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Beschluss

I-25 W 23/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0214.I25W23.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt. 1 Gründe 2 I. 3 In einem Mietprozess erhoben die klagenden Mieter, die der Beteiligte zu 1. vertrat, Klage auf Feststellung bestimmter streitiger Fragen des Mietverhältnisses. Ihnen wurde unter Beiordnung des Beteiligten zu 1. Prozesskostenhilfe bewilligt. In der mündli­chen Verhandlung schlossen die Parteien über die Streitpunkte einen Prozessver­gleich, darüber hinaus verpflichteten sich die Kläger zur Räumung des Mietobjekts. Ein Räumungsanspruch war nicht Gegenstand der Feststellungsanträge oder einer Widerklage des beklagten Vermieters. Nach Vergleichsschluss verkündete die Amtsrichterin folgenden Beschluss: „Den Klägern wird auch Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs ... bewilligt.“ Der Streitwert für den Rechtsstreit wurde auf 4.000.- €, der Gegenstandswert des Vergleichs auf 9.400.- € festgesetzt. 4 Der Beteiligte zu 1. beantragte im Januar 2008 die Festsetzung seiner aus der Landes­kasse zu gewährenden Vergütung, wobei er für die Verfahrens- und Terminsgebühr von einem Wert von 4.000.- € und für die Einigungsgebühr von einem Wert von 9.400.- € ausging. Dem Antrag wurde stattgegeben. 5 Mit Schriftsatz vom 13.5.2011 beantragte der Beteiligte zu 1. die Festsetzung auch der Terminsgebühr nach dem Wert von 9.400.- € sowie einer Differenzverfahrensge­bühr nach Nr. 3101 RVG-VV. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den An­trag wegen Verwirkung zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Richter beim Amtsge­richt auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1. aufgehoben und die Urkundsbeam­tin zur Neuentscheidung verpflichtet. 6 Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat das Landgericht den Beschluss des Richters abgeändert und die Erinnerung zurückgewiesen. Es hat die Frage der Verwir­kung offen gelassen, aber angenommen, dass die geltend gemachten Mehrgebüh­ren von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht umfasst seien. 7 II. 8 Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzei­tig eingelegt, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Erstattungsfä­higkeit der geltend gemachten Mehrgebühren verneint. 9 1. 10 Nicht von Bedeutung ist im vorliegenden Streit die Frage, ob die angemeldeten Gebüh­ren angefallen sind. Es geht um den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1. gegen die Landeskasse aufgrund der bewilligten Prozesskostenhilfe. Gem. § 48 Abs. 1 RVG kommt es zunächst allein darauf an, ob die geltend gemachten Gebüh­ren von dem Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfasst sind. Da dies nicht der Fall ist, kommt es auf das Entstehen der Gebühr nicht an. 11 2. 12 Die Frage, ob bei einer wie im Streitfall formulierten Bewilligung von Prozesskosten­hilfe für einen Mehrvergleich die erhöhte Terminsgebühr sowie die Differenzverfahrensge­bühr von der Bewilligung umfasst sind, ist streitig. Zur Vermei­dung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die ausführliche Darstellung des Streit­standes im Beschluss des OLG Bamberg vom 21.3.2011 – 4 W 42/10 – = NJOZ 2011, 1855, 1857, Bezug. Diese ist nur insoweit zu ergänzen, dass sich das OLG Bamberg in der genannten Entscheidung sowie das OLG Celle (NJW 2011, 1296 f.) der Auffassung angeschlossen haben, dass die hier streitigen Mehrgebühren nicht erstattungsfähig sind, während das OLG Nürnberg – allerdings gestützt auf den hier nicht einschlägigen § 48 Abs. 3 RVG – die Erstattungsfähigkeit bejaht. 13 3. 14 Der Senat ist der Auffassung, dass die streitigen Mehrgebühren nicht von der „Bewilli­gung der Prozesskostenhilfe für den Vergleich“ umfasst sind. Im Streitfall könnte schon die Frage gestellt werden, ob auch die höhere Einigungsgebühr um­fasst ist, weil der Mehrvergleich im Bewilligungsbeschluss nicht erwähnt ist. Dies kann aber dahinstehen, weil diese Gebühr, da erstattet, nicht im Streit steht. Jeden­falls sind die Differenzverfahrensgebühr und die höhere Terminsgebühr nicht erfasst. 15 Dies ergibt eine Auslegung des Bewilligungsbeschlusses, der sich nach seinem Wort­laut auf den Vergleichsabschluss bezieht. Durch den Vergleichsabschluss ent­steht aber nur die Einigungsgebühr. Für die Verfahrensgebühr wurde bereits zuvor Prozesskostenhilfe („für die Klage“) bewilligt. Die erhöhte Terminsgebühr ist nicht durch den Vergleichsschluss entstanden, sondern schon dadurch, dass im Termin Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Sachen geführt wurden (Nr. 3104 Abs. 2 RVG-VV); eines Vergleichsschlusses bedurfte es hierzu nicht. Es wäre damit zur Erstattungsfähigkeit erforderlich gewesen, wenn es gewollt gewesen wäre, beide erhöhte Gebühren im Bewilligungsbeschuss zu erwähnen. 16 Die Auslegung nach dem vom Gericht mutmaßlich Gewollten ergibt kein anderes Ergeb­nis. Zunächst muss konstatiert werden, dass den meisten der nicht mit Kostenbe­schwerden befassten Richter die hier maßgeblichen gebührenrechtlichen Probleme nicht bekannt sein werden. Dies gilt jedenfalls für die Mitglieder des erkennen­den Senats, denen die Problematik erst seit ihrer Befassung mit ihnen in Beschwerdeverfahren bekannt geworden ist, bei ihrer Tätigkeit als Spruchrichter aber nicht bekannt war. In mündlichen Verhandlungen sind dem hier entscheidenden entspre­chende Bewilligungsbeschlüsse auch vom Senat gefasst worden. Wäre dem Senat die Problematik bekannt gewesen, hätte er aber so sicher, wie dies ex post gesagt werden kann, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht auf die streitigen Gebühren erstreckt. Hier sind insbesondere die vom OLG Bamberg a.a.o genannten Gründe maßgeblich: Für die Einigungsgebühr, die unmittelbar durch den Vergleichs­schluss entsteht, darf Prozesskostenhilfe ohne Prüfung der Erfolgsaussichten ge­währt werden. Es ist, wie der Vergleich zum Prozesskostenprüfungsverfahren zeigt, sachgerecht und kraft Gesetzes zulässig, für den Vergleichsschluss selbst Prozess­kostenhilfe zu bewilligen (BGH NJW 2004, 2595, 2596). Dagegen kann für weitere Gebühren Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn die Erfolgsaussicht von Klage bzw. Verteidigung bejaht wird. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des BGH (a.a.O.) hierzu Bezug. 17 Ist aber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Differenzverfahrensgebühr und die erhöhte Terminsgebühr nur bei Bejahung der Erfolgsaussicht zulässig und kann diese überhaupt nicht geprüft werden, weil die Ansprüche nicht einmal anhän­gig sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bewilligungsbeschluss ohne ausdrückliche Erwähnung die streitigen Mehrgebühren umfasst. 18 4. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.