Beschluss
2 Ws 246 und 247/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0818.2WS246UND247.11.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 26. Juli 2011 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 12. Juli 2011 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. August 2011 durch
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 26. Juli 2011 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 12. Juli 2011 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. August 2011 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Oberlandesgericht Hamm Beschluss III-2 Ws 246 und 247/11 OLG Hamm 3 AR 1767 und 1768/11 GStA Hamm 61 StVK 690/07 LG Hagen 270 Js 351/04 StA Münster 61 StVK 863/07 LG Hagen 52 Js 163/02 StA Münster Strafvollstreckungssache w e g e n unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,( hier: Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung in zwei Verfahren). Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 26. Juli 2011 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 12. Juli 2011 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. August 2011 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Zusatz: Die gemäß § 453 Abs. 3 S. 3 StPO i.V.m. § 56 f Abs. 1 StGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die dem Verurteilten mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 25. Oktober 2007 gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 07. April 2005 und dem Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 18. Juli 2002 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Münster und nach schriftlicher Anhörung des Verurteilten gemäß § 56 f Abs. 1 StGB widerrufen, da der Verurteilte in der Bewährungszeit zum wiederholten Male einschlägig straffällig geworden ist und durch Urteil des Landgerichts Münster vom 30. März 2011 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, rechtskräfig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden ist. Daneben wurde seine erneute Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Diese Unterbringung gemäß § 64 StGB, welche aufgrund eines von der Strafkammer des Landgerichts Münster im Urteil vom 30. März 2011 angeordneten Vorwegvollzugs von 1 Jahr und 11 Monaten derzeit noch nicht vollzogen wird, hindert den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in vorliegender Sache nicht. Eine günstige Sozialprognose kann allein der Umstand der Anordnung einer erneuten Unterbringung nach § 64 StGB nicht begründen. Auch eine Aussetzung der Widerrufsentscheidung zwecks Abwartens, ob in Zukunft andere Prognoseumstände eintreten und eine günstige Legalprognose zulassen werden, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Liegen nach den vollständig aufgeklärten gegenwärtigen Prognoseumständen die Voraussetzungen eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straffälligkeit vor, ist grundsätzlich auch alsbald über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden (vgl.OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 14. Juli 2011, Az. III – 2 Ws 199/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005, 2 Ws 24/05 in NStZ-RR 2005, 221; OLG Celle, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 1 Ws 500/08, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2008, 1 Ws 46/08 in RUP 2008, 175). Bei erfolgreichem Maßregelvollzug wird aber die erneute Aussetzung der widerrufenen Strafreste aus den Urteilen des Landgerichts Münster vom 07. April 2005 und des Amtsgerichts Rheine vom 18. Juli 2002 in Betracht zu ziehen sein, sofern durch die Unterbringung die gemeinsame Wurzel der Straftaten des Verurteilten – die bestehende Drogenabhängigkeit – zielführend und erfolgreich bekämpft worden ist. Verläuft der Maßregelvollzug nämlich so erfolgreich, dass er eine günstige Prognose rechtfertigt, so bleibt dies auch auf die in vorliegender Sache bestehenden Strafreste nicht ohne Auswirkungen, da die Prognose schwerlich teilbar ist und auf entsprechenden Antrag gleichzeitig mit der Entscheidung über die Aussetzung des weiteren Maßregelvollzugs und des durch Anrechnung des noch nicht verbüßten Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 30. März 2011 gemäß § 454 b Abs. 3 StPO auch über die – erneute – Aussetzung der jetzt widerrufenen Strafreste einheitlich zu entscheiden sein wird (vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 14. Juli 2011,a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes steht einem Widerruf nicht entgegen. Zwar ist die Bewährungszeit bereits seit dem 14. November 2010 abgelaufen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Rheine vom 23. September 2010 (Az. 32 Gs 369/10) und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 28. Oktober 2010 in der neuen Sache (Az. 210 Js 168/10) musste der Verurteilte jedoch mit einem Widerruf der Strafaussetzung rechnen. Dieser ist sodann zeitnah nach dem Urteil des Landgerichts Münster vom 30. März 2011, rechtskräftig seit dem am 07. April 2011, und zwischenzeitlicher Anhörung des Verurteilten durch den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 12. Juli 2011 erfolgt.