Beschluss
I-15 W 603/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein notarieller Erbvertrag kann durch einen Vertrag zwischen Erblasser und einem einzelnen Bedachten als Zuwendungsverzicht im Sinne des §2352 BGB wirksam in einen Verzichtsvertrag umgedeutet werden, wenn an dem Erbvertrag mehr als zwei Personen beteiligt sind.
• Eine teilweise Aufhebung eines Erbvertrags ist unwirksam, wenn nicht alle Vertragspartner beteiligt sind; die Aufhebung durch Teilbeteiligte verstößt gegen §2290 Abs.1 BGB.
• Wurde ein ursprünglich Begünstigter durch wirksamen Zuwendungsverzicht aus dem Erbvertrag herausgenommen, entsteht keine erbvertragliche Erbfolge; in diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
• Ein Erbe, der seine Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat, gilt als nicht zum Nachlass gelangt (§1953 Abs.1, §1942 Abs.1 BGB).
• Ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach §2346 BGB bleibt wirksam, wenn die Auslegungsbedingung des §2350 Abs.2 BGB nicht eintritt, sodass der Verzichtende nicht ohne weiteres ausgeschlossen ist, wenn die Begünstigten wegfallen.
Entscheidungsgründe
Feststellung der gesetzlichen Alleinerbschaft trotz früherer Erbverträge • Ein notarieller Erbvertrag kann durch einen Vertrag zwischen Erblasser und einem einzelnen Bedachten als Zuwendungsverzicht im Sinne des §2352 BGB wirksam in einen Verzichtsvertrag umgedeutet werden, wenn an dem Erbvertrag mehr als zwei Personen beteiligt sind. • Eine teilweise Aufhebung eines Erbvertrags ist unwirksam, wenn nicht alle Vertragspartner beteiligt sind; die Aufhebung durch Teilbeteiligte verstößt gegen §2290 Abs.1 BGB. • Wurde ein ursprünglich Begünstigter durch wirksamen Zuwendungsverzicht aus dem Erbvertrag herausgenommen, entsteht keine erbvertragliche Erbfolge; in diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein. • Ein Erbe, der seine Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat, gilt als nicht zum Nachlass gelangt (§1953 Abs.1, §1942 Abs.1 BGB). • Ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach §2346 BGB bleibt wirksam, wenn die Auslegungsbedingung des §2350 Abs.2 BGB nicht eintritt, sodass der Verzichtende nicht ohne weiteres ausgeschlossen ist, wenn die Begünstigten wegfallen. Der Erblasser schloss 1957 mit erster Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag zugunsten der gemeinsamen Kinder. 1984 setzte er in einem notariellen Erbvertrag die Beteiligte zu 2) zur Alleinerbin ein; andere Kinder erklärten sich 1984 im Wege von Abfindungen für abgefunden. 1992 schloss der Erblasser mit Beteiligter zu 2) einen Vertrag, in dem er ihr eine Eigentumswohnung übertrug und in §9 Regelungen aus dem Erbvertrag von 1984 aufhob; jedoch waren nicht alle ursprünglichen Vertragspartner an dieser Aufhebung beteiligt. 2001 widerrief der Erblasser sein Testament und setzte andere Kinder zu Erben ein; diese sowie deren Abkömmlinge schlossen die Erbschaft aus. Beteiligter zu 1) beantragte 2010 einen Erbschein als Alleinerbe; das Amtsgericht lehnte ab mit der Begründung, er sei enterbt. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde, mit dem Senat die gesetzliche Alleinerbschaft des Beteiligten zu 1) feststellte. • Formwirksamer Erbvertrag von 03.09.1984 bestand, da der Erblasser kraft früherer Vereinbarung befugt war, die Verteilung seines Vermögens zu regeln (§§2274,2276 BGB). • Die in 1992 erklärte Aufhebung des Erbvertrags war gegenüber allen ursprünglichen Vertragspartnern unwirksam, weil nach §2290 Abs.1 BGB zur Aufhebung alle Vertragsschließenden hätten mitwirken müssen. • Die Erklärungen in §9 des Vertrags von 06.02.1992 sind als Zuwendungsverzicht nach §2352 BGB zu werten, weil bei mehr als zwei Vertragspartnern der Bedachte als "Dritter" gelten kann und so ein wirksamer Verzicht zwischen Erblasser und Begünstigter möglich ist. • Der Zuwendungsverzicht entsprach den Formerfordernissen (§2347, §2348 BGB) und führte dazu, dass die Beteiligte zu 2) nicht mehr Vertragserbin war, ihr gesetzliches Erbrecht hiervon unberührt blieb. • Der Erblasser nutzte seine Freiheitsstellung nach dem Zuwendungsverzicht und setzte später andere Erben ein; diese Erben und deren Abkömmlinge schlossen die Erbschaft jedoch wirksam aus (§§1944,1945 BGB). • Die Beteiligte zu 2) ist durch Auslegung des Erbvertrags vom 09.10.2001 als enterbt anzusehen (§1938 BGB), während Beteiligter zu 1) nicht enterbt ist, da der Vertrag keine entsprechende Regelung zu seinen Lasten enthält. • Der früher erklärte Verzicht des Beteiligten zu 1) auf sein gesetzliches Erbrecht (1984) greift nicht ein, weil die Auslegungsbedingung des §2350 Abs.2 BGB nicht eingetreten ist; die beabsichtigte Begünstigung der Beteiligten zu 2) ist weggefallen, sodass der Verzichtenden nicht dauerhaft von der Erbfolge ausgeschlossen bleibt. Der Beschluss des Amtsgerichts wird abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) gesetzlicher Alleinerbe nach seinem Vater ist. Die erbvertragliche Einsetzung der Beteiligten zu 2) als Alleinerbin ist durch den wirksamen Zuwendungsverzicht des Jahres 1992 hinfällig geworden; die späteren Erbeinsetzungen betrafen andere Personen, die die Erbschaft teils ausgeschlagen haben. Da die Enterbung der Beteiligten zu 2) im Erbvertrag von 2001 wirksam ist und die übrigen eingesetzten Erben ausgeschlagen haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein und der Beteiligte zu 1) ist als einziger verbleibender gesetzlicher Erbe festzustellen. Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten wird nicht getroffen.