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Urteil

13 U 123/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0829.13U123.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 04. Juni 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 87 ff. = 95 ff. GA) Bezug genommen.Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört (vgl. Bl. 84 GA) und sodann die Klage mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung insgesamt abgewiesen.Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Zur Begründung führt er – neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im wesentlichen aus:Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen.Die dem Senatsurteil im Vorprozess widersprechende Auffassung des Landgerichts, das erstinstanzliche Vorbringen im Vorprozess zu den unfallbedingten psychischen Schäden sei hinreichend substantiiert gewesen, sei nicht haltbar. Gleiches gelte für die Auffassung des Landgerichts, bei Annahme einer unzureichenden Substantiierung wäre eine Nachholung der Substantiierung in der Berufungsinstanz ohnehin gem. § 531 ZPO nicht berücksichtigungsfähig gewesen. Weder § 531 Abs. 1 noch § 531 Abs. 2 ZPO seien hier einschlägig gewesen, weil das Landgericht im Vorprozess den Vortrag nicht als verspätet zurückgewiesen habe und eine Substantiierung erstinstanzlichen Vortrags nicht neu i.S. des § 531 Abs. 2 ZPO sei. Dementsprechend habe auch der Senat das weiter substantiierende Vorbringen im Vorprozess nur gem. § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.Daraus folge zwanglos eine anwaltliche Pflichtverletzung des Beklagten im Vorprozess.Der Beklagte hätte damals schon erstinstanzlich das Vorbringen zu unfallbedingten psychischen Schäden des Klägers weiter substantiieren müssen. Er habe zumindest damit rechnen müssen, dass sein diesbezüglicher Vortrag im Schriftsatz vom 22.05.2005 als unsubstantiiert zurückgewiesen werden könnte. Dementsprechend hätte er in der mündlichen Verhandlung – als sichersten Weg – die Flucht in die Säumnis antreten müssen, um den Vortrag zu den unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens substantiieren zu können.Weiter sei dem Beklagten als Pflichtverletzung vorzuwerfen, den Vortrag in der Berufungsinstanz nicht rechtzeitig substantiiert zu haben. Diese Substantiierung hätte schon in der Berufungsbegründung geschehen müssen, da bis zum Ablauf der verlängerten Begründungsfrist genügend Zeit für weitere, eine hinreichende Substantiierung ermöglichende Sachaufklärung zur Verfügung gestanden habe. Die weitere Sachaufklärung zwecks ausreichender Substantiierung hätte der Beklagte selbst forcieren müssen, etwa durch Einbestellung und eindringliche Befragung des Klägers, Fristsetzungen mit Belehrung des Klägers über Verspätungsfolgen, ggfs. auch Anforderung eines Attests direkt bei der Ärztin; der Beklagte habe nicht einfach auf Informationen des Klägers und (zur hinreichenden Substantiierung gar nicht unbedingt notwendige ) Atteste warten dürfen. Dass der Kläger hinreichend befragt worden sei, trage der insoweit darlegungspflichtige Beklagte selbst nicht konkret vor. Es sei auch nicht etwa vereinbart gewesen, dass der Kläger Gespräche mit den behandelnden Ärzten habe führen sollen. Jedenfalls sei dem Beklagten anzulasten, das ärztliche Attest vom 17.10.2005 (Bl. 154 Beiakten) nicht unverzüglich, spätestens Ende Oktober 2005, vorgelegt zu haben; es bleibe dabei, dass dieses Attest dem Beklagten direkt nach Ausstellung im Beisein der Zeugin M übergeben worden sei. Bei Vorlage Ende Oktober 2005 wäre das Vorbringen nicht gem. § 296 Abs. 2 ZPO verspätet gewesen und deshalb berücksichtigt worden.Selbst wenn das Senatsurteil im Vorprozess fehlerhaft sein sollte, würde dies den Beklagten nicht entlasten. Denn ein Rechtsanwalt hafte auch für gerichtliche Fehlentscheidungen, sofern diese maßgeblich auf Problemen beruhten, deren Auftreten er durch sachgerechtes Arbeiten gerade hätte verhindern müssen.Die Pflichtverletzung des Beklagten