Urteil
I-20 U 41/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:1021.I20U41.11.00
16Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 09.02.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.549,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 sowie weitere 929,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem 06.07.2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von al-len weiteren Schäden zu 20,5% freizustellen, die dieser aufgrund des Wasserschadens vom 09.08.2009 in der Sporthalle der Internationalen Schule I2 (I-Straße, I2) künftig noch entstehen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Gründe: 2 A. 3 Die Klägerin macht aus Anlass eines Schadensfalls vom 09.08.2009 Entschädigungsleistungen aus einer bei dem Beklagten für den Bau eines Schulzentrums einschließlich Turnhalle in I2 (Auftragsvolumen rund 17 Mio. € netto) abgeschlossenen Bauleistungsleistungsversicherung geltend, der u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008) zugrunde liegen. Die Versicherung war von 2 Versicherern gezeichnet, nämlich dem Beklagten als führendem Versicherer zu 41% und der B VersicherungsAG als beteiligter Gesellschaft zu 59%. 4 § 2 Nr. 1 ABN 2008 lautet: 5 "Versicherte Gefahren und Schäden 6 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). 7 Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem jeweils erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen." 8 In § 2 Nr. 4 ABN 2008 heißt es u.a.: 9 "Nicht versicherte Gefahren und Schäden 10 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden 11 a) (…) 12 b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; (…) 13 c) (…) 14 d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen; 15 (…) " 16 Der Auftrag der Klägerin zur Errichtung eines Schulzentrums in I2 umfasste u.a. die schlüsselfertige Erstellung einer Turnhalle, die zum Teil unterhalb des sie umgebenden Geländeniveaus liegt und die u.a. über eine im Außenbereich befindliche abschüssige Rampe zugänglich ist. Alle unter Erdgleiche ausgeführten Bauteile sind zum Schutz vor dem Eindringen von Grund- und Oberflächenwasser als sog. "weiße Wanne" ausgeführt. Die Betonsohlen wurden zusätzlich mit einer sog. "schwarzen Wanne" versehen. Die ebenfalls als Betonkonstruktion wasserdicht ausgeführte, zum (Außen-)Eingang der Turnhalle führende Außenrampe ist nicht überdacht. Hier auftreffendes Oberflächenwasser wird über Gitterrostrinnen aufgefangen und in einen Pumpenschacht eingeleitet, der sich an der Kopfseite der Rampe befindet. Seit Fertigstellung des Objekts wird das sich im Pumpenschacht sammelnde Oberflächenwasser – entsprechend der Planungsvorgaben – mittels einer fest installierten und mit einer Zentralüberwachung ausgestatteten Pumpenanlage in einen Regensiel abgepumpt. 17 Zum Zeitpunkt des Schadensfalls am 09.08.2009 stand das Gebäude einschließlich der Turnhalle unmittelbar vor der Fertigstellung. Die schlüsselfertige Übergabe war für den 30.08.2009 vorgesehen. Die für den späteren Echtbetrieb vorgesehene, v.g. Pumpenanlage war bereits installiert, aber noch nicht in Funktion, da das Gebäude noch nicht auf die endgültige Stromversorgung aufgeschaltet war. Hier für war noch eine Mittelspannungsstation zu installieren, welche erst am 11.08.2009 – also 2 Tage nach dem in Rede stehenden Schadensfall – angeschlossen wurde. 18 Zur Sicherung des Bautenstandes war zum Zeitpunkt des Schadensfalles in dem o.g. Pumpenschacht eine Tauchpumpe installiert, welche (lediglich) über den Baustrom versorgt wurde. Zum Zeitpunkt des Schadensfalles gab es für die gesamte Baustelle nur eine Stromquelle in Form des – über mehrere Verteilerkästen verzweigten – Baustroms. Auch war eine zweite, von der ersten Pumpe unabhängige betriebsbereite Pumpe war unstreitig nicht vorhanden. 19 Unstreitig kam es am Abend des 09.08.2009 infolge eines schweren Unwetters, dessen konkretes Ausmaß zwischen den Parteien streitig ist, zu einem Wassereinbruch in die nahezu fertig gestellte Sporthalle. Während des Unwetters fiel - letztlich aus ungeklärter Ursache - der Baustrom aus mit der Folge, dass die v.g. Tauchpumpe am Ende der Eingangsrampe zur Sporthalle nicht mehr mit Strom versorgt wurde. Infolge des Ausfalls der Pumpe staute sich das auflaufende Regenwasser zunächst vor den Zugangstüren der Sporthalle bis es schließlich in erheblichen Mengen unter den Türen hindurch in die Halle eindrang. Durch den Wassereinbruch wurde u.a. der in der Sporthalle verlegte Holzschwingboden beschädigt und musste komplett ausgebaut und erneuert werden. 20 Zur Beseitigung des entstandenen Gesamtschadens hat der von dem Beklagten beauftrage Privatgutachter L vorprozessual mit Gutachten vom 17.08.2009 einen Betrag von 91.857,00 € (netto) für erforderlich gehalten. Die Klägerin macht für die Beseitigung des Schadens im Vergleich hierzu einen etwas geringeren Schadensbetrag geltend, nämlich in Höhe von insgesamt 90.483,31 € (netto). Hiervon 41% ergeben die Klagesumme von 37.098,16 €. 21 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird ergänzend gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bielefeld Bezug genommen. 