Urteil
9 U 64/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0906.9U64.11.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.03.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.180,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.03.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.180,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meinen, der Verkehrsunfall sei für die Beklagte zu 2) unabwendbar gewesen und verneinen insbesondere einen schuldhaften Verstoß der Beklagten zu 2) gegen § 9 Abs. 1 StVO. Demgegenüber treffe den Kläger der Vorwurf, bei einer unklaren Verkehrslage überholt zu haben, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Auch sei der Kläger entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 StVO zu schnell unterwegs gewesen. Angesichts der sich ihm darbietenden Verkehrssituation hätte der Kläger seine Geschwindigkeit deutlich unter 100 km/h reduzieren müssen. Hinsichtlich der Schadenshöhe seien die nachstehenden Korrekturen anzubringen: Der von dem Kläger überreichten Bescheinigung der X sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger ein differenzbesteuertes Fahrzeug erworben habe. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten habe er nicht vorgetragen, diese beglichen zu haben. Nachdem der Kläger ein Ersatzfahrzeug angemeldet habe, sei kein Raum mehr für eine pauschale Bezifferung der Anmeldekosten. Der Nutzungsausfall von 12 Tagen sei nicht dargelegt und werde bestritten. Vorgerichtliche Anwaltskosten könne der Kläger mit Blick auf § 86 Abs. 1 VVG mangels Aktivlegitimation nicht beanspruchen. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und rügt die Einwendungen gegenüber der Schadensberechnung als verspätet. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W. Der Sachverständige Y hat sein Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 06.09.2011 verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung von 15.180,42 € nebst Zinsen sowie der ausgeurteilten vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte zu 2) den Verkehrsunfall vom 04.06.2010 durch einen Fahrfehler überwiegend verursacht hat. Demgegenüber ist auf Seiten des Klägers lediglich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge an dem Unfall führt dazu, dass die Beklagten dem Kläger nach einer Quote von 4/5 für die Folgen des Verkehrsunfalls haften. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Y steht ein unfallursächlicher Verstoß der Beklagten zu 2) gegen ihre Rückschaupflicht beim Linksabbiegen gem. § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO nicht nur nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest, sondern ist positiv bewiesen. Für sie war bei Beachtung der zweiten Rückschaupflicht das Unfallgeschehen durch Zurückstellen des Abbiegens problemlos vermeidbar. Der Sachverständige Y hat ermittelt, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug des Klägers spätestens im Zeitpunkt des Beginns ihres Abbiegevorgangs als ausscherendes und überholendes Fahrzeug hätte wahrnehmen können. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, die Beklagte zu 2) habe den Entschluss zum Abbiegen etwa 2,5 Sekunden vor der Kollision gefasst. Den Abbiegevorgang selbst habe sie 1,5 Sekunden vor der Kollision eingeleitet. 2,5 Sekunden vor der Kollision sei der Kläger bei der von ihm aus den weiteren Unfallspuren ermittelten Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 100 km/h noch ca. 45 – 50 m entfernt gewesen und habe sich mit deutlicher Überschussgeschwindigkeit genähert. Der Wechsel des Klägers auf die Gegenfahrbahn habe etwa 3 Sekunden in Anspruch genommen. Daraus folgere, dass sich der Kläger bei Beginn des Abbiegevorgangs der Beklagten zu 2) bereits vollständig auf der Gegenfahrbahn und im Überholvorgang befunden habe. Selbst wenn man den Zeitraum für das Ausscheren knapper bemessen wollte, so wäre das Klägerfahrzeug jedenfalls als ausscherendes Fahrzeug für die Beklagte