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Urteil

I-28 U 122/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0110.I28U122.11.00
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Leitsätze

Zur Unzulässigkeit eines Teilurteils gegen einen Streitgenossen, wenn gegen den anderen Streitgenossen vor Klageerhebung ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und während der ersten Instanz beendet wurde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. April 2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unzulässigkeit eines Teilurteils gegen einen Streitgenossen, wenn gegen den anderen Streitgenossen vor Klageerhebung ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und während der ersten Instanz beendet wurde. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. April 2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Der Kläger verlangt von den Beklagten zu 1 und 2 Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen. Streitig ist unter anderem, ob auch der Beklagte zu 2 Verkäufer des Fahrzeugs ist. Über das Vermögen des Beklagten zu 1 wurde vor Klageerhebung das Verbraucher-Insolvenzverfahren eröffnet. Im September 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. März 2011 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben; der Beklagte zu 1 befindet sich in der Wohlverhaltensphase. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 2 durch Teilurteil vom 14. April 2011 abgewiesen. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf den Beklagten zu 1 gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden sei. Der Beklagte zu 2 sei nicht Vertragspartner des Klägers geworden. Von der Darstellung weiterer tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung hat vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, weil die Kammer ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO). Die Berufungsbegründung des Klägers rügt dies zwar nicht ausdrücklich. Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit eines erstinstanzlichen Teilurteils jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736, Rn. 19, für BGHZ bestimmt; vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800, Rn. 31; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 2, 13, jew. m.w.N.). 1. Ein Teilurteil (§ 301 ZPO) darf nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch ein Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Das ist bei einem Teilurteil gegen einen von mehreren Streitgenossen grundsätzlich nicht anders (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002, unter II 1 a). Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass sich bei Fortsetzung des Rechtstreits gegen den Beklagten zu 1 durch dessen Anhörung ergibt, dass der Beklagte zu 2 nach dem Parteiwillen (unter Umständen neben dem Beklagten zu 1) Verkäufer des Fahrzeugs sein sollte. 2. Der Unzulässigkeit des Teilurteils gegen den Beklagten zu 2 steht nicht entgegen, dass über das Vermögen des Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht berührt. Dieses Verfahren kann regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden, weil die – in ihrer Dauer nicht absehbare – Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt und es daher mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar wäre, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, aaO; vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10, aaO, Rn. 17; Zöller/ Vollkommer, aaO, § 301 Rn. 9c). 3. Eine solche Fallgestaltung ist im Streitfall nicht gegeben. a) Im vorliegenden Fall hat das Landgericht zwar angenommen, dass das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden ist. Das ist indes nicht richtig. Über das Vermögen des Beklagten zu 1 war schon vor Klagezustellung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Eine Unterbrechung gemäß § 240 ZPO scheidet aber aus, wenn das Insolvenzverfahren schon vor Klageeinreichung und damit vor Anhängigkeit eröffnet wurde (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, NJW-RR 2009, 56, Rn. 12; Zöller/Greger, aaO, § 240 Rn. 4). Eine solche Klage ist in der Regel unzulässig. Das ergibt sich bei Klagen, die eine Insolvenzforderung zum Gegenstand haben, aus § 87 InsO, wonach die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO), wie der Kläger, ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können (Schumacher in: MünchKomm-InsO, 2. Aufl., Vorbemerkungen vor §§ 85 bis 87 Rn. 42). Danach fehlt das Rechtsschutzinteresse (Zöller/Greger, aaO, Vor § 253 Rn. 18b). b) Im Streitfall ist die Klage gegen den Beklagten zu 1 jedoch zulässig geworden. Das Insolvenzverfahren ist aufgehoben worden; der Beklagte zu 1 befindet sich in der Wohlverhaltensphase. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Kläger nach § 201 Abs. 2 InsO seine Forderung gegen den Beklagten zu 1 klageweise persönlich geltend machen (BGH, Urteil vom 18. November 2010 – IX ZR 67/10, WM 2011, 131; ebenso Urteile vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440, Rn. 7; vom 13. April 2011 – VIII ZR 295/10, NJW-RR 2011, 876, Rn. 10; Pape/ Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 41 Rn. 57). Insoweit steht das Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Denn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangen die Insolvenzgläubiger ihre Befugnis, Forderungen wieder gegen den Schuldner klageweise geltend zu machen, gem. § 201 Abs. 1 InsO zurück. Zwar würde eine spätere Restschuldbefreiung (§§ 286, 301 Abs. 1 InsO) die Forderungen aller Insolvenzgläubiger erfassen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 – IX ZR 24/10, WM 2011, 271, Rn. 19 ff.). Der Kläger hat aber ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage gegen den Beklagten zu 1, da nicht beurteilt werden kann, ob die Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilt oder versagt wird. Die §§ 294 ff. InsO verbieten lediglich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern während der Wohlverhaltensperiode und stehen deshalb einem zivilprozessualen Erkenntnisverfahren nicht entgegen (BGH, Urteil vom 18. November 2010 – IX ZR 67/10, aaO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.