Urteil
I-16 U 4/11 (Baul)
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 74 Abs. 1 BauGB ist unzulässig, wenn das beanstandete Rechtsschutzinteresse entfallen ist.
• Eine Grunddienstbarkeit erlischt ipso iure, wenn ihre Ausübung dauerhaft unmöglich geworden ist oder der Nutzen für das herrschende Grundstück objektiv und endgültig weggefallen ist (§ 1019 BGB).
• Wurde eine nicht mehr bestehende Grunddienstbarkeit im Grundbuch gelöscht, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach §§ 22 GBO, 894 BGB, da die Grundbuchlage mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt.
Entscheidungsgründe
Teilinkraftsetzung und Löschung nicht existenter Grunddienstbarkeiten: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 74 Abs. 1 BauGB ist unzulässig, wenn das beanstandete Rechtsschutzinteresse entfallen ist. • Eine Grunddienstbarkeit erlischt ipso iure, wenn ihre Ausübung dauerhaft unmöglich geworden ist oder der Nutzen für das herrschende Grundstück objektiv und endgültig weggefallen ist (§ 1019 BGB). • Wurde eine nicht mehr bestehende Grunddienstbarkeit im Grundbuch gelöscht, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach §§ 22 GBO, 894 BGB, da die Grundbuchlage mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt. Der Eigentümer des Grundstücks (Beteiligter zu 1) war Inhaber mehrerer historischer Grunddienstbarkeiten zugunsten seines Grundstücks, die aus Zeiten industrieller Nutzung des Nachbargrundstücks stammten. Auf dem Nachbargrundstück bestand inzwischen keine Industrie- und Gleisanlage mehr; die dienenden Anlagen waren beseitigt und die Dienstbarkeiten faktisch bedeutungslos. Die Gemeinde (Beteiligte zu 2) beschloss eine vereinfachte Umlegung und setzte sachliche Teile dieses Beschlusses vorab nach § 71 Abs. 2 BauGB in Kraft, insbesondere die Löschung der eingetragenen Dienstbarkeiten; die Löschungen wurden im Grundbuch eingetragen. Der Grundeigentümer beantragte gerichtliche Entscheidung gegen die Teilinkraftsetzung. Das Landgericht gab diesem Antrag statt und hob den Teilbeschluss auf. Dagegen legte die Gemeinde Berufung ein mit der Auffassung, die Dienstbarkeiten seien bereits materiell erloschen und dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. • Zulässigkeit: Eintragungen im Grundbuch infolge eines Beschlusses nach § 71 Abs. 2 BauGB verhindern nicht grundsätzlich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung; insoweit kann eine Grundbuchberichtigung nach Aufhebung des Beschlusses in Betracht kommen. • Materielle Rechtslage: Entscheidend ist, ob die betroffenen Grunddienstbarkeiten bereits vor ihrer Löschung materiell-rechtlich noch bestanden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erlischt eine Grunddienstbarkeit ipso iure, wenn ihre Ausübung dauerhaft unmöglich geworden ist oder ihr Nutzen für das herrschende Grundstück objektiv und endgültig wegfällt (§ 1019 BGB, Prinzip der Utilität). • Feststellungen: Die Wegerechte, Gleis- und Gleisanschlussrechte sowie Nutzungsrechte für Gebäude und Kranbahn betrafen Anlagen, die nicht mehr existierten; eine Wiederherstellung oder Nutzung ist dauerhaft ausgeschlossen, teils weil zwischenliegende unbelastete Grundstücke die Verbindung unterbrechen. • Rechtsfolgen für den Rechtsschutz: Da die betroffenen Dienstbarkeiten bereits materiell nicht mehr bestanden, berührte die Eintragung der Löschung im Grundbuch keine materiellen Rechtspositionen des Beteiligten zu 1). Eine Grundbuchberichtigung nach §§ 22 GBO, 894 BGB scheidet daher aus, weil das Grundbuch mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt. • Daher fehlt dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; das Landgericht hat insoweit zu Unrecht dem Antrag stattgegeben. • Weitergehende Einwände wie ein Wiedereinräumungsanspruch oder der bona-fide-Erwerb Dritter sind entbehrlich, weil die Dienstbarkeiten von vornherein keinen objektiven Vorteil mehr boten und ihre Neuherstellung oder Eintragung wegen originärer Vorteilslosigkeit ausgeschlossen wäre. Die Berufung der Gemeinde war erfolgreich; das Landgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung zu Unrecht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die streitigen Grunddienstbarkeiten bereits vor ihrer Streichung im Grundbuch materiell erloschen waren, weil ihre Ausübung dauerhaft unmöglich und ihr Nutzen für das herrschende Grundstück endgültig weggefallen ist (§ 1019 BGB). Deshalb besteht kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse mehr und kein Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach §§ 22 GBO, 894 BGB. Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist demnach unzulässig; der Beschluss der Gemeinde, die Löschungen in Kraft zu setzen und im Grundbuch durchführen zu lassen, bleibt wirksam. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beteiligten zu 1) aufzuerlegen.