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Beschluss

III-3 RBs 271/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist auf dem nicht zurechenbaren Verschulden des Verteidigers beruht. • Wurde der Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Bestellung nicht zur Hauptverhandlung geladen, ist die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht zulässig. • Fehlt eine ordnungsgemäße Ladung des Verteidigers, muss das angefochtene Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Unterlassene Ladung des Verteidigers führt zur Aufhebung wegen Verfahrensmangel • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist auf dem nicht zurechenbaren Verschulden des Verteidigers beruht. • Wurde der Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Bestellung nicht zur Hauptverhandlung geladen, ist die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht zulässig. • Fehlt eine ordnungsgemäße Ladung des Verteidigers, muss das angefochtene Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Der Betroffene wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Bußgeld und Fahrverbot belegt. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch in einer Hauptverhandlung, zu der weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Der Verteidiger war seit Dezember 2009 bestellt; eine Ladungsverfügung wurde angeordnet, ein Empfangsbekenntnis ist jedoch nicht in den Akten. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und begründete sie verspätet; zugleich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er rügte, sein Verteidiger sei nicht zur Hauptverhandlung geladen worden. Das Oberlandesgericht prüfte die Umstände der Ladung und die Folgen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Ladung des Verteidigers. • Wiedereinsetzung: Nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 44 S.1, 473 Abs.7 StPO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, weil die Versäumung auf dem nicht zurechenbaren Verschulden des Verteidigers beruhte und der Betroffene dies glaubhaft gemacht hat. • Ladung des Verteidigers: Der Verteidiger war bestellt und verfügte über Vollmacht, es fehlt jedoch ein Empfangsbekenntnis; die Erklärung des Verteidigers, keine Ladung erhalten zu haben, spricht gegen eine ordnungsgemäße Ladung. • Unzulässigkeit der Verwerfung: Ist der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs.1, 71 Abs.1 OWiG, § 218 S.1 StPO nicht geladen worden, nimmt eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs.2 OWiG dem Verteidiger die Möglichkeit, das Verfahren zu beeinflussen, weshalb eine solche Verwerfung nicht statthaft ist. • Folgen: Bei diesem Verfahrensmangel ist nach § 79 Abs.3 S.1 OWiG i.V.m. § 353 StPO das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und nach § 79 Abs.6 OWiG zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, zurückzuverweisen. Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu seinen Kosten gewährt; die Rechtsbeschwerde hat mit der Verfahrensrüge vorläufig Erfolg. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, weil der Verteidiger offenbar nicht ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen war und dadurch der Verteidigungs- und Mitwirkungsmöglichkeit des Betroffenen ein erheblicher Verfahrensnachteil entstanden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen. Damit wird dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben, sein rechtliches Gehör durch den erschienenen oder ordnungsgemäß geladenen Verteidiger wahrzunehmen und die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen.