Beschluss
31 U 70/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1114.31U70.11.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 06.06.2011 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 06.06.2011 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe: Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Sache weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Schließlich ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats auch keine mündliche Verhandlung geboten. An der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen bestehen keine Zweifel. Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts lässt ebenfalls keine Fehler erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 22. September 2011 Bezug genommen. Die Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 25.10.2011 rechtfertigen keine anderweitige Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Kläger setzt sich der Senat durch die vorliegende Entscheidung nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Der Senat entscheidet heute im Jahr 2011 in gänzlich anderer Zusammensetzung als im Jahr 2007. Die von den Klägern hierfür angeführte Senatsentscheidung vom 19.12.2007 (31 W 38/07) ist aber auch in einem grundverschiedenen prozessualen Kontext ergangen, als dies bei der vorliegenden Entscheidung der Fall ist. Die zitierte Entscheidung ist im Rahmen eines Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens ergangen, weshalb sich der Senat seinerzeit veranlasst sah, in einem obiter dictum auszuführen, dass im Rahmen der gem. § 114 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage bei einer (wegen der zu dieser Zeit noch neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rückvergütungsproblematik bei Anlagegeschäften) noch offenen Rechtsfrage eine zu Lasten der bedürftigen Partei gehende abschließende Beantwortung dieser Rechtsfrage nicht vorgenommen werden dürfe. Der Senat hat sich mithin gerade nicht dahingehend festgelegt, dass die Rückvergütungsrechtsprechung des BGH bei Anlagegeschäften auf die Fälle der zugleich mit dem Abschluss von Darlehensverträgen erfolgenden Vermittlung von Restschuldversicherungsverträgen zu übertragen sei. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Senat unter Ziffer 4 a) Abs. 3 der genannten Entscheidung „andererseits“ ausgeführt hat, dass bei dem der BGH-Entscheidung vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05 – WM 07, 487) zugrundeliegenden Fall ein Beratungsvertrag vorgelegen habe, bei dem weiterreichende Pflichten in Betracht kämen, während es in der zu entscheidenden Prozesskostenhilfesache nur um den Abschluss eines Darlehensvertrages handelte. Der Senat hat also die Frage der Übertragbarkeit der sog. Kick-Back-Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen und lediglich entschieden, dass deren Beantwortung nicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens beantwortet werden dürfe. Demgegenüber ergeht die vorliegende Entscheidung in einem Berufungsverfahren, so dass der Senat zur (abschließenden) Beantwortung der sich in diesem Verfahren stellenden Rechtsfragen berufen ist. Hinsichtlich der Übertragbarkeit der sog. Kick-Back-Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art beantwortet der Senat die Frage aus den bereits im Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 22.09.2011 enthaltenen Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, verneinend. Die Kick-Back-Rechtsprechung findet ihre rechtliche Begründung darin, dass bei Anlage beratungsverträgen die beratende Bank solche Provisionen, die sie aus offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen oder sonstigen ausgewiesenen Gebühren erhält, gegenüber dem Kunden offenlegen muss, um einen hieraus resultierenden Interessenkonflikt zu offenbaren. Gegenstand des Beratungsvertrages bei Anlagegeschäften ist nämlich regelmäßig, den Kunden in dessen Interesse darüber zu beraten, welche konkrete Anlage seinen Anlagezielen bestmöglich entspricht. Geschuldet ist mithin nach den Grundsätzen des sog. Bond-Urteils (BGHZ 123, 126) eine anlage- und anlegergerechte Beratung. Durch Rückvergütungen gerät die anlageberatende Bank regelmäßig in einen Konflikt zwischen dem Auftrag einer allein im Kundeninteresse liegenden Beratung und ihrem eigenen Gewinnerzielungsinteresse. Mit einem solchen Interessenskonflikt braucht der Anlagekunde nicht zu rechnen, so dass ihm dieser zu offenbaren ist. Vorliegend besteht jedoch kein Anlageberatungsvertrag. Die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH, die ausschließlich im Kontext mit Anlageberatungen ergangen ist, kann schon deshalb nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Soweit die Kläger vortragen, es liege unstreitig ein Beratungsvertrag vor, so gehen sie irrig davon aus, dass die rechtliche Qualifizierung eines Vertrages durch den Parteivortrag bestimmt wird. Ob es sich bei einem bestimmten Vertrag, dessen Tatsachengrundlagen die Parteien vortragen, um einen Beratungs- oder um einen Vermittlungsvertrag handelt, obliegt allein dem Senat, der zur Beantwortung jeglicher im Verfahren sich stellender Rechtsfragen berufen ist. Insoweit gilt, dass die Annahme eines Kreditberatungsvertrages (nicht eines Anlageberatungsvertrages) vorliegend in Betracht kommen mag. Hinsichtlich der Restschuldversicherung liegt jedoch kein Beratungsvertrag, sondern nur ein Vermittlungsvertrag vor, denn nach dem Parteivorbringen hat die Beklagte keine Beratung bezgl. der Versicherung erbracht, sondern nur bzgl. des Darlehens. Im Falle von Vermittlungsverträgen, bei denen die Bank nicht das gleiche Vertrauen in Anspruch nimmt, wie bei Anlageberatungsverträgen, kommt eine Offenbarungspflicht wegen eines bestehenden Interessenkonflikts nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Kläger verbietet sich auch vorliegend eine Entscheidung im Beschlusswege nicht wegen Vorliegens einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. Eine solche liegt nicht vor; sie ergibt sich insbesondere nicht aufgrund der von den Klägern zitierten Entscheidung des Landgerichts Bochum v. 02.09.2008 (1-1 O 36/07). Allein die Tatsache, dass ein erstinstanzliches Gericht irgendwann einmal anderweitig entschieden hat, rechtfertigt nicht die Annahme einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. Das Landgericht Bochum hat seinerzeit im Übrigen auch (zutreffend) ausgeführt, dass der Senat in der zuvor benannten Entscheidung „letztlich offengelassen (hat), ob ein vergleichbarer, zur Aufklärung verpflichtender Interessenkonflikt der Bank in Fällen der vorliegenden Art besteht.“ Soweit die Kläger ihr Begehren auch auf §§ 6 und 7 VVG stützen, verkennen sie, dass diese Normen Verhaltenspflichten des Versicherers begründen, nicht aber solche der Bank. Die neuerlichen Ausführungen der Kläger zur vermeintlich unzulässigen Bearbeitungsgebühr verkennen, dass die Ausführungen von X zu Abschlussgebühren für Bausparverträge einerseits einen gänzlich anderen Fall betreffen und zum anderen durch die neuere BGH-Rechtsprechung hierzu bereits überholt sind (BGH WM 2011, 263). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.