 25 "Ich bin zur Zeit finanziell nicht in der Lage, die Beiträge für die Lebensversicherung zu entrichten. Ich habe daher um eine Aussetzung und nicht um eine Stundung gebeten." 26 Auch diese E-Mail ist ersichtlich nicht als Umwandlungsverlangen im Sinne des § 165 VVG bzw. § 6 Nr. 3 der einbezogenen AVB zu verstehen. Denn der Kläger hatte durch den Hinweis auf seine "zur Zeit" bestehenden finanziellen Schwierigkeiten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nur um eine zeitlich befristete Befreiung von der Prämienzahlungspflicht ging. Gleichwohl reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 21.07.2009 (Anlage K 6, Bl. 20 d.A.) wie folgt: 27 "Wie Sie uns mitteilten, möchten Sie keine Stundung der Beiträge mit Versicherungsschutz, sondern die Beitragsfreistellung des Vertrages. Da dies den regulären Kündigungsfristen unterliegt, wurde der 01.09.2009 als Termin vorgemerkt. 28 (…) 29 In Ihrem Vertrag ist eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen. Bitte bedenken Sie, dass der Gesetzgeber nur noch unter bestimmten Voraussetzungen Leistung bei Berufsunfähigkeit erbringt. Können Sie auf diesen Versicherungsschutz tatsächlich verzichten, da aufgrund der beantragten Beitragsfreistellung auch dieser Versicherungsschutz entfällt? 30 Schicken Sie uns bitte das beigefügte Antwortschreiben ergänzt zurück. 31 Beachten Sie bitte, dass für eine spätere Wiederinkraftsetzung des Vertrages eine einwandfreie, erneute Risikoprüfung erforderlich ist und der Wiedereinschluss von Zusatzversicherungen dann nach einem neuen Eintrittsalter erfolgt." 32 Dem Umstand, dass die Beklagte ausweislich des v.g. Schreibens das weitere Vorgehen ersichtlich unter den Vorbehalt der Rücksendung des beigefügten Antwortschreibens durch den Kläger stellen wollte, ist dabei zu entnehmen, dass sie sich offenbar selbst nicht im Klaren darüber war, ob die Bitte des Klägers um Beitrags"aussetzung" angesichts der weitreichenden Folgen einer Prämienfreistellung wirklich als Umwandlungsverlangen zu verstehen sein sollte. Obwohl der Kläger das Antwortschreiben in der Folgezeit nicht zurücksandte und auch sonst nicht auf den mit v.g. Schreiben unterbreiteten Vorschlag einer Beitragsfreistellung reagierte und damit zu keinem Zeitpunkt seinen Wunsch nach einer bloß zeitweiligen Befreiung von der Beitragslast aufgegeben hatte, unternahm die Beklagte keinerlei Versuch, die Angelegenheit im Interesse ihres Kunden aufzuklären, sondern übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 10.09.2009 (Anlage K 8, Bl. 22 d. GA) den Nachtrag zum Versicherungsschein vom gleichen Tage (Anlage K 9, Bl. 23 d. GA), mit dem die Beitragsfreistellung erklärt wurde. 33 Der Versuch einer Ermittlung des von dem Kläger tatsächlich Gewollten erfolgte insbesondere nicht durch das von der Beklagten veranlasste Tätigwerden ihres damaligen Außendienstmitarbeiter C. Wie der Zeuge C bekundet hat, suchte er das Haus des Klägers am 28.07.2009 nicht – wie von der Ehefrau des Klägers angenommen – zu Aufklärungs- oder Beratungszwecken, sondern aus völlig anderem Grund auf. Der Zeuge C hat insoweit erklärt, dass er an dem in Rede stehenden Tag eigentlich Urlaub gehabt habe, gleichwohl seinem Vorgesetzten auf dessen Bitte aber bei einer "etwas heiklen Sache" behilflich gewesen sei. Es sei darum gegangen, dass wohl die Agentur, in der auch der Zeuge X tätig gewesen war, kurz zuvor, nämlich zum 01.07.2009 das Vertragsverhältnis zur Beklagten aufgekündigt hatte und offenbar vor diesem Hintergrund einige Versicherungsnehmer ihre Versicherungsverträge bei der Beklagten gekündigt hatten. Daher habe er, so der Zeuge C weiter, auf Bitten seines Vorgesetzten die in Frage kommenden Kunden aufsuchen und herausfinden sollen, ob die ursprünglich bei der Beklagten bestehenden Verträge gekündigt und bei einem anderen Versicherer umgedeckt worden waren bzw. werden sollten. Nur aus dem Grund sei er auch – unangemeldet – zum Haushalt des Klägers gefahren, den er – unstreitig – dort nicht