22 Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. I im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch wegen Eingreifen des Risikoausschlusses gemäß § 2 Nr. 4 d) ABN 2008 ausgeschlossen sei. Denn der am 09.08.2009 eingetretene Wasserschaden sei durch eine nicht redundante Wasserhaltung der Klägerin entstanden. Nach den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. I, so das Landgericht weiter, seien unter Wasserhaltung alle Maßnahmen zu verstehen, die Wasser, welches in eine Baugrube eindringt, regulieren. Zum Zeitpunkt des Schadensfalles habe es sich bei der in Rede stehenden Sporthalle auch noch um eine Baugrube gehandelt. Zwar seien die notwendigen Arbeiten unterhalb der Erdgleiche zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und zur statischen Aussteifung des Kellers auch die Stahlbetondecke bereits gegossen gewesen. Da das Bauwerk mangels Anschlusses des vorgesehenen Pumpensystems an die Stromversorgung aber noch nicht in der Lage gewesen sei, Wasser von selbst abzuweisen, sei es vorliegend gerechtfertigt, trotz des an sich fertig gestellten Gebäudes noch von einer Baugrube auszugehen. 23 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie rügt, dass der Tatbestand des § 2 Nr. 4 d) ABN 2008 entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erfüllt sei. Denn unter Wasserhaltung seien im Bauwesen, wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, nur Maßnahmen zu verstehen, die Wasser, welches in eine Baugrube eindringt, regulieren. Der Ausschluss des § 2 Nr. 4 d) ABN 2008 gelte also nur so lange, wie eine Baugrube überhaupt bestehe. Letzteres sei am Schadenstag aber gerade nicht mehr der Fall gewesen. Im Übrigen sei die Klausel nach § 305c bzw. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 24 Die Klägerin beantragt, 25 1. den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an sie 37.098,16 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 zu zahlen, 26 2. den Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.373,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2010 zu zahlen, 27 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie von allen weiteren Schäden zu 41% freizustellen, die ihr aufgrund des Wasserschadens vom 09.08.2009 in der Sporthalle der Internationalen Schule I2 künftig noch entstehen. 28 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Er ist der Ansicht, es lägen die Voraussetzungen sowohl für das Eingreifen des Risikoausschlusses nach § 2 Nr. 4 b) ABN 2008 (normale Witterungseinflüsse) als auch nach § 2 Nr. 4 d) ABN 2008 (nicht redundante Anlage zur Wasserhaltung) vor. 31 Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. I. Wegen Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 10.08.2011 Bezug genommen. 32 B. 33 Die zulässige Berufung ist teilweise – nämlich in etwa zur Hälfte – begründet. 34 I. 35 Der Klägerin steht im Ergebnis aus dem Schadensereignis vom 09.08.2009 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 17.549,08 € aus der bei dem Beklagten unterhaltenen Bauleistungsversicherung gemäß §§ 2 Nr. 1, 7 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008) zu. 36 1. 37 Ein versicherter Schaden im Sinne des § 2 Nr. 1 ABN 2008 liegt vor. Danach leistet der Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind dabei Schäden, die der Auftraggeber oder die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem jeweils erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Für den Fall der groben Fahrlässigkeit sieht § 2 Nr. 1 ABN 2008 (lediglich) die Berechtigung des Versicherers vor, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 38 Zur Durchsetzung eines Entschädigungsanspruches muss der Versicherungsnehmer daher darlegen (vgl. Roos/Schmitz-Gagnon, Bauleistungsversicherung – (Online-) Praktikerkommentar zur den ABN/ABU 2008, A.2.1.2.2 Rn 89), dass die nach § 2 Nr. 1 ABN 2008 maßgeblichen Personen den Schaden 39 - tatsächlich nicht vorhergesehen haben bzw. nicht so rechtzeitig vorhergesehen haben, dass noch Zeit für wirksame Schadensverhütungsmaßnahmen geblieben wäre, oder 40 - mit dem jeweils erforderlichen Fachwissen nicht hätten vorhersehen können, wobei in diesem Fall nur grobe Fahrlässigkeit schadet. 41 Dass die Klägerin den hier konkret in Rede stehenden Schaden tatsächlich nicht vorhergesehen hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den entstandenen Schaden vorhergesehen hätte, sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil ging sie unstreitig davon aus, mit der von ihr installierten, an den Baustrom angeschlossenen Tauchpumpe alles Erforderliche getan zu haben, um der – unstreitig bestehenden – Gefahr über die abschüssige Außenrampe auflaufenden und in die Sporthalle eindringenden Wassers zu begegnen. 