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Beschluss

I-7 U 87/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0207.I7U87.11.00
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Leitsätze

Zur Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers im Zusammenhang mit Dachlawinen

Tenor

Die Be¬ru¬fung der Klägerin ge¬gen das am 04.10.2011 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Landgerichts Dortmund (4 O 132/11) wird zurückgewiesen.

Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung wer¬den der Klägerin auf¬er¬legt.

Das 04.10.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (4 O 132/11) ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 5.248,85 EUR fest¬ge¬setzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers im Zusammenhang mit Dachlawinen Die Be¬ru¬fung der Klägerin ge¬gen das am 04.10.2011 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Landgerichts Dortmund (4 O 132/11) wird zurückgewiesen. Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung wer¬den der Klägerin auf¬er¬legt. Das 04.10.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (4 O 132/11) ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 5.248,85 EUR fest¬ge¬setzt. Gründe I. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf diejenigen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Mit einstimmig gefasstem Beschluss vom 13.01.2012 hat der Senat auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Der Senat teilt einstimmig die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach dem Beklagten keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last fällt. Zutreffend wird zunächst im landgerichtlichen Urteil ausgeführt, dass und warum keine (miet-)vertragliche Haftung, sondern ausschließlich eine solche nach § 823 BGB unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht kommt. Entscheidend ist insoweit, dass der PKW nicht auf vermieteter Parkfläche, sondern im öffentlichen Parkraum abgestellt war. Allein die Tatsache, dass durch die vom Haus des Beklagten abgehende Dachlawine der PKW eines Familienangehörigen der Klägerin und damit einer Mieterin des Beklagten beschädigt wurde, rechtfertigt eine Ausdehnung der mietvertraglichen Vermieterpflichten nicht. a. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Anbringung von Schneefanggittern bestand unter bauordnungsrechtlichen Aspekten nicht. Zwar können nach § 35 Abs. 8 LBauO NRW bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden. Dass eine solche Auflage ergangen wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Nach § 10 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt E idF vom 19.07.1996 sind lediglich Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, unverzüglich zu beseitigen. Dass sich solche Gefahren vorliegend verwirklicht haben, behauptet die Klägerin jedoch nicht. Vielmehr macht sie geltend, der PKW sei durch eine Dachlawine infolge Tauwetters nach anhaltenden Schneefällen beschädigt worden. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO hat sie zudem angegeben, beim Blick nach oben anlässlich des Parkens keine Überhänge gesehen zu haben. Damit traf den Beklagten "lediglich" die jedem Grundstückseigentümer obliegende Verpflichtung zur Entfernung von Schnee und Eisüberständen auf dem Dach. Insoweit gilt: Eine Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich jeden, der Gefahrenquellen schafft, durch die Dritte geschädigt werden könnten. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt jedoch einerseits von den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs ab und andererseits von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für denjenigen, der den Verkehr eröffnet. Deshalb trifft den Hauseigentümer nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (DR 1942, 1759) und ihm nachfolgend des BGH (NJW 1955, 300) sowie der herrschenden Rechtsprechung (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412; 2003, 1463 mwN) grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Sofern jedoch besondere Umstände vorliegen, muss der Hauseigentümer je nach Notwendigkeit einerseits und Zumutbarkeit andererseits Maßnahmen zur Verhinderung der Schneelawinen ergreifen. Als besondere Umstände gelten dabei die allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse und Witterungslage sowie die konkrete Verkehrseröffnung. b. Das Vorliegen solcher besonderen Umstände lässt sich nicht feststellen: aa. Allgemeine Schneelage des Ortes, allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherheitsvorkehrungen, allgemein örtliche Verkehrsverhältnisse ... verpflichteten den Beklagten nicht, Schutzvorkehrungen im Hinblick auf "Dachlawinen" zu ergreifen. Für E gilt insoweit zunächst, dass es im Bundesvergleich als eher schneearmes Gebiet einzuschätzen ist und in durchschnittlichen Wintern nicht regelmäßig mit Dachlawinen oder Eiszapfen zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412). Die allgemeine Schneelage oder die örtlichen Verkehrsverhältnisse verpflichteten daher nicht zu Schutzmaßnahmen vor Dachlawinen. Darüberhinaus hat der Beklagte in erster Instanz unbestritten vorgetragen, dass die Dachneigung lediglich 35 Grad betrage. Damit ist das Dach gerade nicht sonderlich steil angelegt und daher nicht von seiner Bauart her anfällig für Dachlawinen (vgl. hierzu Birk, NJW 1983, 2911, 2913 f.). Soweit die Klägerin nunmehr erstmals in der Berufungsbegründung pauschal die Angaben des Beklagten zur Dachneigung bestreitet, handelt es sich um neuen Vortrag, der gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist. Dass es in der Umgebung der Übung durch benachbarte Grundstückseigentümer entsprach, bei anhaltendem heftigen Schneefall Schutzvorkehrungen zu ergreifen, ist weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich. bb. Konkrete Schneeverhältnisse und Witterungslage Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, dass in Rundfunk und Presse die heftigen Schneefälle und die daraus resultierenden Gefahren infolge des Abgangs von Dachlawinen bereits ab Mitte Dezember 2010 thematisiert wurden. Insoweit ist ihr zuzugestehen, dass Hauseigentümer in einem solchen Fall grundsätzlich in der Pflicht stehen, die von ihrem Eigentum ausgehenden Gefahren zu überprüfen und ggfs. entsprechende Schutzvorkehrungen zu ergreifen. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass es sich nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten, der nicht vor Ort in E lebt, um die seines Wissens erste Dachlawine innerhalb von 50 Jahren ab Errichtung des Hauses gehandelt hat, während die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift und im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO vor dem Landgericht davon Kenntnis hatte, dass es bereits im Jahr zuvor zum Abgang einer Dachlawine gekommen war. Dass sie im Moment des Abstellens des PKW vor dem Schadensereignis hieran nicht gedacht haben mag, entlastet sie insoweit nicht. Sie war im Gegenteil eben wegen ihrer Kenntnis um die konkrete Möglichkeit bzw. um die Gefahr des Abgangs einer Dachlawine - zusätzlich sensibilisiert durch die von ihr ins Feld geführte Thematisierung in Rundfunk und Presse – gehalten, sich der Gefahrlosigkeit ihres Parkens zu vergewissern, zumal sie keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass der Beklagte Schutzmaßnahmen ergriffen hatte. Berücksichtigt man zudem ihre Bekundung im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, keine Schneeüberhänge gesehen zu haben und froh gewesen zu sein, einen Parkplatz in der Nähe gefunden zu haben, ist weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein pauschaler Warnhinweis des Beklagten auf die Möglichkeit von Dachlawinen sie davon abgehalten hätte, vor dem Haus zu parken. Vor diesem Hintergrund des "überschießenden" Wissens der Klägerin um die Gefahrensituation bestand nach einhelliger Auffassung des Senats zum Zeitpunkt des Schadensereignisses keine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin. Selbst wenn man aber der gegenteiligen Auffassung wäre und eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten annähme, wäre seine Schadensersatzverpflichtung deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin jedenfalls infolge ihres gedankenlosen Parkverhaltens in Kenntnis der potentiellen Gefährlichkeit ein ganz überwiegendes, die Haftung des Beklagten ausschließendes Verschulden (§ 254 BGB) trifft. Die Klägerin hält die Rechtsausführungen des Senats für rechtlich zweifelhaft, weil zum einen eine im Prinzip bestehende Verkehrssicherungspflicht nicht teilbar sei und zum anderen ihr Mitverschulden nicht derart überwiege, dass das Verschulden des Beklagten dahinter völlig zurücktrete. Vielmehr habe sie darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte in puncto Dachlawine etwas unternommen habe. Jedenfalls komme der Entscheidung des Senats grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers aufgrund besonderer Witterungsverhältnisse zu. II. Die Berufung der Klägerin unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht und des Fehlens der Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 des § 522 Abs. 2 ZPO nach einstimmigem Votum des Senats der Verwerfung, ohne dass es der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bedarf. Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht wird zunächst auf die in dem Senatsbeschluss vom 13.01.2012 enthaltenen Rechtsausführungen Bezug genommen. Die schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin vom 01.02.2012 geben keinen Anlass, hiervon Abstand zu nehmen. Ansatzpunkt im Senatsbeschluss vom 13.01.2012 ist die gefestigte Rechtsprechung, wonach den Hauseigentümer nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den Schutz vor Dachlawinen trifft. Solche besonderen Umstände können außergewöhnliche Witterungsverhältnisse sein. Daher hat der Senat zunächst den klägerischen Vortrag zu zahlreichen Berichterstattungen in Rundfunk und Presse über "Dachlawinen" seiner Rechtsprüfung zugrundegelegt und allein auf dieser Basis grundsätzlich eine Verpflichtung des Hauseigentümers zur Überprüfung der von seinem Eigentum ausgehenden Gefahren angenommen. Sodann waren aber auch die sich ebenfalls aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergebenden und gegen eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten sprechenden Aspekte zu berücksichtigen; denn Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind nur dann geboten, wenn die Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1100). Gerade letzteres lässt sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht feststellen. Danach wusste sie aufgrund der von ihr ins Feld gebrachten Thematisierung der Dachlawinen-Problematik in den Medien nicht nur um die abstrakte Gefahr, sondern darüberhinaus aufgrund ihrer Kenntnis als parkberechtigte Anwohnerin um eine bereits abgegangene Dachlawine auch um die konkrete Gefahr, die sich dann realisiert hat. Bei einer solchen Sachlage gehört die Klägerin schon nicht zum Kreis derjenigen, auf deren Schutz die Verkehrssicherungspflicht zielt. Wer um die konkrete Gefahr weiß und sich gleichwohl in sie begibt, ist nicht schutzwürdig. Dass bzw. inwiefern sie Anlass zu der Annahme gehabt hätte, der Beklagte habe in puncto Dachlawinen etwas unternommen, hat die Klägerin weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Daher besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass bzw. inwiefern sich ihre berechtigten Sicherheitserwartungen verändert haben könnten. Jedenfalls aber überwiegt – bei unterstellter Verkehrssicherungspflicht des Beklagten - das Mitverschulden der Klägerin derart, dass dahinter das Verschulden des Beklagten zurücktritt. Auch dies ergibt sich nach einstimmiger Ansicht im Senat daraus, dass die Klägerin trotz Kenntnis der Gefahr den PKW in den Gefahrenbereich gebracht hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Entscheidung des Senats entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers im Zusammenhang mit Dachlawinen. Danach ist anerkannt, dass besondere Witterungsverhältnisse Schutzmaßnahmen gebieten können. Ob bzw. wann solche vorliegen, ist stets eine Frage des Einzelfalls und keine von grundsätzlicher Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist und auch die Bedeutung der Angelegenheit die mündliche Erörterung der Rechtslage nicht erfordert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.