antraf, sondern allein dessen Ehefrau, die Zeugin G. Von einer vom Kläger gewünschten Beitragsaussetzung oder –freistellung habe er dabei nichts gewusst, die konkrete Vertragssituation nicht gekannt. Dies sei aber auch gar nicht nötig gewesen, da seine Aufgabe ja einzig und allein darin bestanden habe, – möglichst unauffällig – herauszufinden, ob der Vertrag gekündigt worden war und ein Folgevertrag bei einem anderen Versicherer bestand. In dem Gespräch mit der Zeugin G sei es ihm daher auch nur um die Erfassung des aktuellen Vertragsstandes gegangen. Für ihn sei dabei allein die Erklärung der Zeugin G, dass der Kläger weder eine Kündigung ausgesprochen habe noch eine solche beabsichtigt sei und deshalb auch kein Folgevertrag bei einem anderen Versicherer bestand, wichtig gewesen. In jedem Fall konnte die Beklagte dem seitens des Zeugen C gefertigten Aktenvermerk entnehmen, dass der Kläger "keine Kündigung", sondern den Vertrag behalten wollte. 34 3. 35 Nach allem hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt ein wirksames Umwandlungsverlangen im Sinne des § 6 Nr. 3 der einbezogenen AVB bzw. des § 165 VVG ausgesprochen. Der Versicherungsvertrag besteht daher (vgl. o. Ziff. 1.) unverändert in der durch den Nachtrag vom 18.04.2007 policierten Form fort. Dem steht entgegen der Annahme der Beklagten nicht entgegen, dass der Kläger dem Nachtrag vom 10.09.2009 (Anlage K 9, Bl. 23 d. GA), mit dem die Beklagte die Beitragsfreistellung erklärt hat, nicht widersprochen hat. Denn das ausdrückliche Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers ist, wie ausgeführt, als einseitige, empfangsbedürftige Gestaltungserklärung für die Wirksamkeit der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung unabdingbar. Eine Prämienfreistellung kommt eben gerade nicht durch Angebot und Annahme zustande, schon gar nicht kann – wie ausgeführt – ein rechtsverbindliches "Angebot" auf Prämienfreistellung vom Versicherer ausgehen. Aus diesem Grund ist es entgegen der Annahme der Beklagten auch unerheblich, ob der Versicherungsnehmer mit einer seitens des Versicherers aufgrund eines unwirksamen Umwandlungsverlangens durchgeführten Umwandlung ggf. im Nachhinein einverstanden ist (vgl. BGH, Urteil v. 23.06.1993, IV ZR 37/92, Zitat nach juris, Tz 24 = VersR 1994, 39; OLG Stuttgart, Urteil v. 26.07.2001, 7 U 71/01, Zitat nach juris = VersR 2002, 301). Abgesehen davon, dass es also schon aus Rechtsgründen auf das nachträgliche Einverständnis des Versicherungsnehmers nicht ankommt, reicht der Umstand, dass dieser auf die Übersendung des neuen Versicherungsscheins nicht reagiert, für die Annahme seines Einverständnisses jedenfalls nicht (so ausdrücklich BGH, Urteil v. 23.06.1993, IV ZR 37/92, Zitat nach juris, Tz 24 = VersR 1994, 39). 36 Im Übrigen ist ohnehin davon auszugehen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt mit einer Prämienfreistellung einverstanden war. Es ist vielmehr ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger als versicherungsrechtlicher Laie aufgrund des Übersendungsschreibens der Beklagten vom 10.09.2009 (Anlage K 8, Bl. 22 d. GA) gar nicht nachvollzogen hat, welche Folgen die mit dem Nachtrag vom gleichen Tage (Anlage K 9, Bl. 23 d. GA) erklärte Beitragsfreistellung für den Bestand und die Fortführung des Versicherungsvertrages haben würde. Eine verständliche Belehrung darüber, dass die Beitragsfreistellung – wie ausgeführt – zu einer endgültigen Umwandlung des Versicherungsvertrages, einer Verminderung der Leistung aus der Hauptversicherung sowie dazu führt, dass der Vertrag nicht ohne weiteres – jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Versicherers und erneute Gesundheitsprüfung – wieder aufgenommen bzw. fortgeführt werden kann, sucht man in dem Schreiben der Beklagten vom 10.09.2009 jedenfalls vergeblich. Zudem erscheint es ohne weiteres plausibel, dass der Kläger angesichts des zwischenzeitlich erfolgten Gesprächs seiner Ehefrau mit dem Zeugen C davon ausgegangen ist, dass