Urteil
I-11 U 8/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Notar haftet nur bei Verletzung konkreter Amtspflichten; bloße unklar empfundene Regelungen begründen keine Haftung, wenn die Klausel aus Empfängersicht verständlich ist.
• Der Notar muss den Willen der Parteien ermitteln und belehren, eine Aufklärungspflicht entsteht jedoch nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein Missverständnis oder Unklarheit.
• Die Klausel zur Erschließungskostenverteilung ist nach dem Empfängerhorizont bautechnisch auszulegen; "ausgeführt" bedeutet die konkrete bautechnische Durchführung der Maßnahme.
• Zur Haftung des Notars gehört, dass der Kläger die Pflichtverletzung und deren Kausalität darlegt und beweist; widersprüchlicher Vortrag und fehlende Beweise führen zur Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Keine Notarhaftung bei klarer, bautechnisch zu verstehender Erschließungskostenregelung • Notar haftet nur bei Verletzung konkreter Amtspflichten; bloße unklar empfundene Regelungen begründen keine Haftung, wenn die Klausel aus Empfängersicht verständlich ist. • Der Notar muss den Willen der Parteien ermitteln und belehren, eine Aufklärungspflicht entsteht jedoch nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein Missverständnis oder Unklarheit. • Die Klausel zur Erschließungskostenverteilung ist nach dem Empfängerhorizont bautechnisch auszulegen; "ausgeführt" bedeutet die konkrete bautechnische Durchführung der Maßnahme. • Zur Haftung des Notars gehört, dass der Kläger die Pflichtverletzung und deren Kausalität darlegt und beweist; widersprüchlicher Vortrag und fehlende Beweise führen zur Abweisung der Klage. Der Kläger verlangt Schadensersatz vom notariell beurkundenden Beklagten wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei der Aufnahme der Ziffer IV Nr. 2 in ein Kaufvertragsangebot vom 12.12.2003. Streitpunkt ist die Frage, welche Partei Erschließungs- und Anschlusskosten zu tragen hat; die Klausel unterschied zwischen Maßnahmen, die bis zum Vertragstag ausgeführt waren, und solchen, die ab dann ausgeführt würden. Der Kläger behauptet, der Notar habe seinen wahren Willen nicht ermittelt und über die Tragweite der Regelung nicht belehrt; er rügt Unklarheit der Klausel und behauptet einen Inhaltsirrtum bzw. dass ihm ein geringerer Kaufpreis ohne Erschließungskosten zugesagt worden sei. Der Beklagte hält dagegen, er habe nur den Willen der Parteien beurkundet; die Klausel sei verständlich und entsprach im Wesentlichen der gesetzlichen Auslegung. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das OLG zurückweist. • Anknüpfung: Notar handelte als beurkundender Amtsträger; Maßstab sind die Pflichten aus § 17 BeurkG und die Amtshaftung nach § 19 BNotO. • Ermittlungs- und Belehrungspflicht: Der Notar muss den Parteiwillen erforschen, den Sachverhalt klären und bei Anhaltspunkten für Missverständnisse über rechtliche Folgen belehren; ohne solche Anhaltspunkte besteht keine weitergehende Aufklärungspflicht. • Beweis- und Vortragspflicht des Klägers: Der Kläger konnte nicht schlüssig und widerspruchsfrei darlegen oder beweisen, dass eine abweichende Parteivereinbarung bestanden habe; neue Beweismittel wurden nicht verwertet. • Auslegung der Klausel: Die streitige Regelung ist aus Empfängersicht bautechnisch zu verstehen; "ausgeführt" bedeutet die konkrete bauliche Durchführung (vgl. §§ 133,157 BGB und § 436 Abs.1 BGB als Auslegungsleitlinie). • Keine Pflichtverletzung: Mangels Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger die Klausel missverstanden hatte, bestand keine Pflicht des Notars, zusätzlich über wirtschaftliche Risiken oder konkrete Beitragshöhen aufzuklären; eine allgemeine Wirtschaftlichkeitsprüfung des Notars ist nicht gefordert. • Kausalität und Schaden: Mangels nachgewiesener Amtspflichtverletzung entfällt ein haftungsbegründender Kausalsachverhalt; damit besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene klageabweisende Urteil bleibt bestehen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Eine Haftung des Notars wegen der streitigen Erschließungskostenklausel liegt nicht vor, weil die Klausel nach Empfängersicht hinreichend klar bautechnisch auszulegen ist und der Kläger weder überzeugend darlegte noch bewies, dass der Notar seinen Willen falsch ermittelt oder ihn bei konkretem Anlass nicht belehrt hätte. Mangels festgestellter Amtspflichtverletzung fehlt es an der Kausalität für einen Schadensersatzanspruch; die Revision wird nicht zugelassen.