Beschluss
11 W 83/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1028.11W83.11.00
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Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.09.2011 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12.08.2011 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.09.2011 wird zurückgewiesen.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.09.2011 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12.08.2011 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.09.2011 wird zurückgewiesen. II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der er das antragsgegnerische Land Nordrhein-Westfalen auf Zahlung einer Entschädigung für eine nach seiner Auffassung menschenunwürdige Unterbringung in der vor dem 01.01.1977 errichteten JVA I – nach seinem einschränkenden Vortrag in der Beschwerdebegründung - in der Zeit vom 12.09.2008 bis zum 31.12.2008 sowie vom 05.04.2009 bis zum 06.11.2009 (327 Tage zu je 20,- €) in Höhe von 6.540,00 € in Anspruch nehmen will. Nach dem vom Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde teilweise unstreitig gestellten Vortrag des antragsgegnerischen Landes war der Antragsteller vom 12.09.2008 bis zum 31.12.2008 und vom 05.04.2009 bis zum 06.11.2009 in verschiedenen Hafträumen in unterschiedlicher und zwischen den Parteien streitiger Belegung und Sanitärausstattung untergebracht. Vom 01.01.2009 bis zum 05.04.2009 sowie ab dem 06.11.2009 war der Antragsteller unstreitig einzeln untergebracht. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten forderte der Antragsteller das antragsgegnerische Land unter Fristsetzung auf den 07.06.2011 erfolglos zur Zahlung einer Entschädigung auf. Förmliche Rechtsmittel gegen seine gemeinschaftliche Unterbringung legte der Antragsteller nicht ein. Ob er anstaltsinterne erfolglose Verlegungsanträge gestellt hat, die von JVA-Bediensteten mit dem Hinweis auf eine Warteliste für Einzelhaftraumanwärter beschieden wurden, ist streitig. Das Landgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Bejahung eines Anspruchsausschlusses nach § 839 Abs. 3 BGB zurückgewiesen. Es hat den Vortrag des Antragstellers zu den von ihm behaupteten anstaltsinternen Verlegungsanträgen für nicht ausreichend substantiiert gehalten und ausgeführt, angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls sei zu Gunsten des Landes davon auszugehen, dass die Einlegung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 123 VwGO innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen zu einer Beendigung der menschenunwürdigen Unterbringung des Antragstellers geführt hätte, da nach dem unbestrittenen Vortrag des Landes aufgrund der hohen Fluktuation die Möglichkeit bestanden hätte, den Antragsteller auf einen Einzelhaftraum zu verlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 12.08.20011 verwiesen. Dagegen richtet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er die „vorweggenommene Beweiswürdigung“ des Landgerichts moniert und seinen Vortrag zu den von ihm weiterhin behaupteten anstaltsinternen Verlegungsanträgen konkretisiert hat. Er behauptet, er habe „um den 12.09.2008 herum“ im Beisein des als Zeugen benannten Mitgefangenen Q, dann „um den 13.10.2008 herum“ (Zeuge F) und „mehrfach“ ab Anfang April sowie im Zeitraum vom 15.09.2009 bis zum 06.11.2009 bei nicht namentlich bezeichneten JVA-Beamten anstaltsinterne Verlegungsanträge gestellt, die stets mit dem Hinweis auf eine Warteliste abschlägig beschieden worden seien. Unter Bezugnahme auf einen zur Akte gereichten Beschluss der StVK des Landgerichts Hagen vom 21.10.2008 zu 61 Vollz 738/08 meint der Antragsteller ferner, ein Antrag an die StVK habe keine Besserung gebracht, da diese die Auffassung vertrete, ein Anspruch auf Einzelunterbringung sei nicht gegeben. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 12.09.2011 Bezug genommen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde unter dem 14.09.2011 nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Vortrag des Antragstellers zu den anstaltsinternen Verlegungsanträgen sei weiterhin nicht ausreichend substantiiert und aus der in Bezug genommenen Entscheidung der StVK des Landgerichts Hagen ergebe sich nicht die Erfolglosigkeit eines zu unterstellenden Rechtsmittels. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 14.09.2011 Bezug genommen. II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Zu Recht ist das Landgericht zu der Einschätzung gelangt, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch des Antragstellers nach § 839 Abs. 3 BGB, der bestünde, soweit nicht jedem gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen mindestens eine Grundfläche von 5 qm zur Verfügung stand und/oder die Toilette nicht baulich vom übrigen Haftraum separiert und gesondert entlüftet war - ausgeschossen ist, da der Antragsteller sich mit Erfolg gegen seine als menschenunwürdig beanstandete gemeinschaftliche Haftunterbringung hätte zur Wehr setzen und so innerhalb einer unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Zeitdauer seine anderweitige Unterbringung unter menschenwürdigen Bedingungen hätte erreichen können. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (Aktenzeichen 11 U 88/08 unter Ziff. 2.4), veröffentlicht u.a. in: VersR 2009, 1666 ff. = StV 2009, 262 f. m.w.N.) im Einzelnen dargelegt hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich dabei um eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 BGB niedergelegt ist. Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. BGH, NJW 1971, 1694, 1695). Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen (BGH, NJW 1971, 1694, 1695). Der Betroffene hat kein freies Wahlrecht zwischen dem primären Rechtsschutz und der sekundären Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen (BVerfG, NJW 2000, 1402). Anders als § 254 BGB führt die Regelung in § 839 Abs. 3 BGB bei jeder Form schuldhafter Mitverursachung zum völligen Anspruchsverlust (MünchKomm/Papier, BGB, 4. Auflage, § 839 Rn. 329). Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (BGH, NJW 2003, 1208, 1212 und NJW-RR 2004, 706; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 839 Rn. 69). Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden (BGH, NJW 1974, 639, 640) oder Verlegungsanträge an die Anstaltsleitung sowie Anträge nach §§ 109, 114 StVollzG (bei Strafhaft) bzw. nach § 119 Abs. 6 StPO a.F. i.V.m. § 126 StPO – nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG i.V.m. Nr. 75 Abs. 3 UVollzG (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 10.02.2003 – 1 VAs 1/03 -, zitiert nach juris Orientierungssatz 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2003 – 2 VAs 8/03 -, zitiert nach juris Orientierungssatz sowie Rn. 2 und 3; vgl. zur aktuellen Gesetzeslage: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 119 a StPO) - mit anschließender Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Haftrichters nach § 304 StPO (bei Untersuchungshaft). Die Nichtergreifung eines zur Verfügung stehenden Rechtsmittels ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats, der sich das Landgericht angeschlossen hat, regelmäßig als schuldhaft anzusehen. Wird bewusst davon abgesehen, bestehende Rechtsmittel zu ergreifen, liegt hierin ein vorsätzliches Unterlassen. Selbst wenn dem Gefangenen das Rechtsmittelsystem unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da ihn insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder bei Mitgefangenen trifft, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist, was dem Antragsteller auch nicht unzumutbar war (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O. unter Ziff. 2.4.2.2.), wie vorliegend der mit anwaltlicher Hilfe gefertigte Klageentwurf zeigt. Etwas anderes kann indes dann in Betracht kommen, wenn dem Gefangenen auf einen von ihm gestellten Verlegungsantrag von Bediensteten der JVA vermittelt worden ist, jedes Bemühen um eine sofortige Verlegung in Einzelunterbringung sei aussichtslos. Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 – jeweils zu III ZR 182/08). Die Kausalität zwischen der Nichteinlegung eines zumutbaren Rechtsmittels und dem Schadenseintritt ist dabei in der Regel zu bejahen, wenn über den Rechtsbehelf voraussichtlich zugunsten des Geschädigten entschieden worden wäre; sie ist zu verneinen, wenn die schädigende Amtspflichtverletzung durch den Rechtsbehelf nicht mehr hätte beseitigt oder berichtigt werden können. Maßgeblich ist grundsätzlich, wie die Behörde oder das Gericht richtigerweise hätte entscheiden müssen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nur dann, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll (BGH, NJW 1986, 1924) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne Weiteres möglich ist (BGH, NJW 2003, 1308, 1313; BGH, Urteil vom 11.03.2010 – III ZR 124/09 - = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall ein Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB zu bejahen. Der Antragsteller hat die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen die nun beanstandete gemeinschaftliche Unterbringung nicht ausgeschöpft. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller mangels konkreter zeitlicher Angaben und Angaben zu dem jeweiligen „JVA-Beamten“ bereits nicht substantiiert dargelegt, dass er anstaltsinterne Verlegungsanträge, die nach Ansicht de Senats aus seiner Sicht das primär in Betracht zu ziehende Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB darstellten, gestellt hat, die mit dem Hinweis, die Verteilung erfolge ausschließlich nach einer Warteliste, erfolglos geblieben seien. Auch in dem Beschwerdeschriftsatz vom 12.09.2011, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Antragsteller seinen diesbezüglichen Vortrag nicht ausreichend substantiiert, so dass eine Beweisaufnahme sich bereits zur Vermeidung einer unzulässigen Ausforschung verbietet. Muss danach davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller keinen anstaltsinternen Verlegungsantrag gestellt hat, ist im Rahmen der Kausalitätsprüfung darauf abzuheben, wie die JVA I auf einen (unterstellten) Verlegungsantrag des Antragstellers reagiert hätte. Hierzu hat das antragsgegnerische Land in seiner Stellungnahme vom 07.07.2011 unwidersprochen vorgetragen, der Antragsteller wäre bei ernstlichem Begehren eines Einzelhaftraums kurzfristig entsprechend verlegt worden, da nahezu täglich Einzelhafträume frei geworden seien. Dass dies so geschehen und im Hinblick auf die hohe Fluktuation in der als sog. Einweisungsanstalt dienenden JVA I auch tatsächlich binnen weniger als 14 Tagen möglich gewesen wäre, ist zudem aufgrund der im Senatstermin am 22.09.2010 durchgeführten Beweisaufnahme und der Bekundungen der dort vernommenen Zeugen L, T und von N – mit deren Verwertung sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und das antragsgegnerische Land einverstanden erklärt haben – senatsbekannt. Abgesehen davon war dem Antragsteller entgegen der in der Beschwerdeschrift geäußerten Auffassung auch die Ergreifung förmlicher Rechtsmittel an die StVK nicht unzumutbar.Wie bereits ausgeführt, ist der Vortrag des Antragstellers zu den von ihm behaupteten anstaltsinternen Verlegungsanträgen, die mit dem Hinweis auf die ausschließliche Vergabe nach einer Warteliste erfolglos geblieben seien, nicht ausreichend substantiiert. Ist demnach nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller durch einen Hinweis auf eine verbindliche Warteliste suggeriert wurde, die Ergreifung weiterer Rechtsmittel, insbesondere in Form von Anträgen nach §§ 109 ff. StVollzG, sei ohne Aussicht auf Erfolg, war ihm die Antragstellung nach §§ 109 ff. StVollzG auch nicht unzumutbar, zumal seiner Behauptung nach die (angeblich) gestellten anstaltsinternen Anträge erfolglos geblieben waren. Selbst unter Berücksichtigung des vom Antragsteller behaupteten, seitens der Anstalt vermittelten Eindrucks der fehlenden Erfolglosigkeit weiterer Rechtsmittel, ändert sich nichts. Denn für die Annahme einer Unzumutbarkeit reicht die vom Antragsteller behauptete Mitteilung, es seien keine Einzelhafträume frei und eine Verlegung nicht möglich, schon mit Blick auf die vom Land vorgetragene und im Senatstermin am 22.09.2010 durch die hierzu vernommenen Zeugen J und von N bestätigte hohe Fluktuation in der JVA I mit der Folge (vorübergehend) frei werdender Einzelhafträume nicht aus, die auch dem Antragsteller schwerlich entgehen konnte. Auch in diesem Zusammenhang ist im Rahmen der Kausalitätsprüfung – wie es das Landgericht zutreffend getan hat – nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Landes in seiner Stellungnahme vom 07.07.2011 davon auszugehen, dass es bereits nach Bekanntwerden des Antrags binnen weniger als 14 Tagen zu einer Verlegung des Antragstellers in einen Einzelhaftraum gekommen wäre. Dies ist zudem auch aus der vorgenannten Beweisaufnahme vor dem Senat am 22.09.2010 insbesondere aufgrund der den Verfahrensbeteiligten bekannten Bekundungen des Zeugen T senatsbekannt. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller sich insbesondere nicht darauf berufen, angesichts des in Bezug genommenen Beschlusses der StVK Hagen vom 21.10.2008 zu 61 Vollz 738/08 hätte ein förmlicher Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG nicht zur Beendigung der menschenunwürdigen Unterbringung geführt, zumal sich den Beschlussgründen nicht entnehmen lässt, ob der dortige Antragsteller unter nach den Kriterien des Senats menschenunwürdigen Haftbedingungen gemeinschaftlich untergebracht war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die erforderlichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.