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Beschluss

1 Vollz (Ws) 653/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über Akteneinsicht in bei einer Justizvollzugsanstalt geführte Krankenakten ist mit dem Verlegungsfall erledigt, wenn die Akten bei Verlegung mitgegeben wurden und die aufnehmende Anstalt nun zuständig ist. • Das grundrechtlich gestützte Informationsinteresse eines Gefangenen an seinen Krankenunterlagen ist von besonderem Gewicht; gesetzliche Einschränkungen (§ 185 StVollzG) sind eng auszulegen. • Der Umfang der Einsicht kann nicht pauschal auf objektivierbare Befunde beschränkt werden; auch subjektive ärztliche Einschätzungen können Teil der Einsicht sein, soweit nicht entgegenstehende gewichtige Interessen dargelegt werden. • Nach Erledigung des Rechtsstreits hat das Gericht über Kosten und Auslagen zu entscheiden; die Staatskasse kann diese zu tragen haben (§ 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG).
Entscheidungsgründe
Akteneinsicht in Justizvollzugs-Krankenakten bei Verlegung erledigt; Informationsinteresse des Gefangenen geboten • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über Akteneinsicht in bei einer Justizvollzugsanstalt geführte Krankenakten ist mit dem Verlegungsfall erledigt, wenn die Akten bei Verlegung mitgegeben wurden und die aufnehmende Anstalt nun zuständig ist. • Das grundrechtlich gestützte Informationsinteresse eines Gefangenen an seinen Krankenunterlagen ist von besonderem Gewicht; gesetzliche Einschränkungen (§ 185 StVollzG) sind eng auszulegen. • Der Umfang der Einsicht kann nicht pauschal auf objektivierbare Befunde beschränkt werden; auch subjektive ärztliche Einschätzungen können Teil der Einsicht sein, soweit nicht entgegenstehende gewichtige Interessen dargelegt werden. • Nach Erledigung des Rechtsstreits hat das Gericht über Kosten und Auslagen zu entscheiden; die Staatskasse kann diese zu tragen haben (§ 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Der Betroffene befand sich in der JVA T und beantragte gerichtliche Entscheidung über Einsicht in seine dort geführten Krankenakten. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts verpflichtete die Leiterin der JVA T, Einsicht zu gewähren. Die Leiterin der JVA T legte Rechtsbeschwerde ein; das Justizministerium schloss sich an. Zwischenzeitlich wurde der Betroffene am 21.10.2011 in die JVA H verlegt, wobei gemäß VGO die Gesundheitsakten mitgegeben und in der aufnehmenden Anstalt fortgeführt werden. Damit kann die JVA T die zugesprochene Einsicht nicht mehr gewähren; ein entsprechender Antrag ist nunmehr an die Leiterin der JVA H zu richten. Die Rechtsbeschwerde betrifft damit eine zur Hauptsache erledigte Streitfrage. • Der Rechtsstreit ist erledigt, weil die Verlegung des Betroffenen die Zuständigkeit zur Gewährung der Einsicht auf die aufnehmende JVA verlagert (VGO Nr.60 Abs.2). • Erledigung verhindert nicht, dass der Betroffene das Verfahren gegenüber der neuen Anstalt fortsetzen könnte; eine Umstellung des ursprünglichen Antrags im Rechtsbeschwerdeverfahren kommt jedoch nicht in Betracht. • Die Strafvollstreckungskammer hat § 185 Satz 1 StVollzG i.V.m. § 19 BDSG zutreffend als Ausgangspunkt genommen und berücksichtigt, dass kein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht besteht. • Das verfassungsrechtlich fundierte Informationsinteresse des Gefangenen an seinen Krankenunterlagen ist besonders zu gewichten, weil der Patient im Strafvollzug seinen Arzt nicht frei wählen kann; vor diesem Hintergrund sind gesetzliche Einschränkungen eng auszulegen. • Der Betroffene hat konkret dargelegt, dass er Einsicht benötigt, um zu prüfen, ob Untersuchungen unterblieben sind und ob die Einschaltung externer Ärzte erforderlich ist; daher ist umfassende Einsicht erforderlich und eine bloße Auskunft unzureichend (§ 185 StVollzG). • Entgegenstehende gewichtige Interessen, insbesondere zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der behandelnden Ärzte, wurden nicht geltend gemacht; eine pauschale Beschränkung auf objektive Befunde ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht mehr haltbar. • Weil die Rechtsbeschwerde in der Sache chancenlos gewesen wäre, sind nach Erledigung des Verfahrens die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 121 Abs.2 Satz2 StVollzG). Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, weil der Betroffene in die JVA H verlegt wurde und dort die Gesundheitsakten fortgeführt werden; die ursprünglich verpflichtete Leiterin der JVA T kann die Einsicht nicht mehr gewähren. Die Rechtsbeschwerde der Leiterin der JVA T wäre in der Sache unbegründet geblieben; die Strafvollstreckungskammer hat den richtigen Rechtsmaßstab angewandt und das besondere Informationsinteresse des Gefangenen zu Recht hoch gewichtet. Eine pauschale Beschränkung des Einsichtsrechts auf objektive Befunde kommt nicht in Betracht, und entgegenstehende gewichtige Belange wurden nicht dargelegt. Deshalb sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen; in der Sache hätte der Antrag des Betroffenen auf Einsicht in die Krankenakte Aussicht auf Erfolg gehabt, sodass die Beschwerde aussichtslos gewesen wäre.