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Urteil

10 U 91/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0131.10U91.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. August 2011 verkündete Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über den Umfang der Auskunftsansprüche der Klägerin als pflichtteilsberechtigte Tochter des am 30.10.2009 verstorbenen Q. Mit ihrer vor dem Landgericht Hagen erhobenen Stufenklage macht die Klägerin gegen die Beklagte als zweite Ehefrau ihres Vaters Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Beklagte war seit dem 28.08.1980 mit dem Vater der Klägerin in (dessen) zweiter Ehe verheiratet. Sie ist infolge notariellen Testamentes des Erblassers vom 30.11.1995 dessen Alleinerbin geworden. 4 Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 18.08.2011 hinsichtlich der zunächst zu seiner Entscheidung gestellten Stufenklageanträge über verschiedene Hilfsansprüche der Klägerin entschieden, welche sie als Pflichtteilsberechtigte zur Vorbereitung der abschließenden Bezifferung ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht hat. Eine Entscheidung über die Zahlungsansprüche – auch soweit sie mit dem Klageantrag zu 1) bereits beziffert worden sind – ist noch nicht erfolgt. 5 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der vor dem Gericht des ersten Rechtszuges gestellten Anträge wird auf die Darstellung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung vom 18.08.2011 (Bl. 97 ff d.A.) Bezug genommen. 6 Das Landgericht hat mit diesem Teilurteil die Beklagte als Erbin antragsgemäß verurteilt, ergänzende Auskunft zu den Vergleichswerten zu erteilen, die den von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten zu zwei Immobilien in O zugrunde gelegt worden waren, und ergänzend eine Wertermittlung bezüglich der Rolex-Armbanduhr des Erblassers zum Stichtag 30.10.2009 vorzulegen. 7 Es hat mit seinem Teilurteil darüber hinaus diejenigen Stufenklageanträge abgewiesen, die auf Mitteilung von tatsächlichen Immobilienverkaufserlösen nach dem Erbfall und auf ergänzende Auskunftserteilung „über den Verlauf aller Konten des Erblassers“ während der Ehezeit mit der Beklagten „allerdings nur bezüglich erfolgter Schenkungen“ und „über den Schmuck des Erblassers einschließlich an die Beklagte verschenkten Schmuckstücke“ gerichtet waren. Zur Begründung des klagabweisenden Teils seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: 8 Ein Anspruch der pflichtteilsberechtigten Klägerin auf Mitteilung des Kontenverlaufes des Erblassers während der Ehezeit mit der Beklagten sei zu verneinen. Zwar richte sich das Auskunftsrecht aus § 2314 BGB auch auf die Mitteilung ergänzungspflichtiger Schenkungen. Dies gehe jedoch – wie bereits vom Oberlandesgericht Koblenz entschieden worden sei – nicht soweit, die Vermögensdispositionen des Erblassers offenlegen zu müssen. Ein Belegvorlageanspruch, der nur ausnahmsweise anzuerkennen sei, bestehe hier ebenfalls nicht. Den ihr zustehenden Anspruch auf Auskunft über Geldgeschenke des Erblassers habe die Klägerin im vorliegenden Verfahren gerade nicht geltend gemacht. 9 Auskunftsansprüche betreffend den Schmuck des Erblassers und die Immobilienverkaufserlöse habe die Beklagte bereits ausreichend erfüllt. 10 Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihres Stufenklageantrags zu Ziffer 2 a) in dem angefochtenen Teilurteil. 11 Sie begehrt weiter Auskunftserteilung seitens der Beklagten über den Verlauf aller Konten des Erblassers seit der Eheschließung am 28.08.1980 bis zum Erbfall am 30.10.2009, allerdings nur bezüglich an die Beklagte erfolgter Schenkungen. 12 Die Klägerin meint, ihr müsse zur Offenlegung der Berechnungsfaktoren ihrer Pflichtteilsansprüche eine solche Auskunft zuerkannt werden, um den Verbleib und Rechtsgrund größerer Bankverfügungen des Erblassers klären zu können. Sie meint, es bestehe ein ausreichender Anhalt für entsprechende Schenkungen, weil sie gegen Ende der ersten Instanz unbestritten vorgetragen habe, dass das Finanzamt gegen den Erblasser und die Beklagte im Jahre 2009 eine Kapitalertragssteuer von 894,00 Euro und 1.193,00 Euro festgesetzt habe, was zu versteuernden Zinserträgen aus einem Kapital von mindestens 417.000,00 Euro entspreche; dieses Kapital sei allerdings im Nachlass nicht vorhanden gewesen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18.08.2011 (10 O264/10) wie folgt abzuändern: 15 Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ergänzende Auskunft zu erteilen über den Verlauf aller Konten des Erblassers seit der Eheschließung mit der Beklagten (28.08.1980) bis zu dessen Todestag (30.10.2009), allerdings nur bezüglich erfolgter Schenkungen an die Beklagte, 16 hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihren diesbezüglichen Auskunftsanspruch gegenüber den Banken des Erblassers an die Klägerin abzutreten, 17 äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Geldgeschenke des Erblassers an sie während des Verlaufs der Ehe seit dem 28.08.1980. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung hinsichtlich aller Anträge zurückzuweisen. 20 Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere bestreitet sie die Mutmaßungen der Klägerin zu einem höheren Nachlasskapital bzw. Erblasserzuwendungen unter Überreichung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 betreffend den Erblasser und sie selbst, der keine Kapitalertragssteuerzahlung ausweise. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. 22 Der Senat hat die Parteien persönlich angehört; hinsichtlich des wesentlichen Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den zum Senatstermin am 31.01.2012 gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen. 23 II. 24 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. 25 Soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag ihrer Berufung entsprechend dem erstinstanzlichen Klagebegehren zu Ziffer 2 a) von der Beklagten die Auskunftserteilung über den Verlauf aller Erblasserkonten während der Ehezeit hinsichtlich von Schenkungen an die Beklagte beansprucht, fehlt es für dieses Begehren an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. 26 Die dem Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 Abs. 1 BGB zukommenden Auskunftsrechte gegen den Erben umfassen die Mitteilung bzw. Offenlegung derjenigen Berechnungsfaktoren, die für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs einschließlich dessen Ergänzung nach § 2325 BGB benötigt werden. Insoweit umfasst die gesetzliche Auskunftspflicht des Erben nach § 2314 Abs. 1 grundsätzlich neben den tatsächlichen Nachlassaktiva und –passiva zum Zeitpunkt des Erbfalls auch den sog. fiktiven Nachlassbestand (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl., § 2314, Rz. 9). Der Erbe hat auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten – mit Blick auf den fiktiven Nachlass – die ausgleichungspflichtigen (§ 2316 BGB) Zuwendungen des Erblassers, Schenkungen an Dritte der letzten zehn Jahre und Schenkungen an seinen Ehegatten einschließlich unbenannter Zuwendungen ohne diese Zeitgrenze mitzuteilen (vgl. Palandt, a.a.O.; Münchener Kommentar-Frank, BGB, 3. Aufl., § 2314, Rz. 3). Die Auskunft des Erben hat sich auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten insbesondere auf möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge zu erstrecken, so dass sie auch Pflicht- und Anstandsschenkungen (§ 2330 BGB) und solche Erblasserveräußerungen umfasst, deren Umstände die Annahme nahelegen, es handele sich – wenigstens zum Teil – um eine Schenkung (vgl. Palandt, a.a.O., m.w.N. zur Rechtsprechung). 27 Ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten dahin, eine Darstellung sämtlicher Kontenverläufe des Erblassers während dessen Ehezeit bis zu seinem Tode bezüglich (möglicher) Schenkungen zu erhalten, besteht demgegenüber nicht. § 2314 Abs. 1 BGB sieht keine Verpflichtung des Erben zur Rechenschaftslegung im Sinne von § 259 BGB und auch keine – daran anknüpfende – allgemeine Belegvorlagepflicht vor (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl. – 2009, § 2314, Rz. 13). Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben nur dann ein Anspruch auf Vorlage von (Beleg-)Unterlagen zu, wenn die Vorlage solcher Belege notwendig ist, damit er seinen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch berechnen kann, weil der Wert einzelner (tatsächlicher oder fiktiver) Nachlassgegenstände ungewiss ist (vgl. Klinger/Mohr, NJW-Spezial 2008, 71 f.). 28 Soweit in der Literatur zum Teil aus § 242 BGB ein Einsichts- oder Belegvorlagerecht des Pflichtteilsberechtigten – der sonst dem Erben „ausgeliefert“ sei – gefordert wird (vgl. etwa: Juris-PK BGB, 5. Aufl. – 2010, § 2314, Rz. 43; van der Auwera, ZEV 2008, 359; Schlitt, ZEV 2007, 515 f.) gibt dies nach Auffassung des Senates keine Veranlassung, von der in dieser Frage gefestigten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Diese Rechtsprechung hat einen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen etc.) bislang lediglich dann anerkannt, wenn etwa ein Unternehmen zum (tatsächlichen oder fiktiven) Nachlass gehört und die Beurteilung seines Wertes anhand der Unterlagen zur Berechnung des Pflichtteils anhand dieser Belege notwendig ist (vgl. BGH, NJW 1961, 602, 603; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454; OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 40; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 763, 764; OLG Köln, ZEV 1999, 111). Das geltende Recht zu den Hilfsansprüchen des Pflichtteilsberechtigten aus §§ 2314, 260 BGB hat – anders als etwa im Bereich des Zugewinnausgleiches nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB – eine Beleg(vorlage)pflicht des Erben im Rahmen der Auskunft nicht normiert . Gerade § 260 BGB, der generell den Inhalt eines Anspruchs