42 Die Klägerin hätte den in Rede stehenden Schaden aber, wie der Sachverständigen Dipl. Ing. I im Termin vor dem Senat überzeugend erläutert hat, mit dem erforderlichen Fachwissen vorhersehen können und müssen. Insoweit ist ihr auch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen mit der Folge, dass der Beklagte im Ergebnis berechtigt ist, seine Leistung gemäß § 2 Nr. 1 S. 2 ABN 2008 in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis – nach Auffassung des Senates um 50% – zu kürzen. 43 Der Sachverständige Dipl. Ing. I hat im Termin auf entsprechende Frage des Senates erläutert, dass der hier in Rede stehende Schadensfall mit dem erforderlichen Fachwissen ohne weiteres vorhersehbar gewesen ist. Denn die Sporthalle hätte, so der Sachverständige mit überzeugender Begründung, angesichts der örtlichen Gegebenheiten, d.h. angesichts des Umstandes, dass sich Hallenboden und Halleneingang unterhalb des übrigen Geländeniveaus befinden, angesichts der zum Eingang hin abschüssigen Rampe und angesichts des Umstandes, dass auch für den Normalbetrieb des Gebäudes eine fest installierte Pumpenanlage zum Abhalten von Grund- und Oberflächenwasser vorgesehen ist, unter gar keinen Umständen lediglich mit einer Tauchpumpe gesichert werden dürfen, die – wie hier – lediglich an den – zumal über mehrere Verteilerkästen verzweigten – Baustrom angeschlossen war. Denn Baustromverteilerkästen neigen, wie nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen in der Baubranche allgemein bekannt ist, zu erheblichen Unzuverlässigkeiten und fallen – nicht zuletzt wegen Überlastung – häufig aus. Dies gelte vorliegend angesichts der Verzweigung der einzigen vorhandenen Stromquelle über mehrere Verteiler in besonderem Maße. Das Risiko eines Stromausfalls, wie er vorliegend in Rede steht, war deshalb angesichts dieser – bekannten – Unzuverlässigkeiten nach den Erläuterungen des Sachverständigen sehr hoch und auch im Vorfeld ohne weiteres absehbar. Weiter hat der Sachverständige auf den entsprechenden Einwand der Klägerin hin überzeugend erläutert, dass das System einer Stromversorgung über mehrere Baustromverteiler auch dann instabil bleibe, wenn die Baustelle praktisch fertig gestellt sei und daher nur noch wenig oder sogar kein Strom an anderer Stelle im Verteilerkreis tatsächlich entnommen werde. Aus technischer Sicht, so der Sachverständige weiter, sei es daher ohne weiteres vorhersehbar gewesen und hätte aus Sicht eines verantwortungsbewussten Technikers auch zwingend vorhergesehen werden müssen, dass bei einem mehr oder weniger starken Gewitter die erhebliche Gefahr eines Ausfalls des Baustroms bestand. Die von der Klägerin gewählte Koppelung der Tauchpumpe nur an den Baustrom sei aus technischer Sicht daher unter keinen Umständen akzeptabel gewesen. 44 Statt dessen, so der Sachverständige weiter, hätte man dringend – zumal bei dem in Rede stehenden Bautenstand unmittelbar vor Fertigstellung und der entsprechend gefährdeten hohen Werte – für eine andere, deutlich stabilere Stromversorgung sorgen müssen. Als verantwortungsbewusster Techniker vor Ort wäre daher, was in entsprechenden Situationen ohne weiteres üblich sei, der örtliche Stromversorger zu bitten gewesen, für die in Rede stehende Pumpe bis zur Inbetriebnahme der für den Normalbetrieb vorgesehenen Pumpenanlage einen separaten Einzelanschluss zu legen. Nur so wäre nach den Erläuterungen des Sachverständigen letztlich gewährleistet gewesen, dass bei einem – nicht unwahrscheinlichen – Ausfall des Baustroms bzw. eines Baustromverteilers die in Rede stehende Pumpe in jedem Fall noch funktioniert hätte. 45 Das Nichtvorhersehen des Schadens und daraus folgend das Nichtergreifen der gebotenen Sicherungsmaßnahmen war auch grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (st. Rspr. seit BGH Z 10, 14 (16) = VersR 1953, 335; vgl. a. Senaturteil v. 08.12.1989, 20 U 319/88, juris Tz 35 = VersR 1990, 1233; Prölss in Prölss/Martin, 28. Aufl., § 81 VVG Rn 15 ff; vgl. a. Roos / Schmitz-Gagnon, Bauleistungsversicherung, (Online-) Praktikerkommentar zu den ABN / ABU 2008, A.2.1.2.2.3.1 Rn 107). Auf der subjektiven Seite setzt die Annahme grober Fahrlässigkeit voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten im hohen Maße außer Acht gelassen worden ist (vgl. Senatsurteil v. 08.12.1989, 20 U 319/88, juris Tz 35 = VersR 1990, 1233; Prölss in Prölss/Martin, 28. Aufl., § 81 VVG Rn 15 ff m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn nach den Erläuterungen des Sachverständigen hätte die hier in Rede stehende Pumpe, wie für jeden verantwortlichen Techniker ohne weiteres hätte auf der Hand liegen müssen, unter gar keinen Umständen lediglich über den Baustrom gesichert werden dürfen, da dessen Unzuverlässigkeit und die sich daraus ergebenden Probleme ein gängiges Problem auf praktisch allen Baustellen darstelle. Den Grad der groben Fahrlässigkeit stuft der Senat dabei mangels besonderer be- oder entlastender Umstände als durchschnittlich und somit mittelschwer ein, was den Beklagten im Ergebnis zu einer Kürzung seiner Leistung um 50% berechtigt. 46 2. 