habe beim Kläger auch einen Schaden in geltend gemachter Höhe verursacht. Bei pflichtgemäßem Verhalten wäre der Vorprozess gewonnen worden, weil die Unfallbedingtheit der psychischen Beeinträchtigungen (Retraumatisierung) durch Sachverständigengutachten hätte bewiesen werden können. In diesem Zusammenhang sei zunächst zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des hypothetischen Ausgangs des Vorprozesses zugunsten des Klägers der erleichterte Beweismaßstab des § 287 ZPO gelte. Hinsichtlich der Frage einer unfallbedingten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung gelte dies um so mehr, als der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall sehr wohl eine physische Verletzung, insbesondere (neben einer schmerzhaften Wirbelsäulenzerrung) in Form einer Beule am Hinterkopf erlitten habe. Aber auch wenn man davon ausgehe, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall keinerlei körperliche Verletzung erlitten habe, hätte der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten den Vorprozess gewonnen, namentlich den Nachweis einer unfallbedingten Retraumatisierung führen können.Die rechtlichen Erwägungen, mit denen das Landgericht begründet habe, dass auch bei rechtzeitigem substantiierten Vortrag im Vorprozess ein Schadensersatzanspruch richtigerweise nicht hätte zugesprochen werden können, seien falsch.Die Auffassung des Landgerichts widerspreche dem Senatsurteil vom 02.04.2001 ‑ 13 U 148/00, wonach auch eine durch Unfall verursachte psychische Schädigung dem Unfallverursacher zuzurechnen sei, wenn die Verletzung speziell die Schadensanlage des Verletzten treffe. Ferner belege die Zurückweisung des hier in Rede stehenden Vorbringens gem. § 296 Abs. 2 ZPO im Vorprozess, dass der Senat dieses Vorbringen sehr wohl für erheblich gehalten habe. Dies sei auch zutreffend, da kein Schädiger Anspruch auf einen robusten Geschädigten habe und deshalb eine besondere Schadensanfälligkeit oder Empfindlichkeit des Geschädigten einer Zurechnung des dadurch verursachten Gesundheitsschadens nicht entgegen stehe. Dies müsse auch bei psychischen Primärschäden gelten, jedenfalls im Rahmen der kein Verschulden erfordernden Gefährdungshaftung nach dem StVG. Eine Vorhersehbarkeit der psychischen Schädigung könne jedenfalls bei einer Gefährdungshaftung nicht Haftungsvoraussetzung sein. Gegenteiliges ergebe sich bei richtiger Würdigung auch nicht aus den vom Landgericht zitierten BGH-Urteilen und sei auch sonst höchstrichterlich nicht entschieden. Es könnten hier keine höheren Haftungsanforderungen gestellt werden als in den sog. Schockschadensfällen. Im Übrigen sei vorliegend die allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Vorhersehbarkeit, für die eine nicht ganz fernliegende Schädigungsmöglichkeit genüge, auch zu bejahen. Gegen eine Zurechnung lasse sich auch nicht einwenden, bei dem Unfall habe es sich um eine Bagatelle gehandelt. Eine völlige Ausklammerung von Bagatellunfällen von der Gefährdungshaftung nach dem StVG finde keine Stütze im Gesetz. Die hier erörterte – von der Rechtsprechung bislang auf Primärschäden nicht angewendete – Zurechnungseinschränkung gelte nicht, wenn sich (wie hier) gerade eine spezielle Schadensanlage verwirklicht habe. Im Übrigen liege hier angesichts der jedenfalls nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden körperlichen Schäden und der im Vorprozess festgestellten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 6,5-12 km/h gar kein Bagatellunfall vor.Schließlich sei es zwar richtig, dass der Kläger zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls bereits wegen zweier Bandscheibenvorfälle krankgeschrieben gewesen sei. Es sei jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger – ohne den streitgegenständlichen Unfall vom 12.03.2002 – ab Mitte Juni 2002 wieder arbeitsfähig gewesen wäre.Der Kläger beantragt, den Beklagten abändernd nach Maßgabe der erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträge, wiedergegeben