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Beschluss

17 U 153/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0301.17U153.11.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäߧ 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats noch ist eine mündliche Verhandlung geboten.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäߧ 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats noch ist eine mündliche Verhandlung geboten. G r ü n d e I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Honorar für geleistete Dienste in Anspruch. Der Kläger betreibt einen Gewerbebetrieb, der die Ermittlung unbekannter Erben zum Gegenstand hat. Er teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 30.06.2010 (Anl. K 2, Bl. 10 f. d. A.) mit, dass dieser in einer von dem Kläger bearbeiteten Nachlassangelegenheit als Erbe in Betracht komme. Gleichzeitig übersandte er in der Anlage u.a. eine Honorarvereinbarung und führte ergänzend folgendes aus: „Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen Ihre Erklärung zu diesem Vertrag mir gegenüber zu widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des unterzeichneten Honorarvertrages bei mir.“ Der Beklagt unterschrieb die dem vorgenannten Schreiben beigefügte „Vereinbarung“ (Anl. K 3, Bl. 12 d. A.), in der unter Ziff. 1 geregelt ist, dass dem Kläger für seine Tätigkeit unter weiteren Voraussetzungen ein Anteil von 25 % von dem Wert des dem Beklagten Zufallenden zustehe. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 01.06.2011 (Bl. 49 d. A.) den Widerruf der Vereinbarung vom 30.06./03.07.2010. Der Kläger hat behauptet, der Nachlasswert betrage 280.000,00 €. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stünde bei einem Erbanteil des Beklagten von ¼ ein Honorarbetrag von 20.825,00 € zu (280.000,00 € x ¼ = 70.000,00 € x 25 % = 17.500,00 € zzgl. 19 % MwSt), den er mit der Klage verlangt. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei jedenfalls wegen seines wirksamen Widerrufs seiner Willenserklärung unwirksam. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen vertraglichen Vergütungsanspruch, weil der Beklagte von dem ihm nach § 312 d BGB zustehenden Widerrufsrecht rechtzeitig Gebrauch gemacht habe. Die 14-tägige Widderufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB habe gem. § 312 d Abs. 2 BGB nicht zu laufen begonnen, weil der Kläger den Beklagten nicht entsprechend den Anforderungen des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB hinreichend belehrt habe. Das Schreiben des Klägers vom 30.06.2010 erfülle diese Voraussetzungen nicht, weil nicht hinreichend deutlich der Adressat des Widerrufs angegeben sei. Weiterhin fehle ein Hinweis, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufes genüge. Ferner fehle ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs. Schließlich sei die Widerrufsinformation nicht hinreichend deutlich und entspreche nicht den Anforderungen des Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 2 EGBGB. Da die Widerrufsfrist nach § 312 d Abs. 2 BGB mithin nicht begonnen habe, sei der Widerruf vom 01.06.2011 rechtzeitig gewesen. Der Beklagte sei daher gem. § 355 Abs. 1 BGB an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden. Die vereinbarte Vergütung könne nicht verlangt werden. Hiergegeben richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Er meint, die Widerrufsbelehrung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts ausreichend. Insbesondere sei der Adressat wegen des verwendeten Briefkopfes hinreichend deutlich. Ebenso sei der Fristbeginn klar ersichtlich. Eine Mitteilung, dass die rechtzeitige Absendung für die Einhaltung der Frist ausreichend sei, werde in Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nicht gefordert. Die Belehrung sei auch hinreichend deutlich, da sie nicht in längeren Texten oder gar allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sei. Von dem Kläger zu fordern, auf die Folgen des Widerrufs hinweisen zu müssen, würde keinen Sinn machen. II. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Die Kammer hat sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsfehlerfrei die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder aus § 611 Abs. 1 BGB iVm der Vereinbarung vom 30.06./03.07.2010 noch aus §§ 357, 346 ff. BGB zu. 1. Der durch Vereinbarung vom 30.06./03.07.2010 geschlossen Dienstvertrag über die honorarpflichtig Tätigkeit des Klägers als Erbermittler ist durch den wirksamen Widerruf des Beklagten untergegangen und der Beklagte gem. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag stellt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts einen Fernabsatzvertrag iSd § 312 b BGB dar, bei welchem dem Beklagten als Verbraucher gem. § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht. Von diesem Widerrufsrecht hat der Beklagten mit Erklärung vom 01.06.2011 wirksam, insbesondere fristgerecht Gebrauch gemacht. Denn die 14-tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB hat gem. § 312 d Abs. 2 nicht zu laufen begonnen, weil der Kläger den Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt hat. Der Widerruf ist demnach mangels Fristbeginn rechtzeitig erfolgt. Die Belehrung in dem Schreiben vom 30.06.2010 genügt weder den Anforderungen des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB noch des § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB, der neben Art. 246 § 1 EGBGB Anwendung findet (Schmidt-Ränsch in: BeckOK EGBGB Art. 246 § 1 Rn. 36). Denn entgegen der ausdrücklichen Regelung des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB enthält die Belehrung des Klägers – unabhängig von den weiteren Ausführungen des Landgerichts – jedenfalls keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widderrufs einschließlich der Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs gem. § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Ein solcher Hinweis ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht sinnlos. Er ist nach dem eindeutigen Gesetzestext auch nicht entbehrlich (vgl. Schmidt-Ränsch, aaO, Rn. 32 und BGH NJW 2007, 1946, Tz. 16 zum alten Recht). Ferner enthält die Belehrung entgegen §§ 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 355 Abs. 2 S. 1 BGB keinen Hinweis darauf, dass die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung zur Fristwahrung genügt. 2. Dem Kläger steht aufgrund des wirksamen Widerrufs des Beklagten auch kein Wertersatzanspruch aus §§ 312 d Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu. Denn gem. § 312 d Abs. 6 BGB a.F. (entspricht § 312 e Abs. 2 BGB n.F.) hat der Verbraucher abweichen von § 357 Abs. 1 BGB Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den §§ 346 ff. BGB nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistungen beginnt (vgl. auch Schmidt-Ränsch, aaO, § 312 e BGB, Rn. 13). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ein Wertersatzanspruch ist aus diesem Grund – unabhängig von der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe Wertersatz bei der vorliegenden Art von Dienstleistung überhaupt zu leisten wäre – ausgeschlossen. 3. Weitere Rechtsgrundlagen für einen Anspruch des Klägers sind nicht ersichtlich bzw. gem. § 357 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. 4. Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und die Berufung gegebenenfalls zurückzunehmen. Hamm, 01.03.2012 Oberlandesgericht, 17. Zivilsenat Auf diesen Hinweisbeschluss ist die Berufung zurückgenommen worden.