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Beschluss

II-8 UF 302/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0116.II8UF302.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und bezüglich der Ziff. 2) des Tenors zum Versorgungsausgleich wie folgt ergänzt: Im Hinblick auf das von der Antragstellerin erworbene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1,0835 Entgeltpunkten Ost und auf das vom Antragsgegner erworbene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,9364 Entgeltpunkten Ost findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert beträgt 1.000,00 EUR 1 Gründe 2 I. 3 Die Beteiligten haben am ##.01.1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 08.05.2010 zugestellt worden. Die Antragstellerin hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 14.07.2010 in der Ehezeit vom 01.01.1987 bis zum 30.04.2010 in der allgemeinen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 6,5810 Entgeltpunkten erworben. In der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) hat sie während dessen Anwartschaften in Höhe von 2,1669 Entgeltpunkten erworben. Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat der Antragsgegner während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 15,1847 Entgeltpunkten erworben. In der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) sind während der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von 1,8727 erworben worden. Durch den angefochtenen Beschluss ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden. Das Amtsgericht hat in dem Beschluss den Versorgungsausgleich dadurch durchgeführt, dass im Wege der internen Teilung die jeweiligen Anwartschaften der Beteiligten in der allgemeinen Rentenversicherung ausgeglichen worden sind. Eine Regelung zum Ausgleich der Anwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) hat das Amtsgericht nicht getroffen. 4 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2). Sie wendet ein, der Versorgungsausgleich entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, da das Anrecht des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sei. 5 Die Beteiligte zu 2) beantragt, 6 den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Versorgungsausgleich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu regeln. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt. 8 II. 9 Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. In der Beschlussformel ist gem. § 224 Abs. 3 FamFG festzustellen, dass ein Wertausgleich hinsichtlich der jeweiligen Anwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) nicht stattfindet. 10 Der Senat entscheidet ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene mündliche Verhandlung, worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind. Die Ehegatten sind bereits in erster Instanz angehört worden. Ihre Anrechte sind vollständig aufgeklärt. Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen zu Art und Höhe der Anrechte haben sie nicht erhoben, so dass von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. 11 Zu Recht hat die Beteiligte zu 2) darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt keine Entscheidung zu den Anrechten der Beteiligten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) enthält. 12 Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 14.07.2010 hat die Antragstellerin während der Ehezeit in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) Anwartschaften in Höhe von 2,1669 Entgeltpunkten (Ost) erworben. Das entspricht einer Monatsrente von 52,29 EUR. Die Beschwerdeführerin hat einen Ausgleichswert von 1,0835 Entgeltpunkten vorgeschlagen. Der dazu korrespondierende Kapitalwert beträgt 5.804,00 EUR. Der Ehezeitanteil der angleichungsdynamischen Anwartschaften des Antragsgegners beträgt laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 22.02.2011 1,8727 Entgeltpunkte (Ost). Das entspricht einer Monatsrente von 45,19 EUR. Die Beschwerdeführerin hat einen Ausgleichswert von 0,9364 Entgeltpunkten (Ost) vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt demnach 5.016,03 EUR. 13 Gleichwohl findet ein Ausgleich dieser Anwartschaften nicht statt. Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nämlich gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgleichen. Diese Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz liegt hier vor, denn die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG wird nicht überschritten. 14 Die Differenz der Ausgleichswerte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) der jeweiligen angleichungsdynamischen Anrechte der Beteiligten ist gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG, wobei die in der Rentenversicherung Ost erworbenen Anwartschaften getrennt von den Westanrechten miteinander zu vergleichen sind (OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1149 m.w.Nw.). Da die maßgeblichen Bezugsgrößen für die Anrechte auf eine gesetzliche Altersversorgung gem. § 64 Ziff. 1 SGB VI Entgeltpunkte und nicht Rentenbeträge sind, ist gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG von einem geringfügigen Unterschied der Ausgleichswerte auszugehen, wenn ihre Differenz am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Die monatliche Bezugsgröße betrug im hier für das Ende der Ehezeit maßgeblichen Jahr 2010 2.555,00 EUR. Die Differenz der von den beteiligten Rentenversicherungsträgern zum Ende der Ehezeit berechneten jeweiligen Kapitalwerte überschreitet die Grenze von 3.066,00 EUR (2.555,00 x 120 %) nicht. Sie beträgt nach den Auskünften der beteiligten Rentenversicherungsträger für die allgemeine Rentenversicherung (Ost) lediglich 787,97 EUR (5.804,00 EUR - 5.016,03 EUR). 15 Billigkeitsgesichtspunkte, die gleichwohl für einen Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte sprechen, obwohl der Bagatellausschluss gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG eingreift, sind nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Regelung sind alle geringfügigen Anrechte vom Ausgleich auszunehmen, mithin auch die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.05.2011, II-7 UF 64/11; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1805). Aus der Versorgungssituation der Eheleute ergeben sich auch keine Hinweise für die Notwendigkeit des Ausgleichs. Die jeweiligen Anwartschaften in der Rentenversicherung Ost sind nahezu gleich hoch. 16 Im Übrigen hat es bei der nicht zu beanstandenden Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich zu verbleiben. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 150 Abs. 1, 3 FamFG, § 20 FamGKG. Im Hinblick darauf, dass Anlass des Beschwerdeverfahrens eine vom Familiengericht unterbliebene Feststellung im Tenor war, ist es unbillig, für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten zu erheben.