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Urteil

I-5 U 132/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unzureichenden Katasterunterlagen und nicht anerkannten Abmarkungen liegt Grenzverwirrung i.S.v. § 920 BGB vor. • Ist die richtige Grenze objektiv nicht nachweisbar, hat das Gericht nach dem tatsächlichen Besitzstand abzugrenzen. • Für die Anwendung von § 920 BGB reicht es, dass der Grenznachweis objektiv unmöglich ist; eine partielle Vermessung mit Messungenauigkeiten begründet keinen sicheren Grenznachweis. • Hat eine Partei den aktuellen Besitzstand nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt, sind langjähriger Besitz und erkennbare Örtlichkeiten (z. B. Straßenkante, Hecke) maßgeblich für die Grenzfestlegung.
Entscheidungsgründe
Grenzfeststellung bei unzureichenden Katasterdaten: Abgrenzung nach Besitzstand • Bei unzureichenden Katasterunterlagen und nicht anerkannten Abmarkungen liegt Grenzverwirrung i.S.v. § 920 BGB vor. • Ist die richtige Grenze objektiv nicht nachweisbar, hat das Gericht nach dem tatsächlichen Besitzstand abzugrenzen. • Für die Anwendung von § 920 BGB reicht es, dass der Grenznachweis objektiv unmöglich ist; eine partielle Vermessung mit Messungenauigkeiten begründet keinen sicheren Grenznachweis. • Hat eine Partei den aktuellen Besitzstand nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt, sind langjähriger Besitz und erkennbare Örtlichkeiten (z. B. Straßenkante, Hecke) maßgeblich für die Grenzfestlegung. Die Parteien stritten um den genauen Verlauf der Grundstücksgrenze zwischen Flurstücke 84/85 (Kläger) und 205 (Beklagte) entlang einer öffentlichen Straße zwischen L und S. Frühere Vermessungen (1825) sind katastermäßig unzureichend, während die Grenzpunkte 3–5 in den 1970er Jahren abgemarkt und anerkannt wurden; die Punkte 1 und 2 waren nie verbindlich festgestellt. 2005 veranlasste der Kläger eine Neuvermessung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, dessen Abmarkungen für Punkte 1 und 2 der Rechtsvorgänger der Beklagten nicht anerkannte. Der Kläger begehrte Feststellung der Grenze entsprechend der Vermessung von 2005, hilfsweise Herausgabe; das Landgericht stellte die Grenze jedoch entlang der nördlichen Straßenkante zugunsten der Beklagten fest. Der Kläger legte Berufung ein, das OLG führte ergänzende Beweisaufnahme durch Sachverständigen-Gutachten durch. • Voraussetzung des § 920 BGB ist eine Grenzverwirrung, d.h. die objektive Unmöglichkeit, die wahre Grenze anhand Grundbuch, Kataster, Grenzniederschriften oder anerkannten Grenzzeichen zu ermitteln. • Hier fehlen belastbare Zahlennachweise im Liegenschaftskataster für die Grenzpunkte 1 und 2; die Urvermessung von 1825 erlaubt keine rekonstruierbare Bestimmung. • Die 2005 vorgenommene Vermessung des Vermessungsingenieurs X ist methodisch korrekt, weist jedoch wegen mangelhafter Ausgangsdaten eine Abgreifungsungenauigkeit von etwa 0,5–0,75 m auf und liefert nur einen Annäherungsbereich, keinen exakten Grenznachweis. • Da weder Grundbuch/Kataster noch verbindliche Abmarkung oder anderweitiger Nachweis die Grenze eindeutig bestimmen, liegt Grenzverwirrung vor und ist § 920 Abs.1 BGB anwendbar. • Rechtsfolge bei Grenzverwirrung ist die gerichtliche Abgrenzung nach dem tatsächlichen Besitzstand zum Zeitpunkt des Urteils; eine Zuteilung hälftig nach § 920 Abs.2 BGB kommt nur in Betracht, wenn Besitzstand nicht feststellbar ist. • Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger die Fläche bis zur nördlichen Straßenkante seit mindestens 30 Jahren besaß und nutzte; konkrete, substantiierte Hinweise auf verbotene Eigenmacht durch die Beklagte wurden nicht dargetan. • Die berufungsgerichtliche Würdigung hielt die landgerichtliche Bestimmung der Grenze an der Straßenkante für sachgerecht und der Billigkeit (§ 920 Abs.2 BGB) entsprechend, da die umliegenden anerkannten Grenzpunkte 3–5 ebenfalls nach örtlichem Besitzstand bestimmt worden sind. • Die Berufung des Klägers bleibt unbegründet, weil der behauptete exakte Grenzverlauf nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen wurde und der Besitzstand eine abweichende Feststellung nicht rechtfertigt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsky Urteil, das die Grenze entlang der nördlichen Straßenkante der Straße zwischen L und S feststellt, bleibt verbindlich. Die Voraussetzungen des § 920 BGB liegen vor, weil die genaue Lage der Grenzpunkte 1 und 2 aufgrund unzureichender Katasterunterlagen und fehlender anerkennender Abmarkung objektiv nicht feststellbar ist. Die 2005 vorgenommene Vermessung liefert nur einen Annäherungsbereich wegen Messungenauigkeiten und begründet keinen sicheren Grenznachweis. Mangels substantiierten Vortrags über verbotene Eigenmacht hat der Kläger keinen Anspruch, den Besitzstand zu korrigieren. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.