47 Entgegen der Annahme des Beklagten greift zugunsten des Beklagten kein, ihn von der Leistungspflicht entbindender Risikoausschluss ein. Denn weder die Voraussetzungen des § 2 Nr. 4 lit. b) ABN 2008 noch die des § 2 Nr. 4 lit. d) ABN 2008, den vorliegend allein in Betracht kommenden Risikoausschlüssen, für deren Vorliegen der Beklagte als Versicherer die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Roos/Schmitz-Gagnon, Bauleistungsversicherung, A.2.4 Rn 200 i.V.m. A.2.4.11 Rn 243 m.w.N.), liegen im Ergebnis vor. 48 2.1 49 Nach § 2 Nr. 4 b) ABN 2008 leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden "durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss". Normale, d.h. vom Versicherungsschutz ausgenommene Witterungseinflüsse liegen vor, wenn sie sich im Rahmen der Normalwerte der letzten 10 Jahre bewegen (vgl. v. Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl., § 36 Rn 60; Rehm/Frömel, Bauleistungsversicherung, 3. Aufl., A § 2 ABN, Rn 90). Demgegenüber fallen ungewöhnliche Witterungsverhältnisse, die außerhalb der v.g. Normalspannbreiten liegen unter den Versicherungsschutz (vgl. v. Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann a.a.O.). Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, d.h. wenn die Wetterverhältnisse die Höchstwerte der letzten 20 Jahre überschreiten, liegt regelmäßig höhere Gewalt vor; auch hier greift der Ausschluss nicht (vgl. v. Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann a.a.O.). 50 Mit dem von ihm zum Nachweis dafür, dass es sich bei dem in Rede stehenden Unwetter um normale Witterungsverhältnisse im Sinne des v.g. Risikoausschlusses gehandelt habe, vorgelegten Niederschlagsgutachten der T GmbH vom 17.09.2009 (vgl. Bl. 56ff d. GA) hat der insoweit – vgl. o. – darlegungs- und beweisbelastete Beklagte den Nachweis dafür, dass es sich lediglich um normale Witterungsverhältnisse gehandelt hat, indes nicht erbracht. Zwar heißt es in dem Gutachten zunächst, die an der Wetterstation I2 gemessene Niederschlagsmenge stelle mit knapp 18% der normalen monatlichen Niederschlagsmenge von 35l/m² im 10-Jahresvergleich kein außergewöhnliches Niederschlagsereignis dar. Weiter heißt es dann aber, dass "allerdings (…) für den Schadensort selbst aufgrund der Radarbildanalysen und vorherrschenden Gewittertätigkeit auch deutlich höhere Mengen nicht ausgeschlossen werden [können], welche von den nächstgelegenen Wetterstationen nicht erfasst wurden" (vgl. Bl. 57 d. GA). Hinzu kommt, dass nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes I2 vom 27.11.2009 (vgl. Bl. 84 ff d. GA) an der Wetterstation K während des in Rede stehenden Gewitters eine Niederschlagsmenge von 32,4mm innerhalb von 40 Minuten gemessen worden ist, was einer Wiederkehrzeit in dem hier in Rede stehenden Raum I2-P von knapp 30 Jahren und damit sogar außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen entspricht. 51 2.2 52 Nach § 2 Nr. 4 d) ABN 2008 leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden "durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen". 53 Wie die Klägerin selbst einräumt, war zum Zeitpunkt des Schadensfalls eine einsatzbereite, ausreichend redundante Anlage nicht (mehr) vorhanden. Zwar war, wie der Vertreter der Klägerin im Senatstermin erläutert hat, während die Baugrube bestand, eine über ein Dieselaggregat gesondert gesicherte Pumpe vorhanden gewesen. Nach Verfüllen der Baugrube sei diese aber, wie es in der Branche üblich sei, nicht weiter zum Einsatz gekommen. Zum Zeitpunkt des Schadensfalls war daher unstreitig nur eine einsatzbereite Tauchpumpe installiert. Eine zweite Pumpe, die den Ausfall der in Rede stehenden Tauchpumpe ohne zeitliche Verzögerung und über eine unabhängige Energieversorgung hätte übernehmen können, war nicht mehr vorhanden (die über das Dieselaggregat mit Strom versorgte Pumpe war abgebaut) bzw. noch nicht einsatzbereit (die für den Normalbetrieb des Gebäudes vorgesehene Pumpe war noch nicht angeschlossen). 54 Da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zum Zeitpunkt des Schadensfalls das Vorhalten einer redundanten Anlage zur Wasserhaltung aber weder den üblichen Gepflogenheiten am Bau entsprach noch aus technischer Sicht erforderlich war, greift der Risikoausschluss des § 2 Nr. 4 d) ABN 2008, wie dessen Auslegung ergibt, im Ergebnis gleichwohl nicht. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs, d.h. des Tatbestandes und der damit verbundenen Rechtsfolge, auszulegen. Die Auslegung orientiert sich – wie bei anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch bei Allgemeinen Versicherungsbedingungen an einem objektiven Maßstab. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der vorformulierten vertraglichen Bestimmung, wie er aus Sicht der typischerweise beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Der Auslegungsmaßstab richtet sich dabei nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2005, XII ZR 107/01, NJW 2005, 1183 (1184); vgl. zum Ganzen auch Beckmann in Beckmann / Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl., § 10 Rn 167 m.w.N.; Prölss in Prölss / Martin, 28. Aufl., Vorbem. III, Rn 2 ff m.w.N.). Entscheidend bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist grundsätzlich die Sicht eines rechtsunkundigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne einschlägige versicherungsspezifische Fachkenntnis. Zu fragen ist, wie dieser die konkrete Klausel bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verstehen musste (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006, IV ZR 120/05, VersR 2007, 388). Neben dem Wortlaut der Klausel sind auch der Sinnzusammenhang sowie der mit der Klausel erkennbar verfolgte Zweck maßgebend (vgl. BGH Urt. v. 18.12.1995, II ZR 193/94, VersR 1996, 500). Klauseln, die – wie vorliegend – Risikoausschlüsse oder –begrenzungen vorsehen, sind dabei grundsätzlich eng auszulegen, da der Versicherungsnehmer mit Verkürzungen des Versicherungsschutzes, die ihm nicht hinreichend verdeutlicht wurden, nicht zu rechnen braucht (vgl. Beckmann in Beckmann / Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl., § 10 Rn 169 m.w.N.). 55 Der Wortlaut des § 2 Nr. 4 d) ABN 2008 allein gibt zunächst keinerlei Aufschluss über die hier streitentscheidende Frage, über welchen Zeitraum eine ausreichend redundante Anlage zur Wasserhaltung durch den Versicherungsnehmer bzw. den von ihm beauftragen Unternehmer bzw. Repräsentanten im Sinne des § 2 Nr. 1 ABN 2008 vorgehalten werden muss. Es ist daher unter Anlegung der v.g. Auslegungsgrundsätze weiter zu fragen, wie die Bestimmung aus Sicht der typischerweise beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Hierzu hat sich der Senat zwecks Erläuterung der in der Klausel verwandten Fachtermini der sachverständigen Hilfe des Sachverständigen Dipl. Ing. I bedient. Dieser hat überzeugend erläutert, dass im Baubereich unter einer Wasserhaltung in erster Linie alle Maßnahmen zu verstehen sind, die Wasser, welches in die Baugrube eindringt (Grundwasser, Schichtenwasser und / oder Oberflächenwasser), regulieren: anfallendes Wasser wird zunächst gefasst und anschließend abgepumpt bzw. abgeleitet. Weiter hat der Sachverständige erklärt, dass Wasserhaltungsmaßnahmen dann nicht mehr erforderlich sind, wenn das zu konstruierende Bauwerk einen Bauzustand erreicht hat, der eindringendes oder sonst einwirkendes Wasser selbst abweisen kann und damit die Gefahr der Beschädigung des Bauwerks durch Wassereinfluss nicht mehr besteht. In der Regel sei das Beenden von Wasserhaltungsmaßnahmen deshalb gekoppelt an das Anfüllen des Arbeitsraumes einer Baugrube, d.h. mit Abschluss der Arbeiten unterhalb der Erdgleiche im Baugrund seien üblicher Weise auch Maßnahmen zur Wasserhaltung nicht mehr erforderlich. Dies gelte aber nicht immer. Im Ausnahmefall könnten Maßnahmen zur Wasserhaltung durchaus auch nach Verfüllen der Baugrube noch erforderlich sein, da Maßnahmen zur Wasserhaltung, so der Sachverständige überzeugend weiter, nicht nur dazu dienten, das Bauwerk vor Grundwasser zu schützen, sondern allgemein dem Schutz vor von außen eindringendem Wasser, also auch und insbesondere vor Oberflächenwasser. Die hier in Rede stehenden Sporthalle sei dafür ein gutes Beispiel: hier seien wegen der besonderen örtlichen Gegebenheiten – der Boden der Sporthalle liegt unterhalb des Geländeniveaus – permanente Maßnahmen zur Wasserhaltung erforderlich und dementsprechend auch im Endplanungszustand für den Normalbetrieb des Bauwerks vorgesehen. 56 Die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Wasserhaltung, so der Sachverständige weiter, bedeute andererseits aber nicht, dass hierzu stets eine redundante, also doppelt gesicherte Anlage erforderlich sei. Im Gegenteil werde im Baubereich eine redundante Anlage zur Wasserhaltung, also eine Sicherung über zwei Pumpensysteme, die über zwei voneinander unabhängige Stromkreise verfügen (in der Regel einerseits über den Baustrom und andererseits über eine separate Stromversorgung in Form eines Dieselaggregates), üblicher Weise nur zur Sicherung der Baugrube eingesetzt und danach nicht mehr, da die offene Baugrube – was auf der Hand liegt – in besonderem Maße der Gefahr eindringenden Wassers ausgesetzt sei. Dementsprechend ist aus Sicht des Sachverständigen das Verhalten der Klägerin, nach Verfüllen der Baugrube eine redundante Anlage zur Wasserhaltung nicht weiter vorzuhalten, nicht zu beanstanden. Dass zum Zeitpunkt des Schadensfalles – entgegen der insoweit irrigen Annahme des Landgerichts – (eindeutig) keine Baugrube mehr bestand, hat der Sachverständige ebenfalls bestätigt. 57 Weiter hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang überzeugend erläutert, dass zum Zeitpunkt des Schadensfalls auch der erreichte Bautenstand eine redundante Anlage, also zwei voneinander unabhängige Pumpensysteme nicht erfordert habe. Dies zeige nicht zuletzt der Endplanungszustand des Gebäudes, der an der in Rede stehenden Stelle im Eingangsbereich der Sporthalle für den Normalbetrieb ebenfalls keine Sicherung durch eine redundante Anlage, sondern lediglich eine einzige Pumpe vorsehe. Auch er – so der Sachverständige weiter – hätte daher, wäre er anstelle der Klägerin in verantwortlicher Position gewesen, in dieser Situation nach Verfüllen der Baugrube sicher nicht mehr für eine doppelte Absicherung im Sinne einer redundanten Anlage, z.B. durch ein Dieselaggregat gesorgt. Dies sei zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt auch weder nach der Verkehrsanschauung üblich noch aufgrund besonderer Umstände konkret geboten gewesen. 