auf S. 4 des Tatbestandes der erstinstanzlichen Entscheidung, zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 4 Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt dabei – neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen aus:Das Landgericht habe richtig entschieden.Es fehle schon an einer anwaltlichen Pflichtverletzung des Beklagten.Der erstinstanzliche Vortrag im Vorprozess zu den psychischen Auswirkungen des Unfalls sei schlüssig und hinreichend substantiiert gewesen. Im Schriftsatz vom 22.05.2005 (Bl. 86 f. der Beiakten) seien die Krankheitssymptome und die Kausalität unter Beweisantritt dargelegt worden. Mehr habe bei richtiger Würdigung nicht verlangt werden können. Dementsprechend hätte bei richtiger Würdigung schon in erster Instanz des Vorprozess Beweis erhoben werden müssen und das weiter konkretisierende Vorbringen in zweiter Instanz nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen.Sehe man dagegen das Vorbringen im Schriftsatz vom 28.07.2006 (Bl. 154 f. der Beiakten) als neu an, weil erstmals ausreichend substantiiert, hätte der Senat dieses zweitinstanzliche Vorbringen ohnehin in jedem Fall (gem. § 531 ZPO) als verspätet zurückweisen müssen. Jedenfalls habe der Beklagte die ärztliche Stellungnahme vom 17.10.2005 (Bl. 157 der Beiakten) nicht verspätet vorgelegt. Es bleibe dabei, dass er diese Stellungnahme erst wesentlich später erhalten habe und nicht gem. § 296 ZPO rechtzeitig habe vorlegen können. Der Beklagte habe im Vorprozess alles vorgetragen, was ihm nach seinem jeweiligen Kenntnisstand möglich gewesen sei. Er habe mehrere Gespräche mit dem Kläger geführt und versucht, durch dessen Befragung den Sachverhalt aufzuklären. Der Kläger sei zu konkreteren Angaben selbst nicht in der Lage gewesen und trage auch jetzt nicht vor, was er dem Beklagten noch Ergänzendes hätte berichten können. Soweit der Kläger nunmehr – ohnehin verspätet – geltend mache, der Beklagte hätte selbst mit Ärzten sprechen und geeignete Atteste anfordern müssen, gehe dies fehl. Eine derartige Verpflichtung habe der Beklagte nicht übernommen. Informations- und Beweismittelbeschaffung sei Sache des Mandanten. Es sei auch nicht etwa Aufgabe des Rechtsanwalts, ärztlichen Zeugen den Inhalt auszustellender Bescheinigungen vorzugeben.Der jetzt erstmals erhobene Vorwurf, der Beklagte hätte schon in erster Instanz die Flucht in die Säumnis antreten müssen, sei verspätet und überdies auch haltlos, weil weder dargetan noch ersichtlich sei, welcher weitere Vortrag denn im Einspruchsverfahren noch hätte gebracht werden können.Etwa gleichwohl angenommene anwaltliche Pflichtverletzungen seien jedenfalls nicht kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen, weil der Kläger den Vorprozess in jedem Fall, also auch bei früherem substantiierten Vorbringen zu unfallbedingten psychischen Schäden, verloren hätte.Einmal seien die angeblichen Schäden nicht durch den streitgegenständlichen Unfall eingetreten. Vielmehr sei der Kläger schon vorher schwer psychisch traumatisiert gewesen. Auf den erstinstanzlichen Vortrag hierzu (Bl. 67 f. GA) werde Bezug genommen.Im Übrigen sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein Schadensersatzanspruch wegen etwaiger unfallbedingter psychischer Schäden ohnehin zu verneinen sei, weil es an Voraussehbarkeit einer solchen Schädigung für den Schädiger bei einem hier vorliegenden alltäglichen Bagatellunfall fehle. Eine Vorhersehbarkeit sei aber in Fällen, in denen es wie hier (mangels feststellbarer physischer Unfallverletzungen) um eine psychische Beeinträchtigung als unfallbedingte Primärverletzung gehe, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Haftungsvoraussetzung. Dementsprechend habe auch der Senat in dem von der Berufung zitierten Urteil vom 02.04.2001 – 13 U 148/00 eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen (als Primärverletzung) verneint, wenn – wie hier – bereits der Unfall selbst als Bagatelle einzustufen sei.Schließlich habe das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger schon vor dem streitgegenständlichen Unfall arbeitsunfähig gewesen sei. Es werde bestritten, dass der Kläger ohne den vorgenannten Unfall ab Mitte Juni 2002 wieder arbeitsfähig gewesen wäre.Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie die in den Berichterstattervermerken vom 22.03.2010 und 04.07.2011 festgehaltenen ergänzenden Parteierklärungen Bezug genommen.Die Akten 2 O 736/03 LG Bielefeld = 13 U 118/05 OLG Hamm sowie ein Aktenauszug aus dem Verfahren 22 O 250/97 LG Bielefeld haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. E. Wegen des Ergebnisses wird auf das (lose bei den Akten befindliche) schriftliche Ursprungsgutachten vom 15.10.2010, die ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 14.02.2011 (Bl. 240 ff. GA) und die mündliche Erläuterung im Senatstermin vom 04.07.2011 (vgl. dazu den Berichterstattervermerk zu diesem Termin) Bezug genommen. 5 II. 6 Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ersatzansprüche gegen den Beklagten wegen Verletzung anwaltsvertraglicher Pflichten (§ 280 BGB) nicht zu. 7 1.Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Führung des Vorprozesses schuldhaft verletzt hat.a.Der Anwalt hat u.a. die Pflicht,- erforderliche Informationen zu beschaffen und den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären,- Schäden des Mandanten zu verhüten, insbesondere durch Wahl des sichersten Weges.Hinsichtlich der Informationsbeschaffung und Sachverhaltsaufklärung hat der Anwalt die Pflicht, den Mandanten, der natürlich nach besten Kräften zur Sachverhaltsklärung beitragen muss (andernfalls Mitverschulden möglich), zum maßgeblichen Sachverhalt gezielt zu befragen. Bei lückenhafter oder oberflächlicher Information muss er gegenüber dem Mandanten auf Vervollständigung dringen und diesen notfalls über prozessuale Nachteile aus der Verletzung der Prozessförderungspflicht unterrichten. Der Anwalt darf sich nicht mit pauschalen Angaben begnügen, sondern muss alle Einzelheiten klären, um eine ausreichende Substantiierung i.S. eines schlüssigen Klagevortrags vornehmen zu können. Eine allgemeine Pflicht des Anwalts zu eigenen Ermittlungen besteht nicht. Grundsätzlich genügt die Befragung der Partei im o.g. Sinne. Nur ausnahmsweise, wenn er Informationen leichter beschaffen kann (etwa Akteneinsicht, Registereinsicht) ist der Anwalt zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.Die Darlegungs- und Beweislast für die anwaltliche Pflichtverletzung trifft im Regressprozess grundsätzlich den Mandanten. Jedoch kann der Anwalt sich nicht darauf beschränken, eine Pflichtverletzung pauschal zu bestreiten; er muss vielmehr konkret vortragen, wie er seine Pflichten, insbesondere die o.g. Aufklärungspflichten erfüllt hat.Ein objektiv vorliegender Pflichtverstoß indiziert die Rechtswidrigkeit. Es ist dann auch Sache des Anwalts, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Fehler des im Vorprozess entscheidenden Gerichts entschuldigen den Anwalt grundsätzlich nicht. Dieser muss vielmehr die anstehenden Fragen selbständig beurteilen und ist grundsätzlich verpflichtet, Fehler des Gerichts zu verhindern und falschen Hinweisen oder beabsichtigten Maßnahmen entgegenzutreten.b.Hier liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten schon darin, dass er in erster Instanz des Vorprozesses zu den damals klägerseits behaupteten und in den Mandantengesprächen nach eigenen Angaben des Beklagten im Senatstermin vom 22.03.2010 frühzeitig thematisierten unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen (namentlich zum ursächlichen Zusammenhang) nur unzureichend vorgetragen hat und näher hätte vortragen müssen und auch können.Wenn der Beklagte im Vorprozess – wie geschehen – namens und im Auftrag des Klägers Ansprüche auch wegen unfallbedingter psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend machte, hätte er insoweit schon in erster Instanz konkret vortragen müssen. Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass das Vorbringen im damaligen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22.05.2005 (Bl. 93 f. der Beiakten) zur Unfallbedingtheit beim Kläger vorliegender psychischen Beeinträchtigungen unsubstantiiert war. Hierzu wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsurteil vom 16.08.2006 im Vorprozess (dort S. 11 f.) verwiesen. Zwar sind hinsichtlich medizinischer Fragen an die Substantiierungspflicht nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. BGH VersR 2004, 1177). Unter den hier gegebenen Umständen (unstreitig vorbestehende, langandauernde Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere aufgrund eines schwereren Auffahrunfalls im Jahr 1996) bedurfte es aber schon einer näheren Darlegung des – im vorgelegten Attest (Bl. 94 der Beiakten) in keiner Weise, insbes. auch nicht i.S. einer Retraumatisierung angesprochenen – Kausalzusammenhangs zwischen dem jetzigen Unfall und den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen, etwa durch Darstellung der psychischen Entwicklung vor und nach dem jetzigen Unfall.Zu einer solchen Darstellung wäre auch der Kläger als Laie ohne weiteres in der Lage gewesen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass eine solche Darstellung bei entsprechender eingehender und konkreter Befragung des Klägers auch dem jetzigen Beklagten im Vorprozess ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es wird kraft Anscheins vermutet, dass der Mandant bei sachgerechter Wahrnehmung der Beratungs- und Aufklärungspflichten des Anwalts diesem die notwendigen Informationen erteilt. Dass er trotz gezielten Befragens keine Informationen zur psychischen Entwicklung des Klägers vor und nach dem jetzigen Unfall hat erlangen können, hat der insoweit zunächst einmal darlegungspflichtige Beklagte nicht hinreichend dargetan. Der Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, was er denn wann erfragt haben will bzw. warum er keine weiteren Informationen erhalten hat.2.Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass dem Kläger aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden ist, der Kläger also bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten im Vorprozess hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18, 17 StVG a.F., 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG a,F. gegen den KFZ-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners wegen unfallbedingter psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Folgen obsiegt hätte.a.Für die vom Mandanten gem. § 286 ZPO voll zu beweisende haftungsbegründende Kausalität genügt es, dass der Mandant durch den Pflichtverstoß des Anwalts so betroffen ist, dass nachteilige Folgen entstehen können. 8 Ob und in welcher Höhe ein Schaden tatsächlich entstanden ist (haftungsausfüllende Kausalität) , ist nach dem erleichterten Beweismaßstab des § 287 ZPO zu beurteilen. Die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden liegt grundsätzlich beim Mandanten. Geht es (wie hier) um ein Fehlverhalten des Anwalts bei einem Vorprozess, so kommt es entscheidend darauf an, wie der Vorprozess bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts (aus Sicht des im Regressprozess entscheidenden Gerichts) richtigerweise entschieden worden wäre, wobei insoweit die Beweislastregeln des Vorprozesses gelten; auf ein hypothetisches Fehlurteil kann der Mandant sich zur Schadensbegründung nicht berufen. Ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang besteht grundsätzlich (ggfs. mit Ausnahme ganz ungewöhnlich schwerer Fehlgriffe des Gerichts) auch dann, wenn das Gericht zum Nachteil des Mandanten falsch entschieden und zudem der Anwalt gerade durch seine Versäumnisse in irgendeiner Weise zu der Fehlentscheidung beigetragen hat.b.Es steht zunächst außer Frage, dass die schon in erster Instanz gebotene Substantiierung im Vorprozess berücksichtigungsfähig und Anlass für eine weitere Sachaufklärung (namentlich durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens) zur Frage des Vorliegens unfallbedingter psychischer Gesundheitsstörungen gewesen wäre.Dabei wäre auch die Frage der Vorhersehbarkeit solcher Folgen für den Schädiger weiter durch Sachverständigengutachten aufzuklären gewesen.Da unfallbedingte körperliche Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers im Vorprozess nicht bewiesen worden sind, ging es dort hinsichtlich der hier in Rede stehenden unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen um eine unfallbedingte Primärverletzung, also die Frage der haftungsbegründenden Kausalität. Davon ist auch im vorliegenden Regressprozess entsprechend dem zugrundezulegenden Beweisergebnis im Vorprozess weiterhin auszugehen. Daran ändert der jetzige weitere (bestrittene) Vortrag des Klägers zu körperlichen Unfallfolgen nichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass schon im Vorprozess (neben den Wirbelsäulenbeschwerden) auch schon die jetzt angesprochene Beule am Kopf des Klägers thematisiert und von den Sachverständigen Becke und Prof. D als nicht nachvollziehbar und auch nicht zeitnah dokumentiert angesehen worden ist (vgl. S. 9, 31 f. des schriftlichen Gutachtens D sowie S. 3 des BE-Vermerks im Vorprozess, Bl. 201 BeiA) und das jetzt erstmals vorgelegte Attest zudem neues, nicht berücksichtigungsfähiges Vorbringen darstellt (§ 531 ZPO).Der Bundesgerichtshof hat generell – und keineswegs nur für Fälle der Verschuldenshaftung – bereits entschieden, dass eine Haftung für psychische Primärverletzungen voraussetzt, dass diese aus objektiver Sicht des Schädigers vorhersehbar waren (vgl. BGH, Urteil v. 03.02.1976 – VI ZR 235/74, NJW 1976, 1143, sowie die ‑ einen normalen Verkehrsunfall, also einen Fall der Gefährdungshaftung betreffende – Entscheidung des BGH v. 30.04.1996 – VI ZR 55/95, NJW 1996, 2425, dort Rz 15 im Juris-Ausdruck; vgl. zum Ganzen auch OLG Köln. NJW 2007, 203 sowie Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Vor § 249, Rdn. 38). Dies ist, soweit es (wie hier) um Gefährdungshaftung geht, eine Frage der objektiven Zurechnung, wobei die Beweislast den Geschädigten trifft, weil es insoweit um eine Haftungsvoraussetzung geht (vgl. dazu für Schockschäden auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vor § 249, Rdn. 40).Die von der Berufung in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Senats vom 02.04.2001 – 13 U 148/00 (DAR 2001, 360) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Auch dort hat der Senat nämlich – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das o.g. BGH-Urteil NJW 1996, 2425 – betont, dass im Falle psychischer Primärschäden durch eingrenzende Kriterien eine uferlose Ausweitung der Haftung vermieden werden müsse; dementsprechend scheide eine Zurechnung dann aus, wenn die psychische Beeinträchtigung im Hinblick auf den Anlass nicht mehr verständlich sei, etwa weil ein Bagatellunfall vorliege. Soweit am Ende der Entscheidung ausgeführt wird, der Schädiger habe auch eine spezielle Schadensanlage nicht dargetan, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass der Senat bei Vorliegen einer speziellen Schadensanlage die Zurechnung ohne weiteres (unabhängig von der Vorhersehbarkeit) bejaht hätte.c.Der Senat hat die weitere Sachaufklärung zu den vorgenannten Fragen, die bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten schon im Vorprozess hätte erfolgen müssen, nunmehr vorgenommen und ein entsprechendes Gutachten des Sachverständigen Dr. E eingeholt. Danach lassen sich die Voraussetzungen für eine Haftung des Unfallgegners und dessen Versicherung für die hier in Rede stehenden psychischen Gesundheitsstörungen und deren Folgen jedoch letztlich nicht feststellen. Dementsprechend lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger insoweit bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten im Vorprozess obsiegt hätte. aa.