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Beschluss

I-5 W 48/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen drohender Besitzstörung kann auch bei noch nicht eingetretener, aber konkret angedrohter Beeinträchtigung nach § 862 BGB zulässig sein. • Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag ist nicht schon wegen schwieriger Bestimmtheit unzulässig; er kann hinreichend bestimmt sein, wenn aus dem Vortrag der begehrte Schutz gegen eine konkrete Besitzstörung hervorgeht (§ 938 BGB). • Ein Duldungsrecht aus § 24 NachbG NRW begründet keine gesetzliche Gestattung im Sinne des § 858 BGB und kann dem Besitzschutzanspruch nach § 862, § 863 BGB nicht entgegengehalten werden, soweit kein tituliertes Recht besteht.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Besitzschutz gegen drohenden Abriss der Grenzwand zulässig • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen drohender Besitzstörung kann auch bei noch nicht eingetretener, aber konkret angedrohter Beeinträchtigung nach § 862 BGB zulässig sein. • Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag ist nicht schon wegen schwieriger Bestimmtheit unzulässig; er kann hinreichend bestimmt sein, wenn aus dem Vortrag der begehrte Schutz gegen eine konkrete Besitzstörung hervorgeht (§ 938 BGB). • Ein Duldungsrecht aus § 24 NachbG NRW begründet keine gesetzliche Gestattung im Sinne des § 858 BGB und kann dem Besitzschutzanspruch nach § 862, § 863 BGB nicht entgegengehalten werden, soweit kein tituliertes Recht besteht. Die Verfügungsbeklagte kündigte in einem Schreiben an, während Abrissarbeiten ab dem 27.04.2011 das Betreten des Grundstücks an der Grenzwand aus Sicherheitsgründen nicht zu gestatten und empfahl einen Sicherheitsabstand. Die Verfügungskläger beantragten beim Landgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Beeinträchtigung ihres Besitzes durch Abbruch der Außenwand, die an der Grenze zu ihren Grundstücken stand. Am 03.05.2011 wurde die Mauer auf Veranlassung der Verfügungsbeklagten abgerissen; es entstanden keine wesentlichen Schäden und die Parteien erklärten den Rechtsstreit in erster Instanz für erledigt. Das Landgericht legte die Kosten den Verfügungsklägern auf und verneinte einen hinreichenden Unterlassungsantrag sowie eine verbotene Eigenmacht. Die Verfügungskläger legten sofortige Beschwerde ein, mit dem Vorwurf, das Schreiben der Beklagten begründe eine drohende Besitzstörung und der Antrag sei ausreichend bestimmt. • Beschwerde ist begründet; Kosten sind der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen nach § 91a ZPO, da sie nach bisherigem Stand unterlegen wäre. • Der erstinstanzliche Antrag war hinreichend bestimmt; aus dem Schriftsatz ergibt sich, dass die Verfügungskläger die Unterlassung einer damit verbundenen Besitzstörung begehrten (§ 938 BGB gebührt Beachtung). • Es bestand ein Verfügungsanspruch nach § 862 BGB, weil konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Besitzstörung aus dem Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 21.04.2011 folgten; maßgeblich ist die ex-ante-Perspektive, nicht ob die Störung tatsächlich eintrat. • Ein Duldungsanspruch aus § 24 NachbG NRW kann dem Besitzschutzanspruch nicht entgegengehalten werden, weil dieses Hammerschlags- und Leiterrecht keine gesetzliche Gestattung im Sinne des § 858 BGB darstellt; Einreden gegen den Besitzschutz sind grundsätzlich unzulässig, soweit sie nicht tituliert sind. • Es bestand ein Verfügungsgrund, da die angekündigte eigenmächtige Maßnahme unmittelbar bevorstand und keine andere Abwehrmöglichkeit ersichtlich war. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 ZPO; der Beschwerdewert wurde entsprechend der geltend gemachten Kosten festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits sowie des Beschwerdeverfahrens der Verfügungsbeklagten auferlegt, da diese nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unterlegen wäre. Es stellte fest, dass der Antrag der Verfügungskläger hinreichend bestimmt war und ein Anspruch auf einstweiligen Besitzschutz nach § 862 BGB bestand, weil konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Besitzstörung vorlagen. Ein Duldungsrecht aus § 24 NachbG NRW stand diesem Anspruch nicht entgegen, da hierfür ein tituliertes Recht erforderlich wäre. Der Beschwerdewert wurde auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.