nun endlich alles in seinem Sinne geklärt und die aus dem übersandten Nachtrag vom 10.09.2009 ersichtliche Beitrags"freistellung" als zutreffende Umsetzung der von ihm begehrten Beitrags"aussetzung" zu verstehen sei. Denn die Zeugin G hat, wie sie überzeugend bekundet hat, ihrerseits Anlass und Ergebnis des Gesprächs mit dem Zeugen C ganz anders aufgefasst, als es von diesem nach dessen Bekunden tatsächlich gemeint war. Sie ist nämlich – wenngleich, wie sich nunmehr herausgestellt hat, irrtümlich – davon ausgegangen, dass der Zeuge C gerade zur Klärung der Frage der Beitragsaussetzung erschienen sei und sich im Anschluss an das Gespräch auch in ihrem Sinne um die Angelegenheit kümmern werde. Dass der Kläger dem übersandten Nachtrag vor diesem Hintergrund nicht widersprochen hat, erscheint daher mehr als nachvollziehbar. 37 II. 38 Der Kläger hat nicht nur einen Anspruch auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages in der durch den Nachtrag vom 18.04.2007 policierten Form (dazu vorstehend Ziff. I.), sondern – entsprechend seinem Antrag – auch auf Stundung der Beiträge für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 unter Abzug der Beiträge vom Deckungskapital. Denn er ist, da die Beklagte den Wunsch des Klägers auf sechsmonatige Beitrags"aussetzung" – wie ausgeführt – zu Unrecht zum Anlass genommen hat, den Versicherungsvertrag in eine prämienfreie Versicherung i.S.d. § 165 VVG bzw. § 6 Nr. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung umzuwandeln, gemäß § 280 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wenn sein Antrag vom 10.07.2009 (Anlage K 3, Bl. 16 d. GA) von der Beklagten zutreffend behandelt worden wäre (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.05.1991, 5 U 123/90, RuS 1992, 138 (129)). 39 Bei zutreffender Sachbehandlung hätte die Beklagte den Kläger zunächst darüber aufklären müssen, dass die einbezogenen Versicherungsbedingungen die von ihm gewünschte Beitrags"aussetzung" im Sinne eines befristeten Aussetzens der Beitragspflicht ohne Nachentrichtungspflicht bzw. alternativ Abzug vom Deckungskapital nicht vorsehen und er deshalb hierauf entgegen seiner Annahme auch keinen Anspruch hat. Dies ist jedoch zu keinem Zeitpunkt geschehen, insbesondere nicht mit Schreiben der Beklagten vom 16.07.2009 (Anlage K 4, Bl. 17 d. GA) und vom 21.07.2009 (Anlage K 6, Bl. 20 d. GA), auf deren Wortlaut wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Stattdessen hat die Beklagte, obwohl dies erkennbar nicht dem Willen des Klägers entsprach (vgl. dazu vorstehend Ziff. I.), mit Schreiben vom 21.07.2009 (Anlage K 6, Bl. 20 d. GA) die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung vorgenommen. Für den Senat steht – auch aufgrund des vom Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindrucks – außer Zweifel, dass er, wenn ihm von der Beklagten erläutert worden wäre, dass er auf die von ihm gewünschte Beitrags"aussetzung" keinen Anspruch hat, in jedem Fall – wie auch in der Vergangenheit bereits geschehen – eine andere Möglichkeit für die Aufrechterhaltung der Versicherung gesucht und gefunden, insbesondere der von der Beklagten mit Schreiben vom 16.07.2009 (Anlage K 4, Bl. 17 d. GA) zunächst angebotenen Stundung doch noch zugestimmt hätte. Bei zutreffender Sachbehandlung durch die Beklagte, d.h. bei entsprechender Aufklärung des Klägers wäre danach eine Beitragsfreistellung des Vertrages i.S.d. § 165 VVG bzw. § 6 Nr. 3 der einbezogenen AVB mit Sicherheit vermieden worden und es vielmehr zur Stundung der Prämien für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 gekommen. 40 III. 41 Die von der Beklagten gegen den Feststellungsantrag erklärte Hilfsaufrechnung mit den zwischenzeitlich aufgelaufenen Beiträgen geht schon mangels Aufrechnungslage ins Leere, §§ 387, 389 BGB. Von der Möglichkeit der Widerklage hat sie keinen Gebrauch gemacht. 42 IV. 43 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 44 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.