58 Nach allem ist nach Auffassung des Senates unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sicht des hier betroffenen Verkehrskreises (Baubranche) der Risikoausschluss § 2 Nr. 4 d) ABN 2008 dahin auszulegen, dass eine redundante Anlagen zur Wasserhaltung von dem Versicherungsnehmer bzw. dem an seiner Stelle Verantwortlichen im Regelfall nur solange vorzuhalten ist, wie eine Baugrube besteht. Will der Versicherer seine Haftung darüber hinaus, also über das hinaus, was in der Baubranche üblicherweise unter einer redundanten Anlage zur Wasserhaltung bzw. deren Erforderlichkeit verstanden wird, einschränken, muss er dies – anders als hier geschehen – ausdrücklich und unmissverständlich kenntlich machen. Denn der Versicherungsnehmer muss – wie ausgeführt – mit Verkürzungen des Versicherungsschutzes, die ihm nicht hinreichend verdeutlicht wurden, nicht rechnen. 59 Selbst wenn man aber entgegen der hier vertretenen Auffassung den Risikoausschluss in § 2 Nr. 4 d) ABN 2008 dahingehend auslegen wollte, dass – so die im Termin vor dem Senat geäußerte Ansicht des Beklagten – eine redundante Anlage zur Wasserhaltung abweichend von dem in der Baubranche in diesem Zusammenhang Üblichen und unabhängig davon, ob dies zur Sicherung des Bautenstandes überhaupt erforderlich ist, in jedem Fall bis zum Ende des Versicherungsschutzes im Sinne des § 12 Nr. 2 ABN 2008 (u.a. Bezugsfertigkeit des Gebäudes) vorzuhalten wäre, so wäre eine solche Klausel nach Auffassung des Senates als überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB und damit als nicht wirksam vereinbart anzusehen. Dass Allgemeine Versicherungsbedingungen ggf. branchenüblich sind, reicht dabei nicht aus, um ihnen den Charakter der Ungewöhnlichkeit zu nehmen (h.M., vgl. z.B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.10.1993, 5 U 197/93, VersR 1994, 720; Prölss in Prölss / Martin, VVG 28. Aufl., Vorbem. I, Rn 49 m.w.N.). Entscheidend ist, ob zwischen den Erwartungen des Versicherungsnehmers und dem Inhalt einer Klausel eine deutliche Diskrepanz besteht, mit der der Versicherungsnehmer vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1999, IV ZR 137/98, VersR 1999, 745; OLG Saarbrücken a.a.O.; Prölss in Prölss / Martin, VVG 28. Aufl., Vorbem. I, Rn 49). So verhält es sich unter Berücksichtigung des abweichenden allgemeinen Verständnisses von der Erforderlichkeit einer redundanten Anlage zur Wasserhaltung in der Baubranche hier. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Entgegen der von dem Beklagten im Termin vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung sind Risikoausschlüsse auch nicht per se von der AGB-rechtlichen Kontrolle ausgenommen (vgl. Beckmann in Matusche / Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl., § 20 Rn 208; Prölss in Prölss / Martin, VVG 28. Aufl., Vorbem. I, Rn 62). 60 3. 61 Was die Höhe der geltend gemachten Entschädigungsleistung angeht, macht der Senat von der Möglichkeit der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO Gebrauch und schätzt die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens – wie im folgenden noch auszuführen sein wird – auf den von Klägerseite geltend gemachten Gesamtbetrag von 90.483,31 € (netto). Hiervon entfallen gemäß Versicherungsschein auf den Beklagten als führenden Versicherer 41%, d.h. 37.098,16 €. Diese Summe ist wiederum unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter Ziff. 1 gemäß § 2 Nr. 1 ABN 2008 wegen der der Klägerin zur Last zu legenden groben Fahrlässigkeit in Bezug auf die Vorhersehbarkeit des Schadens um 50% zu kürzen, was einer Summe von 18.549,08 € entspricht. Hiervon ist wiederum die ausweislich des Versicherungsscheins vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 € in Abzug zu bringen. Der konkret erstattungsfähige Schaden beträgt danach in Bezug auf den Beklagten 17.549,08 €. 62 Soweit die Höhe des entstandenen Schadens in Streit ist, entscheidet der Senat 63 hierüber gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, die für den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität eingreifen, reicht bei der Entscheidung über die Höhe des Schadens für die richterliche Überzeugungsbildung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit aus, vorausgesetzt, dass das Wahrscheinlichkeitsurteil auf gesicherten Grundlagen beruht (BGH, Urt. v. 09.10.1990, VI ZR 291/89, Zitat nach juris, Tz 12 = VerS 1991, 437). Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO stellt darüber hinaus die Beweiserhebung – hier: die Einholung eines Sachverständigengutachtens – in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts; dies bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden ist (vgl. BGH a.a.O. sowie Urt. v. 28.01.1986, VI ZR 151/84, VersR 1986, 596 (597)). Das Gericht kann insbesondere dann von einer förmlichen Beweiserhebung absehen, wenn – wie im Ergebnis hier – der Beweisaufwand unverhältnismäßig wäre (vgl. Foerste in Musielak, ZPO 8. Aufl., § 287 Rn 10). 