Urteil
9 U 38/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1125.9U38.11.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.02.2011 verkündete Urteil der
5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.02.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Reitunfalls, der sich am 08.09.2006 in der Reithalle der Beklagten zu 1) in L ereignete, als die Klägerin auf das Pferd „X“ steigen wollte. Die Parteien haben erstinstanzlich - neben der Frage, wer auf Seiten der Beklagten als Halter des Pferdes anzusehen ist - im Wesentlichen darum gestritten, ob sich der Beklagte zu 3), der nach den Feststellungen des Landgerichts die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübte, mit einem Ritt des Pferdes durch die Klägerin einverstanden erklärt hat und ob ihr ein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten ist, weil sie – unstreitig – keine Reitkappe trug, eine Aufstiegshilfe ablehnte, beim Aufsteigen eine Gerte in einer Hand hielt und die Zügel nicht aufgenommen hatte. Mit Versäumnisurteil vom 16.09.2009 hat das Landgericht die ursprünglich nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das am 09.10.2009 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit einem am 13.10.2009 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und zugleich auch Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) erhoben. Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.09.2009 aufzuheben und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2007 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 87,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2007 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass des Unfalls der Klägerin vom 08.09.2006 in L durch Sturz vom Pferd „X“ zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet. Die Beklagten haben beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die Klage auch gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) abzuweisen. Nach persönlicher Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 3) sowie Vernehmung der Zeuginnen I und T - letztere durch schriftliche Befragung – hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur näheren Sachverhaltsdarstellung gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, das Versäumnisurteil vom 16.09.2009 aufrecht erhalten und die gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 833 BGB, weil sie hier nicht unter den Schutzzweck dieser Norm falle. Sie habe nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 3) ihr erlaubt habe, das Pferd zu reiten. Die Klägerin trage die Beweislast für die Erteilung der Erlaubnis. Zudem sei von einem anspruchsausschließenden Mitverschulden der Klägerin auszugehen. Sie habe trotz Problemen, das Pferd zu besteigen, nicht davon abgelassen und eine Aufstiegshilfe verweigert. Ferner sei auch kein Anspruch gegen den Beklagten zu 3) aus § 834 BGB gegeben. Für eine vertragliche Übernahme der Aufsichtsführung durch diesen sei nichts ersichtlich. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung moniert die Klägerin, das Landgericht habe verkannt, dass nach dem Normzweck des § 833 S. 1 BGB den Beklagten die Beweislast für ihre Behauptung obliege, die Klägerin sei ohne Erlaubnis auf dem Pferd geritten. Diesen Beweis hätten sie nicht geführt. Sie seien zudem grundsätzlich mit einem Ritt des Pferdes durch die Klägerin einverstanden gewesen. Zu Unrecht sei das Landgericht ferner von einem Mitverschulden ausgegangen. Schließlich habe es fehlerhaft eine Haftung des Beklagten zu 3) aus § 834 S. 1 BGB verneint. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, das Versäumnisurteil vom 16.09.2009 aufzuheben und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2007 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 87,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2007 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass des Unfalls der Klägerin vom 08.09.2006 in L durch Sturz vom Pferd „X“ zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil mit näheren Ausführungen. Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten zu 3) persönlich angehört und Beweis erhoben durch eidliche Parteivernehmung des Beklagten zu 3). Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 25.11.2011 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 16.09.2009 aufrecht erhalten und auch die gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichtete Klage abgewiesen. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen des streitgegenständlichen Vorfalls keine Ansprüche aus § 833 S. 1 BGB auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). § 833 BGB schützt zwar grundsätzlich auch den Reiter, dem ein Pferd aus Gefälligkeit oder mietweise überlassen wird (Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 18. Kap. Rn. 14 mit Verweis auf BGH, NJW 1992, 2474). Für den ihr günstigen Umstand der Überlassung des Pferdes durch den Berechtigten trägt die geschädigte Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast (vgl. auch OLG Celle, VersR 1981, 663). Eine abweichende Beweislastverteilung, wonach nämlich umgekehrt der Tierhalter beweisen müsste, dass er dem Reiter keine Erlaubnis zum Umgang mit dem Pferd erteilt hat, führte auch in Anbetracht des Normzwecks (vgl. dazu BGH, NJW 1974, 234, 235) zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ausweitung der Gefährdungshaftung des § 833 S. 1 BGB. Das eigenmächtige bzw. nicht nachweisbar erlaubte Reiten des Geschädigten ist auch nicht der Fallgruppe des Handelns auf eigene Gefahr zuzuordnen, für deren tatsächliche Voraussetzungen der Tierhalter die Beweislast trägt. Bei der Tierhalterhaftung kommt nach der Rechtsprechung des BGH eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn beispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahr hinausgeht. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd (BGH, NJW-RR 2006, 813). Um derartige besondere Gefahren geht es hier nicht. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen und der ergänzend vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat die Klägerin den Beweis, dass ihr das Pferd „X“ mit Einverständnis des Berechtigten zum Reiten zur Verfügung gestellt, mithin überlassen worden ist, nicht geführt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 3) der Klägerin bei einem von ihr behaupteten Telefonat eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat. Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung zwar angegeben, der Beklagte zu 3) habe ihr bei einem Telefongespräch am Abend vor dem Unfall auf ihre Frage bestätigt, dass sie das Pferd reiten dürfe; wegen der Einzelheiten habe sie sich mit der Zeugin I in Verbindung setzen sollen. Soweit die Zeugin I ausgesagt hat, die Klägerin habe sie angerufen und erklärt, sie habe vom Beklagten zu 3) die Zustimmung zu einem Ritt mit dem Pferd „X“ erhalten, lässt dies nicht mit hinreichender Gewissheit darauf schließen, dass der Beklagte zu 3) tatsächlich sein Einverständnis erklärt hat. Bei dem behaupteten Telefonat zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) war die Zeugin I nicht zugegen. Sie hat lediglich den ersten Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) hergestellt und dazu bekundet, dieser habe ihr gesagt, die Klägerin solle sich selbst mit ihm in Verbindung setzen; das habe sie der Klägerin mitgeteilt. Auch aus der schriftlichen Aussage der Zeugin T ergibt sich nicht, dass der Beklagte zu 3) der Klägerin gestattet hat, das Pferd „X“ zu reiten. Die Zeugin hat es positiv ausgeschlossen, dass sie den Beklagten zu 3) darum gebeten habe, er möge der Klägerin das Reiten auf seiner Anlage bzw. auf einem seiner Pferde gestatten. Der Beklagte zu 3) hat bei seiner persönlichen Anhörung und auch bei seiner eidlichen Parteivernehmung in Abrede gestellt, mit der Klägerin telefoniert und sich ihr gegenüber mit einem Reiten des Pferdes einverstanden erklärt zu haben. Da nicht festzustellen ist, dass die Angaben der Klägerin glaubhafter sind als die Schilderung des Beklagten zu 3), bleibt letztlich offen, ob der Klägerin das Reiten des Pferdes „X“ gestattet worden ist. Dies geht zum Nachteil der beweisbelasteten Klägerin. Soweit sie mit ihrer Berufung geltend macht, die Beklagten seien mit einem Ritt des Pferdes „X“ durch sie grundsätzlich einverstanden gewesen, fehlt es dafür an einer tragfähigen Grundlage. Dass zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) und zu 3) entfernte verwandtschaftliche Beziehungen bestehen und jedes Pferd nach dem Tierschutzgesetz täglich artgerecht bewegt werden muss, genügt nicht für die Annahme eines grundsätzlichen Einverständnisses zu Gunsten der Klägerin. Gegen eine ihr erteilte Erlaubnis zum Reiten des Pferdes „X“ spricht auch, dass seitens der Beklagten nicht die näheren Umstände des Reitens, insbesondere auch der Ort (Reiten nur in der Halle oder Ausritt in freies Gelände), festgelegt worden sind. Das hätte jedoch nahe gelegen, zumal die Klägerin nach ihren eigenen Angaben jahrelang keinen Kontakt zu der Familie Y hatte und die Beklagten somit nicht wissen konnten, ob die Klägerin trotz früherer reiterlicher Erfahrung auch aktuell noch über genügende Reitpraxis verfügte. Nach alledem kann offen bleiben, wer hier auf Seiten der Beklagten als Halter des Pferdes „X“ anzusehen ist und ob der Klägerin ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an dem Unfall, ggf. in welchem Umfang, anzulasten ist. 2. Die Beklagten haften der Klägerin auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines unterlassenen Hinweises darauf, dass das Pferd „X“ möglicherweise in seinem Verhalten problematisch ist. Ein solcher Hinweis wäre erst dann geboten gewesen, wenn der Klägerin die Erlaubnis zum Reiten des Pferdes erteilt worden wäre. Das ist - wie dargelegt - nicht bewiesen. 3. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 3) aus § 834 S. 1 BGB. Denn es steht nicht fest, ob sie über eine Erlaubnis des Berechtigten zum Reiten des Pferdes verfügte. Zudem setzt § 834 S. 1 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass jemand die Führung der Aufsicht über ein Tier durch Vertrag übernimmt. Familienangehörige, die nur tatsächlich die Beaufsichtigung von Tieren für den Tierhalter übernehmen, sind mangels einer vertraglichen Beauftragung hierzu durch den Tierhalter nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht als Tierhüter i. S. des § 834 BGB anzusehen (OLG Nürnberg, NJW-RR 1991, 1500, 1501; OLG Celle, Urt. vom 01.11.2000 - 20 U 11/00 -; Palandt/Sprau, 70. Aufl., § 834 BGB Rn. 2; Moritz in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 834 BGB Rn. 3; anderer Ansicht : MünchKomm/Wagner, 5. Aufl., § 834 BGB Rn. 5). Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkludente vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) über eine Aufsichtführung liegen nicht vor. Dass die Beklagte zu 2) in einer Entfernung von ca. 500 km von dem Pferd lebt und nach dem Vorbringen der Klägerin nur noch eine „formale Rechtsstellung im Hinblick auf die pferdetypischen Gefahren“ ausübt, reicht dafür nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Die Sache befindet sich beim BGH: VI ZR 13/12