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aus Sicht des Senats allerdings der Beweis unfallbedingter psychischer Störungen mit Krankheitswert und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt.Der Sachverständige hat im Wesentlichen ausgeführt:Beim Kläger lägen psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert, nämlich eine rezidivierende depressive Störung derzeit mittleren Ausmaßes und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, welche zur längerfristigen Arbeitsunfähigkeit und letztlich zur Verrentung geführt hätten. Für die tiefgreifende depressive Störung sei der streitgegenständliche Unfall mitursächlich. Dieser Unfall habe auch eine schon aus dem ersten Unfall im Jahre 1996 resultierende somatoforme Schmerzstörung, die zum Zeitpunkt des Unfalls aber kaum noch zu Beschwerden geführt hätte, im Sinne einer richtungsgebenden Verschlimmerung verfestigt. Unter Würdigung der durch die gesamte Lebensentwicklung belegten, mit hohen Ängsten vor Kontrollverlust, hoher Leistungsorientierung und Ängsten vor Ohnmacht und Abhängigkeit einhergehenden zwanghaft schizoiden Persönlichkeitsstruktur des Klägers, welche ihn anfällig für psychische Beeinträchtigungen bei Störungen des geordneten Lebens machten, und seiner Vorerfahrungen nach dem ersten Unfall aus 1996 mit gravierenden sozialen Folgen (insbes. bzgl. der Berufsausübung) sei sehr nachvollziehbar und plausibel, dass das Unfallereignis von 2002 beim Kläger zu einer tiefgreifenden Verunsicherung geführt, in seiner nahezu identischen Wiederholung tiefe Schichten der Persönlichkeit erreicht und zum Zusammenbruch bis dahin erfolgreicher Kompensationsmechanismen geführt habe. Aufgrund des Vorunfalls habe das zweite Unfallgeschehen wie ein spezifischer Schlüssel in ein vorgegebenes Schloss gepasst und so Zugang zu tiefen inneren Schichten der Persönlichkeit erlangt. Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs liege ein Grad der Wahrscheinlichkeit vor, der Zweifeln Schweigen gebiete. Es könne schließlich angesichts der Vorgeschichte, insbesondere der Stabilisierung nach dem ersten Unfall, nicht angenommen werden, dass auch jedes andere Bagatellereignis die hier in Rede stehenden Folgen hätte zeitigen können; vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger ohne den zweiten Unfall weiter in seinem Beruf tätig gewesen wäre.Diese Ausführungen des Sachverständigen erscheinen dem Senat nachvollziehbar und überzeugend. Anhaltspunkte für eine Simulation seitens des Klägers haben sich nicht ergeben.bb.Der Senat vermag hingegen nicht festzustellen, dass der unfallbedingte Eintritt psychischer Beeinträchtigungen mit Krankheitswert vorliegend für den Schädiger objektiv vorhersehbar gewesen ist.Die Frage der Vorhersehbarkeit für den Schädiger ist nach einem objektiven, sich an der allgemeinen Lebenserfahrung orientierenden Maßstab zu beurteilen (vgl. dazu etwa OLG Köln, NJW 2007, 1757). Es kommt mithin darauf an, ob für den Schädiger (als medizinischem Laien) die Verursachung psychischer Beeinträchtigungen mit Krankheitswert durch den Unfall, insbesondere die insoweit entscheidende psychische Schadensanlage beim Kläger, nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar oder so ungewöhnlich und unwahrscheinlich war, dass sie außerhalb dessen lag, womit nach der Erfahrung des täglichen Lebens gerechnet werden musste. Dabei ist entsprechend dem Beweisergebnis im Vorprozess auch hier davon auszugehen, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall vom 12.03.2002 mit einer lediglich feststellbaren kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 6,5 km/h keinerlei körperliche Verletzungen erlitten hat.Dass durch einen solchen Bagatellunfall erhebliche psychische Störungen mit Krankheitswert beim Betroffenen verursacht werden könnten, lag sicherlich grundsätzlich sehr fern. Ein solcher Unfall bot als solcher nach seinem Ablauf und seinen Auswirkungen keinen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen, die Krankheitswert haben und über das Maß dessen hinausgehen, was im Alltagsleben als typische, häufig auch ohne