64 Der Beklagte hat nach Anzeige des Schadensfalls durch die Klägerin den Privatsachverständigen Dipl. Ing. L mit der Ermittlung des entstandenen Schadens beauftragt. Dieser hat die Örtlichkeiten am 13.08.2009 (also 4 Tage nach dem Schadensfall) besichtigt und auf dieser Grundlage unter dem 17.08.2009 sein Gutachten erstellt (vgl. Anlage K 7), das einen Gesamtschadensbetrag von voraussichtlich 91.857,20 € ausweist. Die Klägerin hat daraufhin – insoweit unstreitig – die erforderlichen Reparaturen auf eigene Rechnung von Fremdfirmen durchführen lassen. Die ihr insoweit in Rechnung gestellten Beträge, die die Grundlage der Klageforderung bilden, belaufen sich – unstreitig – auf insgesamt 90.483,31 € (vgl. S. 7f der Klageschrift i.V.m. dem Anlagenkonvolut K 15), liegen also unterhalb des von dem Beklagten zuvor ermittelten Schadensbetrages. Da die Klägerin an sich auch von der Möglichkeit der abstrakten Schadensberechnung hätte Gebrauch machen können (vgl. dazu im Einzelnen Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Vor § 74 Rn 84 m.w.N.), d.h. nicht die konkret angefallenen, sondern die auf Gutachtenbasis erforderlichen bzw. notwendigen Kosten hätte in Ansatz bringen können, hält es der Senat schon unter diesem Gesichtspunkt für gerechtfertigt, der Schadensberechnung den von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Gesamtschadensbetrag von 90.483,31 € zugrunde zu legen. 65 Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hält der Senat nach § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO aber auch deshalb für entbehrlich, weil dessen Kosten letztlich außer Verhältnis zu den überhaupt streitigen Schadenspositionen stehen. 66 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Beträge aus den Rechnungen der Fa. T3 vom 24.09.2009 und vom 30.09.2009 über 276,50 € und 716,50 €, der Fa. M vom 22.09.2009 über 427,00 €, der Fa. U vom 12.11.2009 über 1.569,80 €, der Fa. T2 vom 24.11.2009 über 2.780,19 € und der Fa. T4 vom 02.09.2009 über 2.817,41 € in Gänze unstreitig sind. 67 Was die Rechnung der Fa. N vom 17.09.2009 über die Demontage des Fußbodens und der Holzunterkonstruktion über 7.410,00 € angeht, hatte der Privatsachverständige des Beklagten für die insoweit erforderlichen Arbeiten in seinem Gutachten vom 17.08.2009 sogar 10.296,00 € in Ansatz gebracht. Gegen die Rechnung der Fa. N hat der Beklagte – gestützt auf das Ergänzungsgutachten des Privatsachverständigen L vom 20.07.2010 (Anlage B 5) – zunächst eingewandt, dass insoweit die Entsorgungsnachweise fehlten. Ansonsten ist die Rechnung nach den Ausführungen ihres Privatsachverständigen L nicht zu beanstanden. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.09.2010 entgegnet, dass sie keine Veranlassung habe, an der Richtigkeit der Abrechnung zur zweifeln, da die Abrechnung angemessen und hinsichtlich der abgerechneten Preise üblich sei. Dem folgt der Senat, nachdem der Beklagte dem v.g. ergänzenden Vorbringen der Klägerin nicht mehr entgegengetreten ist. Insbesondere bestehen auf der Grundlage des Sachvortrages der Parteien keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten von der Fa. N nicht ausgeführt worden wären. Dies behauptet der Beklagte im Übrigen selbst nicht. 68 Was den Stundenlohnbericht der Fa. N betreffend den Ausbau der Bitumensperrbahn über 2.640,00 € angeht, hat der Beklagte zunächst die Ursächlichkeit der Schadensposition durch den Wassereinbruch bestritten. Denn nach seinen Erkenntnissen sei unterhalb des Sportbodens eine schwarze Wanne vorhanden gewesen, was voraussetze, dass die Bitumenschweißbahnen fest auf die Betonsohle aufgeschweißt gewesen seien und sich deshalb nicht durch Wasser hätten lösen können. Darauf hat die Klägerin erwidert, dass an der in Rede stehenden Stelle keine schwarze, sondern eine weiße Wanne installiert gewesen sei, d.h. die Bitumenbahn das Objekt nur gegen aufsteigende Nässe zu schützen vermochte und gerade nicht fest verschweißt war. Dem ist der Beklagte in der Folgezeit nicht mehr entgegen getreten. Hinzu kommt, dass der Privatsachverständige des Beklagten L in seinem o.g. Ergänzungsgutachten vom 20.07.2010 diese Erklärung der Klägerin akzeptiert und deshalb zu dieser Position lediglich beanstandet hat, dass die Fa. N hierzu bisher keine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt habe. Wörtlich heißt es in diesem Zusammenhang "Wenn die Fa. N eine ordnungsgemäße Rechnung über den Betrag von 2.640,00 € einreicht, sind diese Schadenskosten im Grundsatz nicht zu beanstanden". Da Anhaltpunkte dafür, dass die Arbeiten gar nicht ausgeführt worden wären, nicht bestehen – dies behauptet der Beklagte auch selbst nicht – legt der Senat diesen Betrag der Schadensberechnung dementsprechend in voller Höhe zugrunde. 