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Beschluss

I-15 W 483/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Berichtigungszwang nach § 82 S.1 GBO kann nicht dazu verwendet werden, von einem Beteiligten die Beschaffung von Unterlagen durchzusetzen, wenn die Grundbuchberichtigung nur auf Grundlage eines behördlichen Eintragungsersuchens nach § 130 ZVG erfolgen kann. • Fehlt ein behördliches Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts, ist der Beteiligte nicht antragsbefugt im Sinne von § 13 Abs.1 GBO und kann nicht mit Zwangsgeld zur Einreichung der fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung gezwungen werden. • Die Beschaffung der nach § 22 GrEStG erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung obliegt grundsätzlich dem Vollstreckungsgericht in Kooperation mit dem Finanzamt; ein isolierter Berichtigungszwang gegen den Beteiligten hierauf ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Kein Zwangsgeld gegen Zuschlagsempfänger wegen fehlender Unbedenklichkeitsbescheinigung • Der Berichtigungszwang nach § 82 S.1 GBO kann nicht dazu verwendet werden, von einem Beteiligten die Beschaffung von Unterlagen durchzusetzen, wenn die Grundbuchberichtigung nur auf Grundlage eines behördlichen Eintragungsersuchens nach § 130 ZVG erfolgen kann. • Fehlt ein behördliches Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts, ist der Beteiligte nicht antragsbefugt im Sinne von § 13 Abs.1 GBO und kann nicht mit Zwangsgeld zur Einreichung der fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung gezwungen werden. • Die Beschaffung der nach § 22 GrEStG erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung obliegt grundsätzlich dem Vollstreckungsgericht in Kooperation mit dem Finanzamt; ein isolierter Berichtigungszwang gegen den Beteiligten hierauf ist ausgeschlossen. In einem Zwangsversteigerungsverfahren war dem Beteiligten durch rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss 1988 das Grundstück zum zu zahlenden Betrag zugesprochen worden. Das Vollstreckungsgericht hat bislang kein Eintragungsersuchen nach § 130 ZVG an das Grundbuchamt gerichtet, weil eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG fehlte. Der Beteiligte beantragte 2011 beim Grundbuchamt seine Eintragung als Eigentümer. Das Grundbuchamt wies den Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis zurück und setzte dem Beteiligten ein Zwangsgeld von 1.000 € wegen Nichtbeibringens der Unbedenklichkeitsbescheinigung fest; eine weitere Androhung wurde ausgesprochen. Der Beteiligte legte Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung ein. Das Rechtsmittel richtete sich ausschließlich gegen die Zwangsgeldfestsetzung und nicht auf die Weiterverfolgung des Eintragungsantrags. • Rechtsmittelzulässigkeit: Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach § 35 Abs.5 FamFG i.V.m. § 569 ZPO zulässig. • Tatbestandliche Grundlage: Nach § 130 ZVG obliegt die Veranlassung der Eintragung nach Zuschlag dem Vollstreckungsgericht; dadurch ist die Antragsbefugnis des Zuschlagsempfängers nach § 13 Abs.1 GBO in diesem Fall ausgeschlossen. • Rechtliche Folge: Gegenstand des Berichtigungszwangs nach § 82 S.1 GBO kann nur die Verpflichtung sein, einen eigenen Berichtigungsantrag zu stellen oder die Beschaffung von Unterlagen zur Durchsetzung eines eigenen Antrags; eine isolierte Verpflichtung zur Beschaffung von Unterlagen für ein behördliches Eintragungsersuchen ist ausgeschlossen. • Unbedenklichkeitsbescheinigung: Die Pflicht zur Erwirkung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG obliegt primär dem Steuerpflichtigen, jedoch kann und soll das Vollstreckungsgericht hinsichtlich des Eintragungsersuchens bei dem Finanzamt tätig werden, um das Verfahren zu vollziehen. • Androhung weiteren Zwangsgeldes: Die im Tenor enthaltene Formulierung entspricht dem Hinweis nach § 35 Abs.2 FamFG und ist als vorbereitende Maßnahme einer späteren Endentscheidung nicht selbständig anfechtbar; nach Feststellung der Unzulässigkeit des Berichtigungszwangs ohnehin gegenstandslos. • Amtsberichtigung: Eine Amtsberichtigung nach § 82a S.1 GBO scheidet aus, da die Voraussetzungen des § 82 S.1 GBO nicht vorliegen; die Amtsberichtigung setzt vielmehr ein durchführbares Berichtigungszwangsverfahren voraus. Der Senat hat die Zwangsgeldfestsetzung des Grundbuchamtes aufgehoben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berichtigungszwangs nach § 82 S.1 GBO nicht vorlagen. Das Grundbuchamt durfte den Beteiligten nicht mit Zwangsgeld zur Beibringung der Unbedenklichkeitsbescheinigung verpflichten, weil die Grundbuchberichtigung nach § 130 ZVG durch ein behördliches Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts herbeizuführen ist und dem Beteiligten insoweit keine antragsbefugte Stellung zukommt. Die Beschaffung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist daher primär Aufgabe des Vollstreckungsgerichts in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt; ein isolierter Zwang gegen den Beteiligten hierzu ist unzulässig. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes war nicht selbständig angreifbar und nach der Entscheidung gegenstandslos. Eine Festsetzung von Geschäftsgebühren wurde nicht vorgenommen.