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Beschluss

III-5 RVGs 54/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0119.III5RVGS54.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als bestellter Verteidiger (vgl. § 138 StPO; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., Rdnr. 4) im vorliegenden Verfahren bis zum Beginn des (zweiten) Revisionsver­fahrens eine Pauschgebühr, die er mit 80.000,- € „zusätzlich zur Regelvergütung“, mithin also mit insgesamt 115.462,- € beziffert hat. Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 16. Juni 2011 aus­führlich Stellung genommen und den Tätigkeitsumfang sowie die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. Allerdings dürfte der Ver­treter der Staatskasse in seiner Stellungnahme entgegen dem Antrag irrtümlich davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller insgesamt eine Pauschgebühr in Höhe von „lediglich“ 80.000,- € anstelle der gesetzlichen Gebühren verlangt hat. Wegen weite­rer Einzelheiten wird auf diese Stellungnahme Bezug genommen. Danach steht es sowohl für den Vertreter der Staatskasse als auch für den Senat außer Frage, dass es sich für den Antragsteller bis zum Erlass des Urteils um ein beson­ders schwieriges und auch besonders umfangreiches Großverfahren aus dem Be­reich der Wirtschaftskriminalität gehandelt hat. Sowohl der enorme Aktenumfang als auch die insgesamt sehr lange Verhandlungsdauer haben dem Verfahren ein beson­deres Gepräge gegeben. Hinzu kommt, dass vor dem Eintritt des Antragstellers in das Verfahren als weiterer Verteidiger bereits eine erste Haupt­verhandlung von mehr als drei Jahren Dauer stattgefunden hat, die mit einem Urteil im Umfang von rd. 900 Seiten endete, das später durch den Bundesgerichtshof aufhoben wurde. Auch in diesen früheren Verfahrensteil musste sich der Antragsteller zur Vorbereitung auf die erneute Hauptverhandlung einar­beiten. Es stünde für den Senat entsprechend seinen im vorliegenden Verfahren bereits er­gangenen Entscheidungen zu Pauschgebührenanträgen weiterer Verteidiger auch außer Frage, dass die dem Antragsteller zustehenden gesetz­lichen Gebühren für diesen nicht mehr zumutbar sein könnten, so dass ihm dem Grunde nach eine Pauschgebühr zustehen könnte. Wenn dieser Antrag gleichwohl derzeit abgelehnt worden ist, was auch der Vertreter der Staatskasse angeregt hat, beruht dies auf folgenden Erwägungen: Der Antragsteller hat bislang auf die Festsetzung seiner gesetzlichen Gebühren ver­zichtet und in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011 erklärt, der diesbezügliche bisherige Verzicht beruhe darauf, dass die von seinem Mandanten an ihn geleisteten Zahlungen und deren Anrechnung keine Festsetzung der gesetz­lichen Gebühren mehr erwarten lassen würden. Auch auf den Hinweis des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme, dass die Höhe der anderweitig geleisteten Zahlungen Einfluss auf den Grad der Unzumut­barkeit und die Höhe einer ggf. zu bewilligenden Pauschgebühr haben können, hat der Antragsteller die ihm zugeflossenen Beträge nicht offengelegt. Vielmehr hat er in seiner Erwiderung auf die Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse mit Schrift­satz vom 4. Juli 2011 darauf hingewiesen, dass diese Beträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach auf die Bewilligung einer „Pauschvergütung“ keinerlei Einfluss haben können, sondern lediglich im Rahmen des § 58 Abs. 3 RVG bei der endgültigen Abrechnung zu berücksichtigen sein werden. Hingegen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung, auf die der Vertreter der Staatskasse auch hingewiesen hat, mehrfach dargelegt, dass bei der Bemessung der Pausch­gebühr und der Feststellung der Zumutbarkeit auch vom Mandanten an den Pflicht­verteidiger gezahlte Honorare berücksichtigt werden können und ggf. müssen. Nur eine Pauschge­bühr, die bei Addition zu den dem Verteidiger vom Mandanten zugeflossenen Beträgen einen be­stimmten Betrag unterschreiten würde, wäre für den Antragsteller nicht zumutbar (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Januar 2012 in III-5 RVGs 38/11 betreffend die Pauschgebühr eines bestellten Verteidigers des Mitangeklagten M3; ferner auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 in 2 BvR 51/07). Da aus dem bisherigen Vortrag des Antragstellers jedoch entnommen werden kann, dass die vom Mandanten zugeflossenen Beträge 70.000,- € übersteigen dürften, da sonst gemäß § 58 Abs. 3 RVG keine vollständige Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren erfolgen würde, andererseits aber offen bleiben muss, ob nicht ein noch wesentlich höherer Betrag durch den Mandanten bereits gezahlt worden ist, ist vor­liegend dem Senat die Bestimmung einer Pauschgebühr schon dem Grunde nach und erst recht der Höhe nach nicht möglich, zumal diese auch in angemessenem Verhältnis zu denjenigen bewilligten Pauschgebühren stehen müsste, die weiteren Pflichtverteidigern im vorliegenden Verfahren bereits bewilligt worden sind. Der Vertreter der Staatskasse hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass für eine Vorschussbewilligung nach § 51 Abs. 1 S. 5 RVG kein Raum ist. Abgesehen davon, dass der Antragsteller als Voraussetzung für die Bewilligung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschgebühr seine wirtschaftliche Situation nicht dargelegt hat (vgl. insoweit u. a. Senatsbeschluss vom 8. September 2009 in 5 (s) Sbd. X – 57/09 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2007 in 2 BvR 2592/06 = NJW 2007, 1445), kommt die Bewilligung eines solchen Vorschusses nach dem oben Gesagten auch deshalb nicht in Betracht, weil derzeit ohne weitere Angaben des Antragstellers zu den Zahlungen des Mandanten nicht einmal sicher davon ausgegangen werden kann, ob überhaupt die Bewilligung einer Pauschgebühr und ggf. in welcher Höhe erfolgen kann und wird. Dem Antragsteller bleibt es jedoch unbenommen, entsprechend der vorstehend dar­gelegten Rechtslage und unter Benennung der ihm vom Mandanten zugeflossenen Beträge erneut einen Pauschgebührenantrag zu stellen.