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Beschluss

22 W 13/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0312.22W13.12.00
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Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert anderweitig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei;

Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert anderweitig auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: In dem Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 24.11.2011 hat das Landgericht den Streitwert auf 25.000,00 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners mit dem Ziel einer Herabsetzung des Streitwerts. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 27.01.2012 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist zulässig gem. § 68 Abs. 1 GKG und hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Zutreffend ist im Ansatzpunkt die Erwägung des Landgerichts, dass die Wertfestsetzung gem. § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen zu erfolgen hat und sich an dem Interesse der Antragstellerin an der begehrten Unterlassung orientiert. Allerdings ist dieses Interesse vorliegend undifferenziert zu hoch bewertet worden. Zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 07.11.2011 (GA 33) die Lizensierungskosten für ein Jahresabonnement mit 2.268,00 € bis zu 7.068,00 € – je nach Größe des Aufführungsraums – angegeben hat. Da es sich bei der Betriebsstätte des Antragsgegners ausweislich der Auskunft aus dem Gewerberegister um eine Imbisswirtschaft mit Sitzgelegenheiten handelt, ist von einer im unteren Bereich gelegenen Größe des Aufführungsraums auszugehen, worauf auch die im „Besuchsprotokoll“ vom 21.10.2011 eingezeichnete Handskizze hinweist. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin zur Verfolgung von Rechtsverletzungen aufgrund der Eigenart ihres Gewerbes einen vom übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig benötigt, der zusätzliche abgrenzbare Kosten verursacht (vgl. Schricker-Löwenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rn.161ff. unter Hinweis auf BGH GRUR 1988, 296), ist allerdings grundsätzlich auch für die Bewertung eines Unterlassungsantrags eine Verdoppelung der für das Interesse der Antragstellerin maßgebenden Lizenzeinnahme auf der Basis eines Jahresabonnements (Aufschlag für Rechtsverletzung) gerechtfertigt. Andererseits ist in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Regelfall ein Abschlag vorzunehmen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 9). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Festsetzung des Streitwertes auf 5.000,00 € angemessen. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2012 geltend machen, die Festsetzung eines höheren Streitwerts sei gerechtfertigt, weil Wirte ihr rechtswidriges Verhalten unter Hinweis auf Urheberrechtsverstöße auch konkurrierender Lokalbetreiber als gerechtfertigt ansähen, und hierdurch das Lizenzmodell der Antragstellerin insgesamt beeinträchtigt werde, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. In Rede steht hier lediglich das Unterlassungsinteresse der Antragstellerin bezüglich Rechtsverletzungen des Antragsgegners.