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Beschluss

II-8 UF 106/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:1223.II8UF106.11.00
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Leitsätze

1. Die Notwendigkeit der Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich eines Anrechts aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes steht einer Teilentscheidung über den Ausgleich der übrigen Anrechte nicht entgegen.

2. Zur Geringfügigkeitsprüfung gem. § 18 Abs. 1 u. 3 VersAusglG.

3. Zur Angemessenheit der Teilungskosten.

Tenor

Auf die Beschwerde der AachenMünchener Lebensversicherung und die Anschlussbeschwerden des Antragstellers, der Antragsgegnerin und der Westfälischen Provinzial Versicherung AG wird der angefochtene Beschluss im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungskonto Nr. 11 030867 N 036) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,1202 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. 51 220669 K 509 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Dezember 2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. 51 220669 K 509) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,8359 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. 11 030867 N 036 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31. Dezember 2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Aachen Münchener Lebensversicherung AG (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: 6.0 373 169.03) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.250,36 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 2010, übertragen.

Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bei der Westfälische Provinzial Ver-sicherung AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.:L 6765551) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bei der Westfälische Provinzial Ver-sicherung AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.:L 6765726) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei den Kommunalen Versor-gungskassen Westfalen-Lippe verbleibt es bei der Aussetzung des Verfah-rens.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übri-gen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.550,00 EUR festgesetzt (5 x 10 % von 5.100,00 EUR).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Notwendigkeit der Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich eines Anrechts aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes steht einer Teilentscheidung über den Ausgleich der übrigen Anrechte nicht entgegen. 2. Zur Geringfügigkeitsprüfung gem. § 18 Abs. 1 u. 3 VersAusglG. 3. Zur Angemessenheit der Teilungskosten. Auf die Beschwerde der AachenMünchener Lebensversicherung und die Anschlussbeschwerden des Antragstellers, der Antragsgegnerin und der Westfälischen Provinzial Versicherung AG wird der angefochtene Beschluss im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungskonto Nr. 11 030867 N 036) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,1202 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. 51 220669 K 509 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Dezember 2010, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. 51 220669 K 509) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,8359 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. 11 030867 N 036 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31. Dezember 2010, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Aachen Münchener Lebensversicherung AG (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: 6.0 373 169.03) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.250,36 EUR, bezogen auf den 31. Dezember 2010, übertragen. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bei der Westfälische Provinzial Ver-sicherung AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.:L 6765551) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bei der Westfälische Provinzial Ver-sicherung AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Az.:L 6765726) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei den Kommunalen Versor-gungskassen Westfalen-Lippe verbleibt es bei der Aussetzung des Verfah-rens. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übri-gen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.550,00 EUR festgesetzt (5 x 10 % von 5.100,00 EUR). Gründe: Die Beschwerde der beteiligten AachenMünchener Lebensversicherung und die Anschlussbeschwerden des Antragstellers, der Antragsgegnerin und der Westfälischen Provinzial Versicherung AG sind zulässig und auch begründet. I. Das Amtsgericht hat zu Unrecht im Hinblick auf die Anwartschaft des Antragstellers bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe, deren Ehezeitanteil eine Startgutschrift enthält, die nach der Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 (FamRZ 2008, S. 395) verfassungswidrig ist, den Versorgungsausgleich insgesamt ausgesetzt. Der Senat geht mit OLG Düsseldorf (FamRZ 2011, S. 719), OLG Brandenburg (FamRZ 2011, S. 159), OLG Celle (FamRZ 2011, S. 720) und OLG Karlsruhe (FamRZ 2011, S. 727 und 1233) und Brudermüller (in Palandt, BGB, 70. Aufl., VersAusglG, § 45 Rz. 17) sowie Holzwarth (FamRZ 2011, S. 933 (938)) davon aus, dass nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden § 1 VersAusglG, wonach der jeweilige Ehezeitanteil der einzelnen Anrechte einzeln ausgeglichen wird, im Rahmen einer Teilentscheidung ein Ausgleich der übrigen Anrechte möglich ist. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist das Verfahren weiterhin gem. § 21 VersAusglG auszusetzen. Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (FamRZ 2011, S. 719), OLG Brandenburg (FamRZ 2011, S. 159), OLG Celle (Beschluss vom 15.11.2010, 10 UF 182/10), OLG Karlsruhe (FamRZ 2011, S. 727 und 1233) und OLG Stuttgart (FamRZ 2011, S. 1734) sowie Brudermüller (in Palandt, BGB, 70. Aufl., VersAusglG, § 45 Rz. 17) und Holzwarth (FamRZ 2011, S. 933 (938 f.)). Eine Anwendung von § 19 Abs. 1 VersAusglG (so OLG Köln, FamRZ 2011, S. 721, und OLG München, FamRZ 2011, S. 222), wonach bei nicht ausgleichsreifen Anrechten ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, kommt nicht in Betracht, da bei den Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht von fehlender Ausgleichsreife im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ausgegangen werden kann. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG erfasst nur die Fälle, in denen ein Anrecht dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt, insbesondere noch verfallbar im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist. Bei den der Startgutschriftproblematik unterfallenden Anrechten handelt es sich jedoch um bereits unverfallbare Anrechte, deren Höhe lediglich noch nicht abschließend bestimmt werden kann (vgl. Holzwarth, FamRZ 2011, S. 933 (938)). Der Gesetzgeber hat mit der Einbeziehung von anderen, noch nicht hinreichend verfestigten Anrechten in § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG jedoch nur solche Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungausgleich verweisen wollen, die zum Zeitpunkt der Scheidung noch ähnlich ungesichert waren wie verfallbare Anrechte. Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit Startgutschriftproblematik sind jedoch nicht mit dem BetrAVG unterfallenden Anrechten vergleichbar, da sie nicht ungesichert sind, sondern lediglich der Höhe nach nicht exakt feststehen (vgl. OLG Celle (Beschluss vom 15.11.2010, 10 UF 182/10) und Holzwarth, FamRZ 2011, S. 933 (938)). Auch eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus, da der Gesetzgeber mit der restriktiven Fassung des § 19 VersAusglG den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegenüber der früheren Rechtslage zurückdrängen wollte (vgl. OLG Celle (Beschluss vom 15.11.2010, 10 UF 182/10) und Holzwarth, FamRZ 2011, S. 933 (938)). II. Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat, soweit nicht das Anrecht des Antragstellers bei den Kommunalen Zusatzversorgungskassen Westfalen-Lippe betroffen ist, zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden. Da die Ehegatten am 25. März 1993 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 18. Januar 2011 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. März 1993 bis zum 31. Dezember 2010. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen statt. Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (West): Der Antragsteller hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 20,2404 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 550,54 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger des Antragstellers schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 10,1202 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 275,27 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 64.451,48 EUR. Die Antragsgegnerin hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 13,6717 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 371,87 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger der Antragsgegnerin schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 6,8359 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 185,94 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 43.535,09 EUR. Wegen der Gleichartigkeit dieser beiden Anrechte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) ist eine Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG erforderlich. Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von 64.451,48 EUR - 43.535,09 EUR = 20.916,39 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.555,00 EUR; 120% hiervon: 3.066,00 EUR). Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 10,1202 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragsgegnerin zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 6,8359 Entgeltpunkten zu Gunsten des Antragstellers zu übertragen. Ausgleich der Anrechte in der Lebensversicherung: Der Antragsteller hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Aachen Münchener Lebensversicherung AG vom 2. März 2011 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben. Ein Versorgungsausgleich hat nach Maßgabe der Teilungsordnung von September 2009 zu erfolgen. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 12.750,71 EUR. Der Versorgungsträger des Antragstellers schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 6.250,36 EUR vor. Bei der Berechnung des Ausgleichswertes wurden Teilungskosten in Höhe von 250,00 EUR (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) nach § 13 VersAusglG abgezogen. Der Betrag ist nach Ansicht des Gerichts angemessen. Der von dem Versorgungsträger des Antragstellers als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 6.250,36 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.555,00 EUR; 120% hiervon: 3.066,00 EUR). Das Anrecht des Antragstellers ist nach der Mitteilung seines Versorgungsträgers gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 6.250,36 EUR zu Gunsten der Antragsgegnerin zu übertragen. Die Antragsgegnerin hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Westfälische Provinzial Versicherung AG vom 3. Mai 2011 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung (L6765551) erworben. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 3.418,00 EUR. Der Versorgungsträger der Antragsgegnerin schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 1.609,00 EUR vor. Bei der Berechnung des Ausgleichswertes wurden Teilungskosten in Höhe von 200,00 EUR (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) nach § 13 VersAusglG abgezogen. Der Betrag ist nach Ansicht des Gerichts angemessen. Der von dem Versorgungsträger der Antragsgegnerin als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 1.609,00 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.555,00 EUR; 120% hiervon: 3.066,00 EUR). Der Senat gleicht deshalb das Anrecht der Antragsgegnerin nicht aus. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden. Die Antragsgegnerin hat nach der weiteren Auskunft des Versorgungsträgers Westfälische Provinzial Versicherung AG vom 3. Mai 2011 ein weiteres Anrecht aus einer privaten Altersversorgung (L6765726) erworben. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 2.433,20 EUR. Der Versorgungsträger der Antragsgegnerin schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 1.116,60 EUR vor. Der von dem Versorgungsträger der Antragsgegnerin als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 1.116,60 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er ebenfalls nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit. Der Senat gleicht deshalb das Anrecht der Antragsgegnerin nicht aus. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 FamFG.