zu 2) erkennbar gewesen. Danach steht fest, dass die Beklagte zu 2) entweder ihrer Rückschauverpflichtung vor Beginn des Abbiegevorgangs nicht nachgekommen ist, oder aber diese nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt hat. Soweit die Beklagte zu 2) behauptet, sie habe sich sowohl vor dem Einordnen zur Fahrbahnmitte als auch unmittelbar vor dem Abbiegevorgang durch einen Schulterblick davon überzeugt, dass sie ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs abbiegen könne, ist diese Schilderung nicht geeignet, das Ergebnis der Unfallanalyse zu widerlegen. Zwar hat der Zeuge W die Unfallschilderung der Beklagten zu 2) insoweit bestätigt, als er ausgesagt hat, er habe etwa 2 bis 3 Sekunden vor der Kollision bei der Beklagten zu 2) einen Schulterblick wahrgenommen. Gegenüber Zeugenaussagen erlaubt die technische Rekonstruktion eines Unfallgeschehens aufgrund objektiver Unfallspuren und Unfallfolgen aber deutlich gesichertere Erkenntnisse dazu, ob ein Unfallfahrer seiner Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Abbiegen nachgekommen ist. So kann ein Unfallzeuge zwar wahrnehmen, ob ein Fahrer Rückschau gehalten hat, die Feststellung, ob diese Rückschau auch zur rechten Zeit und mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist, erfordert aber eine Verknüpfung der Fahrvorgänge beider Unfallbeteiligter, die nur eine Unfallanalyse leisten kann. Demgegenüber ist ein schuldhaftes Verhalten des Klägers am Zustandekommen des Verkehrsunfalls, insbesondere wegen eines Überholens bei unklarer Verkehrslage entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, oder wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO, nicht festzustellen. Unklar im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist die Verkehrslage dann, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende jetzt sogleich tun wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Beklagte zu 2) ihre Abbiegeabsicht so rechtzeitig durch Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers und dem Einordnen zur Fahrbahnmitte hin angezeigt hat, dass der sich im nachfolgenden Verkehr befindliche Kläger hierauf frühzeitig hätte einstellen müssen. Der Sachverständige konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob die Beklagte zu 2) den Abbiegevorgang mit ihrem Fahrzeug von der Fahrbahnmitte oder aber vom rechten Fahrbahnrand aus eingeleitet hat. Auch die Aussage des Zeugen W lässt keine eindeutigen Feststellungen zu. Zwar hat der Zeuge ausgesagt, nach seinem Eindruck habe sich das Fahrzeug der Beklagten zu 2) zur Fahrbahnmitte hin bewegt. Die Wahrnehmung des Zeugen ist aber bereits nicht genügend gesichert. Denn der Zeuge hatte sich in diesem Moment nach rechts hinten zur Rückbank umgedreht und daher sein Augenmerk nicht auf die Fahrweise der Beklagten zu 2) gelenkt und somit das Fahrmanöver nur am Rande registriert. Seine Aussage beruht darauf, dass nach seinem Eindruck das links gelegene Wartehäuschen näher herangerückt sei. Da dieses Wartehäuschen etwa 50 m vor der Einmündung steht, und der Zeuge es aus der Rückschau wahrgenommen hat, muss sich die Beklagte der Einmündung bereits mehr als 50 m genähert haben, als sie das Fahrzeug zur Mitte hin gelenkt haben soll. Zuverlässige Entfernungsangaben können der Aussage nicht entnommen werden, so dass der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen kann, wann die Beklagte zu 2) sich zur Fahrbahnmitte hin orientiert hat und ob dies noch als rechtzeitig anzusehen wäre. Auch was die weiteren Einzelheiten des zum Unfall führenden Geschehens angeht, sind die Angaben des Zeugen unbestimmt. Auf der Grundlage der Aussage des Zeugen lässt sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Beklagte zu 2) ihre Abbiegeabsicht durch Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers so rechtzeitig angezeigt hat, dass sich der Kläger darauf hätte einstellen und seinen Abbiegevorgang hätte zurückstellen können. Während