69 Was die Rechnung der Fa. I4 vom 25.11.2009 über 66.482,30 € betreffend den Einbau des neuen Sportbodens angeht, hat der Beklagte zunächst die Positionen 0090 800227 (Grundreinigung und Erstpflege) über einen Betrag von 1.745,69 € sowie 0510 800459 (Liefern und Verlegen von 1.163,790 m² Bitumenschweißbahn) über 6.226,28 € bestritten. Was die Position 0090 800227 (Grundreinigung und Erstpflege) angehe, werde, da das Objekt zum Zeitpunkt des Schadensfalls noch nicht übergeben war, vorsorglich bestritten, dass Grundreinigung und Erstpflege zum Zeitpunkt des Schadensfalls bereits erbracht gewesen seien. Wenn dem so sei, handele es sich daher um Sowieso-Kosten. Was die Position 0510 800459 (Liefern und Verlegen von 1.163,790 m² Bitumenschweißbahn) angehe, sei ein Zusammenhang mit dem Schadensereignis nicht erkennbar. Die Klägerin hat hierzu entgegnet, dass, was die Position 0090 800227 (Grundreinigung und Erstpflege) angehe, der beschädigte Hallenboden bereits grundgereinigt und eingepflegt gewesen sei. Dem ist der Beklagte in der Folgezeit nicht mehr entgegengetreten, so dass der Senat den ursprünglich erhobenen Einwand als überholt ansieht. Was die Position 0510 800459 (Liefern und Verlegen von 1.163,790 m² Bitumenschweißbahn) angeht, gelten die vorstehenden Ausführungen zum Stundenlohnzettel der Fa. N entsprechend. 70 Hinsichtlich der allein noch verbleibenden Rechnung der Fa. W vom 30.11.2009 betreffend den Austausch des Linoleumbodens in den Geräteräumen über 5.363,61 € bestreitet der Beklagte unter Verweis auf die Feststellungen ihres Privatsachverständigen die in Ansatz gebrachte Menge von 371,32 m², auf den ausweislich der Rechnung ein Teilbetrag von 1.890,02 € entfällt. Insoweit könne unter Zugrundelegung der Feststellungen ihres Privatsachverständigen L lediglich eine Fläche von 20m² in Ansatz gebracht werden. Hierzu hat die Klägerin entgegnet, dass die Fa. W zunächst in der Tat eine zu große Menge in Ansatz gebracht habe. Sie, die Klägerin, habe die Rechnung deshalb – was ausweislich der im Anlagenkonvolut K 15 vorgelegten Rechnungskopie zutrifft – auf die von ihr ermittelte Menge von 2 x 75,323 m² (was einem Teilrechnungsbetrag von 767,27 € entspricht) gekürzt. Nur dieser – ausweislich der vorgelegten Rechnungskopie von der Klägerin zudem um weitere, von dem Beklagten nicht beanstandete Positionen gekürzte Rechnungsbetrag – von 5.363,61 € (statt ursprünglich 8.966,98 €) ist auch Gegenstand der Klage. Legt man der Rechnung demgegenüber die von dem Beklagten allein akzeptierte Fläche von 20m² zugrunde, ergäbe sich insoweit unter Berücksichtigung des nicht bestrittenen, aus der Rechnung erkennbaren Einheitspreises von 5,09 € ein Teilrechnungsbetrag von 101,80 € statt des von der Klägerin – vgl. o. – in Ansatz gebrachten Teilbetrages von 767,27 €. Dies entspricht einer zwischen den Parteien streitigen Differenz von 665,47 €. Angesichts der Geringfügigkeit dieses, im Ergebnis allein streitig gebliebenen Betrages erscheint dem Senat die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unverhältnismäßig. Da Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu Lasten des Beklagen erhöht abgerechnet hätte, weder in diesem Punkt noch in Bezug auf die übrigen Schadenspositionen bestehen und die Gesamtschadenssumme auch unter Berücksichtigung dieser streitigen Position immer noch unterhalb des von dem Beklagte ursprünglich selbst ermittelten Schadensbetrages liegt, hält es der Senat für richtig, auch diese Position gemäß § 287 ZPO voll in Ansatz zu bringen. 71 II. 72 Unter Berücksichtung der vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I. ist auch der geltend machte, gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag im zuerkannten Umfang begründet, da derzeit – nicht zuletzt mit Blick auf die insoweit noch laufenden Verjährungsfristen – nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin künftig wegen des in Rede stehenden Schadensfalles noch wegen weiterer möglicherweise berechtigter Schadenspositionen in Anspruch genommen werden kann. Die ausgeurteilte Erstattungsquote von 20,5% entspricht dem – vgl. o. Ziff. I. – um 50% gekürzten Haftungsanteil des Beklagten als führendem Versicherer von 41%. 73 III. 74 Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 281 BGB begründet, da unstreitig der Beklagte zum Zeitpunkt der erstmaligen Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten die Leistung bereits ernsthaft und endgültig im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB abgelehnt hatte. Der Höhe nach berechnet sich die gemäß §§ 13, 14, 2300 VV RVG geltend gemachte Geschäftsgebühr allerdings nicht, wie beantragt, aus einem Gegenstandswert von 37.098,16 €, sondern lediglich aus der begründeten und hier zuerkannten Summe von 17.549,08 €. Dies führt zu folgendem Erstattungsanspruch (netto): 75 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14, 2300 VV RVG, 1,5fach 909,00 € 76 Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 77 Summe : 929,00 € 78 IV. 79 Der Zinsanspruch ist im zuerkannten Umfang aus den §§ 288, 286 BGB begründet. 80 V. 81 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 82 VI. 83 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.