besonderen Schadensfall eintretende Beeinträchtigung des Wohlbefindens hinzunehmen ist. Dementsprechend hat auch der Sachverständige erklärt, dass üblicherweise ein Bagatellunfall wie hier keine (seelische Qualität mit) derartigen psychischen Auswirkungen habe und ein Laie mit solchen psychischen Folgen nicht rechne.Hier hat zwar eine besondere Schadensanfälligkeit des Klägers vorgelegen. Dabei ist der unfallbedingte Eintritt psychischer Störungen mit Krankheitswert vorliegend nach den Ausführungen des Sachverständigen allerdings nicht schon dadurch zu erklären, dass der Kläger – was für sich genommen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen haben mag – von seiner Persönlichkeitsstruktur her generell anfällig für psychische Störungen war. Entscheidend war nach den Feststellungen des Sachverständigen vielmehr vor allem, dass der streitgegenständliche Unfall als Spiegelbild des früheren Auffahrunfalls aus dem Jahre 1996 mit dessen gravierenden Folgen Erinnerungen wachrief, in seiner nahezu identischen Wiederholung wie ein spezifischer Schlüssel in ein vorgegebenes Schloss passte, so Zugang zu tiefen inneren Schichten der Persönlichkeit erlangte und zum Zusammenbruch bis dahin erfolgreicher Kompensationsmechanismen führte. Eine derartige Konstellation ist aus Sicht des Senats so speziell und ungewöhnlich, dass sie außerhalb dessen liegt, womit ein durchschnittlicher Schädiger als medizinischer Laie nach der Erfahrung des täglichen Lebens rechnen muss.Eine objektive Vorhersehbarkeit des unfallbedingten Eintritts psychischer Störungen mit Krankheitswert hat letztlich auch der Sachverständige verneint. Er hat in seinem schriftlichen Ursprungsgutachten (vgl. dort S. 38 f.) die hier in Rede stehende besondere Schadensanlage als für den Schädiger objektiv nicht vorhersehbar bezeichnet. Statistische Untersuchungen über die Häufigkeit des Auftretens psychischer Gesundheitsstörungen bei Opfern von Auffahrunfällen der hier in Rede stehenden Art ohne Eintritt jeglicher körperlicher Verletzungen gibt es nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht. Die von ihm angesprochene statistische Untersuchung der Universität N betraf Patienten, die nach einem Unfall – anders als hier – körperlich geschädigt waren. Der Sachverständige hat zwar bei seiner ergänzenden Anhörung gleichwohl ausgeführt, dass aus seiner (fachkundigen) Sicht durchaus damit zu rechnen sei, dass ein Unfall der hier in Rede stehenden Art zu psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könne. Maßgebend ist aber – wie ausgeführt – die Sicht eines durchschnittlichen Schädigers als medizinischem Laien nach der allgemeinen Lebenserfahrung. Bezogen auf medizinische Laien hat der Sachverständige aber sowohl spontan als auch nochmals zuletzt auf besondere Nachfrage erklärt, dass diese bei einem Unfall der hier in Rede stehenden Art mit psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht rechnen würden und müssten, solche Gesundheitsfolgen vielmehr die absolute Ausnahme darstellten.Bei dieser Sachlage ist aus Sicht des Senats die für eine diesbezügliche Haftung des Unfallgegners und dessen Versicherung erforderliche objektive Vorhersehbarkeit des unfallbedingten Eintritts psychischer Störungen mit Krankheitswert für den Schädiger zu verneinen, jedenfalls nicht feststellbar. Dementsprechend lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten im Vorprozess hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ansprüche gegen den KFZ-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners wegen unfallbedingter psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Folgen obsiegt hätte und dem Kläger damit aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden ist.3.Nach alledem war die klägerische Berufung zurückzuweisen.Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache wirft keine grundsätzlichen, höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfragen auf. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.