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Beschluss

I-6 W 74/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0102.I6W74.11.00
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Leitsätze

1. Die Begründung des Aussetzungsbeschlusses muss ausreichende Erwägungen zur Ermessensausübung erkennen lassen.

2. Es bedarf einer Abwägung der Tatsachen, die eine Aussicht auf bessere Erkenntnis im Strafverfahren eröffnen, mit den achtenswerten Interessen des Klägers an einer alsbaldigen Entscheidung über sein Begehren, also ihrem Interesse an der Beachtung des Beschleunigungsgebots. Dabei ist unter anderem auch der Stand des Strafverfahrens zu beachten. Bei einem schon weit fortgeschrittenen Strafverfahren ist eine Aussetzung eher vertretbar, als bei einem noch im Anfangsstadium befindlichen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 28.10.2011 aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründung des Aussetzungsbeschlusses muss ausreichende Erwägungen zur Ermessensausübung erkennen lassen. 2. Es bedarf einer Abwägung der Tatsachen, die eine Aussicht auf bessere Erkenntnis im Strafverfahren eröffnen, mit den achtenswerten Interessen des Klägers an einer alsbaldigen Entscheidung über sein Begehren, also ihrem Interesse an der Beachtung des Beschleunigungsgebots. Dabei ist unter anderem auch der Stand des Strafverfahrens zu beachten. Bei einem schon weit fortgeschrittenen Strafverfahren ist eine Aussetzung eher vertretbar, als bei einem noch im Anfangsstadium befindlichen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 28.10.2011 aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Unterschlagung sicherungsübereigneter Waren und wegen Eingehungsbetruges in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziff. I. des angefochtenen Beschlusses sowie auf die Klageschrift verwiesen. Gegen den Beklagten hat die Klägerin wegen der auch hier verfahrensgegenständlichen Taten Strafanzeige erstattet. Bei der Staatsanwaltschaft Hagen ist insoweit ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 300 Js 1596/10 anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens ist zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen gekommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht (Einzelrichter) das Zivilverfahren nach § 149 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Es führt insoweit aus: "Das hiesige Verfahren war auszusetzen, da die Kammer der Überzeugung ist, dass die Ermittlungen in dem vorbezeichneten Strafverfahren auf die hiesige Entscheidung von Einfluss ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits Durchsuchungen durchgeführt hat, steht zu erwarten, dass die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe einer Klärung zugeführt werden können, unabhängig davon, ob diese Klärung zugunsten oder zu Lasten des Beklagten ausfällt. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass ein Zivilverfahren nach § 149 Abs. 1 ZPO nur ausgesetzt werden dürfe, wenn das Strafverfahren innerhalb eines Jahres abgeschlossen sei, findet dies im Gesetzeswortlaut keine Stütze. § 149 Abs. 2 ZPO gibt den Parteien die Möglichkeit, die Fortsetzung des Rechtsstreits nach Ablauf eines Jahres seit der Aussetzung zu verlangen. Dies führt jedoch nur dann zu einer Fortsetzung, wenn nicht gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen." Gegen den Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten ihrer Begründung wird auf den Schriftsatz vom 08.11.2011 verwiesen. Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 07.12.2011 verwiesen. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel – ohne weitere Begründung – nicht abgeholfen. II. Die statthafte (§ 252 ZPO) und auch ansonsten zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 1. Die Entscheidung über den Aussetzungsantrag nach § 149 ZPO ist Ermessensentscheidung; ergibt sich der Verdacht einer Straftat, deren Ermittlung auf die Beurteilung des im Zivilrechtsstreit verfolgten Anspruches von Einfluss sein könnte, so kann das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens aussetzen. Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht nur nachzuprüfen hat, ob das -- erstinstanzlich tätige -- Gericht die Maßstäbe erkannt und seiner Ermessensentscheidung zugrundegelegt hat, die nach dem Zweck der Vorschrift "einschlägig" sind, welche die Ermessensentscheidung eröffnet (OLG Frankfurt VersR 2002, 635; LArbG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 06.01.2011 – 7 Ta 2606/10 - juris). Die Begründung des Aussetzungsbeschlusses muss ausreichende Erwägungen zur Ermessensausübung erkennen lassen (BGH Beschl. v. 17.11.2009 – VI ZB 58/08 m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1531; OLG Bremen Beschl. v. 16.12.2010 -2 W 114/10). Das Beschwerdegericht darf hingegen seine eigenen Ermessenserwägungen nicht an die Stelle des Ausgangsgerichts setzen (OLG Düsseldorf a.a.O.). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Die Aussetzungsentscheidung enthält lediglich knappe pauschale Erwägungen dazu, dass die Vorwürfe, die auch Gegenstand des Zivilverfahrens sind, im Strafverfahren einer Klärung zugeführt werden können. Das ist freilich in jedem parallel laufenden Strafverfahren möglich, ohne dass dies ohne Weiteres jeweils zur Aussetzung des Verfahrens berechtigen würde. Es fehlt aber an einer Abwägung der Tatsachen, die eine Aussicht auf bessere Erkenntnis im Strafverfahren eröffnen, mit den achtenswerten Interessen der Klägerin an einer alsbaldigen Entscheidung über sein Begehren, also ihrem Interesse an der Beachtung des Beschleunigungsgebots (vgl. BGH Beschl. v. 17.11.2009 – VI ZB 58/08; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2534; OLG Frankfurt VersR 2002, 635). Dabei wäre unter anderem auch der Stand des Strafverfahrens zu beachten gewesen. So ist bei einem schon weit fortgeschrittenen Strafverfahren eine Aussetzung eher vertretbar, als bei einem noch im Anfangsstadium befindlichen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1531). Bei einer Verzögerung des Zivilverfahrens um mehr als ein Jahr – so kann man der in § 149 Abs. 2 ZPO enthaltenen Wertung entnehmen – scheidet eine Aussetzung eher aus (LArbG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Hierzu verhält sich der angefochtene Beschluss nicht. Es wird noch nicht einmal mitgeteilt, wie der gegenwärtige Stand des Strafverfahrens ist (Sind noch weitere Ermittlungen erforderlich? Sind die hiesigen Vorwürfe noch Verfahrensgegenstand und Gegenstand der Ermittlungshandlungen oder gibt es inzwischen Weiterungen, auf die sich die Ermittlungen beziehen? etc.). Auch wird nicht mitgeteilt, wie lange das Strafverfahren voraussichtlich noch andauern wird. 2. Angesichts der vorbenannten Umstände, war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Ein Ausnahmefall, dass sich die relevanten Ermessenserwägungen zweifelsfrei aus der Akte erschließen lassen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1531) liegt – schon angesichts der fehlenden Erkenntnisse zum gegenwärtigen Stand des Ermittlungsverfahrens - nicht vor. III. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil die entstandenen Kosten einen Teil der Kosten des Rechtsstreits darstellen, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO von der in der Sache unterliegenden Partei zu tragen sind (OLG Saarbrücken Beschl. v. 21.06.2010 – 5 W 155/10; LArbG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Zöller-Greger ZPO 28. Aufl. § 252 Rdn. 3). Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand nicht.