auf Auskunftserteilung regelt und damit auch die Auskunftspflichten des Erben aus § 2314 BGB gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten erfasst, sieht – anders als die Rechnungslegungsvorschrift in § 259 Abs. 1 zweiter Halbsatz BGB – keinen Anspruch dahin vor, dass dem Auskunftsberechtigten die Richtigkeit der erteilten Auskunft nachgewiesen wird (Juris-PK BGB, a.a.O., § 260 Rz. 10). Vielmehr ergibt sich, wenn für den Pflichtteilsberechtigten Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskünfte ihm nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden sind, nach §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 2 BGB lediglich ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dahin, dass der verpflichtete Erbe nach bestem Wissen den Nachlassbestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Hieraus folgt, dass der Pflichtteilsberechigte ohne eine Belegvorlage seitens des Auskunftspflichtigen Erben keineswegs rechtlos gestellt ist. 29 Das mit der Berufung weiterverfolgte Verlangen nach Offenbarung von Kontenverläufen des Erblassers mit Bezug auf etwaige Schenkungen an die Beklagte – sei es durch inhaltliche Mitteilung, sei es durch Vorlage von Kontenverdichtungen – überschreitet nach alledem den Umfang der vorstehend skizzierten Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten. Würde diesem weitgehenden Verlangen stattgegeben, käme dies einer zur Berechnung des Pflichtteils(ergänzungs)anspruches der Klägerin nicht geschuldeten Rechnungslegung bzw. Belegvorlage gleich. Mit Recht hat die angefochtene Entscheidung deshalb auch auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (ZEV 2010, 262 – Juris Rz. 18) verwiesen, wonach die Auskunftspflicht des Erben sich gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht auf die vom Erblasser zu seinen Lebzeiten getroffenen Vermögensdispositionen erstreckt. 30 Die in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche sind ebenfalls unbegründet, so dass dem Rechtsmittel auch insoweit der Erfolg versagt bleibt. 31 Dem hilfsweise geäußerten Verlangen auf Abtretung von Auskunftsansprüchen der Beklagten als Erbin gegen die Bank(en) des Erblassers entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Selbst wenn mit der Berufung eine umfassendere Auskunfts- oder Belegvorlagepflicht zu unterstellen wäre, ergäbe sich hieraus unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, dass die Beklagte als Erbin verpflichtet ist, diesbezüglich ihre eigenen Auskunftsansprüche gegen die mit dem Erblasser in Geschäftsbeziehung stehenden Banken abzutreten. Soweit die Berufung die in BGHZ 107, 104 ff veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Grundlage des Hilfsantrages verstanden wissen möchte, lag dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die nach § 2314 BGB gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten auskunftspflichtige Erbin ihren eigenen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank des Erblassers vergleichsweise abgetreten hatte. Nur für diese – hier ersichtlich nicht vorliegende – Fallgestaltung hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung eine Auskunftspflicht der Bank aus abgetretenem Recht der Erbin bejaht; indes ist es nicht Inhalt der vorgenannten Entscheidung gewesen, dass die Erbin gehalten gewesen wäre, zur Erfüllung ihrer eigenen Auskunftspflichten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten ihre Auskunftsrechte gegenüber der Bank an ihn abzutreten. 32 Soweit die Klägerin schließlich ihre Berufungsanträge im Senatstermin um einen weiteren Hilfsantrag erweitert hat, führt auch diese prozessual nach § 533 ZPO zulässige Vorgehensweise nicht zu einem Teilerfolg des Rechtsmittels. 33 Zwar mag der Klägerin – wie oben ausgeführt – nach § 2314 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte als Alleinerbin auch bezüglich der ihr vom Erblasser während der Ehezeit gewährten Geldgeschenke zugestanden haben. Die insoweit geschuldete Auskunft hat die Beklagte jedoch spätestens im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat am 31.01.2012 erteilt; sie hat insoweit auf das entsprechende Verlangen der Klägerin und nach Belehrung über den Inhalt der ihr diesbezüglich obliegenden Auskunftspflichten mehrfach erklärt, vom Erblasser keine Geldgeschenke erhalten zu haben. Damit ist die nach Formulierung des weiteren Hilfsbegehrens im Senatstermin geschuldete Auskunft jedenfalls erteilt. Der Inhalt einer zu erteilenden Auskunft kann durchaus auch darin bestehen, dass der Schuldner einen auskunftspflichtigen Tatbestand verneint (vgl. Palandt, a.a.O., § 260, Rz. 14 m.w.N.) – was hier bzgl. etwaiger Erblassergeldschenkungen an seine zweite Ehefrau geschehen ist. 34 Die nach alledem erfolglose Berufung war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO. 36 Die Revision war nicht zuzulassen, nachdem die Voraussetzungen hierfür (§ 543 ZPO) nicht vorliegen.