der Zeuge einerseits angegeben hat, er habe den Fahrtrichtungsanzeiger sofort nach dem Abbiegen, das heißt, in einer Entfernung von ca. 150 m vor dem Abbiegen gehört, hat er andererseits angegeben, dies sei in Höhe der Bushaltestelle, also etwa 50 m vor dem Abbiegen nach links gewesen. Eine hinreichende Gewähr dafür, dass die Beklagte zu 2) den Fahrtrichtungsanzeiger jedenfalls wenigstens 50 m vor der Einmündung gesetzt hat, bietet die Aussage des Zeugen angesichts seines eingeschränkten Erinnerungsvermögens nicht. Da somit eine unklare Verkehrslage nicht gegeben war, kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger in der konkreten Verkehrssituation zu schnell gewesen ist. Die Beweisaufnahme hat allerdings nicht ergeben, dass der Unfall für den Kläger unvermeidbar gewesen ist. Zwar hat der Sachverständige die Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens für den Kläger für den Zeitpunkt verneint, in dem die Beklagte zu 2) ihren Abbiegevorgang eingeleitet hatte. Denn auch ein sofort eingeleitetes Bremsmanöver war nicht geeignet, rechtzeitig vor dem in Kurvenfahrt befindlichen Fahrzeug der Beklagten zu 2) zum Anhalten zu kommen. Für die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls ist aber auf einen zeitlich früheren Zeitpunkt abzustellen, nämlich auf den der ersten Wahrnehmung des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) durch den Kläger. Da die Beklagte zu 2) nach der Unfallschilderung des Klägers nach dem Einbiegen auf die Landstraße nur mit geringer Geschwindigkeit fuhr und sich die Linksabbiegemöglichkeit durch die trichterförmige Ausbildung des Einmündungsbereichs ergab, hätte ein besonders umsichtiger Fahrer an der Stelle des Klägers seine Überholabsicht zunächst zurückgestellt. Auch unter Berücksichtigung des erheblichen Verschuldens der Beklagten zu 2) erscheint es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr nicht unberücksichtigt und hinter dem Verschulden der Beklagten zu 2) zurücktreten zu lassen. Danach ist eine Haftungsverteilung von 4/5 zu 1/5 zu Lasten der Beklagten angemessen. Der dem Kläger durch den Verkehrsunfall entstandene Schaden beläuft sich auf 18.975,53 €. Ausgehend von einer Haftungsquote von 4/5 kann der Kläger von den Beklagten daher Zahlung von 15.180,42 € beanspruchen. Die mit der Berufung erhobenen Einwände der Beklagten rechtfertigen die Vornahme von Abschlägen nicht. Der Kläger hat bereits in erster Instanz unter Vorlage eines Testats seines Steuerberaters dargelegt, dass sowohl das verunfallte als auch das neu angeschaffte Fahrzeug Bestandteil seines Privatvermögens sind und somit Mehrwertsteuer angefallen ist. Die in erster Instanz unstreitigen Sachverständigenkosten haben die Beklagten erstmals mit der Berufungsbegründung bestritten. Der darin liegende Angriff ist neu und bleibt daher nach § 531 ZPO im Berufungsrechtszug unberücksichtigt. Die Ab- und Anmeldekosten hat der Senat gem. § 287 ZPO pauschal mit 120,- € geschätzt und sich hierbei an den im Internet einzusehenden Gebührentabellen der Straßenverkehrsämter bzw. den Preislisten der Schilderhersteller orientiert. Was den vom Landgericht zuerkannten Nutzungsausfallschaden betrifft, hat der Kläger zeitnah ein Ersatzfahrzeug angeschafft und für die vom Sachverständigen veranschlagte Wiederbeschaffungsdauer von 12 Kalendertagen den Nutzungsausfall geltend gemacht. Die Berechtigung der vorgerichtlichen Anwaltskosten war erstinstanzlich unstreitig. Das neue, auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers abzielende Vorbringen der Beklagten bleibt in der Berufung gem. § 531 ZPO unberücksichtigt. Der ausgeurteilte Betrag ist antragsgemäß zu verzinsen, § 286, 288 BGB. Die Beklagten haben die Berechtigung der Nebenforderung weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind ausgehend von einem berechtigten Gebührenwert von 15.180,42 € auf insgesamt 899,40 € zu beschränken. III. Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.